Aktuelle Fragen rund um 1e-Stiftungen. Laurence Uttinger
|
|
- Stephan Lenz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Fragen rund um 1e-Stiftungen Laurence Uttinger
2 Agenda Grundlagen - Dreiecksverhältnis - Grundlagen zum versicherten Lohn - Grundprinzipien des Vorsorgerechts - Organisationsformen von Vorsorgeeinrichtungen 1e-Stiftungen - Voraussetzungen - Grundsätze - Auswirkungen - Einige offene Fragen Exkurs: Vorsorge für Selbständigerwerbende Seite 2
3 Grundlagen
4 Dreiecksverhältnis Arbeitsvertrag/ Mitarbeiterreglement etc. Arbeitgeber Anschlussvertrag/ Reglement/ Vorsorgeplan Mitarbeiter/ Versicherter Reglement/ Vorsorgeplan Pensionskasse Seite 4
5 Versicherter Lohn AHV- Lohn Überobligatorium Vom SiFo nicht gedeckt 1e- Stiftungen Obliga torium Seite 5
6 Grundprinzipien des Vorsorgerechts Angemessenheit Vorsorgepläne dürfen gewisse Beitragshöhe/Lohnersatzquote nicht überschreiten Kollektivität Bildung von Kollektiven nur nach objektiven Kriterien Gleichbehandlung Für die Versicherten eines Kollektivs müssen die gleichen Regeln gelten Seite 6
7 Grundprinzipien des Vorsorgerechts Planmässigkeit Alle wesentlichen Kriterien müssen reglementarisch festgelegt werden Versicherungsprinzip Mind. 6% der Beiträge müssen in die Risikoversicherung fliessen Seite 7
8 Organisationsformen von Vorsorgeeinrichtungen Unterteilung nach Ausrichtung Firmeneigene Pensionskasse/Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung am Markt Unterteilung nach Versichertenkreis (Mitarbeiter von einer Gesellschaft/mehreren Gesellschaften) Pensionskasse der Stifterin/Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung Unterteilung nach Organisationsform beim Anschluss von mehr als einer Gesellschaft Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung Seite 8
9 Organisationsformen von Vorsorgeeinrichtungen Unterteilung nach Tragung der Risiken Autonom/teilautonom/vollversichert Unterteilung nach versichertem Lohn Obligatorisch/umhüllend/rein überobligatorisch Achtung: Grosse Auswirkung auf anwendbare gesetzliche Grundlagen (BVG/ZGB 89a) Seite 9
10 1e-Stiftungen
11 Art. 1e BVV 2 Wahl der Anlagestrategien Nur Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. Seite 11
12 Voraussetzung 1e-Stiftung Separate Stiftung (Sammelstiftung oder eigene) Versichert ausschliesslich Löhne über Für alle Mitarbeiter gleichermassen zwingend (objektive Kriterien hinsichtlich Beitritt/vgl. Grundsatz der Kollektivität) Einverständnis der Mitarbeiter oder Arbeitnehmervertretung nach Mitwirkungsgesetz (Art. 11 Abs. 3bis BVG; Achtung, nicht Teil von Art. 89a ZGB) Seite 12
13 Grundsätze 1e-Stiftung und Gesetzesentwicklung Stiftung definiert Anlagestrategien (bis zu zehn pro Vorsorgewerk in Sammelstiftungen) Versicherter wählt seine Anlagestrategie Jeder Versicherte hat «sein» Depot -> Aufspaltung des Vermögens Seite 13
14 Grundsätze 1e-Stiftung und Gesetzesentwicklung Bisher: Gewisse Garantie hinsichtlich Austrittsleistung aufgrund von FZG 17: Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr Mögliche «Nebenwirkung»: Individualisierung von Gewinnen, Kollektivierung von Verlusten Seite 14
15 Grundsätze 1e-Stiftung und Gesetzesentwicklung Nach Gesetzesänderung: Versicherter erhält bei Austritt genau das, was auf «seinem» Depot liegt Es muss eine «risikoarme» Strategie angeboten werden Arbeitnehmer trägt sämtliche Risiken, weder Arbeitgeber noch Stiftung tragen Risiken Inkrafttreten noch unklar (Anfang oder Mitte 2017) Seite 15
16 Auswirkungen 1e-Stiftung Keine Solidaritäten unter den Versicherten (Stichwort Rentenklau) Unter Umständen Verlust aufgrund Realisation zu ungünstigem Zeitpunkt und/oder Strategiewechsel zur falschen Zeit Meistens nur Kapitalleistungen, keine Renten Berücksichtigung als defined contribution scheme unter IFRS -> Auswirkung auf Arbeitgeberbilanz/Bilanz der Konzernmutter Seite 16
17 Einige offene Fragen Definition des Begriffs «Anlagestrategie» unklar/einflussnahme auf welche Ebene? Risikocheck: Welcher Anlagehorizont hat ein Mitarbeiter mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten? Was passiert bei Austritt? Split auf FZE oder Übertrag an neue Einrichtung Titelauslieferung (institutionelle Tranchen) möglich/gewünscht? Seite 17
18 Exkurs: Vorsorge für Selbständigerwerbende
19 Vorsorgemöglichkeiten für Selbständigerwerbende Massgeblich ist AHV Art. 44 BVG Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen. Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen. Seite 19
20 Vorsorgemöglichkeiten für Selbständigerwerbende Art. 4 Abs. 3 BVG Selbständigerwerbende haben [ausserdem] die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. Fazit: 1e-Lösungen für Selbständigerwerbende zulässig, sofern von Berufsverband anerkannt Seite 20
21 Fragen? Seite 21
22 Kontakt Laurence Uttinger Niederer Kraft & Frey AG Bahnhofstrasse 13 CH-8001 Zürich Telefon Fax Web Seite 22
1e-Stiftungen Entwicklungen und offene Fragen. Laurence Uttinger
1e-Stiftungen Entwicklungen und offene Fragen Laurence Uttinger Agenda Grundprinzipien des Vorsorgerechts 1e-Stiftungen Gesetzesentwicklungen Offene Fragen Seite 2 Grundprinzipien des Vorsorgerechts Grundprinzipien
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 10. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche
Mehr4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung
Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen
MehrPraktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG
Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Agenda / Themen Umhüllende Vorsorgeeinrichtung / Split-Lösung Begriff Anrechnungsprinzip
MehrEinkauf in die vollen reglementarischen Leistungen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz
MehrErläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium
Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium in der Beruflichen Vorsorge Auf den folgenden Seiten wird erläutert, weshalb die Pensionskasse Post einen Umwandlungssatz von 5.10 % ab dem 1. Januar
MehrREGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE
REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Januar 2014 verabschiedet am 25. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A VERSICHERUNGSTECHNISCHE
MehrDie zweite Säule im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Individualität
Die zweite Säule im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Individualität Dr. Olivier Deprez Experte für berufliche Vorsorge / Aktuar SAV Inhalt 1. Solidarität steht am Anfang 2. Klassische Versicherungssolidaritäten
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN FREIWILLIGE EINLAGEN 4 LEISTUNGEN 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.
MehrLiberty Flex Investstiftung. Individuell Interessenfrei Innovativ
Liberty Flex Investstiftung Individuell Interessenfrei Innovativ Gesamtübersicht über die Liberty Vorsorgelösungen Angebot Gründung Kunden Assets in Mio CHF Freizügigkeitsstiftung Oktober 2005 2500 340
MehrBVG und Steuern: Was das Steuerrecht für das BVG tut und noch tun könnte. Franziska Bur Bürgin, Advokatin, dipl. Steuerexpertin
BVG und Steuern: Was das Steuerrecht für das BVG tut und noch tun könnte 1 Übersicht 1. Was das Steuerrecht für das BVG tut Historisch In der jüngeren Vergangenheit Heute 2. Was das Steuerrecht für das
MehrAnschlussvereinbarung
Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Anschlussvereinbarung zwischen der Firma (nachstehend «Firma» genannt)
MehrKMU Forum 13. März 2017 Pensionskassen Herausforderung für KMU s
KMU Forum 13. März 2017 Pensionskassen Herausforderung für KMU s Prof. Markus Rupp Mitglied der Institutsleitung Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ 13. März 2017 markus.rupp@hslu.ch /+41 41 757
MehrVorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:
MehrStiftung Auffangeinrichtung BVG STIFTUNGSURKUNDE. Ausgabe Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom Seite 1 von 6
STIFTUNGSURKUNDE Ausgabe 07 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 0..06 Seite von 6 Stiftungsurkunde Ausgabe 07 Inhaltsverzeichnis A. Name und Sitz... Art. Name und Rechtsform... Art. Sitz und Aufsicht...
MehrVertiefungsseminar Berufliche Vorsorge
Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen
MehrSozialversicherungen 2011
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrFRP 2. Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen STAND
FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen STAND 29.11.2011 FRP 2 Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen / Stand 29.11.2011 Fachrichtlinie FRP 2 Vorsorgekapitalien
MehrDie Personalvorsorgestiftung
Die Personalvorsorgestiftung 3.a. Numerus clausus der Vorsorgeeinrichtungen Ausgangslage Numerus clausus der zulässigen Formen von Vorsorgeeinrichtungen: Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge
MehrPensionskassen in der Schweiz
Albanischer Verein Pensionskassen in der Schweiz Sandro Trachsel Stv. Leiter Vorsorge Themen Drei-Säulen-Konzept AHV / BVG Wer ist versichert? Wer muss obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden?
MehrSteuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Ein Blick auf internationale Fragestellungen im Verhältnis Steuerrecht - Sozialversicherungsrecht, lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung 3. Paket der 1. BVG - Revision Einführung / Überblick Hanspeter Konrad, lic. iur. Rechtsanwalt Geschäftsführer ASIP, Mitglied der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge
MehrVorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)
Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-Trasse: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder
MehrVorsorgereglement 2014
Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan KU33a Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
MehrPersonenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
MehrRIVORA SAMMELSTIFTUNG REGLEMENT ZUR BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN UND RESERVEN
RIVORA SAMMELSTIFTUNG REGLEMENT ZUR BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN UND RESERVEN GÜLTIG AB 31. DEZEMBER 2016 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 2 Nicht technische Risiken 3 Art. 3 Vorsorgekapital
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2)
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich
MehrPKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.
PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031
MehrZusatzplan II der Pensionskasse Post
Zusatzplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Zweck Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Voraussetzung und das Verfahren für die Teilliquidation der Sammelstiftung PensFlex, nachfolgend Stiftung genannt, gemäss Art.
MehrAnschlussvertrag. zwischen der. X AG (nachstehend "Arbeitgeber" genannt) und der. invor Vorsorgeeinrichtung Industrie (nachstehend "invor" genannt)
Anschlussvertrag zwischen der X AG (nachstehend "Arbeitgeber" genannt) und der invor Vorsorgeeinrichtung Industrie (nachstehend "invor" genannt) Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Der Arbeitgeber
MehrAnschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn
Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn vom 4. Februar / 12. März 2015 Nr. 2400 Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Vorentwurf Dezember 2009 (Vernehmlassungsvorlage) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan
MehrREGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20
REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle im Vorsorgeplan F20 versicherten
MehrZusatzplan I der Pensionskasse Post
Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrBVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017)
BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017) Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG) 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch
MehrVORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrReglement für Rückstellungen und Reserven. Gültig ab
Reglement für Rückstellungen und Reserven Gültig ab 0.0.04 Inhaltsverzeichnis Art. Ziel Art. Definitionen Art. Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger Art. 4 Rückstellungsarten
MehrReglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule
PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen
MehrVORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrArt. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt:
Pensionskasse der Stadt Frauenfeld c/o Finanzamt Rathausplatz 4 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 52 51 Fax 052 724 52 59 www.frauenfeld.ch Frauenfeld, 8. Dezember 2016 Unser Zeichen Reto Angehrn Tel. Direktwahl
MehrRÜCKSTELLUNGSREGLEMENT
RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) INHALTSVERZEICHNIS: Seite A. GRUNDLAGEN 2 Art. 1 Basis, Zweck 2 Art. 2 Begriffe
MehrBundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrDer Grosse Rat des Kantons Wallis
Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und
MehrReglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven
Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven gültig ab 01.12.2016 FUTURA Vorsorgestiftung Bahnhofplatz 9 5200 Brugg Tel. 056 460 60 70 Fax 056 460 60 90 info@futura.ch www.futura.ch Inhaltsverzeichnis
MehrNachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung
Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente
MehrFeierabendseminar SVS BVG: Steuerliche Aspekte / Optimierung Andrea Niggli, Leiterin Aktive PK SBB
Feierabendseminar SVS BVG: Steuerliche Aspekte / Optimierung Andrea Niggli, Leiterin Aktive PK SBB 1 Themenübersicht Rechtliche Grundlagen und Entwicklungen Grundsätze der beruflichen Vorsorge Steuerrechtliche
MehrBundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 1999) Die Bundesversammlung der
MehrVerordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)
77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse
MehrSozialversicherungen 2010
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrDie sichere Lösung. Mit der Swiss Life Vollversicherung.
Die sichere Lösung. Mit der Swiss Life Vollversicherung. Kalkulierbar und sicher. Kalkulierbar und sicher. Die BVG-Sammelstiftung von Swiss Life bietet ihren Versicherten mit der Vollversicherung einen
MehrWie sicher sind unsere Renten?
Wie sicher sind unsere Renten? Christine Egerszegi-Obrist Ständerätin, Mellingen Ch. Egerszegi -0brist 1 Zusammenspiel der 3 Säulen AHV / IV Sicherung des Existenzbedarfs (mit EL) Einfacher aber menschenwürdiger
MehrÜbersicht über die Veränderungen bei der Beitragsbelastung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) und Rentenveränderungen in der AHV und im BVG
14.088s Altersvorsorge 2020. Reform Die Reform nach den Beschlüssen der SGK-NR vom 2. Februar 2017 Übersicht über die Veränderungen bei der Beitragsbelastung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) und
Mehr2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
Mehrco re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974
co re LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN copré Februar 2016 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN 2011 2 / 9 INHALTSVERZEICHNIS I
MehrAltersvorsorge 2020 Die Verordnung
Altersvorsorge 2020 Die Verordnung Überblick über die vorgesehenen Bestimmungen Daniel Stürzinger, MLaw, Legal Services & Consulting Counselor Vorstandsmitglied IZS ALTERSVORSORGE 2020 ZEITPLAN 16.06.2017:
MehrVorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV
SWISS Vorsorgestiftung für das Bodenpersonal Vorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV Swiss International Air Lines AG Swiss Global Air Lines AG In Kraft ab 1. Januar 2015 1 Personenkreis Arbeitnehmerinnen
MehrStiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz
Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Art. 1 Name, Registrierung und Sitz 1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung
MehrWichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVG-Rücktrittsalter: 65 (Männer 1948 geboren) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen
MehrSKMU Sammelstiftung BVG der KMU
Teilliquidationsreglement auf Stufe Vorsorgewerke Inhaltsverzeichnis Art. 1: Art. 2: Art. 3: Art. 4: Art. 5: Art. 6: Art. 7: Voraussetzungen Bestimmung der freien Mittel, der Schwankungsreserven und der
MehrAktuelles aus Politik und Rechtsprechung
FIVE Informatik Seminare Vorsorgeberatung 2020 Juni 2017 Aktuelles aus Politik und Rechtsprechung lic. iur. Roger Iff Schwarz & Partner Finanzkonsulenten AG Themen Altersreform 2020: wichtige Beschlüsse
MehrREGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION
REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION Geschäftsbereich Gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom. Mai 00 Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 00 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft.
MehrReglement zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven
Reglement zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven Gültig ab 31. Dezember 2016 (3. Fassung) Inhalt I. Begriffe und allgemeine Grundsätze... 4 1. Grundsätze... 4 2. Vorsorgekapitalien und technische
MehrKernplan. Ausgabe 2014
Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,
MehrErster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gemäss
MehrVertiefungsseminar Berufliche Vorsorge
Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2014, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge AG Themen des Seminars Grundlagen
MehrREGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG
REGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Seite von 5 Inhaltsverzeichnis. Kapitel Träger und Zweck der
MehrNachtrag 1 zum Vorsorgereglement
Nachtrag zum Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Änderungen der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) des Vorsorgereglements
MehrFRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG
FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26
MehrÄnderungen Pensionskasse 2017/2018. Informationsbroschüre zu den Anpassungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)
Änderungen Pensionskasse 2017/2018 Informationsbroschüre zu den Anpassungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) Hintergründe zur Gesetzesrevision Das Gesetz über die betriebliche
MehrSteuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Berufliche Vorsorge und Steuerrecht lic. iur. Lydia Studer Struktur der BVG Aufsicht OAK BV kantonale / regionale Aufsichtsbehörde
Mehr2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrSteuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, 70 Nr. 2 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg unternehmenssteuerrecht_aufsicht.html
MehrGeschäftsbericht BVG-Sammelstiftung Jungfrau, 3800 Interlaken
Geschäftsbericht 2016, 3800 Interlaken Vorwort des Stiftungsratspräsidenten Das Jahr 2016 verlief für Anleger und somit auch für Pensionskassen eher enttäuschend. Im Gegensatz zum Vorjahr wurden im festverzinslichen
MehrBGE 133 V 563. Regeste. Aus den Erwägungen: Seite 563
BGE 133 V 563 71. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.s. K. gegen Ausgleichskasse Luzern sowie Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
MehrPensionskasse der Tamedia AG
Pensionskasse der Tamedia AG Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2015 infolge Austritt der search.ch AG Zürich, 11. Mai 2016 Stockerstrasse 34 Postfach CH-8022 Zürich Telefon +41 (0)43 817 73
MehrAbschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007
- 1 - Verordnung über die Lohn- und die Sozialbedingungen sowie über die berufliche Vorsorge des Personals der psychiatrischen Institutionen des französischsprachigen Wallis und des Walliser Zentrums für
Mehrvom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.
Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Mehr1. BVG-Revision. Swisscanto. Eine Übersicht. Roland Signer, Unternehmensberater. Zürich, im August 2005
. BVG-Revision Eine Übersicht Swisscanto Roland Signer, Unternehmensberater Zürich, im August 005 . BVG-Revision Umsetzung der Revision in drei Tranchen:. Paket (in Kraft getreten am 0.04.004) Insbesondere
Mehr«Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Schlussstein der 2ten Säule»
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Direktion «Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Schlussstein der 2ten Säule» SVS Bern 24. November 2016 René Hänggi Leiter Technik & Aktuariat rene.haenggi@aeis.ch Historie
MehrVorsorgereglement 2014
Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B40.F Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle
MehrDie Pensionierung finanziell planen
Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 13. April 2016 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,
MehrPensionskassentag der Zürcher Kantonalbank
Pensionskassentag der Zürcher Kantonalbank Sammelstiftungs-Mikado: Der Erste, der sich bewegt, verliert! Zürich, 30.08.2017 Dr. Ueli Mettler, Partner c-alm AG AGENDA Motivation Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung
MehrVorsorgereglement 2014
Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan A30 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im
MehrVerordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b und 199 des
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.
MehrFreiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal Kontakt: Volksschulamt, Lehrpersonal, Walchestrasse 2, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei). Juni 205 /5 Freiwillige
MehrEine Verminderung der Belegschaft ist dann erheblich, wenn sie mindestens folgende Reduktionen der Belegschaft und der gebundenen Mittel umfasst:
Teilliquidationsreglement, gültig ab..06 Mit Verfügung vom. Januar 07 hat die BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Basel, das Teilliquidationsreglement der META Sammelstiftung für die berufliche
MehrPRO MEDICO STIFTUNG. für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz
PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide
MehrPensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde
Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar 1920
Mehr