Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom
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- Mona Wagner
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1 1 Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom Teil: Allgemeines A Für die bis eingegangenen Sachen verbleibt es bei den in früheren Geschäftsverteilungsplänen geregelten Zuständigkeiten. Dies gilt nicht für die Betreuungssachen. Für die bis eingegangenen Straf-, Jugendstraf-, Vollstreckungs- und Familiensachen bleibt es bei den im bisherigen Geschäftsverteilungsplan für 2009 geregelten Zuständigkeiten. B Soweit durch den Geschäftsverteilungsplan Spezialzuständigkeiten begründet werden, gehen diese der allgemeinen Zuständigkeit vor. C Für die Verteilung von Zivilsachen sind folgende Kriterien in der angegebenen Reihenfolge maßgebend: 1. Spezialzuständigkeit 2. Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang 3. Aktenzeichenendnummern Auf Klagen bzw. ein selbständiges Verfahren einleitenden Anträgen wird von der Posteingangsstelle Tag und Uhrzeit des Eingangs vermerkt. Die Vergabe der Aktenzeichen erfolgt durch die gemeinsame Eingangsstelle für Zivilsachen nach der Reihenfolge des Eingangs. Bei gleichzeitigem Eingang richtet sich die Vergabe des Aktenzeichens nach der alphabetischen Reihenfolge des ersten, hilfsweise der weiteren Buchstaben des Familiennamens des Klägers, bei mehreren Klägern des in der Klageschrift oder dem Mahnbescheid zuerst aufgeführten Klägers. D In Zivilsachen ist ein zuständigkeitsbegründender Sachzusammenhang gegeben, wenn zwischen denselben Parteien, sei es auch in umgekehrter Parteirolle, ein nach dem eingegangenes Klageverfahren, Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, einstweiliges Verfügungsverfahren, Arrestverfahren oder selbständiges Beweisverfahren anhängig war sowie unabhängig von der Identität der Parteien bei Zugrundeliegen desselben Lebenssachverhalts, insbesondere Verkehrsunfalls. Zuständig ist in diesen Fällen der mit dem früheren Verfahren befasste Richter, sofern er noch für Zivilsachen zuständig ist, gegebenenfalls der für die gemessen an der Reihenfolge des Eingangs jüngste Sache zuständige Richter.
2 2 E In Familiensachen gilt der Vorrang des Sachzusammenhangs, wenn bereits ein früheres Verfahren der Parteien registriert ist. Dann ist unabhängig vom Namen der Richter zuständig, der das ältere Verfahren bearbeitet hat. In Familiensachen besteht eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch dann, wenn neben einem Ehegatten ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind betroffen ist. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit in Familiensachen nach dem gegenwärtigen, hilfsweise dem früheren gemeinsamen Familien- bzw. Ehenamen der Parteien, bei Fehlen eines solchen nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des erstgenannten Antragsgegners, Beklagten - oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist - des betroffenen Kindes bzw. in Verfahren gem. 121 FamFG nach dem Familiennamen des Antragsgegners des Eheverfahrens. F Für Rechtshilfeersuchen sind jeweils zuständig die Richter entsprechend ihren ordentlichen Dezernaten. G Soweit es nach der Geschäftsverteilung auf den Namen einer Partei ankommt, bleiben Adelsbezeichnungen und diesen ähnliche Zusätze wie de, di, von, vom, van, zum unberücksichtigt; dagegen finden vorgestellte Abstammungsbezeichnungen wie Ben, Ibn, Mac und O` Berücksichtigung. H Bei Verhinderung eines Richters und des ersten und auch des zweiten Vertreters richtet sich die weitere Vertretung nach dem Dienstalter, beginnend mit dem/der Dienstältesten. I Über Richterablehnungen entscheidet der zweite Vertreter des Abgelehnten. Abweichend von dieser Regelung entscheidet bei berechtigter Befangenheit bzw. bei Selbstablehnung in Zivilsachen und Familiensachen der erste Vertreter mit der Folge, dass bei begründeter Befangenheit der zweite Vertreter zuständig ist.
3 3 2. Teil: Zuständigkeiten der Richter: I. Direktorin des Amtsgerichts Junker 1. Verwaltung und allgemeine Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten des Gerichts, 2. Geschäfte nach der Schiedsordnung, 3. Geschäfte nach der Justizkassenordnung und der Landeshaushaltsordnung, 4. Betreuungssachen und Unterbringungssachen betreffend Personen, deren Familienname mit einem der Buchstaben A L beginnt, 5. Strafrichtersachen und Jugendstrafrichtersachen, soweit einer der Beschuldigten in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Bosen/Eckelhausen wohnt, sowie alle vom Saarländischen Oberlandesgericht zurückgewiesene Revisionen. 6. Bußgeldsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene sowie Erzwingungshaftsachen, soweit es sich um Jugendrichtersachen handelt als Jugendrichter, soweit einer der Beschuldigten seinen Wohnsitz in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Bosen / Eckelhausen, hat, sowie alle vom Saarländischen Oberlandesgericht zurückgewiesenen Rechtsbeschwerden. 7. Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses, soweit nicht die Wahl der Jugendschöffen betroffen ist, 8. sonstige in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht aufgeführte richterliche Geschäfte 9. Beratungshilfesachen, 10. Hinterlegungssachen, 11. Aufgaben des Güterichters gemäß 278 Abs. 5 ZPO 1. Vertreterin zu 1: Richterin am Amtsgericht Gabler 1. Vertreterin zu 2-11: Richterin am Amtsgericht Laubenthal 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Bierbrauer II. Richterin am Amtsgericht Laubenthal Richterkennzahl: (Familiensachen) 1. Familiensachen, bei denen der maßgebliche Name mit einem der Buchstaben A D beginnt,
4 4 2. Betreuungssachen und Unterbringungssachen betreffend Personen, deren Familienname mit einem der Buchstaben M Z beginnt 3. alle sonstigen Vormundschaftssachen, 4. Nachlasssachen, Frau Laubenthal ist zudem Frauenbeauftragte und Richterrätin des Amtsgerichts St. Wendel. 1. Vertreterin: Direktorin am Amtsgericht Junker 2. Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Gabler III. Richter am Amtsgericht Bierbrauer: Richterkennzahl: (Strafrichter), (Jugendrichter), (Bußgeldsachen gegen Erwachsende) (Bußgeldsachen gegen Jugendliche u. Heranwachsende) 1. Strafrichtersachen (ohne Ermittlungsrichtersachen) soweit nicht einer der Beschuldigten seinen Wohnsitz in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Bosen / Eckelhausen, hat 2. Jugendstrafsachen und Strafvollstreckungssachen gegen Jugendliche (ohne Ermittlungsrichtersachen) soweit nicht einer der Beschuldigten seinen Wohnsitz in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Bosen / Eckelhausen, hat 3. Vollstreckungssachen gegen Jugendliche in Ordnungswidrigkeitssachen 4. Vorsitzender des Jugendschöffenwahlausschusses 5. Bußgeldsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene sowie Erzwingungshaftsachen, soweit es sich um Jugendrichtersachen handelt als Jugendrichter, soweit nicht einer der Beschuldigten seinen Wohnsitz in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Bosen / Eckelhausen, hat 1. Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Romes 2. Vertreterin: Direktorin am Amtsgericht Junker
5 5 IV. Richterin am Amtsgericht Gabler: Richterkennzahl (Zivilsachen), (Ermittlungssachen Erwachsene) (Ermittlungssachen Jugendliche) (Familiensachen) 1. alle Zivilsachen (C- und H) nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie diejenigen Zivilsachen, die bereits am verhandelt waren, und eine Endentscheidung möglich ist, 2. Familiensachen, bei denen der maßgebliche Name mit dem Buchstaben E bis Sc beginnt 3. Ermittlungsrichtersachen 4. Landwirtschaftssachen, die zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen wurden und bei denen Frau Gabler früher Sachbearbeiterin war, 5. Abschiebehaftsachen, 1. Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Sannicolo 2. Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Romes V. Richterin am Amtsgericht Sannicolo: Richterkennzahl: (Zivilsachen) 1. Zivilsachen (C- und H-Sachen), a) mit den Endziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6, b) Landwirtschaftssachen. 2. durch diese Geschäftsverteilung nicht anderweitig zugewiesene Verfahren, die sich nach dem FamFG richten (etwa 5 III SVerwVollstrG, 14 II, 20 I SPolG, 40 BPolG) 1. Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Gabler 2. Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Romes
6 6 VI. Richterin am Amtsgericht Romes: Richterkennzahl: (Zivilsachen) (Familiensachen) 1. Zivilsachen (C- und H- Sachen) mit den Endnummern Familiensachen, bei denen der maßgebliche Name mit einem der Buchstaben Sd Z beginnt, 3. Vollstreckungssachen (M- und K-Sachen) 1. Vertreter zu 1 und 2: Richter am Amtsgericht Bierbrauer 1. Vertreter zu 3: Richterin am Amtsgericht Sannicolo 2. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Sannicolo Für den Fall der Befangenheit in Familiensachen gilt in Abweichung von Ziffer I die Regelung wie folgt: Der erste Vertreter entscheidet über den Befangenheitsantrag mit der Folge, dass bei Begründetheit des Befangenheitsantrags Frau Richterin am Amtsgericht Laubenthal zuständig ist. Präsident des Landgerichts Junker Gabler Laubenthal Bierbrauer Sannicolo Romes
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