Übertragungs-/Auszahlungsantrag UBS Freizügigkeitskonto
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- Laura Heintze
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1 Postfach, CH-4002 Basel Tel Postfach CH-4002 Basel Übertragungs-/Auszahlungsantrag UBS Personalien des Vorsorgenehmers Name Vorname Strasse PLZ/Wohnort Geburtsdatum Zivilstand Nationalität Telefon AHV-Nr./Sozialversicherungs-Nr. Sofern der Anspruchsberechtigte nicht mit dem Vorsorgenehmer identisch ist: Name Vorname Strasse PLZ/Wohnort Antrag Übertragungs-/Auszahlungsgrund (mit Angabe der Unterlagen, die zwingend einzureichen sind) Übertragung an eine andere Freizügigkeitsstiftung (2. Säule) Bestätigung 2. Säule und Einzahlungsschein Einkauf in eine Pensionskasse der 2. Säule Bescheinigung über den maximal zulässigen Einkaufsbetrag und Einzahlungsschein Allfällige UBS (CH) Vitainvest Anlagefonds werden auf den Auszahlungstermin hin in benötigtem Umfang verkauft. Sollten die Wertschriftenanlagen sofort, d.h. vor dem Auszahlungstermin, verkauft werden, ist ein gesonderter Wertschriftenauftrag einzureichen. Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Vorzeitige Auszahlung (max. fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters) Invalidität (Bezug einer vollen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung) Kopie der aktuellen Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nicht älter als 1 Jahr) Endgültiges Verlassen der Schweiz (Auszahlung frühestens 1 Monat vor Verlassen der Schweiz möglich) Kopie der Abmeldebescheinigung der Schweizer Einwohnerkontrolle mit Zielort (Abmeldedatum nicht älter als 1 Jahr) oder Kopie der Wohnsitzbestätigung mit Zuzugsdatum im Ausland (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate) oder Affidavit (beglaubigte Selbstdeklaration des Wohnsitzes) Endgültige Erwerbsaufgabe in der Schweiz von Grenzgängern Kopie der Bestätigung der annullierten Grenzgängerbewilligung Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Kopie der aktuellen Verfügung der AHV-Ausgleichskasse (Auszahlung nur innerhalb eines Jahres nach Aufnahme möglich) D N5 Jede Partei erhält ein Exemplar Seite 1/3
2 Geringer Betrag (Freizügigkeitsguthaben ist geringer als Arbeitnehmerjahresbeitrag bei der letzten Vorsorgeeinrichtung vor der Übertragung an die Freizügigkeitsstiftung und ein Einkauf in die aktuelle Vorsorgeeinrichtung ist nicht möglich.) Kopie des letzten Vorsorge- respektive Lohnausweises und Bestätigung der aktuellen Pensionskasse, dass kein Einkauf möglich ist Ehescheidung/gerichtlich aufgelöste Partnerschaft Kopie des rechtskräftigen Scheidungs- bzw. Auflösungsurteils (ausländische Scheidungsurteile durch Schweizer Gericht anerkannt und vollstreckbar erklärt) Einzahlungsschein der neuen Vorsorgeeinrichtung Todesfall Kopie des Todesscheins und amtliches Erbenverzeichnis und Familienschein oder Kopie des Ausweises über registrierten Familienstand und falls je geschieden worden: Kopie des rechtskräftigen und vollständigen Scheidungs- bzw. Auflösungsurteils, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat Für die Finanzierung von Wohneigentum Formular Antrag zum Bezug der Freizügigkeitsleistung für selbst genutztes Wohneigentum (ID 61071) verwenden. Überweisung (nur zulässig auf ein Konto/Depot lautend auf den Vorsorgenehmer oder Comptejoint) UBS Konto Auf mein Konto bei UBS Switzerland AG in BC-Konto-Nr.. - Auf das Konto bei folgender Bank-/Postkonto Name der Bank/Vorsorgeeinrichtung/Pensionskasse Adresse, PLZ, Ort IBAN/Kontonummer Kontoinhaber Arbeitgeber/Referenz (Angabe nur bei Übertrag in eine andere Vorsorgeeinrichtung/ Einkauf in eine Pensionskasse) Auszahlungstermin Bitte beachten Sie, dass nur zukünftige Termine (max. 3 Monate) möglich sind und diese nur eingehalten werden können, wenn bis dahin der alle benötigten Unterlagen vorliegen. UBS (CH) Vitainvest Anlagefonds verkaufen Allfällige Wertschriftenanlagen werden auf den Auszahlungstermin hin in benötigtem Umfang verkauft. Sollten die Wertschriftenanlagen sofort, d.h. vor dem Auszahlungstermin, verkauft werden, ist ein gesonderter Wertschriftenauftrag einzureichen. UBS (CH) Vitainvest Anlagefonds übertragen in das UBS Wertschriftendepot, BC-Nr./Depot-Nr. -. Überträge nicht möglich bei folgenden Auszahlungsgründen: Übertrag in andere Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, Einkauf in Pensionskasse und Todesfall. Ich habe in den vergangenen 3 Jahren einen Einkauf in die berufliche Vorsorge getätigt Bitte Bescheinigung des Einkaufs der Pensionskasse beilegen. (Wird kein Kreuz gesetzt, gehen wir davon aus, dass Sie in den vergangenen 3 Jahren keinen Einkauf getätigt haben.) D N5 Jede Partei erhält ein Exemplar Seite 2/3
3 Der Vorsorgenehmer bestätigt hiermit die Richtigkeit und die Vollständigkeit des vorliegenden Antrages sowie der eingereichten Unterlagen. dass die ermächtigt ist, falls notwendig weitere Abklärungen zu treffen. dass er mit den Bestimmungen im Merkblatt einverstanden ist. dass er ausländische Dokumente, die nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, zusätzlich mit beglaubigten deutschen Übersetzungen im Original einreichen wird. Unterschrift Die Auszahlungsgründe «Endgültiges Verlassen der Schweiz», «Endgültige Erwerbsaufgabe in der Schweiz von Grenzgängern», «Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit», «Geringer Betrag», «Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters», «Vorzeitige Auszahlung (max. fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters)» und «Invalidität» können nur mit der schriftlichen Einwilligung des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners geltend gemacht werden. Ab einem Auszahlungsbetrag von CHF ist zudem eine amtliche oder notariell beglaubigte Unterschrift des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift hat auf dem Auszahlungsformular zu erfolgen. Wenn nicht verheiratet oder nicht in eingetragener Partnerschaft, bitte amtliche Zivilstandsbestätigung (nicht älter als 1 Monat) oder Affidavit (siehe Merkblatt) beilegen. Falls innerhalb der letzten 6 Monate geschieden oder bei innerhalb der letzten 6 Monate gerichtlich aufgelöster Partnerschaft zusätzliche Kopie vom rechtskräftigen und vollständigen Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil beilegen (ausländische Scheidungsurteile müssen durch ein Schweizer Gericht anerkannt und vollstreckbar erklärt werden). Ort Datum Unterschrift Vorsorgenehmer/Begünstigter (Bitte Kopie eines aktuellen Ausweises mit Unterschrift beilegen) Ort Datum Unterschrift Ehepartner/eingetragener Partner (Bitte Kopie eines aktuellen Ausweises mit Unterschrift beilegen) Beglaubigung der Unterschrift Bitte Originalantrag zurücksenden (keine Kopie, kein Fax oder ). Die Einzahl umfasst auch die Mehrzahl, die männliche Form auch die weibliche D N5 Jede Partei erhält ein Exemplar Seite 3/3
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5 Merkblatt «Auszahlungen mit dem UBS» Steuerliche Aspekte Gemäss dem Bundesgesetz vom über die Verrechnungssteuer (VStG) entsteht die Steuer- bzw. Meldepflicht mit der Erbringung der Leistung, worunter von der UBS Freizügigkeitsstiftung ausgerichtete Barauszahlungen zu verstehen sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a VStG unterliegen der Steuer- bzw. Meldepflicht Kapitalleistungen von über CHF Personen, die eine Kapitalleistung aus der Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein Konto in der Schweiz überwiesen wird. Stets quellensteuerpflichtig sind Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz machen oder denen die Kapitalleistung ins Ausland ausbezahlt wird. Sperrbetrag aufgrund getätigter Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung Wurden Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt, so dürfen gemäss Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Auszahlung aufgrund definitiven Verlassens der Schweiz oder definitiver Erwerbsaufgabe in der Schweiz von Grenzgängern Die oben erwähnte Barauszahlungsmöglichkeit wird seit 1. Juni 2007 durch das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU eingeschränkt. Betroffen sind Grenzgänger, welche ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz beendet haben, sowie Vorsorgenehmer, die endgültig in ein EU- bzw. EFTA-Land (namentlich Island und Norwegen) ausreisen. (Zur besonderen Regelung für Liechtenstein, siehe nächste Absatz.) Als Folge dieses Abkommens können Vorsorgenehmer den obligatorischen Teil ihres Freizügigkeitsguthabens nicht mehr verlangen, wenn sie in den genannten Ländern weiterhin obligatorisch bei einer staatlichen Vorsorge für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert sind. Von dieser Sperre ausgenommen ist der überobligatorische Teil des Freizügigkeitsguthabens. Dieser Teil kann in jedem Fall ausbezahlt werden. Um die Auszahlungsberechtigung für den obligatorischen Teil zu prüfen, muss der Vorsorgenehmer das Antragsformular des Sicherheitsfonds BVG ausfüllen (erhältlich unter oder Telefon ) und mit den erforderlichen Beilagen direkt beim Sicherheitsfonds BVG einreichen (Anschrift: Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2, Postfach 1023, CH-3000 Bern 14). Die erhobenen Personendaten werden durch den Sicherheitsfonds BVG der zuständigen ausländischen Sozialversicherungsbehörde übermittelt. Diese prüft 90 Tage nach dem endgültigen Verlassen der Schweiz, ob der Vorsorgenehmer der obligatorischen Sozialversicherung untersteht. Das Ergebnis der Prüfung übermittelt die ausländische Sozialversicherungsbehörde dem Sicherheitsfonds BVG. Dieser informiert den Vorsorgenehmer und die Stiftung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung. Fehlt im Ausland eine obligatorische staatliche Vorsorge, wird das gesamte Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt. Besteht hingegen im Ausland eine obligatorische Versicherung, wird nur der überobligatorische Teil des Freizügigkeitsguthabens ausbezahlt. Der Anteil des BVG-Obligatoriums bleibt in diesem Fall bei der Freizügigkeitsstiftung gesperrt, bis das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht ist. Dieses ist für die in Artikel 16 der Verordnung für die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) geregelt. Es gilt zu beachten, dass der Abklärungsprozess mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen kann. Besondere Bestimmungen bei Verlegung des Wohnsitzes nach Liechtenstein Am haben die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ein zweites Zusatzabkommen über soziale Sicherheit unterzeichnet. Dieser Vertrag schafft eine Rechtsgrundlage für die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge von einer schweizerischen auf eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung. Bei einem Stellenwechsel von einem der beiden Staaten in den anderen bleibt der Vorsorgeschutz ohne Unterbruch gewährleistet. Auch das auf einem gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann übertragen werden. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein ist deshalb nicht mehr möglich. Affidavit Zur Bestätigung des Wohnsitzes oder des Zivilstands ist es im Ausland in seltenen Fällen nicht möglich, eine Wohnsitzbescheinigung oder einen Zivilstandsnachweis bei den Behörden zu erhalten. In diesen seltenen Fällen akzeptiert die Freizügigkeitsstiftung ein Affidavit: eine vom Aussteller unter Eid unterzeichnete Selbstdeklaration, die Aufschluss über seinen tatsächlichen Wohnsitz oder seinen tatsächlichen Zivilstand gibt und durch einen Notar oder eine andere autorisierte Person beglaubigt ist. Es gelten die reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen. Die Einzahl umfasst auch die Mehrzahl, die männliche Form auch die weibliche D N1 Exemplar für den Vorsorgenehmer Seite 1/1
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