1.1 Feststellung der Beschlussfähigkeit 1.2 Beschluss der Tagesordnung 1.3 Genehmigung Protokoll der 6. ord. Sitzung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1.1 Feststellung der Beschlussfähigkeit 1.2 Beschluss der Tagesordnung 1.3 Genehmigung Protokoll der 6. ord. Sitzung"

Transkript

1 Studierendenparlament der Beuth-Hochschule für Technik Berlin StuPa der BHT Tel.: Fax.: Mail.: Raum: Haus Bauwesen ME 03 Luxemburger Str Berlin Berlin, An die Mitglieder des Studierendenparlaments der BHT Zur Kenntnis: FSR I-VIII AStA Präsidium der BeuthHS Fachbereiche I-VIII Abteilung Ia, Ib, II, III, F, P-Rat Einladung zur konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments der BHT am Do um 17:30 Uhr im Raum D 209 (Bauwesen) Einladung gemäß 47(1) BerlHG Wird 15 min nach Sitzungsbeginn keine Beschlussfähigkeit festgestellt, wird zur Behandlung des selben Gegenstandes erneut einberufen. Diese dann nach 15 min. Pause stattfindende außerordentliche Sitzung ist auf jeden Fall beschlussfähig. TOP 1 Formalia 1.1 Feststellung der Beschlussfähigkeit 1.2 Beschluss der Tagesordnung 1.3 Genehmigung Protokoll der 6. ord. Sitzung TOP 2 TOP 3 TOP 4 Was ist das StuPa und was sind seine Aufgaben Geschäftsordnung Wahl des StuPa- Präsidiums 4.1 Wahl StuPa-Präsident*in 4.2 Wahl StuPa-Vizepräsident*in 4.3 Wahl StuPa-Vizepräsident*in Sandra Braun [StuPa- Präsidentin]

2 Studierendenparlament der Beuth-Hochschule für Technik Berlin StuPa der BHT Tel.: Fax.: Mail.: Raum: Haus Bauwesen ME 03 Luxemburger Str Berlin Hallo liebes Mitglied des Studierendenparlamentes der Beuth- Hochschule Mein Glückwunsch zu deiner Wahl ins StuPa, und herzlich Willkommen. Im Anhang findest du ein Auszug aus dem vorläufigen Wahlergebnis, dort siehst du ob du eines der 30 Mitglieder, oder Nachrücker bist. => Nachrücker haben Stimmrecht für nicht anwesende Mitglieder sie rücken nach. Mit diesen Einladungen zur konstituierenden und zur ersten ordentlichen Sitzung bekommst du als gewähltes Mitglied bzw. als Nachrücker*in des StuPa neben den Tagesordnungen, einen Vorschlag zur Geschäftsordnung und ein Infoblatt über die Aufgaben des StuPa. Bitte nimm dir die Zeit vor der Sitzung wenigstens die Tagesordnung und die dazugehörigen Erläuterungen durchzulesen. Wenn du dazu irgendwelche Fragen hast, kannst du mir diese gerne auf der Sitzung stellen. Es ist wichtig, dass alle StuPa Mitglieder bei der ersten Sitzung anwesend sind. Ist es dir aus unausweichlichen Gründen nicht möglich zur Sitzung zu erscheinen, musst du dich schriftlich abmelden. Da es nur wenige TOP s (Tagesordnungspunkte) gibt, ist davon auszugehen, dass die Sitzung nicht lange andauert. Im Anschluss an die Sitzung gibt es die Möglichkeit sich bei einem kleinen Umtrunk näher Kennen zu lernen. mit freundlichen Grüßen Sandra Braun [StuPa- Präsidentin] Sandra Braun [StuPa- Präsidentin]

3 Studierendenparlament der Beuth-Hochschule für Technik Berlin StuPa der BHT Tel.: Fax.: Mail.: Raum: Haus Bauwesen ME 03 Luxemburger Str Berlin Erläuterungen zur Sitzung: Zu TOP 3: Zu Beginn jeder Legislatur gibt sich das Studierendenparlament eine Geschäftsordnung. Zu TOP 4: Auf der konstituierenden Sitzung wir das StuPa Präsidium gewählt. Dieses besteht aus dem/der Präsident*in und zwei gleichberechtigten Vizepräsident*innen Die Aufgaben des StuPa Präsidiums sind u.a.: Verantwortlichkeit über die geschäftsordnungsmäßige Arbeit des StuPa Schriftführung bei StuPa Sitzungen. Sandra Braun [StuPa- Präsidentin]

4 Studierendenparlament Mitglieder der Amtszeit 2014/15 Präsident*in: Vizepräsident*in: Vizepräsident*in: Name Listenplatz Prinz, Hanna 1 Krüger, Kirstin 2 Braun, Sandra 3 Papanikandros, Konstantinos 4 Richter, Daniel 5 Beckmann, Marie 6 Limprich, Oliver 7 Bartels, Alexander 8 Dierks, Jennifer 9 Schwarz, Thomas 10 Höfs, Hanna 11 Baumgart, Frank 12 Albrecht, Christian 13 Schulz, Daniel 14 Lange, David 15 Akyüs, Yasin 16 Alpavut, Mustafa 17 Binzet, Billy 18 Scheller, Eric 19 Wahl, Manuel 20 Hänse, Walter 21 Dogrusöz, Sevinc 22 Schwenzer, Norman 23 Nessig, Kai 24 Unanskaya, Lyudmila 25 Nguekam, Dorist 26 Eichelmann, Felix 27 Stelmecke, Leonhard 28 Scholvien, Martin 29 Trepczynski, Christoph 30 Luong, Manh Duc 1.N Eul, Joachim 2.N

5 Infos über das StuPa Das Studierendenparlament (StuPa) gehört zu den Zentralen Organen der Studierendenschaft. Das StuPa besteht aus 30 Mitgliedern, die im Zuge der jährlich im Dezember stattfindenden Hochschulwahlen von den Studierenden gewählt werden. Es beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, über die Satzung der Studierendenschaft, über den Haushaltsplan der Studierendenschaft, über die Festsetzung der Beiträge der Studierendenschaft, über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA), über die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft, über die Ordnung zum Hochschulticket bzw. Semesterticket über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen Das Studierendenparlament wählt: die Mitglieder des AStA die Mitglieder des Haushaltsausschusses Ausschüsse Haushaltsausschuss Finanzen Der Haushaltsausschuss dient der Kontrolle über die Haushaltsführung nach Landeshaushaltsordnung (LHO). Der Haushaltsausschuss soll aus dem Finanzreferenten, 2 StuPa- Mitgliedern (ohne AstA- Mitgliedschaft) und 2 Studierenden (die nicht AStA- oder StuPa- Mitglied sind) gebildet werden. AStA Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) führt die Geschäfte der Studierendenschaft. Das heißt er verwaltet den Semesterbeitrag für die Studierendenschaft, kümmert sich um die fachbereichsübergreifenden Belange der Studierenden und nimmt das politische Mandat im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) war. Er bietet die Rechts-, BAföG-, Sozial-, und Studienberatung an und betreibt eine Fahrradselbsthilfewerksatt.

6 Wahlprozedere Gewählt ist wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder (mindestens 16) auf sich vereint. Bei mehreren Kandidat*innen: 1.Wahlgang Keine erforderliche Mehrheit der Mitglieder 2.Wahlgang (weitere Kandidaturen sind möglich) Keine erforderliche Mehrheit der Mitglieder 3.Wahlgang (Stechen zwischen den zwei Kandidaturen mit den meisten Stimmen) Keine erforderliche Mehrheit der Mitglieder Einzelabstimmung/ Bestätigung der Kandidatur mit den meisten Stimmen keine erforderliche Mehrheit nicht gewählt Weitere Wahlgänge nur auf Beschluss des Studierendenparlamentes möglich, treten neue Kandidaturen auf dann muss neu ins Wahlverfahren eingetreten werden.

7 StuPa Geschäftsordnung vom GESCHÄFTSORDNUNG (GO) DES STUDIERENDENPARLAMENTS (StuPa) DER BHT-BERLIN 1

8 Inhaltsverzeichnis StuPa Geschäftsordnung vom Konstituierung Wahl des Präsidiums Schriftführung Sitzungsleitung Präsidium Einladung, Sitzungstermin Anwesenheit Beratende Mitglieder Öffentlichkeit Mehrheit Wahl und Entlastung des AStA Misstrauensantrag Ausschüsse Tagesordnung (TO) Feststellung der Beschlussfähigkeit Protokolle Wortmeldung, Worterteilung Pausen Anträge zur Geschäftsordnung Beratungen Mehrfachberatungen Erklärung zur Aussprache/Richtigstellung Abstimmungen Erklärung zur Abstimmung Schriftliche Beschlussverfahren Veröffentlichung von Beschlüssen Verbote Sach- und Ordnungsruf Ausschluss von der Sitzung Unterbrechung der Sitzung Ferien Rechenschaftspflicht Auslegung der GO Inkrafttreten, Veröffentlichung

9 StuPa Geschäftsordnung vom Konstituierung 1. Bis zu seiner Konstituierung amtiert das Studierendenparlament in seiner Zusammensetzung der vorausgegangenen Legislaturperiode. 2. Das noch amtierende Präsidium lädt zur Konstituierung ein und legt einen Bericht über die vorausgegangene Legislaturperiode ab. 3. Nach der Feststellung der Stimmberechtigung und der Beschlussfähigkeit erfolgt die Wahl 4. des Präsidiums. 5. Auf der konstituierenden Sitzung dürfen keine weiteren Beschlüsse gefasst werden. 2 Wahl des Präsidiums 1. Die Wahl des Präsidiums findet offen statt. 2. Auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen. 3. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber*innen vorgeschlagen werden. 4. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter*innen mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. 3 Schriftführung 1. Das Präsidium übernimmt die Schriftführung einer Sitzung. 2. Sollte dies nicht möglich sein so kann das Präsidium ein StuPa- Mitglied zur Schriftführung bestimmen. 3. Auf Antrag mindestens eines StuPa- Mitgliedes muss die Schriftführung durch Wahl bestimmt werden. 4 Sitzungsleitung 1. Die Sitzungsleitung obliegt der Präsidentin, dem Präsidenten. 2. Sie*Er kann durch eine Vizepräsidentin, einen Vizepräsidenten vertreten werden. 3. Sind alle Mitglieder des Präsidiums verhindert, wird die Sitzungsleitung durch Abstimmung bestimmt. 4. Das Präsidium kann die Sitzungsleitung abgeben. 5 Präsidium 1. Die*Der Präsident*in entscheidet über den Sitzungstermin, sofern nicht ein Beschluss des StuPa vorliegt. 2. In einem solchen Falle darf die Präsidentin, der Präsident nur aus gewichtigem Grund vom Beschluss abweichen. 3. Das Präsidium ist auch aus gewichtigen Gründen nicht berechtigt, im Namen des StuPa Finanzbeschlüsse zu fassen. 6 Einladung, Sitzungstermin 1. Die Einladung erfolgt durch das Präsidium. 2. Sie geht fristgerecht an alle StuPa- Mitglieder. 3. Es gilt der Poststempel, der Absendezeitpunkt der und die Fax- Empfangsbestätigung. 4. Ferner erhalten das Präsidium der BHT der AStA sowie die Fachschaftsräte und Fachbereiche eine Einladung. 5. Die Sitzung beginnt grundsätzlich spätestens 15 Minuten nach der in der Einladung ausgewiesenen Uhrzeit. 3

10 StuPa Geschäftsordnung vom Anwesenheit 1. Jedes StuPa- Mitglied ist verpflichtet an mindestens zwei Sitzungen je Semester teilzunehmen. 2. Ist ein StuPa- Mitglied verhindert, so muss die Entschuldigung bis Sitzungsbeginn beim Präsidium eingegangen sein. 3. Bleibt ein StuPa- Mitglied an zwei aufeinanderfolgenden ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen unentschuldigt fern, so hat das Präsidium es unverzüglich durch eingeschriebenen Brief oder per zu der Erklärung aufzufordern, ob es sein Amt ausübt. 4. Geht dem Präsidium diese Erklärung nicht innerhalb von 21 Tagen zu und erscheint das StuPa- Mitglied nicht zur nächsten Sitzung des StuPa, so übt es sein Amt nicht aus. 5. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern das StuPa- Mitglied ordnungsgemäß vertreten oder durch höhere Gewalt am Erscheinen verhindert wurde. 6. Das Präsidium führt eine Anwesenheitsliste, in die sich getrennt die StuPa- Mitglieder und sonstige Anwesende eintragen. 7. StuPa- Mitglieder haben die Pflicht, sich bei der Teilnahme und bei Verlassen der Sitzung an- und abzumelden. 8. Als Anwesende gilt nur, wer sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. 9. Auf jeder StuPa- Sitzung sollte mindestens ein AStA-Mitglied anwesend sein. 8 Beratende Mitglieder 1. Beratende Mitglieder des StuPa sind alle AStA- Referent*innen sowie jeweils ein Mitglied jeder Fachschaft. 2. Beratende Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. 9 Öffentlichkeit 1. StuPa- Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. 2. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn Gäste das StuPa in der Erfüllung seiner Aufgaben behindern. In solchen Fällen kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber fällt das StuPa. 3. Bei Personaldebatten muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, ausgenommen davon sind Personen deren Anwesenheit das StuPa in der Aussprache für erforderlich erachtet. 4. Betroffene können nicht ausgeschlossen werden. 10 Mehrheit 1. Soweit nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 2. Stimmengleichheit verneint den Antrag. 3. Die Wahl des StuPa- Präsidiums, Änderung der GO und die Verabschiedung des Haushaltes bedürfen einer absoluten Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des StuPa. 4. Kommt in zwei Wahlgängen für eine Kandidatin, einen Kandidaten keine absolute Mehrheit zustande, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. 5. Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl möglich. 4

11 StuPa Geschäftsordnung vom Wahl und Entlastung des AStA 1. Die Mitglieder des AStA werden für eine Legislaturperiode einzeln gewählt, wobei zuerst der Vorsitzende und danach der Finanzreferent gewählt wird. 2. Die Wahl der Mitglieder des AStA bedürfen einer absoluten Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des StuPa. 3. Nach Ende der Legislaturperiode bzw. Amtszeit und Abgabe des Rechenschaftsberichtes ist über die Entlastung der AStA-Mitglieder abzustimmen. 4. Auf Antrag kann eine Einzelentlastung erfolgen. 12 Misstrauensantrag 1. Das StuPa kann auf Antrag gemäß der Satzung der Studierendenschaft der BeuthHS einzelnen AStA-Mitgliedern oder StuPa- Präsidiumsmitgliedern das Misstrauen aussprechen. 2. Der Antrag ist von einem Fünftel der StuPa- Mitglieder zu unterzeichnen und muss mindestens 48 Stunden vor der Sitzung beim Präsidium eingegangen sein. 3. Ferner muss der Vorgang so rechtzeitig dem Präsidium mitgeteilt werden das in der Einladung dieser Tagesordnungspunkt aufgeführt und die betreffende Person oder Posten benannt wird. 13 Ausschüsse 1. Das StuPa richtet zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse ein, über deren Zusammensetzung das StuPa beschließt. 2. Der Ausschuss wählt eine*n Vorsitzende*n. 3. Ausschussmitglieder deren Ausschussthema behandelt wird haben mindestens den Status eines beratenden Mitglieds. 4. Der Haushaltsausschuss sollte aus der Finanzreferentin, dem Finanzreferenten, 2 StuPa- Mitgliedern ohne AStA-Mitgliedschaft sowie 2 Studierenden die nicht im StuPa oder AStA sind, gebildet werden. 14 Tagesordnung (TO) 1. Die Tagesordnung wird vom Präsidium vorgeschlagen. 2. Der erste Tagesordnungspunkt stellt die Beschlussfähigkeit fest sowie die Änderung und Genehmigung der Tagesordnung und der Protokolle der vorangegangenen Sitzung. 3. Die Tagesordnung soll in regelmäßigen Abständen einen Bericht des AStA sowie Berichte aus den Gremien der akademischen Selbstverwaltung vorsehen. 4. Wird von einem StuPa- Mitglied, einem AStA-Mitglied oder einem Fachschaftsrat vor Absendung der Einladung ein Tagesordnungspunkt (TOP) beantragt, so hat dieser in den TO- Vorschlag einzufließen. 15 Feststellung der Beschlussfähigkeit 1. Das StuPa ist beschlussfähig, wenn es unter Fristwahrung zusammenkommt und wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist, sofern nicht nach 47BerlHG eingeladen wurde. 2. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. 3. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt die Sitzungsleitung die Sitzung sofort auf. 4. Kommt ein Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande so kann der Präsident die Präsidentin das StuPa zur Beschlussfassung fristgerecht einladen. 5

12 StuPa Geschäftsordnung vom In diesem Fall ist das StuPa, unabhängig von der Anwesenheitsquote in dieser Angelegenheit beschlussfähig gemäß 47 BerlHG, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 6. Ist zu befürchten, dass die Beschlussfähigkeit in einer wichtigen nicht aufschiebbaren Angelegenheit gefährdet ist, darf das Präsidium schon vor der eigentlichen Sitzung zu einer 7. unabhängig von der Anwesenheitsquote beschlussfähigen Sitzung gemäß 47 BerlHG 8. einladen. 9. Diese schließt sich nach einer Pause an die vorherige Sitzung an. 16 Protokolle 1. Die Schriftführung fertigt das Protokoll einer Sitzung an. 2. Bis zur Genehmigung des Protokolls zu Beginn der folgenden Sitzung hat das Protokoll vorläufigen Charakter. 3. Nach Genehmigung sind Korrekturen nur in Ausnahmefällen und bei offensichtlichen Unrichtigkeiten zulässig. 4. Das Protokoll der letzten Sitzung der vorangegangenen Legislaturperiode wird mit allen schriftlich eingegangenen Änderungsanträgen versehen und in der konstituierenden Sitzung der neuen Legislaturperiode zur Kenntnis genommen, sofern kein schriftliches Beschlussverfahren vorliegt. 17 Wortmeldung, Worterteilung 1. Wortmeldung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. 2. Die Sitzungsleitung führt eine Redeliste unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldung. 3. Sie erteilt das Wort gemäß Redeliste, sofern nicht ein GO-Antrag vorliegt. 18 Pausen 1. Nach jeweils 90 Minuten Sitzungszeit wird eine Pause von min. 10 Minuten eingelegt. 2. Befindet sich das StuPa zu diesem Zeitpunkt in der Beratung oder Abstimmung zu einem TOP, so wird diese vor der Pause grundsätzlich abgeschlossen. 3. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des StuPa muss eine Beratungspause eingelegt werden. 4. Bei wiederholter Antragstellung entscheidet das StuPa mit der einfachen Mehrheit. 5. Weitere Pausen können durch GO-Antrag bewirkt werden. 19 Anträge zur Geschäftsordnung 1. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag erfolgt durch das Heben beider Hände. 2. Die*Der Antragsteller*in erhält das Wort als unmittelbar nächste*r Redner*in. 3. Sie*Er darf nicht zur Sache reden, sondern lediglich den GO-Antrag vorbringen und begründen. 4. Meldet sich auf Anfrage der Sitzungsleitung niemand zum Zwecke einer Gegenrede, so gilt der GO-Antrag als angenommen. 5. Im Falle der Gegenrede darf ebenfalls nicht zur Sache geredet werden. 6. Nach GO-Antrag und Gegenrede ist ohne weitere Aussprache abzustimmen. 6

13 StuPa Geschäftsordnung vom GO-Anträge sind: auf Pause Vertagung der Sitzung Vertagung der Beratung Ende der Aussprache/sofortige Abstimmung Ende der Redeliste (Vorlesen der Liste) Schließung der Redeliste (s.o. und Aufnahme der letzten Meldungen) Redezeitbegrenzung je Redner (gültig für diesen Top) Redezeitbegrenzung für diesen Top Abweichung von der Geschäftsordnung (gesetzliche Mehrheit erforderlich) 20 Beratungen 1. Zu jedem TOP mit Beschlusscharakter muss mindestens eine Tischvorlage von der*dem Antragsteller*in vorgelegt werden. 2. Die*Der Antragsteller*in hat persönlich anwesend zu sein und den Antrag zu begründen. 3. Bei Wahlen findet eine Kandidat*innenbefragung statt. 4. Benachrichtigung von Antragsteller*innen: Zu, in schriftlicher Form, von Studierenden oder Gremien der BHT, an das StuPa gestellten Anträgen, oder Anträgen die vom AStA der BHT an das StuPa wegen dessen Zuständigkeit abgegeben wurden, ist bei Ablehnung des Antrages wegen formaler Fehler, die*der Antragsteller*in schriftlich zu benachrichtigen. Die schriftliche Benachrichtigung wird vom StuPa- Präsidium ausgefertigt und wird nicht beschlossen. 21 Mehrfachberatungen 1. Satzungsänderungen, werden in drei Beratungen behandelt, alle anderen Anträge grundsätzlich in einer Beratung. 2. Die drei Beratungen können in einer Sitzung behandelt werden. 3. Falls keine Änderungsanträge auf weitere Beratungen vorliegen, eröffnet und schließt die Sitzungsleitung formal die folgenden Beratungen. 4. Änderungen in zweiter Beratung können beantragt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen noch nicht abgeschlossen ist. 5. Die Anträge müssen von mindestens einem Mitglied des StuPa unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen. 6. Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt die Sitzungsleitung sie zusammenstellen. 7. Die Beschlüsse der zweiten Beratung bilden die Grundlage der dritten Beratung. 8. Änderungsanträge in dritter Beratung müssen von einem Fünftel des StuPa unterzeichnet sein. Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden. 9. Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Antrag abgestimmt. 22 Erklärung zur Aussprache/Richtigstellung 1. Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilt. 2. Der Anlass ist der Sitzungsleitung bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3. Mit einer Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden; 4. Sie darf nicht länger als 5 Minuten dauern. 7

14 StuPa Geschäftsordnung vom Abstimmungen 1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. 2. Das StuPa muss auf Antrag mindestens eines Mitgliedes eine geheime Abstimmung durchführen. 3. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes kann das StuPa eine namentliche Abstimmung beschließen. 4. Namentliche Abstimmung ist unzulässig über Sitzungszeit und Tagesordnung, GO-Anträge Bildung und/oder Überweisung an einen Ausschuss Fragen zur Geschäftsordnung 24 Erklärung zur Abstimmung 1. Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied zur abschließenden Abstimmung eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Protokoll aufzunehmen ist. 25 Schriftliche Beschlussverfahren 1. Das StuPa kann im schriftlichen Beschlussverfahren entscheiden. 2. Mitglieder die aus wichtigen Gründen an Sitzungen nicht teilnehmen können, haben für sich persönlich 72 Stunden vor Sitzungsbeginn die Möglichkeit das schriftliche Beschlussverfahren beim Präsidium zu beantragen. (Die Frist hierbei ist eine Stunde vor Sitzungsbeginn). 3. Zur Entscheidung im schriftlichen Beschlussverfahren leitet das Präsidium nach Beschluss des StuPa die Vorlagen den Mitgliedern unmittelbar zu. 4. Mit der Versendung wird die Aufforderung verbunden, sich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung zu der Vorlage zu äußern. 5. Äußert sich ein Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, so gilt dies als Stimmenthaltung. 6. Der Tag der Absendung ist auf der Vorlage zu vermerken. 7. Zur Fristwahrung gilt in beiden Fällen der Poststempel, die Empfangsbestätigung des Faxes und der Versendezeitpunkt der Wenn innerhalb der Frist 1/5 der Mitglieder begründete Bedenken einlegen, wird der Gegenstand auf der nächsten ordentlichen Sitzung erneut beraten. 9. Das schriftliche Verfahren und die daraus resultierende Abstimmung ist unzulässig, wenn die Vorlagen fehlerhaft versandt worden sind. 10. Das schriftliche Beschlussverfahren ist nicht zulässig bei Wahlen, Misstrauensanträgen, Abstimmungen über die Satzung, die GO und den Haushalt. 26 Veröffentlichung von Beschlüssen 1. Beschlüsse des StuPa werden zur Veröffentlichung am Schwarzen Brett des StuPa ausgehängt und an die Fachschaften verschickt. Die Veröffentlichung obliegt dem StuPa- Präsidium. 27 Verbote 1. Während der Sitzung des StuPa sind Mobiltelefone auszuschalten. 8

15 StuPa Geschäftsordnung vom Sach- und Ordnungsruf 1. Die Sitzungsleitung kann eine*n Redner*in zur Sache rufen, wenn sie*er vom behandelten Gegenstand abschweift. 2. Sie kann Anwesende, die die Ordnung verletzen zur Ordnung rufen. 3. Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen nicht Gegenstand der laufenden Aussprache werden. 4. Ist ein*e Redner*in während der Sitzung dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen worden, so entzieht ihm die Sitzungsleitung das Wort. 5. Beim zweiten Ruf ist auf die Folgen des dritten hinzuweisen. 29 Ausschluss von der Sitzung 1. Bei groben Verletzungen der Ordnung kann die Sitzungsleitung Anwesende von der Sitzung ausschließen, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf erging. 2. Ein Ausschluss kann auch nach dem dritten Ordnungsruf erfolgen. 3. Nach dem Ausschluss ist der Sitzungssaal zu verlassen. 4. Ist vom Ausschluss ein StuPa- Mitglied betroffen, so beschließt das StuPa im unmittelbaren Anschluss ohne den Betroffenen, ob der Ausschluss aufrechterhalten bleibt. 5. Ein Ausschluss dauert über den Rest der Sitzung an. 30 Unterbrechung der Sitzung 1. Bei anhaltender Störung kann die Sitzungsleitung den Fortgang der Sitzung unterbrechen. 2. Eine Unterbrechung erfolgt auf bestimmte Zeit. 31 Ferien 1. Während der vorlesungsfreien Zeit und akademischen Ferien findet grundsätzlich keine Sitzung statt. 32 Rechenschaftspflicht 1. Der Allgemeine Studierendenausschuss legt dem StuPa Rechenschaft ab. 2. Der AStA erstellt dazu einen Jahresbericht und legt ihn dem StuPa zum Ende seiner Legislaturperiode vor. 3. Das StuPa und der AStA sind der Vollversammlung der Studierenden rechenschaftspflichtig. 4. Die Entscheidung über die Auszahlung von Aufwandsentschädigungen an die Referent*innen liegt beim StuPa- Präsidium, und kann jederzeit vom StuPa geändert werden. 5. Der Vorschlag die Aufwandsentschädigung an eine Referentin, einen Referenten nicht zu zahlen, kann von jedem Mitglied der Studierendenschaft der BHT kommen. 33 Auslegung der GO 1. Die Auslegung der GO obliegt dem Präsidium. 2. Sieht die GO keine Regelungen vor, so wird das Präsidium eine Regelung vorschlagen. 3. Über diesen Vorschlag stimmt das StuPa umgehend ab. 4. Diese wird als Anhang der Geschäftsordnung gemäß 26 veröffentlicht. 34 Inkrafttreten, Veröffentlichung 1. Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft. 2. Sie ist zu veröffentlichen. 9

16 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr März 2012 Seite 1 von 12 Inhalt Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS) vom Herausgeberin: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

17 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 2 von 12 Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS) vom Das Studierendenparlament der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS) hat gemäß 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBI. S. 379), am 27. Juni 2011 folgende Satzung erlassen*: 1 Geltungsbereich I. ALLGEMEINES (1) Diese Satzung regelt insbesondere Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit, Verfahren und Amtszeiten der Organe, das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und die Kontrolle über die Haushaltsführung der Studierendenschaft der BeuthHS. (2) Die Verfahren für Wahlen zu den Organen und für Wahlen innerhalb der Organe im Bereich der Studierendenschaft werden in der Wahlordnung der Studierendenschaft geregelt. 2 Studierendenschaft (1) Die Studierendenschaft der BeuthHS besteht aus allen immatrikulierten Studierenden. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung selbst. (2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an den Organen der Studierendenschaft mitzuwirken. (3) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht nach dieser Satzung und nach der Wahlordnung. (4) Die Organe der Studierendenschaft tagen öffentlich. (5) Die Organe der Studierendenschaft benutzen eine geschlechtssensible Sprache. *genehmigt durch die Hochschulleitung am Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

18 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 3 von 12 3 Aufgaben der Studierendenschaft Die Studierendenschaft nimmt die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der in 18 Abs. 2 sowie 18 a BerlHG genannten Aufgaben wahr und fördert die Verwirklichung der in 4 BerlHG genannten Ziele und Aufgaben der Hochschule. 4 Organe der Studierendenschaft (1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind 1. das Studierendenparlament, 2. der Allgemeine Studierendenausschuss, 3. die Studentische Vollversammlung. (2) dezentrale Organe der Studierendenschaft sind die Fachschaftsräte: Diese werden von den Studierenden eines Fachbereiches aus ihrer Mitte heraus gewählt. (3) Organe des Studierendenparlamentes sind 1. das Präsidium des Studierendenparlaments, 2. der Haushaltsausschuss des Studierendenparlaments, 3. weitere durch das Studierendenparlament eingesetzte Ausschüsse. 5 Konstituierung (1) Bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe bleiben die Organe der abgelaufenen Sitzungsperiode im Amt, längstens jedoch für ein weiteres Jahr. Die Konstituierung der neu gewählten Organe erfolgt in der Regel durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der vorherigen Sitzungsperiode des jeweiligen Organs. Ist kein Vorsitz im Amt, oder ist das Organ durch Beschluss neu errichtet, so erfolgt die Konstituierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Studierendenparlaments. (2) Das Studierendenparlament konstituiert sich spätestens am 30. Tag nach seiner Wahl. Diese Frist wird durch die vorlesungsfreie Zeit und die akademischen Ferien gehemmt. Erfolgt durch das im Amt befindliche Präsidium keine Einladung zur konstituierenden Sitzung, so erfolgt die Konstituierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der BeuthHS oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Person. (3) Spätestens 30 Tage nach seiner Konstituierung wählt das Studierendenparlament mindestens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Finanzreferentin oder Finanzreferenten und eine weitere Referentin oder einen weiteren Referenten des Allgemeinen Studierendenausschuss. Diese Frist wird durch die vorlesungsfreie Zeit und die akademischen Ferien gehemmt. (4) Die vom Studierendenparlament gewählten Organe sind unverzüglich nach ihrer Wahl zu konstituieren. Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

19 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 4 von Geschäftsordnung Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. Sofern ein Organ der Studierendenschaft über keine Geschäftsordnung verfügt, gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments. 7 - Beschlussfassung (1) Die Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder eines Organs anwesend ist und alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. (2) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (3) Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft werden am Schwarzen Brett des jeweiligen Organs bekannt gegeben. Die Satzung der Studierendenschaft, die Wahlordnung für die Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften und die Beitragsordnung sowie deren Änderungen sind in den Amtlichen Mitteilungen der BeuthHS zu veröffentlichen. II. STUDIERENDENPARLAMENT 8 Aufgaben des Studierendenparlaments Das Studierendenparlament (StuPa) hat neben den gesetzlichen, folgende Aufgaben: a) Die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner Mitglieder bei gleichzeitiger Neuwahl, wobei Mitglieder des AStA nach Möglichkeit nicht Mitglieder des Studierendenparlaments sein sollen; b) Die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen sowie über die Partnerschaft mit anderen Studierendenschaften. 9 Sitzungen des Studierendenparlaments (1) Das Studierendenparlament tagt mindestens zweimal im Semester. Es tritt spätestens dreißig Tage nach Semesterbeginn zusammen. Darüber hinaus tagt das Studierendenparlament: a) auf Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses, b) auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Studierendenparlaments, Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

20 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 5 von 12 c) auf Verlangen von drei Fachschaftsräten, d) auf Verlangen von 5 % aller Mitglieder der Studierendenschaft, e) auf Einladung des vom Studierendenparlament gewählten Präsidiums. (2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens sieben Tage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen vier Tage vorher abzusenden. (3) Das Studierendenparlament tagt nicht in der vorlesungsfreien Zeit. III. PRÄSIDIUM 10 - Zusammensetzung des Präsidiums (1) Das Studierendenparlament wählt auf seiner konstituierenden Sitzung ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden gleichberechtigten Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden in getrennten Wahlgängen gewählt. (3) Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sein. (4) Entscheidungen des Präsidiums können mit Ausnahme der Festsetzung der Sitzungstermine und des Vorschlags der Tagesordnung nur einstimmig gefasst werden Aufgaben des Präsidiums (1) Das Präsidium ist für die geschäftsordnungsmäßige Arbeit des Studierendenparlaments verantwortlich. (2) Das Präsidium vertritt die Studierendenschaft in unabweisbaren Angelegenheiten, wenn kein Allgemeiner Studierendenausschuss im Amt ist. Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

21 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 6 von Allgemeines IV. AUSSCHÜSSE (1) Das Studierendenparlament wählt den Haushaltsausschuss und kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse benennen. (2) Ausschüsse sind an Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden, rechenschaftspflichtig und jederzeit auflösbar Haushaltsausschuss (1) Aufgabe des Haushaltsausschusses ist die Überprüfung der studentischen Haushaltsführung gemäß den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung. (2) Der Haushaltsausschuss besteht aus a) zwei Mitgliedern des Studierendenparlaments ohne Mitgliedschaft im Allgemeinen Studierendenausschuss, b) zwei Studierenden, die nicht Mitglied im Studierendenparlament oder im Allgemeinen Studierendenausschuss sind und c) der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten des Allgemeinen Studierendenausschusses als beratendes Mitglied. V. ALLGEMEINER STUDIERENDENAUSSCHUSS 14 Zusammensetzung des Allgemeinen Studierendenausschuss (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) besteht aus dem Vorstand und den weiteren Mitgliedern (Referenten und Referentinnen), die bei ihrer Wahl durch das StuPa den nachfolgend aufgeführten Aufgabenbereichen der bis zu 13 Referate zugeordnet werden: a) hochschulpolitisches Referat, b) Referat für Studium und Lehre, c) Sozialreferat, d) Öffentlichkeitsreferat, e) Kulturreferat, f) Erstsemesterreferat, g) Ausländer/innenreferat, h) Frauenreferat, i) Referat für Geschlechtspolitik, Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

22 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 7 von 12 j) Queer-Referat, k) Referat für Fachschaften, l) Referat für Umwelt und Verkehr, m) Referat für Antifaschismus und Antirepression. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die eine Stellvertreterin oder der eine Stellvertreter ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent, die oder der andere ist Mitglied des AStA. (2) Es können Gruppenreferate gebildet werden, d.h. den Referaten können mehrere Referenten oder Referentinnen zugeordnet werden. Eine Referentin oder ein Referent kann mehreren Gruppenreferaten angehören. (3) Eine Referentin oder ein Referent kann nicht mehreren Einzelreferaten zugeordnet werden. (4) Die Mitglieder des AStA werden auf Vorschlag eines Mitglieds des Studierendenparlaments mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder einzeln gewählt. Das StuPa wählt den AStA in folgender Reihenfolge: zuerst die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, dann die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten, danach die weiteren AStA- Referentinnen oder Referenten. (5) Für jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses kann eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Förderungshöchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt werden. Die Höhe wird vom Studierendenparlament durch den Beschluss des Haushaltes festgelegt. (6) Die Entscheidung über die Auszahlung von Aufwandsentschädigungen an die AStA- Referentinnen oder Referenten liegt beim Studierendenparlament. In dringenden und zu begründenden Fällen kann das StuPa-Präsidium über eine Nichtauszahlung der Aufwandsentschädigung entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Studierendenparlament auf der nächsten Sitzung mitzuteilen und kann jederzeit von diesem geändert werden. (7) Für jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses kann Rechtsschutz für seine Inanspruchnahme im Zusammenhang mit seiner Amtsführung gewährt werden. 15 Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft in allen Angelegenheiten nach innen und außen. Er erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

23 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 8 von Arbeit des Allgemeinen Studierendenausschusses (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Er ist dem Studierendenparlament jederzeit rechenschaftspflichtig. (3) Der AStA stellt im Falle einer Urabstimmung laut Kapitel VII. Urabstimmung allen beteiligten Parteien, die gleichen Ressourcen zur Verfügung, um die Studierenden zu informieren. VI. FACHSCHAFT 17 Zusammensetzung der Fachschaft Die Studierenden eines Fachbereiches oder eines Studienganges bilden jeweils eine Fachschaft. 18 Fachschaftsrat (1) Die Fachschaft wählt einen Fachschaftsrat. Der Fachschaftsrat besteht bei Fachschaften a) bis zu 100 Studierenden aus drei, b) bis zu 300 Studierenden aus fünf, c) bis zu 500 Studierenden aus sieben, d) bis zu 800 Studierenden aus neun und e) bei über 800 Studierenden aus elf Mitgliedern. (2) Der Fachschaftsrat nimmt die besonderen Interessen der Mitglieder der Fachschaft im Rahmen der Aufgaben der Studierendenschaft wahr. Er soll insbesondere die Beratung der Fachschaftsmitglieder in Fragen des Studiums, der Lehre und der Prüfungen durchführen. Zudem obliegt ihm die besondere Betreuung der Studierenden im ersten Semester. (3) Zur Konstituierung eines Fachschaftsrates wird dieser durch den Allgemeinen Studierendenausschuss einberufen. Bei dieser wählt der Fachschaftsrat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Weitere Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

24 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 9 von 12 (4) Der Fachschaftsrat ist bei bis zu drei Mitgliedern auf Verlangen jedes Mitgliedes, bei mehr als drei Mitgliedern auf Verlangen von zwei Mitgliedern einzuberufen. (5) Der Fachschaftsrat ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Er ist dem Studierendenparlament jederzeit rechenschaftspflichtig. (6) Die Fachschaftsräte können die Erfüllung ihrer Aufgaben koordinieren. 19 Charakter der Urabstimmung VII. URABSTIMMUNG In der Urabstimmung üben die Studierenden ihre oberste beschließende Funktion aus. Das Ergebnis der Urabstimmung ist für alle Organe der Studierendenschaft verbindlich. Finanz- und Haushaltsangelegenheiten sowie die Änderung dieser Satzung können nicht Gegenstand der Urabstimmung sein. 20 Urabstimmungsbegehren (1) Ein Urabstimmungsbegehren muss mindestens eine Abstimmungsfrage enthalten. Abstimmungsfragen sind so zu fassen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortbar sind. Das Urabstimmungsbegehren kann einen den Gegenstand und die Notwendigkeit der Abstimmung sowie die Abstimmungsfragen erläuternden Text enthalten. (2) Eine Urabstimmung auf Grund eines Urabstimmungsbegehrens ist gemäß 21 durchzuführen auf a) Beschluss des Studierendenparlaments, b) Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses, c) Verlangen von 5 % der Mitglieder der Studierendenschaft, d) Verlangen von drei Fachschaftsräten. 21 Durchführung einer Urabstimmung (1) Der Antrag auf Urabstimmung ist mit der Abstimmungsfrage an das Präsidium des Studierendenparlaments zu richten. (2) Alternative bzw. ergänzende Fragen müssen auf Verlangen von a) einem Viertel der Mitglieder des Studierendenparlaments, b) drei Fachschaftsräten, c) 5 % der Mitglieder der Studierendenschaft, Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

25 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 10 von 12 d) dem Allgemeinen Studierendenausschuss zur Abstimmung gestellt werden. (3) Zur Durchführung der Urabstimmung wird vom Studierendenparlament ein Ausschuss benannt. Dieser besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Als Mitglieder sind nach Möglichkeit: eine Studierende oder ein Studierender aus dem Kreis der Mitglieder des Studierendenparlaments, eine Studierende oder ein Studierender aus dem Kreis der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenauschusses, eine Studierende oder ein Studierender aus dem Kreis der Mitglieder eines Fachschaftsrates, max. drei Studierende ohne Mitgliedschaft in einem studentischen Organ zu benennen. (4) Der Ausschuss ist unverzüglich nach erfolgreichem Begehren zu konstituieren. Er hat dafür zu sorgen, dass die Urabstimmung innerhalb der darauf folgenden vier Wochen in folgender Weise durchgeführt wird: a) Veröffentlichung der Anträge am Schwarzen Brett des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, b) Entgegennahme und Veröffentlichung von alternativen bzw. ergänzenden Abstimmungstexten gemäß Absatz 2 innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung, c) Feststellung und Veröffentlichung des Ergebnisses der Urabstimmung am Schwarzen Brett des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses. (5) Die Urabstimmung muss an mindestens vier Tagen durchgeführt werden. Die Urabstimmung darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit und der ersten oder letzten Vorlesungswoche durchgeführt werden. (6) Der Urabstimmung muss eine Aussprache auf der Studierendenvollversammlung vorausgehen. (7) Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden einer Abstimmungsfrage zustimmt. Es müssen mindestens 15 % der Studierenden an der Abstimmung teilnehmen, soweit dieses nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift anders geregelt ist. Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

26 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 11 von 12 VIll. STUDENTISCHE VOLLVERSAMMLUNG 22 Charakter der Vollversammlung (1) Die studentische Vollversammlung trägt zur Entscheidungsfindung der Organe der Studierendenschaft bei. Die Beschlüsse der Vollversammlung der Studierendenschaft haben für die Organe der Studierendenschaft empfehlenden Charakter. Bei einer Beteiligung von mindestens 3,5 % der Studierenden der BeuthHS kann die studentische Vollversammlung Organe der Studierendenschaft verpflichten, sich mit dem Gegenstand der Vollversammlung zu befassen. 23 Zusammentreten der Vollversammlung (1) Die studentische Vollversammlung tritt auf a) Beschluss des Studierendenparlaments, b) Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses, c) Verlangen von drei Fachschaftsräten, d) Verlangen von 5 % der Mitglieder der Studierendenschaft zusammen. Die studentische Vollversammlung ist durch das Präsidium des Studierendenparlaments unverzüglich einzuberufen. (2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist rede-, antrags- und stimmberechtigt. 24 Haushalt der Studierendenschaft IX. FINANZEN (1) Die Studierendenschaft erhebt gemäß 20 BerlHG von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Festsetzung der Beträge erfolgt in der Beitragsordnung. (2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres. (3) Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind den Fachschaftsräten die Mittel, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, zu berücksichtigen. (4) Die Mittelanmeldung der Fachschaftsräte soll bis spätestens sechs Monate vor Beginn des neuen Haushaltsjahres erfolgen. Bei fehlender Mittelanmeldung legt der Allgemeine Studierendenausschuss in Zusammenarbeit mit dem Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

27 Amtliche Mitteilung 33. Jahrgang, Nr. 33 Seite 12 von 12 Haushaltsausschuss entsprechend der Anzahl der Studierenden der Fachschaft den Bedarf fest. (5) Der Allgemeine Studierendenausschuss kann mit der Hochschulverwaltung eine Vereinbarung über die Durchführung der Finanz- und anderer Verwaltungsaufgaben treffen. (6) Wirtschaftsführende oder Wirtschaftsführender und Beauftragte oder Beauftragter des Haushalts ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent. (7) Alle Buchungsbelege müssen von der Finanzreferentin oder von dem Finanzreferenten und von der oder dem Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses gegengezeichnet werden. X. SCHLUSSBESTIMMUNG 25 Änderungen und Inkrafttreten der Satzung Die Änderung der Satzung der Studierendenschaft bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Beuth Hochschule für Technik Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Neufassung der Satzung der Studentenschaft der Technischen Fachhochschule Berlin (TFH) vom (Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Nr. 33/1993) außer Kraft. Herausgeber: Präsidentin der Beuth Hochschule Redaktion: Leiter Studienverwaltung Luxemburger Straße 10 I Berlin Presse- und Informationsstelle presse@beuth-hochschule.de Tel. (030) I Fax (030)

Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden.

Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden. Campusgrün Bayern spricht sich dafür aus, dass bei der Einführung der Verfassten Studierendenschaft in Bayern für alle Studierendenschaften eine Satzung in Kraft tritt, die mindestens folgende Punkte beinhaltet:

Mehr

Satzung der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin

Satzung der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin Satzung der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin vom 15. Juni 1983 Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft vom 27. November 2012 * Das Studierendenparlament der Freien

Mehr

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt. Nr. 01/02. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Inhalt Seite 1

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt. Nr. 01/02. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Inhalt Seite 1 FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 01/02 Inhalt Seite 1 Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Herausgeber:

Mehr

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;

Mehr

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Die Fachschaftsvollversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum hat am 27.01.2014 folgende Satzung

Mehr

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier vom 03. Februar 2010 Aufgrund des 27 Abs. 3 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Trier vom 19.01.1987

Mehr

Satzung. Fachschaft WiSo. 11. Juli 2007

Satzung. Fachschaft WiSo. 11. Juli 2007 Satzung Fachschaft WiSo 11. Juli 2007 Die Fachschaftsvollversammlung der Fachschaft WiSo der Universität Dortmund hat in der Sitzung am 11.Juli 2007 die folgende Satzung der Fachschaft WiSo beschlossen:

Mehr

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 15. März 2007 Gemäß 15 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder

Mehr

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg Geschäftsordnung kfd-diözesanverband Freiburg 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die Organe des Diözesanverbandes Freiburg auf Diözesan-, Dekanats- und Pfarr/Seelsorgeeinheitsebene 2 Tagungsordnung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert

Mehr

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese

Mehr

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt)

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Präambel Die Geschäftsordnung des STP Swim Team Pattensen e.v. regelt die Grundbestimmungen

Mehr

Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik. an der Universität Siegen

Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik. an der Universität Siegen Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen In der Fassung vom 11.07.2013 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Fachschaftsrat

Mehr

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung Entwurf Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung A. Präambel Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung (Satzung 15.1), die als ordentliche (Satzung 16) oder außerordentliche (Satzung

Mehr

Satzung der Fachschaft Geowissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Satzung der Fachschaft Geowissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Satzung der Fachschaft Geowissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg beschlossen auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1995, zuletzt geändert auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 09.10.2015 1 (1) Der Vorstand

Mehr

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock vom 07.02.2005 Inhaltsübersicht 1 Gewählte Mitglieder 2 Vorsitz 3 Beratende Teilnehmer 4

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

Kunst akademie Düsseldorf

Kunst akademie Düsseldorf Kunst akademie Düsseldorf AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Geschäftsordnung für die Gremien der Kunstakademie Düsseldorf Nr. 3 Düsseldorf, den 21.11.1988 DER REKTOR der Kunstakademie Düsseldorf Geschäftsordnung

Mehr

Satzung der Fachschaft. der Technischen Universität Dortmund. Abschnitt II Die Fachschaftsvollversammlung. Abschnitt I Die Fachschaft.

Satzung der Fachschaft. der Technischen Universität Dortmund. Abschnitt II Die Fachschaftsvollversammlung. Abschnitt I Die Fachschaft. Satzung der Fachschaft Mathematik der Technischen Universität Dortmund Präambel In dieser Satzung wird aufgrund besserer Lesbarkeit das generische Maskulin benutzt. 3 Organe (1) Die Organe der FSM sind:

Mehr

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 1 Geschäftsordnung 1 Geschäftsbereich Öffentlichkeit - Der TSV Obernzell 1899 ev erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Mehr

Vorstand Tagesordnung, Einladung, Sitzungsleitung Abstimmungen Protokollführung... 5

Vorstand Tagesordnung, Einladung, Sitzungsleitung Abstimmungen Protokollführung... 5 Geschäftsordnung A B C D E F Vollversammlung...2 1 Delegation... 2 2 Einladung und Tagesordnung... 2 3 Versammlungsleitung, Redeordnung, Sonderanträge... 2 4 Wahlen... 3 5 Abstimmungen... 3 6 Beschlussfähigkeit...

Mehr

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat

Mehr

Geschäftsordnung. für. den Vorstand und den Ausschuss. des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen

Geschäftsordnung. für. den Vorstand und den Ausschuss. des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen Geschäftsordnung für den Vorstand und den Ausschuss des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht

Mehr

V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den

V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den 17.02.2010 Ordnung für die Durchführung von Senatssitzungen (SenatsGeschO) der Folkwang Hochschule vom 08.02.2010 Aufgrund des

Mehr

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben Satzung der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben (1) Die LaKoG ist der Zusammenschluss der Gleichstellungsbeauftragten der in 1 Abs.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2017. Fachgruppensatzung der Fachgruppe Sportwissenschaft der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2017. Fachgruppensatzung der Fachgruppe Sportwissenschaft der Studierendenschaft der Universität Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2017 Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart Hochschulkommunikation Keplerstraße 7 70174 Stuttgart Kontakt Sandra Doti T 0711 685-82211 hkom@uni-stuttgart.de

Mehr

Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier. Erste Fassung

Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier. Erste Fassung Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier Erste Fassung I. Allgemeines 1 Rechtsgrundlage Die Fachschaft Romanistik der Universität Trier gibt sich diese Satzung auf Grundlage von 35

Mehr

3 Geschäftsordnung 3

3 Geschäftsordnung 3 3 Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN BUNDESTAG UND DEN VORSTAND (GOBV) 1 1 Einberufung 1. Die Einberufung des Bundestages erfolgt nach 20, 29 der Satzung. 2. Vorschläge für die Wahl des Präsidenten

Mehr

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC 1 Allgemeines 1. Die Bundeskommission Ultraleichtflug ist für alle sportlichen Belange und Regeln der Ultraleichtfliegerei innerhalb des DAeC

Mehr

Geschäftsordnung des Senats. der Hochschule Reutlingen

Geschäftsordnung des Senats. der Hochschule Reutlingen Hochschule Reuttingen Reutlingen University Geschäftsordnung des Senats der Hochschule Reutlingen vom 21.01.2016 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in der vorliegenden Satzung weibliche Formen

Mehr

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner

Mehr

Satzung der Fachschaft WiSo

Satzung der Fachschaft WiSo Satzung der Fachschaft WiSo Stand: 1. Oktober 2010 Universität Trier Fachschaft WiSo Fachbereich IV Raum C-335 54296 Trier Tel.: +49 / 651 / 201-2637 E-Mail: fsrwiso@uni-trier.de Inhaltsverzeichnis: Abschnitt

Mehr

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3 Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme

Mehr

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:

Mehr

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis

Mehr

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Johannes Gutenberg- Universität Mainz

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Johannes Gutenberg- Universität Mainz Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Johannes Gutenberg- Universität Mainz 1 Plenum des Allgemeinen Studierendenausschusses (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) tagt

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN Der Jugendgemeinderat der Stadt Göppingen hat in seiner Sitzung am 05. Februar 1996 folgende Geschäftsordnung, geändert durch Beschluss am

Mehr

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses es 1 Zweck der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). 5 10 15 20 2 Sitzungen und Tagesordnung (1) Die Sitzungen des AStA werden

Mehr

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule

Mehr

Organisationssatzung Fachschaft Rechtswissenschaften Seite I. Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück

Organisationssatzung Fachschaft Rechtswissenschaften Seite I. Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück Seite I Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück Seite II Präambel 1 Die drei durch die Festlegung der Disziplinen für die Fachschaften der Studierendenschaft

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt Der Präsident Geschäftsordnung (GO) des Konzils der Humboldt-Universität zu Berlin Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den

Mehr

Satzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg

Satzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg Satzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg 1 Name und Sitz 1. Die Frauen-Union der CDU-Kreisverband Cloppenburg ist der Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder des CDU-Kreisverbandes Cloppenburg.

Mehr

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO -

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg wird die folgende erlassen:

Mehr

Geschäftsordnung. Humboldt-Universität zu Berlin (geändert am ) Philosophische Fakultät I

Geschäftsordnung. Humboldt-Universität zu Berlin (geändert am ) Philosophische Fakultät I Geschäftsordnung Humboldt-Universität zu Berlin 16.11.2005 (geändert am 21.10.2009) Philosophische Fakultät I Die Philosophische Fakultät I ist eine organisatorische Grundeinheit der Humboldt- Universität

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen,

Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen, Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversita t in Hagen Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen, beschlossen auf der SP-Sitzung am 07.02.2015 1 Sitzungsteilnahme

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde

Mehr

Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Ludwigshafen vom 30. Dezember 2009

Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Ludwigshafen vom 30. Dezember 2009 Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Ludwigshafen vom 30. Dezember 2009 Auf Grund des 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 hat die Studierendenschaft

Mehr

Satzung der Fachschaft Human- und Molekularbiologie an der Universität des Saarlandes Saarbrücken

Satzung der Fachschaft Human- und Molekularbiologie an der Universität des Saarlandes Saarbrücken Satzung der Fachschaft Human- und Molekularbiologie an der Universität des Saarlandes Saarbrücken in der Fassung vom 01.05.2016 Erster Abschnitt: Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Zur Fachschaft Biologie

Mehr

Satzung Fachschaft Informatik der Universität Potsdam

Satzung Fachschaft Informatik der Universität Potsdam Satzung Fachschaft Informatik der Universität Potsdam Diese Satzung wurde am 10.12.2014 von der Vollversammlung der Fachschaft beschlossen. Sie löst die von der Vollversammlung am 11. Dezember 2012 beschlossene

Mehr

Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg.

Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg. Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg Geschäftsordnung 1 1 Name und Zusammensetzung 1. Der Name ist Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg", kurz Die GRÜNEN im Rat

Mehr

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister

Mehr

Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung

Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit 1. Der Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. erläßt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen der Organe

Mehr

Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Stand: 10.12.2015 Aufgrund von 65 a Abs. 1) Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in

Mehr

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE - 2 - Stand: 1.1.1986 Der Kreistag hat für sich und die Ausschüsse aufgrund von 31 Abs. 2 LkrO für Baden-Württemberg vom 10. Oktober

Mehr

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v. in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und

Mehr

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -.

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -. - XI.1. - XI. Sitzungsordnung Allgemein Die Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Rödental sieht vor, dass die offiziellen Mitgliederversammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe (Präsidium, erweiterter

Mehr

Geschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"

Geschäftsordnung. für das. Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom 26.09.1994) Das Rektoratskollegium

Mehr

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe

Mehr

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins Geschäftsordnung für die Organe des Vereins 1 Geltungsbereich 1.1 Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und Abteilungen,

Mehr

SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN GROSS-GERAU

SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN GROSS-GERAU Stand 17.03.2017 SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN GROSS-GERAU Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 1 2 Untergliederung... 1 3 Mitgliedschaft... 2 4 Wahlen und Abstimmungen... 2 5 Organe... 3 6 Kreismitgliederversammlung...

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte

Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte Die Ortsverbandsjugendordnung hat ihre Grundlage im 10 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsverband München-Mitte e.v. 1 Name/Mitgliedschaft

Mehr

Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede

Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Stand: 8. April 2016 1 Organisationsgrundlage, Name und Sitz (1) Die Ortsvereine der SPD im Gebiet der Gemeinde Stemwede bilden auf der Grundlage des Organisationsstatuts

Mehr

SATZUNG Pro Lausitzer Braunkohle e.v.

SATZUNG Pro Lausitzer Braunkohle e.v. SATZUNG Pro Lausitzer Braunkohle e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pro Lausitzer Braunkohle. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus und soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen

Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen In der Fassung vom 27.01.2016 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Fachschaftsrat

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Geschäftsordnung des Elternbeirates Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die

Mehr

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom...

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom... Geschäftsordnung des Elternbeirats der Schule vom... Aufgrund des 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung und des 28 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Satzung. 1 Zusammensetzung

Satzung. 1 Zusammensetzung 1 4. 31 02 Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten für Naturschutz beim Kreis Plön (Naturschutzbeiratssatzung Plön) vom 28. April 2011 Aufgrund des 44 Abs. 2 des Gesetzes zum

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. Inhalt: Beitragsordnung Seite 2 Finanzordnung Seite 3 Geschäftsordnung Verein Seite 4 Geschäftsordnung Vorstand Seite 7

GESCHÄFTSORDNUNG. Inhalt: Beitragsordnung Seite 2 Finanzordnung Seite 3 Geschäftsordnung Verein Seite 4 Geschäftsordnung Vorstand Seite 7 GESCHÄFTSORDNUNG Inhalt: Beitragsordnung Seite 2 Finanzordnung Seite 3 Geschäftsordnung Verein Seite 4 Geschäftsordnung Vorstand Seite 7 1 Beitragsordnung 1 Grundsatz Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung

Mehr

Geschäftsordnung der Findungskommission der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 3. September 2015

Geschäftsordnung der Findungskommission der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 3. September 2015 2022 Geschäftsordnung der Findungskommission der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 3. September 2015 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark 881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss

Mehr

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel Aufgrund des 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.

Mehr

Satzung. Kreisverband Schwerin. Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

Satzung. Kreisverband Schwerin. Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) Satzung Kreisverband Schwerin Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) 1Tätigkeitsgebiet,Name Der Kreisverband Schwerin der SPD umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin. Er ist Unterbezirk

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN vom 06. Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte

Mehr

Satzung des Vereins sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v.

Satzung des Vereins sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v. in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 21.11.2014 1 Name, Sitz 1) Der Verein führt den Namen Verein sächsischer Bürgermeister e.v. 2) Der Verein hat

Mehr

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Wahlordnung Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Beschlossen von der außerordentlichen Landesversammlung in Gießen am 25.6.2016 1 Wahlausschuss 3 2 Bildung des Wahlausschusses 3 3 Wahlausschreiben

Mehr

Fachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

Fachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Fachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Vom 14.12.2015 Präambel In dem Bestreben, der Fachschaftsarbeit in der Fachschaft Geographie an der Ernst-Moritz-

Mehr

Satzung der LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz

Satzung der LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz Seite 1 von 5 Satzung der LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz Auf Grund des 108 Absatz (5) des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. September 2003 haben die Studierendenschaften der Hochschulen des

Mehr

Geschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v.

Geschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v. Geschäftsordnung der Abteilung Fußball der DJK St. Katharinen 1927 e.v. 1 Geltungsbereich 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die internen Angelegenheiten der Abteilung Fußball der DJK St.

Mehr

Satzung des Fördervereins der Fachschaft Informatik an der TU Darmstadt e.v.

Satzung des Fördervereins der Fachschaft Informatik an der TU Darmstadt e.v. Satzung des Fördervereins der Fachschaft Informatik an der TU Darmstadt e.v. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15. Juli 2015 in Darmstadt Originalfassung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung

Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung 1 Öffentlichkeit 1. Der TSV Wolfstein erlässt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen eine Geschäftsordnung. 2. Die Mitgliederversammlungen

Mehr

Gymnasium in Herrsching

Gymnasium in Herrsching Gymnasium in Herrsching Satzung des Fördervereins für ein zweites Gymnasium im westlichen Landkreis Starnberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein

Mehr

Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS)

Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS) Satzung 02 :: 2008 08-05-2008 Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS) Vom 8. Mai 2008 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 20 vom 16.05.2008)

Mehr

Solinger Freiwilligen Agentur e. V.

Solinger Freiwilligen Agentur e. V. 1 Solinger Freiwilligen Agentur e. V. Satzung Neufassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2014 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 1.1 Der Verein führt den Namen Solinger Freiwilligen Agentur

Mehr

Satzung. Neues Wohnen in Werne e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne.

Satzung. Neues Wohnen in Werne e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen: Neues Wohnen

Mehr

Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin

Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin in der Fassung vom 11. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 1241) I. Allgemeines 1 Errichtung Die Zahnärztekammer Berlin ist als Berufsvertretung der Berliner Zahnärzteschaft

Mehr

Geschäftsordnung des. Kreisfeuerwehrverbandes. Miesbach e.v.

Geschäftsordnung des. Kreisfeuerwehrverbandes. Miesbach e.v. Geschäftsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Miesbach e.v. Inhaltsverzeichnis A Verbandsversammlung A1 Leitung der Verbandsversammlung A2 Tagesordnung A3 Wortmeldungen A4 Verspätete Anträge A5 Abstimmungen

Mehr

Naturkindergarten Diethardt e.v.

Naturkindergarten Diethardt e.v. III. Satzung, geändert am 22.03.2013, Vollversammlung, siehe Protokoll: 7 (1 & 8) Naturkindergarten Diethardt e.v. 1 Name und Sitz ( 1 ) Der Verein hat den Namen Naturkindergarten Diethardt mit dem Zusatz

Mehr

Satzung des Christlichen Schulvereins Frankfurt (Oder)

Satzung des Christlichen Schulvereins Frankfurt (Oder) C H R I S T L I C H E R S C H U L V E R E I N F R A N K F U R T ( O D E R ) E. V. Satzung des Christlichen Schulvereins Frankfurt (Oder) 1 (1) Der Verein führt den Namen Christlicher Schulverein Frankfurt

Mehr

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. 2) Er wird

Mehr