Österreichische Privatstiftung vs Liechtensteinische Stiftung eine Gegenüberstellung

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1 vs Liechtensteinische Stiftung eine Gegenüberstellung RA/StB Dr. Clemens Philipp Schindler, LL.M. STEP Branch Basel 8. Juni Basel

2 Privatrechtliche Grundlagen Österreichische Privatstiftung Rechtsgrundlage: Privatstiftungsgesetz, BGBl 1993/694, in Kraft getreten am Allgemeines: Mehr als Privatstiftungen sind in Österreich aufrecht im Firmenbuch eingetragen. Nach 16 Jahren Bestehen hat sich eine gewisse Rechtssicherheit aufgrund herrschender Lehre und Rechtsprechung zum Privatstiftungsrecht entwickelt. Liechtensteinische Stiftung Rechtsgrundlage: Artikel 552 ( 1 bis 41) Personenund Gesellschaftsrecht (PGR), LGBl Nr. 4 vom 19. Februar Allgemeines: Mehr als Stiftungen in Liechtenstein. Neues Stiftungsrecht trat mit in Kraft. l 2

3 Rechtsnatur: Eigentümerloser Rechtsträger. Stiftungszweck: Stiftungszweck ist frei bestimmbar; Beschränkungen: (i) kein gesetzwidriger oder sittenwidriger Zweck; (ii) Stiftungszweck muss nach außen gerichtet sein (dh Selbstzweckstiftungen sind wohl unzulässig; umstritten). Häufige Stiftungszwecke: (i) Unterstützung bzw Versorgung der Begünstigten, (ii) die Anlage und Verwaltung von Vermögen und (iii) die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Rechtsnatur: Ähnlich: Hybride Rechtsform aus eigentümerlosem Zweckvermögen und Körperschaft. Stiftungszweck: Prinzip der Zweckoffenheit; Beschränkungen: (i) kein gesetzwidriger oder sittenwidriger Zweck; (ii) Stiftungszweck muss nach außen gerichtet sein (dh Selbstzweckstiftungen sind verboten). l 3

4 Errichtung: Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Privatstiftung von Todes wegen wird nur von einem Stifter, nicht von einer Stiftermehrheit, gegründet. Formerfordernisse: Stiftungserklärung: durch Notariatsakt zu beurkunden. Errichtung: Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben. Formerfordernisse: Stiftungserklärung: bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter. l 4

5 Publizität: Aufnahme der Stiftungsurkunde in die Urkundensammlung (Firmenbuch) Einsichtsmöglichkeit Die Stiftungsurkunde muss jedenfalls enthalten: (i) den Namen und den Sitz der Privatstiftung; (ii) die Widmung des Vermögens; (iii) den Stiftungszweck; (iv) die Bezeichnung des Begünstigten; (v) die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. Publizität: Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten: (i) den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen; (ii) Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung; (iii) die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss; (iv) Zweck der Stiftung; (v) Datum der Errichtung der Stiftung; (vi) Dauer der Stiftung; l 5

6 Publizität: Die Stiftungsurkunde kann darüber hinaus insbesondere Regelungen zur Bestellung, Abberufung u. Funktionsdauer der Organe (Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer, allenfalls obligatorischer Aufsichtsrat), die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks enthalten. Publizität: (vii) Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des Stiftungsrats; (viii) eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung sowie (ix) den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters. l 6

7 Publizität: Manche Regelungen können auch nur in der Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, die dem Firmenbuch und damit der Öffentlichkeit nicht offenzulegen ist. Publizität: Die Stiftungsurkunde kann Hinweise wie zb dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet werden kann, enthalten. Stiftungszusatzurkunde kann Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen. l 7

8 Widerruf: Vor Entstehen der Privatstiftung kommt dem Stifter das einseitige und höchstpersönliche Recht auf Widerruf der Privatstiftung zu. Nach Entstehen der Privatstiftung kann der Stifter die Privatstiftung nur dann widerrufen, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat, wobei juristische Personen als Stifter sich den Widerruf nicht vorbehalten können. Widerrufsrecht ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Widerruf: Bis zu Eintragung in das Öffentlichkeitsregister, falls die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist; andernfalls bis zur Beglaubigung der Unterschrift in der Stiftungsurkunde; bei letztwillig errichteten Stiftungen nach den erbrechtlichen Vorschriften. Nach Entstehen der Stiftung ebenfalls nur bei vorbehaltenem Recht auf Widerruf (bei jur. Personen als Stifter nicht möglich; handelt sich ebenso um höchstpersönliches u. nicht übertragbares Recht) l 8

9 Auflösung: Der Stiftungsvorstand hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, wenn ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist, der Stiftungszweck erreicht (oder nicht mehr erreichbar) ist, eine nicht gemeinnützige Privatstiftung 100 Jahre gedauert hat oder andere in der Stiftungserklärung genannte Gründe gegeben sind. Änderung: Der Stiftungsrat hat Auflösungsbeschluss zu fassen, wenn diesem ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist, der Stiftungszweck erreicht (oder nicht mehr erreichbar) ist, die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist oder andere in der Stiftungserklärung genannte Gründe gegeben sind. l 9

10 Änderung: Der Stifter kann sich das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten (ist aber nicht abtret- oder vererbbar). Auch eine juristische Person, kann sich dies vorbehalten. Änderung: Der Stifter kann sich das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten (ist aber nicht abtret- oder vererbbar). Ist der Stifter eine juristische Person, kann er sich dies nicht vorbehalten. l 10

11 Organisation: Der Stiftungsvorstand muss aus zumindest drei natürlichen Personen bestehen, von denen zwei Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich bzw einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben müssen. In der Stiftungsurkunde kann eine größere Anzahl oder eine Mindestbzw Höchstanzahl vorgesehen sein. Organisation: Die Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsrat und eine Revisionsstelle (für jede der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung). Der Stifter kann weitere Organe vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu. Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein. l 11

12 Steuerliche Grundlagen: Die Privatstiftung unterliegt nur eingeschränkt der unbeschränkten Steuerpflicht. Einkünfte können begünstigt oder gar nicht besteuert werden ( 13 KStG). Steuerliche Grundlagen: Unterscheidung zwischen (i) Holdinggesellschaften = Unternehmen, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder andauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht. (ii) Sitzunternehmen (Domizilgesellschaften) = Gesellschaften, die in Liechtenstein lediglich ihren Sitz mit oder ohne Büro und einen Vertreter (Repräsentanz) haben, im übrigen aber gänzlich im Ausland tätig sind. l 12

13 Steuerliche Grundlagen: Die Privatstiftung unterliegt (mit gewissen Einschränkungen) den Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften des UGB ( 18 PSG), ist jedoch von der Grundregel des 7 Abs 3 KStG, wonach alle Einkünfte einer rechnungslegungspflichtigen Körperschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, explizit ausgenommen. Steuerliche Grundlagen: Sofern Sitzunternehmen in Liechtenstein selbst nicht erwerbsmäßig tätig ist, genießt sie den Status als Holding- bzw. Sitzgesellschaft und somit: (i) Befreiung von jeglicher Vermögens- und Erwerbssteuer; (ii) Ermäßigung der Kapitalsteuer; (iii) gänzliche Befreiung von Gewinnoder Ertragssteuern; (iv) Ermäßigung des Gründungsstempels und herabgesetzte Kapitalsteuern; (v) absolutes Steuergeheimnis. l 13

14 Stiftungseingangssteuer: Seit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 unterliegen Zuwendungen an eine österreichische Privatstiftung einheitlich dem Stiftungseingangssteuergesetz; dies unabhängig von Person und Ansässigkeit des Zuwendenden sowie dem Zeitpunkt der Zuwendung ( 1 Abs 2 StiftEG). Emissionsabgabe (Gründungsstempel) Einmalige Abgabe anlässlich der Gründung einer Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhungen. Sie beträgt zwischen 1% und 0,3% des einbezahlten Gesellschaftskapitals oder des Kapitalerhöhungsbetrages, abzüglich des Freibetrages von CHF 250'000. Privilegierung von Familienstiftungen und Stiftungen zur Vermögensverwaltung, ferner auch bei gemeinnützigen Stiftung l 14

15 Stiftungseingangssteuer: Grundsätzlich beträgt der Steuersatz 2,5 % vom Verkehrswert der Zuwendung ( 2 StiftEG). Steuersatz erhöht sich um 3,5 % bei Zuwendung von inländischen Grundstücken (BMGL: dreifacher Einheitswert des Grundstückes). Emissionsabgabe (Gründungsstempel): Für privilegierte Stiftungen wird der Gründungsstempel auf 2 ermäßigt, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. l 15

16 Laufende Besteuerung: Grundsätzlich unterliegt die Privatstiftung einem Steuersatz von 25 %, genießt jedoch viele Steuerbefreiungen und Begünstigungen, die über die für Kapitalgesellschaften geltenden hinausgehen 12,5%ige Zwischensteuer. Ertragsteuer (Gewinnsteuer) Stiftung, die in Liechtenstein nicht selbst erwerbsmäßig tätig ist, kommt in den Genuss des Holdingprivilegs: Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen haben grundsätzlich keine Ertragssteuer zu entrichten. Beteiligt sich jedoch eine Holdinggesellschaft an inländischen Betrieben oder Betriebsstätten, so unterliegt sie hinsichtlich des im Inland angelegten Kapitals und den Erträgen aus dieser Beteiligung der gleichen Besteuerung wie die Betriebsgesellschaften. l 16

17 Kapitalsteuer: Die Kapitalsteuer auf dem einbezahlten Kapital, dem in die Stiftung investierten Vermögen und den Reserven beträgt jährlich zwischen 1 Promille und 0,5 Promille, abhängig von der Höhe des Vermögens. Die Kapitalsteuern sind jährlich im voraus zahlbar. Wenn eine Holding- oder Sitzgesellschaft Eigentümerin von in Liechtenstein gelegenen Liegenschaften ist, untersteht sie hinsichtlich dieses Vermögens der Vermögensbesteuerung. l 17

18 Besteuerung der Ausschüttungen (Zuwendungen an Begünstigte): Auszahlungen an Begünstigte unterliegen als Kapitalerträge grundsätzlich der KESt, die die Privatstiftung einzubehalten und abzuführen hat. Die KESt entfaltet gegenüber natürlichen Personen Endbesteuerungswirkung. Bei juristischen Personen kommt es zu Besteuerung mit 25% KÖSt (KESt wird angerechnet). Besteuerung der Ausschüttungen (Zuwendungen an Begünstigte): Weitere Steuern oder öffentliche Belastungen treffen die Stiftung nicht. Auszahlungen an Begünstigte mit Wohnsitz im Ausland sind in Liechtenstein steuerfrei, ebenfalls die Verteilung des Stiftungsvermögens an im Ausland wohnende Begünstigte. l 18

19 Abschließende Bemerkungen: Im Reformprozess hatte dem liechtensteinischen Gesetzgeber auch die österreichische Privatstiftung als Mitbewerber und als Inspirationsquelle vor Augen gestanden. Manche Elemente des österreichischen Privatstiftungsrechts, beispielsweise die Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit der Stifterrechte fanden jetzt auch ausdrücklich in das neue liechtensteinische Recht Eingang (Art Abs 1 PGR). Andere Vorzüge der liechtensteinischen Stiftungen sollten bewusst beibehalten werden (zb weitreichende Befreiung von der Eintragungspflicht, die für alle privatnützigen Stiftungen, vor allem für Familienstiftungen gilt). Ein anderer Vorzug ist die fortbestehende Gestaltungsfreiheit. Im österreichischen Recht bestehen diesbezüglich einige, zum Teil heftig kritisierte Schranken (zb Unvereinbarkeit zwischen der Begünstigtenstellung und der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand; Verbot einer Begünstigtenmehrheit im Aufsichtsrat der Stiftung; strittige Fragen bei Beirat). l 19

20 Referent Dr. Clemens Philipp Schindler, LL.M. Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Schubertring 6, 1010 Wien T F W Tätigkeitschwerpunkte Mergers & Acquisitions / Umgründungen (Gesellschafts- und Steuerrecht); nationale und internationale Steuerplanung; allgemeine Beratung im Gesellschafts- und Steuerrecht; Nachfolgeplanung. Laufende Publikations- und Vortragstätigkeit zu den genannten Themen; Lehrtätigkeit an der Johannes Kepler Universität Linz. Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder. l 20

21 Über WOLF THEISS Sozietät gegründet in den 50er Jahren; starkes Wachstum in den 90er Jahren Heute eine der führenden Kanzleien in Zentral-, Ost- und Südosteuropa (CEE/SEE) Büro (Wien) ~ 30 MA Umsatz: ca. 6 Mio. EUR Büros in der CEE/SEE-Region > 650 MA Umsatz: ca. 73 Mio. EUR (2008) Prag Bratislava, Ljubljana, Tirana Sarajevo, Budapest Sofia Kiev Belgrad Zagreb Bukarest l 21

22 Über WOLF THEISS Austrian Law Firm of the Year 2009 "Austrian Law Firm of the Year 2008" Eastern European Law Firm of the Year 2006 (Chambers Global) Hungarian Law Firm of the Year 2010 Hungarian Law Firm of the Year 2009 Austrian Law Firm of the Year 2007 Czech Law Firm of the Year 2007 Austrian Law Firm of the Year 2006 (International Financial Law Review) Austrian Tax Law Firm of the Year 2010 Austrian Tax Law Firm of the Year 2009 Austrian Tax Law Firm of the Year 2007 Austrian Tax Law Firm of the Year 2006 (International Financial Tax Review) l 22

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