Geschäftsverteilung. der. Richter am Amtsgericht Aichach. für das. Jahr 2011

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1 Geschäftsverteilung der am Amtsgericht Aichach für das Jahr 2011 Über die Besetzung, die Vertretung und die Verteilung der Geschäfte im Jahre 2011 hat das Präsidium gemäß 21 e GVG folgendes beschlossen: 32 E XV - 21 Stand:

2 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen 1. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Lechner 107/ Grimm Beklagten mit den Buchstaben A I beginnen. 2. Hellriegel 2. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Grimm 118/ Lechner Beklagten mit den Buchstaben J Z beginnen ohne die Geschäfte gemäß Ziff. 4) 3. liche Geschäfte der Zwangsvollstreckung Walch 105/ Lechner 2. Grimm 4. Wohnungseigentumssachen gemäß 43 WEG Lechner 107/ Grimm 2. Hellriegel 5. Alle Geschäfte des Familiengerichts, insbesondere diejenigen gemäß 23 a Abs. 1 Ziff 1 GVG; ausgenommen sind die in Ziff. 6 bezeichneten Verfahren a) Referat 1 F (A - K) Hellriegel 113/ Handl b) Referat 2 F (L - Z) Handl 110/ Hellriegel 6. Referat 3 F: Gockel 209/ Reck Adoptionssachen gem. 111 Nr.4 FamFG und Lebens- partnerschaftssachen gem. 111 Nr. 11, 269 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

3 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 1. Schöffengericht Konopka 210/ Gockel 2. Geschäfte des Einzelrichters in Strafsachen und Privatklage- Konopka 210/ Gockel verfahren 3. Ordnungswidrigkeiten Erwachsener mit den Anfangsbuch- Konopka 210/ Gockel staben G R 4. Ordnungswidrigkeiten Erwachsener mit den Anfangsbuch- Gockel 209/ Konopka staben A F und S Z 5. Verfahren, die gemäß 210 III, II/1, 354 II/1 StPO vom Konopka 210/ Gockel Rechtsmittelgericht an einen anderen des Amtsgerichts Aichach zurückverwiesen werden GVPl 2011 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 6. Wiederaufnahmeverfahren gemäß der im Beschluß des OLG Konopka 210/ Gockel München vom /10 festgesetzten Zuständigkeit 7. Objektive Verfahren gemäß 440 StPO Konopka 210/ Gockel 8. Verfahren, die gemäß 79 VI OWiG vom Rechtsmittelgericht Konopka 210/ Gockel an einen anderen des Amtsgerichts Aichach zurückver- wiesen worden sind 9. Objektive Verfahren gemäß 27,87 OwiG Konopka 210/ Gockel 10. Geschäfte in allen Verfahren, die gemäß 462 a II/2 StPO Konopka 210/ Gockel an das Amtsgericht Aichach abgegeben werden. Sie werden jedoch vom jeweils zuständigen Referatsrichter übernommen, soweit dort bereits eine Bewährungsaufsicht besteht oder neu hinzukommt

4 C. Jugendgericht Zi.Nr. 1. Jugendschöffengericht Gockel 209/ Konopka 2. Die Geschäfte des Jugendrichters, einschl. d. Ordnungs- Gockel 209/ Konopka widrigkeiten gegen Jugendliche und Heranwachsende 3. Verfahren anderer Jugendgerichte, die an das Amtsgericht Gockel 209/ Konopka Aichach zurückverwiesen worden sind und Wiederauf- nahmeverfahren gemäß 140 a GVG gemäß der im Beschluß des OLG München vom , /10, festgesetzten Zuständigkeit 4. Vollstreckungsleiter für die JVA Aichach ( 82 JGG ) Gockel 209/ Konopka GVPl 2011 D. Sonstiges im Zusammenhang mit Straf- und Ermittlungsverfahren Stehendes 1. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht Handl 110/ Reck 2. Ermittlungsrichterliche Tätigkeit Konopka 210/ Gockel 3. liche Aufgaben nach 148 II, 148 a StPO, Reck 008/ Grimm 37 II EGGVG, 29 I/2 StVollzG 2. Lechner 4. Schöffenwahl für das Schöffengericht Konopka 210/ Gockel 5. Schöffenwahl für das Jugendschöffengericht Gockel 209/ Konopka

5 E. Freiwillige Gerichtsbarkeit 1. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. Reck 008/ Gockel 23 a Abs. 2 Nr. 1 GVG, 271, 312, 340 FamFG und gem. 23 a Abs. 2 Nr. 6 GVG. 2. Geschäfte des Vormundschaftsrichters ohne Adoptionsverfahren Reck 008/ Gockel einschließlich der Unterbringungssachen, der Verfahren nach dem Gesetz über Freiheitsentziehungen, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 17,23 PAG handelt und der Verfahren nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz, die vor dem anhängig geworden sind. 3. Geschäfte des Nachlaßrichters Gaumert 206/ Handl 4. Geschäfte des Grundbuchrichters, einschl. Unschädlichkeits- Walch 105/ Grimm zeugnisse 2. Lechner 5. Geschäfte des Vormundschaftsgerichts in Adoptionsverfahren, Gockel 209/ Reck die vor dem anhängig geworden sind. GVPl 2011 F. Sonstiges 1. liche Aufgaben nach 163 c StPO, Art. 17, 23 PAG Konopka 210/ Gockel 2. Rechtshilfesachen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Hellriegel 113/ Lechner in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit 2. Grimm Ausnahme von Ziffern 3 und 4 3. Rechtshilfe in Familiensachen Handl 110/ Hellriegel 4. Rechtshilfesachen in Verfahren des Vormundschaftsgerichts Reck 008/ Gockel und des Betreuungsgerichts 5. Rechtshilfe in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten, sowie Konopka 210/ Gockel die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 6. ablehnungen in sämtlichen n Gaumert 206/ Reck 7. liche Entscheidungen in Beratungshilfesachen a) soweit sie Familiensachen betreffen: Namen der Antragsteller A K Hellriegel 113/ Handl Namen der Antragsteller L Z Handl 110/ Hellriegel b) alle Übrigen: Namen der Antragsteller A I Lechner 107/ Grimm 2. Hellriegel Namen der Antragsteller J Z Grimm 118/ Lechner 8. Sämtliche übrigen in dieser Geschäftsverteilung nicht gesondert Konopka 210/ Grimm aufgeführten richterlichen Geschäfte

6 Ergänzend gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes betreffen Altverfahren und die Neueingänge. Für die Ermittlung der Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den Strafreferaten ist bei mehreren Beklagten, Beschuldigten, Angeklagten und Betroffenen jeweils der Name des ersten Beklagten oder Betroffenen maßgebend. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben Zusätze außer Betracht wie Bezeichnung von Gebietskörperschaften (Stadt, Markt, Gemeinde u.a.), Vornamen und ihre Abkürzungen, Titel (Prof., Dr., Dipl.Ing., u.a.), Adelsbezeichnungen (Prinz, Fürst, Graf u.a.), Vorsatzwörter wie von, von der, van, van der, de, de la, u.a., Namenszusätze wie die indischen Ausdrücke Singh und Kaur. Sind die Vorsatzwörter mit einem Wort verschmolzen, werden sie wie ein Wort behandelt, z.b. Vandenbergh u.a. Die Umlaute ä, ö, ü werden behandelt als ae, oe, ue. Maßgebend ist jeweils der Name, auch der Firma, der Gesellschaft, des Vereins, der Stiftung etc. Bei Einzelfirmen ist der Name der/des erstgenannten Inhabers/in maßgebend. 2. Familiensachen 2.1 Die Zuständigkeit in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Namens der Beteiligten. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Namen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Antragsgegners In Kindschaftssachen gem. 151 Nr. 1 bis 3 FamFG sowie in Lebenspartnerschaftssachen gem. 269 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern nach dem Namen des jüngsten Kindes. 2.3 In Unterhaltsverfahren gem. 231 Abs. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit, soweit es sich um Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern handelt, nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern nach dem Namen des jüngsten Kindes. Der danach zuständige ist auch zuständig für die Unterhaltsverfahren im Sinne von 231 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG, die nach 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zum Amtsgericht Aichach erhoben werden. Für die übrigen Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Antragsgegners. Vorstehendes gilt entsprechend für und Abänderungsverfahren nach 238 bis 240 FamFG und Vollstreckungsgegenanträge nach 767 ZPO Die Zuständigkeit in den Familiensachen nach 111 Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Ehenamens der Beteiligten. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Ehenamen, ist der Name des Antragsgegners maßgebend In Abstammungssachen gem. 111 Nr. 3 FamFG ist der Name des Kindes maßgebend In Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet sich die Zuständigkeit für Ansprüche nach 1615 l BGB nach dem Namen des Kindes, wegen dessen Betreuung Unterhalt verlangt wird; für Ansprüche nach 1615 m BGB nach dem Namen des Antragsgegmers Für die Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten gelten die Regelungen gemäß Ziff. 1 entsprechend Ist bei Eingang einer neuen Familiensache ein dieselbe Ehe oder Lebenspartnerschaft betreffende Familiensache anhängig, so gilt folgendes Handelt es sich bei der bereits anhängigen Familiensache um eine Ehesache oder um die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so ist für das neue Verfahren das bisherige Referat zuständig; Handelt es sich bei der neuen Familiensache um eine Ehesache oder die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so geht die bisher anhängige Familiensache in die Zuständigkeit des neuen Referats über; Ist keine Ehesache oder kein Verfahren auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft anhängig oder handelt es sich bei der alten Sache um eine solche, die mehr als 6 Monate ruht, ausgesetzt oder nicht mehr betrieben worden ist, so geht die alte Sache in die Zuständigkeit des neuen Referates über; 3. Bei der Verhinderung beider ist jeweils der dienstjüngste anwesende zur Vertretung berufen. 4. Die Einteilung des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Werktagen bleibt vorbehalten. Der Bereitschaftsdienstvertreter vertritt während der Bereitschaftszeit sämtliche.

7 Aichach, den Lechner Direktor des Amtsgerichts Handl in am Amtsgericht Grimm Gaumert Reck in am Amtsgericht am Amtsgericht am Amtsgericht

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