Schutz für Windenergieanlagen die Maschinenversicherung
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- Kathrin Grosse
- vor 8 Jahren
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1 Wilhelm Rechtsanwälte Schutz für Windenergieanlagen die Maschinenversicherung Vortrag auf den Windenergietagen November 2014 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten
2 Ihr Referent: Christian Becker Rechtsanwalt in der Sozietät Wilhelm Christian Becker ist als Fachanwalt für Versicherungsrecht auf Versicherungs- und Haftungsrecht spezialisiert. Er berät Unternehmen und Konzerne u. a. in Fragen der industriellen Schadensversicherung (inklusive Technische Versicherung und Haftpflichtversicherung). Haftungsfälle begleitet er sowohl bei der Inanspruchnahme von Schädigern als auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Hierbei kombiniert er juristische Expertise mit technischem Know-How. Haftung Durchsetzung und Abwehr von Haftungsansprüchen wegen Schäden an Industrieanlagen Berücksichtigung der Versicherungsdeckung für die jeweiligen Haftungsansprüche Wahrung und Durchsetzung von Regressansprüchen + 49 (0) christian.becker@ wilhelm-rae.de Deckung Realisierung von Versicherungsansprüchen, u. a. aus der Technischen Versicherung (Montage-, Bauleistungs-, Maschinenversicherung) sowie der Haftpflichtversicherung (Betriebs- und Produkthaftpflicht- inklusive Rückrufkostenversicherung) Begleitung der Schadenregulierung in Projektversicherungsverträgen Gestaltung Gestaltung und Vergleich von Versicherungsverträgen Beratung zum Umfang des Versicherungsschutzes in Versicherungsverträgen Christian Becker verfügt über langjährige und umfangreiche Prozesserfahrung. Er hält regelmäßig Vorträge und verfasst Fachbeiträge zu aktuellen Fragen der Industrieversicherung. Mandanten aus dem Bereich des Anlagenbaus profitieren von seinem Verständnis für technische Zusammenhänge als gelernter Prozessleitelektroniker Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
3 Inhalt 1. Risiken in der Betriebsphase von Windenergieanlagen 4 2. Gründe für Versicherungsschutz 6 3. Versicherungsschutz in der Betriebsphase Maschinenversicherung Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
4 1. Risiko Sachschaden Sachschaden an der WEA 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
5 1. Risiko Vermögensschaden Vermögensschaden Betriebsunterbrechung bis zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit der beschädigten Windenergieanlage ( WEA ) Lange Reparaturdauer, extreme Witterung, schwierige Ersatzteilbeschaffung etc. Folge: Keine Stromeinspeisung, keine Erlöse aus Stromverkauf 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
6 2. Gründe für Versicherungsschutz Gründe für Versicherungsschutz Versicherungsschutz transferiert Risiken gegen Prämie Weitestmöglicher Risikotransfer führt zu Kalkulierbarkeit des wirtschaftlichen Betriebs von WEA und Windparks Minimierung des Insolvenzrisikos durch wirtschaftliche Folgen von Schäden an WEA Forderung von Banken nach kontinuierlichem, ausreichendem Versicherungsschutz als Finanzierungsvoraussetzung 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
7 3. Versicherungsschutz Versicherungsverträge in der Betriebsphase der WEA 3.1 Maschinenversicherung (Absicherung von Wiederherstellungskosten nach Sachschäden) 3.2 Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung (Absicherung von Vermögensschäden durch Stillstand oder eingeschränkten Betrieb) 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
8 3.1 Maschinenversicherung Versicherungsschutz der Maschinenversicherung Allgefahrenversicherung: Schutz gegen alle schadenträchtigen Gefahren ( All-Risk-Police ) Ausnahme: Gefahren, die in Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit der WEA Sachschadenversicherung Keine Deckung von Vermögensschäden 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
9 3.1 Maschinenversicherung - Voraussetzungen Sachschaden Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache Abgrenzung zum Mangel Unvorhergesehener Schaden Schaden tritt unvorhergesehen ein, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden weder vorhergesehen hat noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen müssen. Lediglich grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz schaden dem Versicherungsanspruch, einfache Fahrlässigkeit folgenlos Rechtsfolge grober Fahrlässigkeit: Quotelung des Versicherungsanspruchs Rechtsfolge bei Vorsatz: Kein Anspruch Empfehlung: Repräsentantenklausel vereinbaren 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
10 3.1 Maschinenversicherung versicherte Gefahren Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung versicherter Gefahren in Bedingungen: Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Vorsatz Dritter Konstruktions-, Material-, Ausführungsfehler (typische zivilrechtliche Mängel, Deckungserweiterung wegen Übernahme des Mangelrisikos durch Versicherer) Kurzschluss, Überstrom, Überspannung, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen Wasser-, Öl-, Schmiermittelmangel 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
11 3.1 Maschinenversicherung unversicherte Gefahren Risikoausschlüsse Risikoausschlüsse beschreiben, was nicht versichert ist Risikoausschlüsse stets restriktiv auslegen Darlegungs- und Beweislast für Risikoausschluss trägt Versicherer Kein Anscheinsbeweis Keine Darlegungs- und Beweiserleichterung Im Zweifel ist Risikoausschluss nicht erfüllt 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
12 3.1 Maschinenversicherung unversicherte Gefahren Risikoausschlüsse Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
13 3.1 Maschinenversicherung unversicherte Gefahren Risikoausschlüsse Betriebsbedingte normale Abnutzung Abnutzung: Minderung der versicherten WEA in Brauchbarkeit oder Wert durch Gebrauch (Synonym: Verschleiß) Beruht Abnutzung auf Materialfehler, ist auch die Abnutzung versichert Betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung Durch fortgesetzten Einsatz einer WEA, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bekannt sein musste. Kein Weiterbetrieb sehenden Auges i.d.r. auch kein unvorhergesehener Schaden 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
14 3.1 Maschinenversicherung Obliegenheiten in der Maschinenversicherung Obliegenheiten: Verhaltensnormen des Versicherungsnehmers, deren Befolgung den Versicherungsanspruch erhält. Rechtsfolge verletzter Obliegenheiten Einfache Fahrlässigkeit: Folgenlos Grobe Fahrlässigkeit: Quotelung Vorsatz: Kein Anspruch 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
15 3.1 Maschinenversicherung Auskunfts- und Informationsobliegenheit Revisionsobliegenheit (TK 2806): Versicherungsnehmer hat Revision an Bauteilen begrenzter Lebensdauer durchzuführen und diese instand zu setzen (nach Betriebsstunden, spätestens nach fünf Jahren an Rotorblättern, Getriebe, Rotorhauptlager) 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
16 3.1 Versicherungsschutz - Dauer Dauer des Versicherungsschutzes Beginn des Schutzes mit Betriebsfähigkeit Zuvor Transport-, Montage-, Bauleistungsversicherungsschutz sinnvoll Ende des Schutzes mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer Planungssicherheit durch möglichst lange Dauer Ende durch Kündigung nach Schadenfall möglich Versicherer können nach Schadenfall kündigen Erforderlicher Neuabschluss bei anderem Versicherer nach Schaden meist nur gegen hohe Prämie möglich Empfehlung: Ausschluss des Kündigungsrechts des Versicherers nach Schadenfall bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbaren 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
17 3.1 Versicherungsschutz Anspruchshöhe Umfang der Entschädigungsleistung Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wiederherstellung des betriebsfähigen Zustandes vor Schadeneintritt (bei Teilschaden); Im Falle des Totalschadens leistet der Versicherer den Zeitwert abzgl. Wert des Altmaterials Totalschaden: Wiederherstellungskosten zzgl. Wert des Altmaterials höher als der Zeitwert der versicherten Sache Teilschaden: Wiederherstellungskosten zzgl. Wert des Altmaterials nicht höher als der Zeitwert der versicherten Sache Zeitwert folgt aus dem Neuwert sowie Abzüge für Alter, Abnutzung und technischem Zustand Empfehlung: Maximal möglichen Zeitwertabzug pro Nutzungsjahr vereinbaren 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
18 3.1 Maschinenversicherung Wiederherstellungskosten Alle notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustandes der WEA sind versichert, z.b.: Reparaturkosten Reparaturbegleitmaßnahmen Verwaltungsaufwand für Rechnungsprüfungen Reparaturüberwachung De- und Remontagekosten Baustromkosten Werte des Altmaterials werden abgezogen Kein Ersatz von Vermögensschäden (z.b. Betriebsunterbrechungsschäden infolge Stillstand der Anlage) Kürzung um Selbstbehalt Empfehlung: Selbstbehaltsklausel vereinbaren: Werden gleichzeitig mehrere Schäden festgestellt, so wird für diese Schäden der Selbstbehalt nur einmal abgezogen, auch wenn ein ursächlicher Zusammenhang dieser Schäden untereinander nicht besteht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
19 3.2 Betriebsunterbrechungsversicherung Allgefahrenversicherung Versicherungsschutz der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung Technische Allgefahrenversicherung (All-Risk-Police) Vermögensschadenversicherung Versicherungsschutz für Unterbrechungsschaden: Beeinträchtigte oder vollständig unterbrochene Einsatzmöglichkeit der zuvor betriebsfertigen WEA infolge eines Sachschadens Abschluss regelmäßig nur in Verbindung mit Maschinenversicherung Sachschadenunabhängige Deckungskonzepte möglich 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
20 3.2 Betriebsunterbrechungsversicherung Umfang der Entschädigungsleistung Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, meist entgangene Einnahmen aus Stromverkäufen Unterbrechungsschäden sind nur innerhalb der vereinbarten Haftzeit versichert An Wiederherstellungsdauer angepasste Haftzeit (6, 12 oder 24 Monate) vereinbaren 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
21 3.2 Betriebsunterbrechungsversicherung Ermittlung des Unterbrechungsschadens Zeitgenaue Berechnung nach Ausfallstunden Energieausbeute vergleichbarer ortsnaher WEA in kwh als Ausfallschaden Multiplikation der Ausfallstunden mit dem aktuellen Preisfaktor (Einspeisungsvergütung in ct./kwh) Berücksichtigung aller Umstände, die das Ergebnis des Betriebes während der Unterbrechung günstig oder ungünstig beeinflusst hätten (u.a. Abzug geplanter Wartungszeiten oder Reparaturen) Keine Entschädigung für Unterbrechungen wegen behördlicher Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen sowie durch fehlendes Kapital Kürzung um Selbstbehalt (z.b. Karenzzeit von 7 Tagen) 2014 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
22 Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website: Für Ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Reichsstraße Düsseldorf Telefon: (0) Telefax: (0) info@wilhelm-rae.de Sitz: Düsseldorf AG Essen: PR Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR
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