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1 Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0163-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober 2007 betreffend die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 und Folgejahre entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. ist unselbständig tätig, wobei er im Berufungszeitraum von zwei Dienstgebern gleichzeitig Bezüge erhalten hat. Mit Vorauszahlungsbescheid 2008 vom 24. Oktober 2007 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 und Folgejahre mit 1.162,26 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2006 betreffe. Gem. 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld ihv ,30 um 9 % erhöht worden. Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 Berufung und beantragte die Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer auf Null. Die Belastung sei in Verbindung mit der Nachzahlung aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 24. Oktober 2007 sowie zusätzlicher Gründe (minderjährige Kinder, Hausbau, Alleinverdiener, Kreditrückzahlungen) unzumutbar. Die Beschäftigungssituation im Jahr 2008 werde sich

2 Seite 2 voraussichtlich ändern. Dadurch ergäbe sich ein unregelmäßiges Einkommen. Der Einkommensteuernachzahlungsbetrag könne daher erst im Nachhinein festgestellt werden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. 45 Abs. 1 EStG 1988 bei Vorliegen der Voraussetzungen des 41 Abs. 2 Z. 1 und 2 Vorauszahlungen zu entrichten seien. Die Vorauszahlungen für ein Kalenderjahr würden wie folgt berechnet werden: Einkommensteuerschuld für das zu veranlagende Kalenderjahr (2006) abzüglich der einbehaltenen Beträge. Da der Bw. im Kalenderjahr 2006 steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern bezogen habe, diese Dienstverhältnisse auch 2008 bestünden und die Bezüge bei der Arbeitnehmerveranlagung zur Gänze der Steuerpflicht unterliegen würden, werde sich für 2008 eine Einkommensteuernachzahlung von ca ,00 ergeben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderzuschläge für 2 Kinder sowie die Aufwendungen zur Wohnraumschaffung seien bereits in der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2008 sei daher nicht möglich. Die genaue Abrechnung erfolge bei Durchführung der Veranlagung Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 26. November 2007 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte der Bw. aus, dass die Annahme, wonach zwei Dienstverhältnisse wie im Jahr 2006 auch im Jahr 2008 bestünden, keinerlei Grundlage habe, weil dies zum jetzigen Zeitpunkt im November 2007 nicht vorausgesagt werden könne. Bereits im Jahr 2007 habe sich die Stundenanzahl bei beiden Dienstverhältnissen etwas verändert. Dies sei spätestens beim Lohnsteuerausgleich 2007 ersichtlich und verursache somit eine neue Berechnungsgrundlage. Das eine Dienstverhältnis betreffe die Anstellung an der Schule. Da das nächste Schuljahr im September 2008 beginnen werde, könne sich hier an der Stundenzahl wie dies auch im Jahr 2007 der Fall gewesen sei, wieder etwas ändern. Das zweite Dienstverhältnis sei die Anstellung bei der Fa. Z-GmbH.. Bei dieser Anstellung würden sehr unregelmäßig Auslandsaufenthalte und Dienstreisen, wie auch im Jahr 2007, auftreten. Dies führe zusätzlich zu teilweise groben Schwankungen in der Einkommenssituation. Es sei daher unmöglich, die Berechnung der Einkommensteuerschuld, die der zukünftigen Situation einigermaßen nahe komme, im Vornherein durchzuführen. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. 45 Abs. 1 EStG 1988 idgf. hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gem. 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des 41 Abs. 1 Z. 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

3 Seite 3 - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des 46 Abs. 1 Z Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigerem Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen. 41 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind... Zweck der Vorschreibung von Vorauszahlungen ist eine möglichst zeitnahe Steuerentrichtung. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen setzt eine bescheidmäßige Festsetzung durch das Finanzamt voraus (Vorauszahlungsbescheid). Die Einkommensteuervorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Jahreseinkommensteuerschuld zu unterscheiden ist. Der Jahreseinkommensteuerbescheid setzt den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid daher nicht außer Kraft. Ändern sich die Voraussetzungen, von denen das Finanzamt bei Festsetzung der Vorauszahlungen ausgegangen ist, dann können die Vorauszahlungen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen angepasst werden. Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist geboten, wenn dem Finanzamt Umstände bekannt geworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuerabschlusszahlung erwarten lassen (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, 45, Rz. 14, unter Verweis auf VwGH , 95/14/0117). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen.

4 Seite 4 Die genaue Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt erst bei der Durchführung der jeweiligen Veranlagung. Wie das Finanzamt bereits mit Bescheid ausgesprochen hat, sind gemäß 45 Abs. 1 EStG 1988 bei Vorliegen der Voraussetzungen des 41 Abs. 2 Z. 2, nämlich bei Vorhandensein von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr, die gesondert versteuert wurden, Vorauszahlungen zu entrichten. Im letztveranlagten Kalenderjahr 2006 wurde eine Abgabennachforderung ihv ,30 festgesetzt, da der Bw. von zwei Dienstgebern Bezüge erhalten hat, bei denen die Lohnsteuer getrennt berechnet wurde. Nach Angaben des Bw. erzielt dieser auch im Jahr 2008 Einkünfte von zwei verschiedenen Dienstgebern, gem. 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 zumindest zeitweise gleichzeitig, die daher getrennt versteuert werden. Das Finanzamt hat die Ermittlung der Abgabennachforderung aus dem Jahr 2006 ihv ,30 dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2008 zugrunde gelegt und die Vorauszahlungen mit 1.162,26 angesetzt, d.i. eine Erhöhung der Abgabennachforderung aus dem Jahr 2006 um 9 %. Die Vorgangsweise des Finanzamtes findet daher dem Grunde und der Höhe nach in 45 Abs. 1 EStG 1988 Deckung. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderzuschläge für 2 Kinder sowie die Aufwendungen zur Wohnraumschaffung sind bereits in der Berechnung der Vorauszahlung berücksichtigt. Die Argumente des Bw., nämlich eine mögliche Herabsetzung von Stunden im neuen Schuljahr in dem einen Dienstverhältnis und eine eventuelle Auslandstätigkeit in dem anderen Dienstverhältnis sind für eine Anpassung der Einkommensvorauszahlungen zu wenig konkret und können sowohl zu einer höheren als auch zu einer niedrigeren Einkommensteuerabschlusszahlung führen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen nicht geboten ist, da der Bw. keine Gründe vorgebracht hat, wonach sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant niedrigere Einkommensteuerabschlusszahlung für 2008 ergeben wird. Die Berufung gegen den Vorauszahlungbescheid 2008 vom 24. Oktober 2007 war daher als unbegründet abzuweisen.

5 Seite 5 Linz, am 28. März 2008

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