Verbraucherinformation der Landschaftlichen Brandkasse Hannover Stand: 1. September 2006

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1 KB 3.10 (09.06) Verbraucherinformation der Landschaftlichen Brandkasse Hannover Stand: 1. September 2006 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Hinweise 2. Abkürzungsverzeichnis 3. Tarifbestimmungen 4. Allgemeine Versicherungsbedingungen 5. Merkblatt zur Datenverarbeitung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir danken Ihnen für das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen. Geben Sie künftig bitte bei allen Anfragen und Meldungen sowie bei jedem Schriftwechsel die Versicherungsnummer an. Sie erleichtern uns dadurch die Arbeit und beschleunigen die Erledigung Ihres Anliegens. Nachfolgend finden Sie alles Wichtige zu Ihrem Vertrag. Ihre Landschaftliche Brandkasse Hannover 1. Allgemeine Hinweise 1. Die VGH Versicherungen mit Sitz in Hannover sind 1957 durch den Zusammenschluss der beiden traditionsreichsten öffentlich-rechtlichen Versicherungen in Niedersachsen entstanden: der Landschaftlichen Brandkasse Hannover und der Provinzial Lebensversicherung Hannover. Seit 2001 kamen die Provinzial Krankenversicherung Hannover AG und die Provinzial Pensionskasse Hannover AG dazu. Heute ist die VGH der größte Versicherer im Lande - mit einem lückenlosen Angebot bei Sach- und Personenversicherungen. Rund 700 selbstständige Vertretungen sowie die beiden Kooperationspartner der VGH, die in unserem Geschäftsgebiet zuständigen Sparkassen und die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, bilden ein Servicenetz, das in Niedersachsen kein zweiter Versicherer anbieten kann. Ein weiteres Plus der VGH: Die erzielten Überschüsse fließen überwiegend an die Versicherten zurück. 2. Anschrift VGH Versicherungen, Schiffgraben 4, Hannover, Postanschrift: Hannover, Telefon , Telefax , Service@vgh.de Landschaftliche Brandkasse Hannover; HRA: Hannover Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts Vorstand: Dr. Robert Pohlhausen (Vorsitzender), Bernd Schnabel (Stv. Vorsitzender), Jochen Herdecke, Hermann Kasten, Thomas Vorholt Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe 3. Beschwerden Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrieden sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihre VGH-Vertretung. Selbstverständlich steht Ihnen auch unsere für Sie zuständige Regionaldirektion oder die Hauptverwaltung in Hannover zur Verfügung. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, folgende Stellen einzuschalten: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Postfach 1308, Bonn Graurheindorfer Straße 108, Bonn Telefon , Telefax poststelle@bafin.de Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach , Berlin Kronenstraße 13, Berlin Telefon , Telefax beschwerde@versicherungsombudsmann.de 4. Erläuterungen zum Versicherungsvertrag 4.1 Vertragsgrundlagen Dieses sind die Angaben im Antrag, die vereinbarten Versicherungsbedingungen, eventuelle Besondere Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4.2 Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung Informationen über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. 4.3 Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation sowie ggf. Informationen zum Fernabsatzgesetz als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nicht auf einen besonders beantragten sofortigen Versicherungsschutz. 4.4 Beitragszahlung Die Höhe des vereinbarten Versicherungsbeitrags ergibt sich aus dem von Ihnen gestellten Antrag bzw. dem Versicherungsschein. Der Beitrag kann gegen Zuschlag in Raten gezahlt werden. Er beträgt mit Ausnahme von Lebensversicherungen 3 Prozent bei halbjährlicher Zahlung, 5 Prozent bei vierteljährlicher und monatlicher Zahlung (monatliche Zahlung nur bei Lastschriftverfahren). Gerät der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug, werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrags sofort fällig. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig. 4.5 Gebühren Wird ein Mahnschreiben erforderlich, berechnen wir für diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 5 EUR. 2. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AKB Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AO Abgabenordnung BGBI. Bundesgesetzblatt BHO Bundeshaushaltsordnung EU Europäische Union EUR Euro EWR Europäischer Wirtschaftsraum FV Fahrzeugvollversicherung gem. gemäß GGVSE Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GüKG Güterkraftverkehrsgesetz ha Hektar i.d.f. in der Fassung KH Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung km Kilometer kw Kilowatt LKW Lastkraftwagen lt. laut Nr., Nrn. Nummer, Nummern PBefG Personen-Beförderungs-Gesetz PflVersG Pflichtversicherungsgesetz PKW Personenkraftwagen PS Pferdestärken RVO Reichsversicherungs-Ordnung S. Seite/Seiten s.o. siehe oben SF Schadenfreiheitsklasse SGB Sozialgesetzbuch StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung t Tonne/Tonnen TB Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung UPE Unverbindliche Preisempfehlung VO Verordnung VVG Versicherungsvertragsgesetz z.b. zum Beispiel Ziff. Ziffer/Ziffern 3. Tarifbestimmungen Stand: Was steht wo? Beiträge und Regionalklassen TB Nrn. 9, 11 Wonach richten sich die Beiträge? Tarifmerkmale in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für die genannten Fahrzeugarten TB Nr b Welche Tarifmerkmale werden bei der Versicherung für die genannten Fahrzeugarten berücksichtigt? Beitragssätze TB Nr. 19 Welche Beitragssätze liegen den Schadenfreiheitsund Schadenklassen zugrunde? Beitragszahlungsweise TB Nr. 2 a Wie kann der Beitrag gezahlt werden? Einstufung in die Klasse 0 TB Nr. 18 Wann gilt die Klasse 0? 1 Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen TB Nr. 15 Wie erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen? Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 TB Nr. 15 Abs. 7 Wann gilt für PKW, Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, Campingfahrzeuge die Schadenfreiheitsklasse 1/2? Ehe-/Lebenspartnerregelung Mopedregelung Elternteilregelung Führerscheinregelung Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 1 TB Nr. 15 Abs. 8 Wann gilt für PKW die Schadenfreiheitsklasse 1? Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 2 TB Nr. 15 Abs. 9 Wann gilt für PKW die Schadenfreiheitsklasse 2? Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 3 TB Nr. 15 Abs. 10 Wann gilt für PKW die Schadenfreiheitsklasse 3? Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen bei Einschluss der Fahrzeugvollversicherung TB Nr. 16 Wie erfolgt bei zusätzlichem Einschluss der Fahrzeugvollversicherung die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse? Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen/Wirksamwerden TB Nr. 22 Wann werden Änderungen der Schadenfreiheits-/ Schadenklassen wirksam? Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schaden- TB Nr. 24 a klassen nach einer Unterbrechung und b In welche Schadenfreiheits-/Schadenklasse wird ein Versicherungsvertrag nach einer Unterbrechung eingestuft? Einstufung in die Schadenklassen TB Nr. 17 Wann gelten in der Haftpflichtversicherung die Schadenklassen S und M? Fahrzeugarten und Verwendungen TB Nr. 7 Wie werden die einzelnen Fahrzeugarten und Verwendungen unterschieden? Fahrzeugwechsel TB Nr. 25 Was muss beim Fahrzeugwechsel beachtet werden? Gebühren TB Nr. 2 b Wann wird eine Ausfertigungsgebühr erhoben? Gefahrenmerkmale und Anwendung/Änderung TB Nrn. 4, 5 von Gefahrenmerkmalen und 6 Was sind für die Tarifierung maßgebliche objektive (fahrzeugbezogene) und subjektive (in der Person des Versicherungsnehmers liegende) Gefahrenmerkmale? Was gilt, wenn sich Gefahrenmerkmale ändern, ergänzt oder ersetzt werden? Kurzfristige Versicherungsverträge TB Nr. 3 Wie werden kurzfristige Versicherungsverträge abgerechnet? Kurzzeitkennzeichen TB Nr. 3 Wie werden Versicherungsverträge für Kurzzeitkennzeichen abgerechnet? Regionalklassenänderungen für PKW TB Nr. 11 Wann kann sich die Zuordnung zu einer Region ändern und welche Rechte hat der Versicherungsnehmer? Rückstufung im Schadenfall TB Nr. 20 Welche Rückstufung gilt im Schadenfall? Ruheversicherung TB Nr. 14 Welche Besonderheiten gelten für eine Ruheversicherung? Saisonkennzeichen TB Nr. 3 Wie werden Saisonkennzeichen bei vorzeitiger Beendigung in der ersten Saison abgerechnet? Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter TB Nr. 28 Unter welchen Voraussetzungen können schadenfreie Jahre von einem Dritten auf den Versicherungsnehmer übertragen werden? Typklassen TB Nr. 12 Wonach richten sich die Typklassen in der Haftpflichtund der Fahrzeugversicherung? Wie können diese geändert werden und welche Rechte besitzt der Versicherungsnehmer? Unterbrechung des Versicherungsschutzes TB Nr. 23 Wann gilt ein Versicherungsvertrag als unterbrochen? Versicherungsjahr TB Nr. 1 b Welche Zeitperiode gilt als Versicherungsjahr? Versichererwechselbescheinigung TB Nr. 27 Welche Angaben werden bei einem Versichererwechsel benötigt? VollkaskoPlus TB Nr. 20 a Wie wirkt sich die VollkaskoPlus im Schadenfall auf den Schadenfreiheitsrabatt aus? Wechsel des Versicherers TB Nr. 26 Wie werden schadenfreie Zeiten bei einem Wechsel des Versicherers berücksichtigt? Zuschläge für mehrere Schäden TB Nr. 21 Wann werden für mehrere Schäden Zuschläge erhoben? Zweitwagenregelung TB Nr. 15 Wie erfolgt die Einstufung für PKW nach der Abs Zweitwagenregelung? Wichtiger Hinweis: Diese Zusammenstellung dient lediglich der Übersichtlichkeit. Sie ist selbst nicht Bestandteil unserer Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung.

2 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Stand: a. Geltungsbereich Für Versicherungsverträge in der Haftpflicht-, Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Unfallversicherung und für den Autoschutzbrief von Kraftfahrzeugen und Anhängern/Aufliegern gelten diese Tarifbestimmungen (TB) und der für das versicherte Risiko maßgebende Beitragsteil des Tarifs. Die Tarifbestimmungen gelten jedoch nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks sowie für Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. 1 b. Versicherungsjahr Als Versicherungsjahr (Versicherungsperiode) gilt das Kalenderjahr. Die nächste Versicherungsperiode beginnt am des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. 1 c. Versicherungsnehmer Ist Versicherungsnehmer eine natürliche Person, kann dies nur eine Person sein, die für das zu versichernde Fahrzeug eine Fahrerlaubnis hat bzw. nach ihrem Alter die entsprechende Fahrerlaubnis haben kann. 2 a. Zahlungsweise (1) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei halb- oder vierteljährlicher Teilzahlung werden, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, Zuschläge erhoben. Der Mindestbetrag ergibt sich aus dem Beitragsteil. (2) Wird Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers bei einem Geldinstitut vereinbart, so kann bei vierteljährlicher Zahlungsweise der Abruf vom Konto des Versicherungsnehmers auch jeweils in drei gleichen Monatsraten erfolgen. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig. Wenn der Teilzahlungsbeitrag den Mindestbeitrag (Abs. 1 Satz 3) nicht erreicht, kann eine monatliche Ab buchung nicht vereinbart werden. (3) Im Beitrag der AutoPlus sind der Beitrag der Haftpflichtversicherung und des Autoschutzbriefs enthalten. (4) Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, ist der Beitrag sofort bei Vertragsabschluss zu entrichten. (5) Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen kann nur die jährliche oder monatliche Zahlungsweise vereinbart werden. 2 b. Gebühren Gebühren für die Ausfertigung eines Versicherungsscheins oder eines Nachtrags werden nicht erhoben. 3. Unterjährige Verträge (Kurztarif) (1) Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird soweit nicht in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) etwas anderes bestimmt ist bei einer Versicherungsdauer bis zu 1 Monat 15 % bis zu 7 Monaten 70 % bis zu 2 Monaten 25 % bis zu 8 Monaten 75 % bis zu 3 Monaten 30 % bis zu 9 Monaten 80 % bis zu 4 Monaten 40 % bis zu 10 Monaten 90 % bis zu 5 Monaten 50 % über 10 Monate 100 % bis zu 6 Monaten 60 % des Jahresbeitrags berechnet. Bei der Berechnung des Beitrags nach Kurztarif finden Tarifmerkmale (TB Nr. 13), die zu einer Beitragsreduzierung führen, keine Anwendung. Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des Versicherungsschutzes während der Saison Berechnungsgrundlage. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist ( 4 a Abs. 1 Satz 3 AKB); in diesem Fall wird der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. Endet ein derart abgeschlossener Vertrag durch Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß 4 a Abs. 1 Satz 2 und 3 AKB, wird der Kurztarif angewendet. Der Mindestbeitrag ergibt sich aus dem Beitragsteil. (2) Abs. 1 gilt auch für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für vorübergehende Änderungen des Verwendungszwecks. (3) Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abgestempelten Kurz zeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, ergibt sich der Beitrag aus dem Beitragsteil. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen. 4. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahrenmerkmalen (1) Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Aufbau, Hersteller und Typ (Typschlüsselnummer), Verwendung, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast sind die Eintragungen im Kraftfahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei PKW (TB Nr. 7 Abs. 2 a), Campingfahrzeugen (TB Nr. 7 Abs. 7), Krafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1 c), Leichtkrafträdern und -rollern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h (TB Nr. 7 Abs. 1 a Zeile 1) erfolgt die Tarifierung auch nach den Kriterien gem. TB Nr. 13. Bei PKW (TB Nr. 7 Abs. 2 a), Campingfahrzeugen (TB Nr. 7 Abs. 7), Krafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1 c), Leichtkrafträdern und -rollern (TB Nr. 7 Abs. 1 a), Kleinkrafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1 b), 3-rädrigen Kfz/Trikes (TB Nr. 7 Abs. 1 d), Güterkraftfahrzeugen im Werkverkehr (TB Nr. 7 Abs. 8), Lieferwagen (TB Nr. 7 Abs. 16) erfolgt die Tarifierung darüber hinaus nach den Kriterien der TB Nr. 13 a. (2) Ergeben der Kraftfahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrsarten (insbesondere TB Nr. 7 Abs. 8 und 9) verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Lastkraftwagen (LKW), Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen gelten die Beiträge des gewerblichen Güternahverkehrs auch bei gelegentlicher Verwendung des Fahrzeugs im gewerblichen Güterfernverkehr bzw. die Beiträge des Werknahverkehrs auch bei gelegentlicher Verwendung im Werkfernverkehr, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die anderweitige Verwendung mitteilt und nachweist, dass er die überwiegend im gewerblichen Güterfernverkehr bzw. Werkfernverkehr eingesetzten Fahrzeuge entsprechend versichert hat. (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder von diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung zu ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung, kann der Versicherer unbeschadet der Bestimmungen gem. 2 b und 7 AKB für das laufende Versicherungsjahr eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des derzeit geltenden Beitrags erheben. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Wird die Überprüfung nachträglich, aber innerhalb eines Monats nach der Aufforderung des Versicherers oder des von ihm beauftragten Dritten ermöglicht, entfällt die Vertragsstrafe. (4) Bei der Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in Bussen, die bis einschließlich 30. April 1984 erstmals zugelassen sind, besteht Deckung in der Haftpflichtversicherung im Rahmen des 34 a Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 3193). (5) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug und Anhänger/Auflieger als Einheit mit der Folge, dass der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger/Auflieger sich nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet. 5. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven Gefahrenmerkmalen Bei der Zuordnung zu den Regionalklassen sowie bei der Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen werden unbeschadet der Regelung in TB Nr. 28 die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers, erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrags kein Anspruch des Erwerbers auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Bei PKW (TB Nr. 7 Abs. 2a), Campingfahrzeugen (TB Nr. 7 Abs. 7), Krafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1c), Leichtkraft rädern und -rollern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h (TB Nr. 7 Abs. 1a Zeile 1) erfolgt die Tarifierung auch nach den Kriterien gem. TB Nr. 13. Bei PKW (TB Nr. 7 Abs. 2 a), Campingfahrzeugen (TB Nr. 7 Abs. 7), Krafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1 c), Leichtkrafträdern und -rollern (TB Nr. 7 Abs. 1 a), Kleinkrafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1 b), 3-rädrigen Kfz/Trikes (TB Nr. 7 Abs. 1 d), Güterkraftfahrzeugen im Werkverkehr (TB Nr. 7 Abs. 8), Lieferwagen (TB Nr. 7 Abs. 16) erfolgt die Tarifierung darüber hinaus nach den Kriterien der TB Nr. 13 a. 6. Anwendung und Änderung von Gefahrenmerkmalen (1) Sofern die nach TB Nrn. 4 und 5 ermittelten Gefahrenmerkmale das Wagnis nicht beeinflussen, sind die tatsächlich risikobestimmenden Gefahrenmerkmale zu berücksichtigen. (2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Gefahrenmerkmale, die die Beitragsberechnung bestimmen, gilt der neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für die Regionalklassen (TB Nr. 11) Schaden- und Schadenfreiheitsklassen (TB Nrn. 15 bis 25) Typklassen (TB Nr. 12) Stärkeklassen (TB Nr. 4 Abs. 1) Tarifmerkmale (TB Nr. 13 bis 13b) zu ändern oder durch neue Gefahrenmerkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und die Änderungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. (4) Änderungen nach Abs. 3 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderungen spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach 9 b AKB belehrt. 7. Begriffsbestimmungen im Sinne des Tarifs für Art und Verwendung von Fahrzeugen (1) Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Art Technische Angaben Zulassung Moped, Mokick Hubraum 50 cm 3 zulassungsfrei, Versicherungskennzeichen mit und ohne Höchstgeschw. 45 km/h, Anhänger bei Mokick, Roller, Moped auslaufender Bauarten bis 60 km/h Mofa 25 mit und Hubraum 50 cm 3 Höchstohne Anhänger geschw. 25 km/h Leichtmofa mit Hubraum 30 cm 3 und ohne Anhänger Höchstgeschw. 20 km/h Leistung 0,5 kw Leergewicht 30 kg Geräusch 65 db(a) Maschinell ange- Höchstgeschw. 25 km/h triebener Kranken- (bis km/h) fahrstuhl Leichtkraftfahrzeug, Minicars Höchstgeschw. 45 km/h Leermasse 350 kg Hubraum 50 cm 3 oder bis 4 kw 2 zulassungsfrei, Versicherungskennzeichen (bei Leichtmofas keine Schutzhelmpflicht) zulassungsfrei, Versicherungskennzeichen zulassungsfrei, Versicherungskennzeichen Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen Art Technische Angaben Zulassung (1a) Leichtkrafträder, 50 cm 3 < Hubraum 125 cm 3 zulassungsfrei, aber -roller mit und Leistung 11 kw kennzeichen- und ohne Anhänger versicherungspflichtig und Beiwagen zusätzliche Einschränkung: zulassungsfrei, aber Höchstgeschw. 80 km/h kennzeichen- und versicherungspflichtig zusätzliche Einschränkung: Höchstgeschw. 80 km/h Hubraum 80 cm 3 (keine amtl. Einschränkung) zulassungsfrei, aber kennzeichen- und versicherungspflichtig (1b) Kleinkrafträder Hubraum 50 cm 3 zulassungsfrei, aber mit und ohne Höchstgeschw. > 40 km/h kennzeichen- und Anhänger und bis erstmals versicherungspflichtig Beiwagen in den Verkehr genommen (1c) Krafträder, Hubraum > 50 cm 3 oder zulassungspflichtig, Kraftroller mit und Höchstgeschw. > 45 km/h amtliches Kennzeichen ohne Anhänger und (alt: 50 km/h) Beiwagen Hubraum > 50 cm 3 oder zulassungspflichtig, Höchstgeschw.-> 45 km/h (s.o.) amtliches Kennzeichen Leistung 25 kw Leistungsgewicht 0,16 kw/kg (1d) 3-rädrige Kfz/Trikes Hubraum > 50 cm 3 oder zulassungspflichtig, mit und ohne Höchstgeschw. > 45 km/h amtliches Kennzeichen Anhänger (2a) Personenkraftwagen (PKW) sind als PKW, Kombinationskraftwagen oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1) zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. (2b) Quads (auch All Terrain Vehicle oder ATV) sind vierrädrige leichte Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung. (3) Mietwagen sind PKW, mit denen ein nach 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196 ff.) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Busse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). (4) Taxen sind PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt ( 47 Abs. 1 PBefG). (5a) Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden ( 1 Abs. 1 der Selbstfahrervermiet-VO vom 4. April 1955 i.d.f. vom 21. Juli 1969 BGBl. I S. 875). (5b) Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Monate überlassen werden. (6) Busse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. 1. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsanbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient. 2. Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen. 3. Nicht unter Ziff. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse. (7) Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind. (8) Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes Personal eines Unternehmens. 1. Werknahverkehr ist jeder Werkverkehr innerhalb eines Umkreises von 100 km in der Luftlinie vom geographischen Mittelpunkt des Standorts des Fahrzeugs. Als Standort gilt der im Kraftfahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Firmensitz des Unternehmens. 2. Werkfernverkehr ist jeder Werkverkehr, der sich über den in Ziff. 1 genannten Umkreis hinaus oder außerhalb dieses Umkreises bewegt. (9) Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere. 1. Güternahverkehr ist jeder gewerbliche Güterverkehr innerhalb eines Umkreises von 100 km in der Luftlinie vom geographischen Mittelpunkt des Standorts des Fahrzeugs. Als Standort gilt der im Kraftfahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Firmensitz des Unternehmens. 2. Güterfernverkehr ist jeder gewerbliche Güterverkehr, der sich über den in Ziff. 1 genannten Umkreis hinaus oder außerhalb dieses Umkreises bewegt. (10a) Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. (10b) Gefahrgutbeförderung ist die auch nur gelegentliche Beförderung von Gütern, die unter die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) fallen, mit einem Fahrzeug.

3 (11) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (12) Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge. (13) Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (14) Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge. (15) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden). (16) Lieferwagen sind als LKW zugelassene Fahrzeuge mit einer Nutzlast von nicht mehr als 1 t. (17) Oldtimer-Schlepper sind landwirtschaftliche Zugmaschinen mit amtlichem schwarzen Kennzeichen, die überwiegend nur noch zu Treckertreffen eingesetzt werden. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht erfolgen. Die Erstzulassung muss mindestens 30 Jahre zurückliegen. (18) Gabelstapler sind stapelnde Flurförderfahrzeuge mit Gabelzinken (die gegen Anbaugeräte ausgetauscht werden können), auf denen sich die palettierte oder nichtpalettierte Last freitragend vor den Vorderrädern befindet, und die durch ihre Masse im Gleichgewicht gehalten werden. 8. Regionalklassen für PKW e n t f ä l l t siehe Nr Tarifgruppen R und N Für Versicherungsverträge von PKW gelten die Beiträge der Tarifgruppe R und für die übrigen Fahrzeuge die Beiträge der Tarifgruppe N. 9 a d. Tarifgruppe A, B, D und N e n t f ä l l t 10. Zuordnung zu den Tarifgruppen e n t f ä l l t 11. Regionalklassen für PKW (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von PKW richten sich in der Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung nach dem Zulassungsbezirk (amtliches Kennzeichen) und der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk vom Versicherer zugeordnet ist. (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung für jede Versicherungsart getrennt zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch die Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten über den Schadenverlauf der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherer die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke. Dabei wird der Schadenverlauf der letzten erfassten fünf Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den im Abs. 3 genannten Regionalklassen zugeordnet. (3) Den Zulassungsbezirken werden aufgrund ihrer Schadenbedarfsindexwerte folgende Regionalklassen zugeordnet: a) Haftpflichtversicherung Klasse Schadenbedarfsindexwerte Klasse Schadenbedarfsindexwerte von bis unter von bis unter , ,8 103,9 2 84,7 90, ,9 106,9 3 90,7 93, ,9 111,1 4 93,6 95, ,1 115,4 5 95,8 98, ,4 120,0 6 98,3 100, ,0 und mehr b) Fahrzeugvollversicherung Klasse Schadenbedarfsindexwerte Klasse Schadenbedarfsindexwerte von bis unter von bis unter , ,0 112,6 2 86,8 93, ,6 119,2 3 93,2 98, ,2 127,4 4 98,0 102, ,4 und mehr 5 102,0 107,0 c) Fahrzeugteilversicherung Klasse Schadenbedarfsindexwerte Klasse Schadenbedarfsindexwerte von bis unter von bis unter , ,8 123,5 2 64,1 71, ,5 137,4 3 71,7 77, ,4 154,1 4 77,4 83, ,1 174,7 5 83,1 89, ,7 190,9 6 89,4 95, ,9 214,6 7 95,2 104, ,6 244, ,5 113, ,5 und mehr (4) Die Zuordnung eines Zulassungsbezirks zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs des Zulassungsbezirks die in Abs. 3 festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (5) Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks zu den Regionalklassen nach Abs. 4, bewirkt die Änderung, dass die neue Regionalklasse dem Vertrag ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode zugrunde gelegt wird. Die geänderte Regionalklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt. (6) Ändert sich das amtliche Kennzeichen gem. 27 StVZO (Standortverlegung), so wird der Versicherungsvertrag ab dem Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens der entsprechenden Regionalklasse zugeordnet. (7) Nach Aufforderung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer entsprechende Nachweise vorzulegen. (8) Verändert sich durch eine Änderung nach Abs. 5 der Beitrag, gelten die 9 a Abs. 3 und 9 b AKB. 12. Typklassen für PKW und Selbstfahrervermiet-PKW (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von PKW und Selbstfahrervermiet-PKW in der Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung richten sich nach dem Typ des Fahrzeugs. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller und Typ sind die Eintragungen im Kraftfahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II oder in anderen amtlichen Urkunden. (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung für jede Versicherungsart getrennt zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Anzahl von Übersichten über den Schadenverlauf der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherer die Indexwerte der Schadenbedarfe der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Die Fahrzeugtypen werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in Abs. 3 genannten Typklassen zugeordnet. (3) Die Fahrzeugtypen werden aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: a) In der Haftpflichtversicherung Typklassen Schadenbedarfsindexwerte Typklassen Schadenbedarfsindexwerte von bis unter von bis unter , ,7 110, ,5 61, ,4 118, ,9 71, ,0 125, ,6 79, ,4 133, ,8 86, ,3 144, ,6 92, ,0 165, ,0 97, ,4 196, ,7 103, ,0 und mehr b) In der Fahrzeugvollversicherung Typklassen Schadenbedarfsindexwerte Typklassen Schadenbedarfsindexwerte von bis unter von bis unter , ,3 156, ,5 53, ,2 169, ,1 62, ,6 184, ,7 69, ,3 206, ,0 74, ,3 232, ,3 80, ,3 276, ,2 88, ,4 330, ,3 96, ,1 377, ,8 105, ,5 438, ,5 116, ,7 516, ,5 125, ,6 696, ,2 135, ,7 und mehr ,9 145,3 c) in der Fahrzeugteilversicherung Typklassen Schadenbedarfsindexwerte Typklassen Schadenbedarfsindexwerte von bis unter von bis unter , ,4 183, ,4 47, ,6 210, ,5 56, ,9 241, ,3 65, ,7 271, ,3 75, ,8 306, ,2 87, ,7 354, ,5 97, ,9 416, ,2 109, ,5 487, ,7 122, ,0 628, ,2 133, ,8 763, ,6 147, ,9 975, ,8 166, ,5 und mehr Ist für einen Fahrzeugtyp kein Schadenbedarfsindexwert ermittelt, wird eine Typklasse in der betreffenden Versicherungsart vom Versicherer festgelegt. Sobald das Fahrzeug in das Typklassenverzeichnis aufgenommen worden ist, erfolgt gegebenenfalls eine Korrektur rückwirkend ab Beginn des Versicherungsvertrags. (4) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs des Fahrzeugtyps die in Abs. 3 festgelegten Grenzen der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. 3 (5) Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach Abs. 3, bewirkt die Änderung, dass die neue Typklasse dem Vertrag ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode zugrunde gelegt wird. Die neue Typklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt. (6) Im Fall von Beitragsänderungen gelten die 9 a Abs. 3 und 9 b AKB. 13. Tarifmerkmale in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für PKW (TB Nr. 7 Abs. 2a), Campingfahrzeuge (TB Nr. 7 Abs. 7), Krafträder (TB Nr. 7 Abs. 1c), Leichtkrafträder und -roller (TB Nr. 7 Abs. 1a Zeile 1) (1) Anwendung der Tarifmerkmale Das jeweilige Tarifmerkmal kommt frühestens ab dem Tag der Geltendmachung zur Anwendung und gilt grundsätzlich, wenn und solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Tarifmerkmals unverzüglich dem Versicherer zu melden. Geht der Vertrag bei Veräußerung des Fahrzeugs auf eine andere Person über, wird der Beitrag ab dem Tag, der auf die Veräußerung folgt, neu festgesetzt. (2) Tarifmerkmale 1. Allgemeine Voraussetzungen Voraussetzung für die Anwendung der Tarifmerkmale, die zu einer Beitragsreduzierung führen, ist, dass der Vertrag mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft ist und die Laufzeit des Vertrags ein Jahr beträgt. 2. Ein- oder Zweifamilienhaus/Eigentumswohnung/Garage a) Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob auf den Namen des Versicherungsnehmers oder dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartners bei uns, einem Kooperationsunternehmen oder einem anderen Versicherer eine Wohngebäudeversicherung für ein selbst bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus besteht. b) Die Höhe des Beitrags bei PKW richtet sich danach, ob der Versicherungsnehmer oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner Eigentümer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung ist. c) Die Höhe des Beitrags bei PKW richtet sich danach, ob das Fahrzeug nachts regelmäßig in einer verschlossenen Garage (auch Tief- oder Sammelgarage) abgestellt wird. 3. Fahrleistung bei PKW und Campingfahrzeugen Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der jährlichen Fahrleistung des Fahrzeugs (auch Ersatzfahrzeug). Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die ein Saisonkennzeichen führen. Endet der Vertrag vor Ablauf der ersten Versicherungsperiode, so entfällt dieses Tarifmerkmal rückwirkend ab Versicherungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Versicherers endet. Wird die vereinbarte Fahrleistung überschritten, so wird der Beitrag rückwirkend ab Versicherungsbeginn bzw. ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode entsprechend der tatsächlichen Fahrleistung neu berechnet. Abs. 5 und 6 finden Anwendung. 4. Fahrzeugnutzung a) Nutzeralter Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob das Fahrzeug ausschließlich von Personen genutzt wird, die 23 Jahre oder älter sind. Wird das Fahrzeug auch von Personen genutzt, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich die Höhe des Beitrags bei PKW darüber hinaus danach, ob die Nutzer unter 23 Jahren männlich oder weiblich sind. Fahrten eines Kaufinteressenten, Kfz-Reparateurs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder eine Fahrt anlässlich einer Notsituation sind davon ausgenommen. b) Einzel-/Partnernutzung Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob das Fahrzeug ausschließlich vom Versicherungsnehmer und gegebenenfalls vom Ehe-/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft gefahren wird und beide mindestens 23, bei Krafträdern mindestens 30 Jahre alt sind. Abs. 2 Ziff. 4 Buchst. a) Satz 3 gilt entsprechend. c) Nutzung durch Kinder des VN Die Höhe des Beitrags bei PKW richtet sich, wenn für dieses Fahrzeug die Voraussetzungen der Nr. 4b erfüllt sind, danach, ob das Fahrzeug darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern des VN oder Ehe-/Lebenspartners genutzt wird. Als Kinder gelten leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, nicht jedoch Enkel-, Pflege- oder Tageskinder. d) Familie Die Höhe des Beitrags bei PKW und Campingfahrzeugen richtet sich, wenn für dieses Fahrzeug die Voraussetzungen der Ziff. 4b erfüllt sind, danach, ob mindestens ein Kind des Versicherungsnehmers oder des Ehe-/Lebenspartners zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 16 Jahre alt ist und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Nr. 4c Satz 2 findet Anwendung. 5. Fahrzeugalter bei Erwerb Die Beitragshöhe bei PKW richtet sich nach dem Zeitraum zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs und dem Erwerb durch den Versicherungsnehmer. 6. Abweichender Halter Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob das Fahrzeug auf eine andere Person als den Versicherungsnehmer oder dessen Ehe-/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft zugelassen ist. (3) Fehlende Angaben Fehlen bei Abschluss des Vertrags Angaben, wird der Beitrag berechnet, als hätte der Versicherungsnehmer die für die Beitragsberechnung ungünstigsten Angaben gemacht. (4) Vertragliche Anzeigepflicht während der Laufzeit des Vertrags 1. Nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, ihm mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Änderungen gegenüber den bisher zur Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Auf Wunsch des Versicherers sind die Angaben durch entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu belegen. Die Aufforderung kann durch einen in der Beitragsrechnung enthaltenen Hinweis erfolgen. 2. Kommt der Versicherungsnehmer dem Verlangen des Versicherers innerhalb eines Monats nicht nach, so wird der Vertrag für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, so behandelt, als ob keine Angaben zu den Tarifmerkmalen gemacht wurden. Anstelle der Beitragsregulierung kann der Versicherer als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben noch innerhalb eines Monats nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung nachgereicht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag zurückzuerstatten.

4 3. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, in der Haftpflichtversicherung eine Beteiligung an seinen Aufwendungen sowie in der Fahrzeugversicherung eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von jeweils 500 EUR gegen über dem Versicherungsnehmer geltend zu machen, sofern dieser nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. (5) Verstoß gegen die Voraussetzungen der Tarifmerkmale Hält der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für ein Tarifmerkmal nicht ein und wird insbesondere das Fahrzeug durch einen unberechtigten Fahrer genutzt oder die angegebene Fahrleistung um mehr als 15 % überschritten, ist der Versicherer bei Eintritt eines Schadenfalls berechtigt, in der Haftpflichtversicherung eine Beteiligung an seinen Aufwendungen, sowie in der Fahrzeugversicherung eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von jeweils 500 EUR gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend zu machen, sofern er nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertetendes Verschulden gemacht worden sind. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den 23 bis 25 VVG ausgeschlossen. (6) Unrichtige Angaben bei Antragstellung Wurde die Höhe des Beitrags aufgrund unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Antragsaufnahme festgesetzt, ist der Versicherer berechtigt, in der Haftpflichtversicherung eine Beteiligung an seinen Aufwendungen, sowie in der Fahrzeugversicherung eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von jeweils 1000 EUR gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend zu machen, sofern er nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den 16 bis 21 VVG ausgeschlossen. 13a. Branchenmerkmal für die Tarifierung in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung von PKW (TB Nr. 7 Abs. 2a), Campingfahrzeugen (TB Nr. 7 Abs. 7), Krafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1c), Leichtkrafträdern und -rollern (TB Nr. 7 Abs. 1a), Kleinkrafträdern (TB Nr. 7 Abs. 1b), 3-rädrigen Kfz/Trikes (TB Nr. 7 Abs. 1d), Güterkraftfahrzeugen im Werkverkehr (TB Nr. 7 Abs. 8), Lieferwagen (TB Nr. 7 Abs. 16) (1) Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem beruflichen Umfeld des Versicherungsnehmers: Bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern gilt die Branche des Arbeitgebers, bei dem der Versicherungsnehmer die Tätigkeit ausübt. Bei freiberuflich tätigen Versicherungsnehmern und juristischen Personen gilt die Branche ihres angemeldeten Gewerbes. Bei der ausgeübten Tätigkeit darf es sich nicht um eine Nebentätigkeit handeln. (2) Bei Versicherungsverträgen von Rentnern, Pensionären und Arbeitslosen wird die Branche zugrunde gelegt, in der der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit tätig war. (3) Bei Versicherungsverträgen von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen wird die Branche zugrunde gelegt, in der der Unterhaltsverpflichtete tätig ist. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Unterhaltsverpflichteten in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht selbst erwerbstätig ist. (4) Für Witwen/Witwer finden die Abs. 2 und 3 entsprechend Anwendung. (5) Durch die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung des Versicherungsvertrags zu einer Branche nicht berührt. (6) Das Tarifmerkmal kommt frühestens an dem Tag der Geltendmachung zur Anwendung und gilt grundsätzlich, wenn und solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Tarifmerkmals unverzüglich dem Versicherer zu melden. Geht der Vertrag bei Veräußerung des Fahrzeugs auf eine andere Person über, wird der Beitrag ab dem Tag, der auf die Veräußerung folgt, neu festgesetzt. (7) TB Nr. 13 Abs. 3 bis 6 finden Anwendung. 13b. Tarifmerkmal in der FahrerPlus für PKW (TB Nr. 7 Abs. 2a) (1) Die Höhe des Beitrags in der FahrerPlus richtet sich danach, ob das Fahrzeug ausschließlich von Personen genutzt wird, die 23 Jahre oder älter sind. Fahrten eines Kaufinteressenten, Kfz-Reparateurs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder eine Fahrt anlässlich einer Notsituation sind davon ausgenommen. (2) TB Nr. 13 Abs. 3 bis 6 finden Anwendung. 14. Ruheversicherung (1) Bei vorübergehender Stilllegung/Außerbetriebsetzung eines versicherten Fahrzeugs von mindestens zwei Wochen wird während der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des 5 AKB gewährt, wenn der Vertrag unterbrochen wurde. (2) Besteht für ein Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung, so kann eine beitragspflichtige Haftpflicht-Ruheversicherung gem. 5 AKB abgeschlossen werden. (3) Besteht keine Fahrzeugversicherung oder ist der beitragsfreie Versicherungsschutz nach Abs. 1 abgelaufen, so kann eine beitragspflichtige Fahrzeug-Ruheversicherung gem. 5 AKB abgeschlossen werden. (4) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht für Wohnwagenan hänger und Oldtimer-Schlepper. 15. Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen/Schadenklassen (1) Der Beitrag in der Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung richtet sich nach Schadenfreiheits- und Schadenklassen. (2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in nachstehende Schadenfreiheitsklassen (jeweils getrennt für die Haftpflichtversicherung und die Fahrzeugvollversicherung) eingestuft: 1. PKW Dauer des schadenfreien Schaden- Dauer des schadenfreien Schadenund ununterbrochenen freiheits- und ununterbrochenen freiheits- Verlaufs klasse (SF) Verlaufs klasse (SF) 28 und mehr Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF 11 Dauer des schadenfreien Schaden- Dauer des schadenfreien Schadenund ununterbrochenen freiheits- und ununterbrochenen freiheits- Verlaufs klasse (SF) Verlaufs klasse (SF) 24 Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF Kalenderjahre SF 23 9 Kalenderjahre SF 9 22 Kalenderjahre SF 22 8 Kalenderjahre SF 8 21 Kalenderjahre SF 21 7 Kalenderjahre SF 7 20 Kalenderjahre SF 20 6 Kalenderjahre SF 6 19 Kalenderjahre SF 19 5 Kalenderjahre SF 5 18 Kalenderjahre SF 18 4 Kalenderjahre SF 4 17 Kalenderjahre SF 17 3 Kalenderjahre SF 3 16 Kalenderjahre SF 16 2 Kalenderjahre SF 2 15 Kalenderjahre SF 15 1 Kalenderjahr SF 1 2. Zweiräder, Campingfahrzeuge Dauer des schadenfreien Schaden- Dauer des schadenfreien Schadenund ununterbrochenen freiheits- und ununterbrochenen freiheits- Verlaufs klasse (SF) Verlaufs klasse (SF) 8 und mehr Kalenderjahre SF 8 4 Kalenderjahre SF 4 7 Kalenderjahre SF 7 3 Kalenderjahre SF 3 6 Kalenderjahre SF 6 2 Kalenderjahre SF 2 5 Kalenderjahre SF 5 1 Kalenderjahr SF 1 3. Busse (nur KH), Abschleppwagen (nur KH), Krankenwagen, Gabelstapler (nur KH), Leichenwagen Dauer des schadenfreien Schaden- Dauer des schadenfreien Schadenund ununterbrochenen freiheits- und ununterbrochenen freiheits- Verlaufs klasse (SF) Verlaufs klasse (SF) 10 und mehr Kalenderjahre SF 10 5 Kalenderjahre SF 5 9 Kalenderjahre SF 9 4 Kalenderjahre SF 4 8 Kalenderjahre SF 8 3 Kalenderjahre SF 3 7 Kalenderjahre SF 7 2 Kalenderjahre SF 2 6 Kalenderjahre SF 6 1 Kalenderjahr SF 1 4. übrige Fahrzeuge Dauer des schadenfreien Schaden- Dauer des schadenfreien Schadenund ununterbrochenen freiheits- und ununterbrochenen freiheits- Verlaufs klasse (SF) Verlaufs klasse (SF) 3 und mehr Kalenderjahre SF 3 1 Kalenderjahr SF 1 2 Kalenderjahre SF 2 (3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozesse. Hat der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der beteiligten Versicherer untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht nach 59 Abs. 2 VVG beruhen, wird der Versicherungsvertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre. Das Gleiche gilt, wenn Rückstellungen in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren aufgelöst werden, ohne dass der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat. In der Fahrzeugvollversicherung wird ein schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn der Versicherer lediglich solche Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, die auch dann erforderlich gewesen wären, wenn für das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden hätte oder wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer wegen der Vorschrift des 158 c Abs. 4 VVG in Anspruch nimmt. (4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung als schadenfrei und werden in einem folgenden Kalenderjahr für diesen Schaden Aufwendungen erbracht, so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr, in dem die erste Entschädigungsleistung erbracht oder Rückstellung gebildet worden ist, als nicht schadenfrei behandelt. (5) Sind in der Haftpflichtversicherung die Entschädigungsleistungen geringer als 500 EUR, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe des Entschädigungsbetrags zu unterrichten sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung hinzuweisen. Danach kann der Erstattungsbetrag nicht mehr um Beträge erhöht werden, die der Versicherer aufgrund einer Wiederaufnahme der Regulierung geleistet hat. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist in der Haftpflichtversicherung binnen 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Abschluss der Regulierung, in der Fahrzeugvollversicherung binnen 6 Monaten nach Zahlung der Entschädigungsleistung zu stellen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für den Leasingnehmer. (6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom bis zum begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss gemäß Abs. 7 in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 eingestuft. (7) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für einen PKW, ein Kraftrad, welches ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder ein Campingfahrzeug wird der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft, wenn 1. derselbe Versicherungsnehmer oder dessen Ehe-/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft bereits eines dieser Fahrzeuge versichert hat, das zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, oder 4 2. in den letzten 2 Jahren auf denselben Versicherungsnehmer ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen führen muss, und bei uns schadenfrei versichert war, oder 3. ein Elternteil des Versicherungsnehmers bereits eines dieser Fahrzeuge bei uns versichert hat, das zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, oder 4. der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat des EWR (Vollmitgliedschaft) erteilt wurde, seit drei Jahren ununterbrochen zum Führen eines dieser Fahrzeuge berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Erreicht der Versicherungsnehmer die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags, wird auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf der Versicherungsnehmer so gestellt, als ob er den Versicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätte. Hat der Versicherungsnehmer bereits einen PKW, ein Kraftrad, welches ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder ein Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter Ziff. 1. Die TB Nrn. 24 a, 24 b und 25 finden Anwendung. (8) Hat bei Abschluss des Vertrags der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner oder ein Elternteil des Versicherungsnehmers bereits einen PKW bei uns versichert und ist dieser in der Haftpflichtversicherung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 oder höher eingestuft, so wird der Vertrag eines weiteren PKW in der Haftpflicht- und in der Fahrzeugvollversicherung in SF 1 eingestuft, wenn 1. die Laufzeit des Vertrags ein Jahr beträgt, und 2. der weitere PKW auf den Versicherungsnehmer oder dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner zugelassen ist. TB Nr. 15 Abs. 6 gilt entsprechend. TB Nr. 13 Abs. 5 und 6 finden Anwendung. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn für den Versicherungsnehmer, dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner oder ein Elternteil des Versicherungsnehmers ein anrechenbarer Vorvertrag vorhanden ist, der nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden schlechter als in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 eingestuft werden müsste bzw. bei Vertragsbeendigung eingestuft war. Die TB Nrn. 24a, 24b und 25 finden Anwendung. Im Falle eines Versichererwechsels erhält der Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der TB Nr. 27 eine Bestätigung des Schadenfreiheitsrabatts, der sich ohne diese Sonderregelung ergeben hätte. Ein Anspruch auf Bestätigung der gewährten Sondereinstufung besteht nicht. (9) Hat bei Abschluss des Vertrags der Versicherungsnehmer oder sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebens partner bereits einen PKW bei uns versichert und ist dieser in der Haftpflichtversicherung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 oder höher eingestuft, so wird der Vertrag eines weiteren PKW in der Haftpflicht- und in der Fahrzeugvollversicherung in SF 2 eingestuft, wenn 1. die Laufzeit des Vertrags ein Jahr beträgt, und 2. der weitere PKW auf den Versicherungsnehmer oder dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner zugelassen ist und 3. alle Nutzer 23 Jahre oder älter sind. Dies gilt nicht für Fahrten eines Kaufinteressenten, Kfz-Reparateurs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder anlässlich einer Notsituation. TB Nr. 15 Abs. 6 gilt entsprechend. TB Nr. 13 Abs. 5 und 6 finden Anwendung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn eine der Voraussetzungen für die Einstufung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Fällt eine Voraussetzung in der Zeit vom Beginn des Versicherungsvertrags bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres weg, so wird der Vertrag ab dem Tag, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, so eingestuft, als ob er bei Versicherungsbeginn mit der entsprechend zur Anwendung kommenden Einstufung nach TB Nr. 15 Abs. 7 und 8 begonnen hätte. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn für den Versicherungsnehmer oder dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner ein anrechenbarer Vorvertrag vorhanden ist, der nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden schlechter als in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft werden müsste bzw. bei Vertragsbeendigung eingestuft war. Die TB Nrn. 24 a, 24 b und 25 finden Anwendung. Im Falle eines Versichererwechsels erhält der Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der TB Nr. 27 eine Bestätigung des Schadenfreiheitsrabatts, der sich ohne diese Sonderregelung ergeben hätte. Ein Anspruch auf Bestätigung der gewährten Sondereinstufung besteht nicht. (10) Hat bei Abschluss des Vertrags der Versicherungsnehmer oder sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner bereits einen PKW bei uns versichert und ist dieser in der Haftpflichtversicherung in die Schadenfreiheitsklasse SF 3 oder höhe eingestuft, so wird der Vertrag eines weiteren PKW in der Haftpflicht- und in der Fahrzeugvollversicherung in SF 3 eingestuft, wenn 1. die Laufzeit des Vertrags ein Jahr beträgt, und 2. der weitere PKW auf den Versicherungsnehmer oder dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner zugelassen ist und 3. der weitere PKW ausschließlich vom Versicherungsnehmer sowie vom in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner gefahren wird und 4. beide 23 Jahre oder älter sind. Dies gilt nicht für Fahrten eines Kaufinteressenten, Kfz-Reparateurs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder anlässlich einer Notsituation. TB Nr. 15 Abs. 6 gilt entsprechend. TB Nr. 13 Abs. 5 und 6 finden Anwendung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn eine der Voraussetzungen für die Einstufung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Fällt eine Voraussetzung in der Zeit vom Beginn des Versicherungsvertrags bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres weg, so wird der Vertrag ab dem Tag, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, so eingestuft, als ob er bei Versicherungsbeginn mit der entsprechend zur Anwendung kommenden Einstufung nach TB Nr. 15 Abs. 7 bis 9 begonnen hätte. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn für den Versicherungsnehmer oder dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner ein anrechenbarer Vorvertrag vorhanden ist, der nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden schlechter als in die Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestufte werden müsste bzw. bei Vertragsbeendigung eingestuft war. Die TB Nrn. 24a, 24b und 25 finden Anwendung. Im Falles eines Versichererwechsels erhält der Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der TB Nr. 27 eine Bestätigung des Schadenfreiheitrabatts, der sich ohne diese Sonderregelung ergeben hätte. Ein Anspruch auf Bestätigung der gewährten Sondereinstufung besteht nicht.

5 (11) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge von 1. Sonderfahrzeugen jeder Art, mit Ausnahme der unter TB Nr. 15 Abs. 2 ausdrücklich genannten Fahrzeuge, 2. Elektrofahrzeugen (außer PKW), 3. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, 4. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, 5. amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen, 6. Selbstfahrervermietfahrzeugen, 7. Bussen, Abschleppwagen und Gabelstaplern in der Fahrzeugversicherung, 8. Quads. 16. Anrechnung von schadenfreien Zeiten bei Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung (1) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags in der Fahrzeugvollversicherung für einen PKW, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug für die Dauer eines Jahres, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass die Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, die sich zu diesem Zeitpunkt aus der Anzahl der schadenfreien Kalenderjahre in der Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ergibt. (2) Hat für das gleiche oder für das gem. TB Nr. 25 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach TB Nr. 24 a. (3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres 1. nach Anrechnung des Schadenfreiheitsrabattes gem. TB Nr. 25 Abs. 3 bis 5 eine Fahrzeugvollversicherung abschließt und für das ausgeschiedene oder das andere Fahrzeug eine solche bestanden hat oder 2. nach Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag eines Dritten gem. TB Nr. 28 eine Fahrzeugvollversicherung abschließt und der Dritte zum Zeitpunkt der Anrechnung eine derartige Versicherung abgeschlossen hatte. 17. Schadenklassen (S und M) Für Versicherungsverträge von PKW, die nicht schadenfrei verlaufen sind, gelten in der Haftpflicht- und in der Fahrzeugvollversicherung die Schadenklassen S und M. Für Versicherungsverträge von Zweirädern, Campingfahrzeugen, Bussen (nur KH), Abschleppwagen (nur KH), Krankenwagen, Gabelstapler (nur KH) und Leichenwagen, die nicht schadenfrei verlaufen sind, gilt in der Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugvollversicherung die Schadenklasse M. 18. Klasse 0 Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen gem. TB Nr. 15 bzw. Schadenklassen (S und M) gem. TB Nr. 17 nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft. 19. Beitragssätze Der Beitrag in der Haftpflicht- (KH) und Fahrzeugvollversicherung (FV) ermittelt sich in Prozent des Beitrags, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil ergibt. Die Beitragssätze betragen: 1. für PKW Klasse Beitrags- Klasse Beitragssätze in % sätze in % KH FV KH FV SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ SF S SF SF M für Zweiräder/Campingfahrzeuge Klasse Beitragssätze in % Klasse Beitragssätze in % KH FV KH FV SF SF SF SF SF SF 1/ SF SF M SF für Busse (nur KH) / Abschleppwagen (nur KH) / Krankenwagen-/ Gabelstapler (nur KH) / Leichenwagen Klasse Beitragssätze in % Klasse Beitragssätze in % KH FV KH FV SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ SF SF M SF für die übrigen Fahrzeuge Klasse Beitragssätze in % Klasse Beitragssätze in % KH FV KH FV SF SF 1/ SF SF Rückstufung im Schadenfall (1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der TB Nr. 15 Abs. 4 für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen, getrennt nach dem Schadenverlauf in der Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, zurückgestuft: 1. PKW aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 und mehr Klasse Schaden Schäden Schäden Schäden nach Klasse KH/FV KH/FV KH/FV KH/FV SF 28 SF 22 / 16 SF 4 SF 1 M SF 27 SF 16 SF 4 SF 1 M SF 26 SF 16 SF 4 SF 1 M SF 25 SF 16 SF 4 SF 1 M SF 24 SF 11 SF 4 SF 1 M SF 23 SF 10 SF 4 SF 1 M SF 22 SF 10 SF 4 SF 1 M SF 21 SF 10 SF 4 SF 1 M SF 20 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 19 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 18 SF 7 SF 3 SF 1 M SF 17 SF 7 SF 2 M M SF 16 SF 6 SF 2 M M SF 15 SF 6 SF 2 M M SF 14 SF 6 SF 2 M M SF 13 SF 5 SF 2 M M SF 12 SF 5 SF 1 M M SF 11 SF 5 SF 1 M M SF 10 SF 4 SF 1 M M SF 9 SF 4 SF 1 M M SF 8 SF 4 SF 1 M M SF 7 SF 3 SF 1/2 M M SF 6 SF 3 SF 1/2 M M SF 5 SF 2 SF 1/2 M M SF 4 SF 2 SF 1/2 M M SF 3 SF 1 S M M SF 2 SF 1/2 S M M SF 1 S M M M SF 1/2 S M M M S M M M M 0 M M M M M M M M M 2. Zweiräder/Campingfahrzeuge aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr Klasse Schaden Schäden Schäden nach Klasse KH/FV KH/FV KH/FV SF 8 SF 5 SF 2 M SF 7 SF 3 SF 1 M SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 SF 1/2 M SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 3 SF 1 SF 1/2 M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M M SF 1/2 M M M 0 M M M M M M M 3. Busse (nur KH) / Abschleppwagen (nur KH) / Krankenwagen-/ Gabelstapler (nur KH) / Leichenwagen aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr Klasse Schaden Schäden Schäden nach Klasse KH/FV KH/FV KH/FV SF 10 SF 6 SF 2 SF 1/2 SF 9 SF 4 SF 1 0 SF 8 SF 3 SF 1 0 SF 7 SF 3 SF aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr Klasse Schaden Schäden Schäden nach Klasse KH/FV KH/FV KH/FV SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 SF 1/2 M SF 4 SF 1 0 M SF 3 SF 1 0 M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 0 M M SF 1/2 M M M 0 M M M M M M M 4. übrige Fahrzeuge aus bei 1 bei 2 bei 3 und mehr Klasse Schaden Schäden Schäden nach Klasse KH/FV KH/FV KH/FV SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF SF SF 1/ (2) Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gem. TB Nr. 15 eingestuft worden. 20a. VollkaskoPlus (1) Hat der Versicherungsnehmer eine VollkaskoPlus nach 13b AKB abgeschlossen und meldet er dem Versicherer in der Fahrzeugvollversicherung einen belastenden Schaden im Sinne von TB Nr. 15 Abs. 3 und 4, so wird der Versicherungsvertrag in der Fahrzeugvollversicherung abweichend von TB Nr. 20 für den ersten Schaden im Kalenderjahr nicht zurückgestuft. In dem auf das Schadenjahr folgenden Kalenderjahr erfolgt abweichend von TB Nr. 15 Abs. 2 keine Weiterstufung in die nächsthöherer Schadenfreiheitsklasse. Für jeden weiteren belastenden Schaden im Sinne von TB Nr. 15 Abs. 3 und 4 nach dem ersten Schaden im Kalenderjahr erfolgt in der Fahrzeugvollversicherung eine Rückstufung entsprechend TB Nr. 20, wobei der erste Schaden im Kalenderjahr (s. Satz 1) unberücksichtigt bleibt. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Vertrag in der Fahrzeugvollversicherung rückwirkend ab Versicherungsbeginn in die Schadenfreiheitsklasse eingestuft, in die er ohne diese Sonderreglung eingestuft wäre. (3) Im Falle eines Versichererwechsels erhält der Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der TB Nr. 27 eine Bestätigung des Schadenfreiheitsrabatts, der sich ohne diese Sonderreglung ergeben hätte. Ein Anspruch auf Bestätigung der gewährten Sondereinstufung besteht nicht. 21. Zuschläge für mehrere Schäden Werden in der Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zwei oder mehr Schäden gemeldet, so können unter Berücksichtigung des speziellen Schadenverlaufs je Versicherungsart Zuschläge vereinbart werden. 22. Wirksamwerden der Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen Der sich aufgrund des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden Beiträgen (Teilbeiträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. 23. Unterbrechung des Versicherungsschutzes Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne dieser Tarifbestimmungen liegt vor 1. in den Fällen der Ruheversicherung ( 5 AKB), 2. bei Saisonkennzeichen für die Zeit außerhalb der Saison ( 5 a AKB), 3. bei Beendigung des Versicherungsvertrags, 4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrags, 5. bei Veräußerung ( 6 AKB) oder Wagniswegfall ( 6 a AKB). 24 a. Einstufung des Versicherungsvertrags im Kalenderjahr der Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (1) War der Versicherungsschutz in der Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung insgesamt nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. TB Nr. 15 Abs. 6 findet Anwendung. (2) Dauerte die Unterbrechung länger als 6 Monate, aber nicht mehr als 7 Jahre, und weist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch Vorlage des Originals und Einreichen einer Kopie des Führerscheins nach, dass er während der gesamten Dauer der Unterbrechung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt. Wird der Nachweis nicht erbracht, wird der Versicherungsvertrag für jedes volle Jahr der Unterbrechung um eine Klasse zurückgestuft. (3) Dauerte die Unterbrechung länger als 7 Jahre, wird der Versicherungsvertrag nach TB Nr. 15 Abs. 7 bis 10 eingestuft. (4) Rückstufungen wegen Schäden, die sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt ausgewirkt haben, sind bei der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen. Es erfolgt zunächst die Rückstufung aufgrund des Schadens, danach gegebenenfalls die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung.

6 24 b. Einstufung des Versicherungsvertrags in dem der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes folgenden Kalenderjahr (1) Der Versicherungsvertrag wird im Folgejahr in die nächsthöhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, wenn im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes für mindestens 6 Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestanden hat. (2) TB Nr. 20 findet Anwendung. 25. Fahrzeugwechsel (1) Versichert der Versicherungsnehmer nach Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses ( 6, 6 a AKB) anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrags nach der Anzahl der schadenfreien Kalenderjahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels in der jeweiligen Versicherungsart für das ausgeschiedene Fahrzeug ergeben, gegebenenfalls nach der Klasse 0 oder der Schadenklasse. Diese Grundsätze gelten nur, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug entweder derselben oder einer höheren der nachfolgend genannten Fahrzeuggruppen angehörte als das Ersatzfahrzeug. Dies gilt entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach 5 AKB ruht oder denen für die ent sprechenden Zeiträume Saisonkennzeichen zugeteilt wurden. Die untere Fahrzeuggruppe umfasst Krafträder und Kraftroller mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, Leichtkraftfahrzeuge, zu deren Führen die Führerscheinklasse S erforderlich ist, PKW, Liefer wagen, Krankenwagen, Leichenwagen sowie Campingfahrzeuge. Die mittlere Fahrzeuggruppe umfasst Mietwagen, Taxen sowie Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr. Die obere Fahrzeuggruppe umfasst Busse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs außer Lieferwagen sowie Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen. Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen/Raupenschleppern und Gabelstaplern erfolgt die Einstufung des Schadenfreiheitsrabatts nur dann nach Satz 1, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug auch um ein solches Fahrzeug handelt. Ist das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lieferwagen und das Ersatzfahrzeug ein Güterkraftfahrzeug im Werkverkehr oder Güternahverkehr bis 6 t Nutzlast, erfolgt die Einstufung nach Satz 1. Das Gleiche gilt, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug ein Güterkraftfahrzeug im Werkverkehr, das Ersatzfahrzeug ein Güterkraftfahrzeug im Güternahverkehr ist oder wenn das ausgeschiedene Fahrzeug ein PKW mit 7 bis 9 Plätzen, ein Personenmietwagen oder eine Taxe, das Ersatzfahrzeug ein Bus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz) ist. (2) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Staffeln der Beitragssätze (TB Nr. 19), so wird der Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien Kalenderjahre in die für das Ersatzfahrzeug geltende Staffel eingestuft. (3) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Ab-/Ummeldung beantragen, dass ein anderer auf seinen Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 eingestuft wird. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. Der bisherige Schadenfreiheitsrabattstatus aus dem fortbestehenden Vertrag kann unter Beachtung der Abs. 1 und 2 sowie der TB Nrn. 24 a und 24 b für ein später neu hinzukommendes, zusätzliches Fahrzeug Berücksichtigung finden. (4) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses ( 6, 6 a AKB) ein weiteres Fahrzeug, so gelten die Abs. 1 und 2 für die Einstufung des Versicherungsvertrags des weiteren Fahrzeugs entsprechend, sofern der Versicherungsnehmer die Anrechnung des Schadenverlaufs des Vertrags des zuerst versicherten Fahrzeugs auf den Versicherungsvertrag des neu hinzukommenden Fahrzeugs beantragt. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt. TB Nr. 15 Abs. 7 bis 10 finden Anwendung. (5) Hat ein Versicherungsnehmer mehrere Versicherungsverträge für PKW, Krafträder oder Campingfahrzeuge bei uns, so kann bei Fahrzeugwechsel und bei der Versicherung eines weiteren Fahrzeugs (Abs. 4) auf Antrag der Schadenfreiheitsrabatt zwischen zwei Verträgen getauscht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die wechselseitige Anrechnung der Schadenverläufe gerechtfertigt ist. (6) In der Fahrzeugvollversicherung steht es der Veräußerung oder dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung für ein Fahrzeug aufgibt. (7) Sofern in den Fällen der Abs. 1 bis 5 eine Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung bestanden haben und nur eine Einstufung des Haftpflichtversicherungsvertrags des Ersatzfahrzeugs oder weiteren Fahrzeugs vorgenommen wurde, findet TB Nr. 16 Abs. 3 Anwendung. Schäden und Unterbrechungen, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in den Fällen der Abs. 1 bis 5 in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. 26. Wechsel des Versicherers (1) Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer gewechselt, so werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden berücksichtigt, wenn diese durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherers nachgewiesen werden und die Bonus-Malus-Systeme vergleichbar sind. Der Versicherungsnehmer wird bei der Einstufung des Versicherungsvertrags in eine SF- oder S-Klasse so behandelt, als wäre er während der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. (2) Bescheinigungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz, den USA oder Kanada haben, werden nicht als Bescheinigungen im Sinne von Abs. 1 anerkannt. 27. Versichererwechselbescheinigung (1) Der Versicherer ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrags in der Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf dessen Anfrage zu übermitteln: 1. die Fahrzeugart und den Verwendungszweck, 2. den Beginn und das Ende des Vertrags, 3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch die Anzahl der schadenfreien Kalenderjahre, 4. die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben, 5. in der Haftpflichtversicherung, falls vom Nachversicherer gefordert, auch die übrigen in 5 Abs. 7 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) genannten Daten, 6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer bereits eine Bescheinigung nach Ziff. 1 bis 5 ausgegeben wurde. Mit der Übermittlung der in Ziff. 1 bis 5 genannten Daten gilt die Verpflichtung des Versicherers nach 5 Abs. 7 PflVersG als erfüllt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die in 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung. (2) Der Versicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrags, die unter Ziff. 1 bis 6 genannten Daten beim Vorversicherer abzufragen. 28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter (1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrags in eine Schadenfreiheitsklasse kann sich nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags eines Dritten richten, wenn 1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrags zugunsten des Versicherungsnehmers aufgibt und 2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und 3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 25 Abs. 1) angehört wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers und 4. der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt. Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; TB Nr. 15 Abs. 7 bis 10 finden Anwendung. (2) Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden des Vertrags des Dritten für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte; TB Nr. 25 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Der Versicherungsnehmer wird dabei so gestellt, als wenn er zum Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung selbst einen Versicherungsvertrag bei uns abgeschlossen hätte. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in TB Nr. 15 Abs. 11 Ziff. 1 bis 6 und 8 genannten Art gehandelt hat. (3) Abs. 1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist. Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag des verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als 12 Monate zurückliegt. (4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des Schadenverlaufs des Vertrags des-dritten abzustellen ist, wird bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung, aufgrund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung der Anrechnung mehr als 12 Monate zurück, ist die Anrechnung ausgeschlossen; ein Zeitraum bis zu 12 Monaten gilt als schadenfrei. Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einstufung des Versicherungsvertrags. (5) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziff. 2 gehören insbesondere 1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehe-/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, kann die Erklärung entfallen, 2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. (6) War der Dritte Inhaber eines Betriebs, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, gilt Abs. 1 Ziff. 1 entsprechend für die Versicherungsverträge über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Abs. 1 Ziff. 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verändert werden. (7) Sofern der Vertrag des Dritten eine Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung umfasst oder umfasst hat und nur die Anrechnung der Schadenfreiheit der Haftpflichtversicherung erfolgen soll, findet TB Nr. 16 Abs. 3 Anwendung. 4. Allgemeine Versicherungsbedingungen Stand: Was steht wo? Ausschlüsse 2 b Abs. 5 in der Haftpflichtversicherung 11 Welche Schäden sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt? in der FahrerPlus-Versicherung 26 Welche Schäden sind im Rahmen der FahrerPlus- Versicherung nicht gedeckt? in der Unfallversicherung 19 Welche Schäden sind im Rahmen der Unfallversicherung nicht gedeckt? im Autoschutzbrief 31 Welche Schäden sind im Rahmen des Autoschutzbriefs nicht gedeckt? Autoschutzbrief 28, 29 Welche Kosten ersetzt der Versicherer im Falle einer Panne oder eines Unfalls, für welche Personen besteht Versicherungsschutz und welche Fahrzeuge sind mitversichert? Panne und Unfall 29 Ziff Fahrzeugdiebstahl 29 Ziff. 4-6, 10, 11 Fahrerausfall 29 Ziff. 12 Verlust von Ziff Erkrankung 29 Ziff , Hilfe im Todesfall 29 Ziff Kostenerstattung bei Reiseabbruch 29 Ziff. 23 Reiserückrufservice 29 Ziff Besondere Notlage 29 Ziff. 24, 26 Telefonkosten 29 Ziff. 27 Bedingungsanpassung 9 d Wann kann der Versicherer seine Bedingungen ändern und welche Rechte hat der Versicherte in diesem Fall? Beginn des Versicherungsschutzes 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Beitrag Fälligkeit 9 Abschnitt II Wann ist der Beitrag zu zahlen? Welche Folgen hat eine verspätete Beitragszahlung? beim Erstbeitrag? 9 Abschnitte III u. V beim Folgebeitrag? 9 Abschnitte IV u. V Einschränkung der Leistungen 21 in der Unfallversicherung Wodurch werden Leistungen in der Unfallversicherung eingeschränkt? Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung 13 Welche Ersatzleistungen erbringt der Versicherer in der Fahrzeugversicherung? Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung 13b Welche Ersatzleistungen erbringt die KaskoPlus zusätzlich zu der Fahrzeugversicherung? Fälligkeit der Leistungen in der Unfallversicherung 22 Wann ist die Entschädigungsleistung in der Unfallversicherung fällig? GAP-Versicherung (nur für Leasingfahrzeuge) 13 a Was ersetzt die GAP-Versicherung? Geltungsbereich der AKB 2 a Wie sieht der räumliche Geltungsbereich in der Kraftfahrtversicherung aus? Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Haftpflichtversicherung 9 c Welche Rechte bestehen für den Versicherer und den Versicherten, wenn durch eine gesetzliche Änderung der Leistungsumfang geändert wird? Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung 20 Abschnitt I Welche Voraussetzungen gelten und wonach bemisst sich der Leistungsumfang? Klagefrist, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 8 Bis wann kann der Versicherte eine Deckungsklage erheben und an welches Gericht muss er sich wenden? Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt 20 Abschnitt II Welche Voraussetzungen gelten und wonach bemisst sich der Leistungsumfang? Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld 20 Abschnitt III Welche Voraussetzungen gelten und wonach bemisst sich der Leistungsumfang? Kündigung 9 b - außerordentliche Welche Möglichkeiten hat der Versicherte bei einer Tarifänderung? zum Ablauf 4 a im Schadenfall 4 b bei Eröffnung der Insolvenz 4 c Wann endet der Versicherungsschutz bzw. in welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? - Form und Zugang 4 d u. 9 Abschnitt I Wie sind die Erklärungen gegenüber dem Versicherer abzugeben? Leasingfahrzeuge 13 a Welche Kosten ersetzt der Versicherer bei Verlust oder Zerstörung eines Leasingfahrzeugs? (GAP-Versicherung) Umsatzsteuer 13-Abschnitt III Abs. 1 Wann wird die Umsatzsteuer ersetzt? Neuwertersatz 13 Abschnitt I Abs. 2 Wann wird Neuwertersatz für ein Fahrzeug geleistet? Obliegenheiten Wodurch wird der Versicherungsschutz eingeschränkt? Was muss im Schadenfall beachtet werden? Einschränkung des Versicherungsschutzes 2 b Obliegenheitsverletzung vor Vertragsabschluss 2 b Abs. 1 Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls 2 b Abs. 2 Gefahrerhöhung vor Eintritt des Versicherungsfalls 2 b Abs. 3 Obliegenheitsverletzung im Versicherungsfall 7 Prämie siehe Beitrag Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Welche Rechtsfolgen hat eine Obliegenheitsverletzung? Rückgriffsrecht 2 b Abs. 3, 7 Abschnitt VI Leistungsfreiheit (61 VVG) 12 Abs. 8 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen 3 Was gilt hinsichtlich der mitversicherten Personen? Sachverständigenverfahren 14 Welche Möglichkeiten bestehen für die Vertragspartner bei Meinungsverschiedenheiten über die Ersatzleistungen in der Fahrzeugversicherung? Saisonkennzeichen 5 a Welcher Versicherungsschutz besteht bei der Verwendung von Saisonkennzeichen? Subsidiarität der FahrerPlus 25 In welchen Fällen kann die FahrerPlus-Versicherung nicht in Anspruch genommen werden?

7 Tarifänderung 9 a Unter welchen Voraussetzungen können sich die Tarife ändern? Teile-/Zubehörliste 12 Abs. 2, 3 Für welche Fahrzeug- und Zubehörteile ist in der Fahrzeugversicherung die Entschädigung beschränkt und welche sind von der Versicherung ausgeschlossen? Todesfallleistung 20 Abschnitt IV Welche Voraussetzungen gelten und wonach bemisst sich der Leistungsumfang? Umfang der Versicherung Welche Leistungen umfasst die Haftpflichtversicherung und welche Personen gelten als mitversichert? 10 Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung beim Führen im Ausland gemieteter PKW? 10 b Welche Leistungen umfasst die FahrerPlus-Versicherung? 24 Welche Leistungen umfasst die Fahrzeugversicherung? 12 Welche Leistungen umfasst die InsassenPlus-Versicherung? 27 Welche Leistungen umfasst die KaskoPlus-Versicherung? 13 b Welche Leistungen umfasst die Unfallversicherung? 18 Unfallbegriff 18 Abschnitt II Wann liegt ein Unfall vor? Veräußerung 6 Was ist bei der Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? Versicherungsarten und Leistungen in der Unfallversicherung 16 Welche Versicherungsarten und Leistungen gibt es in der Unfallversicherung? Versicherte Personen in der FahrerPlus-Versicherung 23 Wer ist in der FahrerPlus-Versicherung versichert? Versicherte Personen in der Unfallversicherung 17 Wer ist in der Unfallversicherung mitversichert? Versicherungsumfang bei Anhängern/Aufliegern 10 a Welche Besonderheiten gelten für die Haftpflichtversicherung bei Anhängern oder Aufliegern? Voraussetzungen und Umfang in der Unfallversicherung 20 Welche Voraussetzungen gelten und wonach bemisst sich der Leistungsumfang? Vorübergehende Stilllegung/Außerbetriebsetzung 5 Was ist bei der Stilllegung/Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beachten? Wagniswegfall 6 a Was ist bei dauerndem Wegfall des Fahrzeugs zu beachten? Zahlung der Entschädigung in der Fahrzeugversicherung 15 Wann wird die Entschädigung in der Fahrzeugversicherung geleistet? Wichtiger Hinweis: Diese Zusammenstellung dient lediglich der Übersichtlichkeit. Sie ist selbst nicht Bestandteil unserer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand: Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: I. die Haftpflichtversicherung (B 10 und 11) II. die Fahrzeugversicherung (C 12-15) III. die Unfallversicherung (D 16-27) IV. den Autoschutzbrief (E 28-31) Diese werden jeweils als rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. A Allgemeine Bestimmungen 1 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Haftpflichtversicherung und soweit beantragt beim Autoschutzbrief nur für die in 28 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) Gültig bis In der Haftpflichtversicherung und soweit beantragt beim Schutzbrief für die in 28 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten/außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung des Stempels auch mit endgültig stillgelegten/außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (3a) Gültig ab In der Haftpflichtversicherung und soweit beantragt beim Schutzbrief für die in 28 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist stets, dass die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gem. 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist gem. 5 a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bzw. der Widerrufsfrist eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach 48 c VVG aus, so endet die vorläufige Deckung mit Eingang des Widerrufs beim Versicherer. (5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. (6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gem. 5 a VVG oder lehnt er das Angebot des Versicherers gem. 5 Abs. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG) ab, wird der Versicherer die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich kündigen. (7) Widerruft der Versicherungsnehmer gem. 48 c VVG, endet der Vertrag mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs, wenn er den Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den dann zu zahlenden Beitrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. 2 a Geltungsbereich (1) Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. (2) Beim Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz gem. Abs. 1 sowie im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte (Grüne Karte), sofern für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgestellt war oder durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet wurde. (3) In der Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeug-, Unfallversicherung und beim Autoschutzbrief können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Abschluss des Versicherungsvertrags: Der Versicherungsnehmer hat alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes erheblichen Umstände anzuzeigen und die im Versicherungsantrag gestellten Fragen schriftlich wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Wenn nach Unterzeichnung des Antrags und vor Zugang des Versicherungsscheins Umstände eintreten, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben oder sich die bei der Antragstellung angegebenen Umstände ändern, so ist dies ebenfalls anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten. Beide Parteien haben in diesem Fall bereits empfangene Leistungen einander zu erstatten ( 16 bis 22 VVG). (2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird, b) wenn das Fahrzeug entgegen den im Antrag gemachten Angaben zur Beförderung von Gefahrgut genutzt wird, c) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, d) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, e) in der Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird, f) in der Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe c), d) oder f) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (3) Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Haftpflichtversicherung gegen über dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je EUR beschränkt. In diesen Fällen beschränkt sich die Leistungspflicht auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer auch in der Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (4) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt a) in der Fahrzeug-, Unfallversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten, c) für Schäden durch Kernenergie*. 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen (1) Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen über Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls ( 2 b Abs. 2), vorübergehende Stilllegung/Außerbetriebsetzung ( 5), Saisonkennzeichen ( 5 a), Obliegenheiten im Schadenfall ( 7), Klagefrist, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht ( 8), Anzeigen von Willenserklärungen ( 9 Abschnitt I), * Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz. 7 Bevollmächtigung des Versicherers ( 10 Abs. 4 und 8) Anrechnung von Rest- und Altteilen/wieder herbeigeschaffte Sachen ( 13 Abschnitt I und IV), Sachverständigenausschuss ( 14 Abs. 2 und 5), Zahlung der Entschädigung ( 15) und Fälligkeit der Leistung ( 22) Schutzbriefleistungen ( 29) Verpflichtung Dritter ( 30) gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere 10 Abs. 3), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Unfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen. (3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leis tung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leis tung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände vorliegen. (4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf (1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. (3) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrags nicht einverstanden, was er dem Ver sicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der ge samte Vertrag als gekündigt. (4) Bleibt in der Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. (5) Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gem. 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach Kurztarif berechneter Beitrag, jedoch nicht mehr als 40 % des Jahresbeitrags, als angemessen. (6) Mit der Beendigung der Haftpflichtversicherung endet auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Autoschutzbrief, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4 b Kündigung im Schadenfall (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss ( 14) angerufen wird. (2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. (3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. (4) 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend, Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 4 c Kündigung bei Eröffnung der Insolvenz Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. 4 d Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 5 Vorübergehende Stilllegung/Außerbetriebsetzung (1) Wird das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt/außer Betrieb gesetzt, so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Vertrag wird in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt/außer Betrieb gesetzt ist und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. (2) In der Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 (Ruheversicherung) gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. 2 b Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

8 (3) Beim Autoschutzbrief für fahrzeugbezogene Leistungen und in der Unfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, wird für die Dauer der Stilllegung/Außerbetriebsetzung kein Ver sicherungsschutz gewährt. (4) Versicherungsschutz besteht auch für die Rückfahrt von der Zulassungbehörde nach Entfernung des Stempels. Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Dies gilt bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der Stempelung des Kennzeichens und für Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremssonderuntersuchung oder Abgas untersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks und des angrenzenden Bezirks; dies gilt nicht für Fahrten, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. Das Ende der Stilllegung/Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (5) Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Stilllegung/Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf Fortbestehen des Vertrags berufen hat. Für die Beitragsabrechnung gilt 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tags des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung/Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs tritt. (6) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 und 3 und der Abs. 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwagenanhänger, auf Verträge für Oldtimer-Schlepper sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des 4 a Abs. 1 Satz 3. 5 a Saisonkennzeichen (1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des Zeitraums gewährt, der in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert ist (Saison). (2) Außerhalb dieses Zeitraums wird Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach 10 und 11 sowie in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 gewährt (Ruheversicherung). Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vor übergehend abgestellt werden. Der Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrten im Sinne des 1 Abs. 3 a. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. 2 b Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Beim Autoschutzbrief und in der Unfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, wird außerhalb der Saison kein Versicherungsschutz gewährt. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger. 6 Veräußerung (1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Der Veräußerer hat die Veräußerung dem Versicherer unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Erwerbers unverzüglich anzuzeigen. (2) Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrtversicherung ab oder wird ihm vorläufige Deckung gewährt, ohne dass er die auf ihn übergegangene Versicherung kündigt, so gilt mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis als gekündigt. 4 a Abs. 3 bis 5 und 4 d finden Anwendung. (3) Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Hat das Versicherungsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach Kurztarif (Nr. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung TB) oder, wenn innerhalb eines Jahres eine neue Kraftfahrtversicherung bei uns abgeschlossen wird, der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. (4) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3: Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr, wenn der Vertrag für das veräußerte Fahrzeug vom Versicherer oder dem Erwerber gekündigt wird. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein sowie das Versicherungskennzeichen des veräußerten Fahrzeugs aushändigt und die Kündigung des Erwerbers vorliegt. Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei uns für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung. (5) War das veräußerte Fahrzeug bei uns versichert und wird bei uns innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der TB) versichert und der hierfür geschuldete erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt 9 Abschnitt IV. 9 Abschnitt III Abs. 1 und 2 sowie 1 Abs. 4 Satz 2 finden keine Anwendung. Im Übrigen findet 1 Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gem. 9 Abschnitt IV gekündigt, so kann der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen, deren Höhe nach 4 a Abs. 5 zu bemessen ist. 6 a Wagniswegfall (1) In allen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird der Beitrag gem. 6 Abs. 3 berechnet. (2) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1: Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere Dauer, wenn das Wagnis dauernd weggefallen ist. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen des versicherten Fahrzeugs aushändigt. Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei uns für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung. (3) 6 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall I. Versicherungsfall (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder bei der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnitts VII selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. II. Haftpflichtversicherung (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. (2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser ebenfalls zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. (4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. III. Fahrzeugversicherung Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden ( 12 Abs. 1 Ziff. 1 a, b und d) den Betrag von 250 EUR, so ist dieser auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. IV. Unfallversicherung (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Unfallversicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. (2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden. (3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer. (4) Die Ärzte, die den Versicherten auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Telegramm, Telefax oder erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. (6) Der Versicherte bzw. dessen Hinterbliebene haben bei der FahrerPlus-Versicherung Auskünfte und Informationen zu den gegen Dritte bestehenden Ansprüche zu erteilen und den Versicherer, soweit er deckungsgleiche Ansprüche reguliert, bei der Durchsetzung von Regressansprüchen zu unterstützen und ihm, soweit erforderlich, deckungsgleiche Ansprüche abzutreten. V. Autoschutzbrief Beim Autoschutzbrief hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Ver sicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. VI. Folgen einer Obliegenheitsverletzung (1) Wird in der Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal EUR beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal EUR. (3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrags, wenn eine der in Abschnitt II Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht. 8 (4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug-, Unfallversicherung oder beim Autoschutzbrief verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des 6 Abs. 3 VVG. VII. Verspätete Anzeige/Selbstregulierung (1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Abschnitt VI berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung seines Vertrags in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern. (2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich seines versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (TB Nr. 25) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. (3) Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 8 Klagefrist, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht (1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlusts innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Unfallversicherung gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des 22 Abs. 5. (2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Orts zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. (3) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich aus dem für den Sitz oder die Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gerichts ergeben. (4) Auf das Versicherungsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 9 Anzeigen, Willenserklärungen und Beitragszahlung I. Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt 7 Abschnitt IV Abs. 5. II. Fälligkeit des Beitrags Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und wenn laufende Beiträge (Teilzahlung) vereinbart sind den ersten Beitrag sofort nach dem Abschluss des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung des Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. Der Versicherer kann jedoch die Aushändigung der Versicherungsbestätigung von der Zahlung des ersten Beitrags abhängig machen. III. Verspätete Zahlung des Erstbeitrags 38 VVG (1) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung ( 1) finden Anwendung. IV. Verspätete Zahlung des Folgebeitrags 39 VVG (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver bunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zurzeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder - falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist - innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Soweit die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. V. Beitrag nach Aufhebung des Versicherungsverhältnisses 40 Abs. 2 VVG Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beiträge nach Abschnitt IV gekündigt, so gebührt dem Versicherer der Beitrag bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach Abschnitt III zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 9 a Tarifänderung (1) Bei Erhöhungen des Tarifbeitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Tarifbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrags anzuheben.

9 (2) Eine Beitragserhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach 9 b belehrt. (3) In die Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen nach 9 c sowie Änderungen gemäß TB Nr. 6 Abs. 3 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrags zu den Regionalklassen (TB Nr. 11 Abs. 5) und den Typklassen (TB Nr. 12) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aufgrund TB Nr. 6 Abs. 2, aus der Zuordnung des Vertrags zu den Regionalklassen gem. TB Nr. 11 Abs. 6 oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrags ergeben. (4) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 9 b Außerordentliches Kündigungs- und Umwandlungsrecht (1) Bei Änderungen gemäß 9 a kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. (2) Anstatt zu kündigen, kann der Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf den Deckungsumfang und den Tarif wie bei einem neu abgeschlossenen Vertrag umgestellt wird, sofern er die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Tarifs erfüllt. In der Fahrzeugversicherung kann er außerdem verlangen, dass der Versicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung fortgeführt bzw. eine vereinbarte Selbstbeteiligung geändert wird. Für umgewandelte Verträge gelten die Beiträge und Bedingungen wie bei einem Neuabschluss. (3) Änderungen aufgrund von TB Nr. 6 Abs. 3 berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Haftpflichtversicherung (1) Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leis tungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. (2) Bei einer Erhöhung des Beitrags nach Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche rers zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Änderung des Leistungsumfangs oder der Deckungssummen wirksam werden würde. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfangs oder der Erhöhung der Deckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten. 9 d Bedingungsanpassung (1) Der Versicherer ist berechtigt, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrags beruhen, sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, ein Gericht einzelne Bedingungen rechtswirksam für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt, die Kartell- oder Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt die davon betroffenen Regelungen der AKB und der TB mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen. Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der o. g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei Vertragsabschluss vereinbarte Ver hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. (2) Die nach Abs. 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie finden Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderungen mindestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam würde. B Haftpflichtversicherung 10 Umfang der Versicherung (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. (2) Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g) berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn es sich um ein als PKW zugelassenes Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) handelt. (3) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. (4) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. (5) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von weiteren Leistungen zu befreien. (6) Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. (7) Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. (8) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegen über von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern/Aufliegern (1) Die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen eingeschlossen. (2) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie für die Anwendung des Abs. 1 auch Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 10 b Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (1) Die Haftpflichtversicherung eines als PKW, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahrzeugs zur Eigenverwendung umfasst auch Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner auf einer Reise im Ausland als Fahrer eines dort von einem gewerbsmäßigen Vermieter vorübergehend angemieteten, versicherungspflichtigen PKW, Campingfahrzeug oder Kraftrad verursacht, soweit nicht aus einer für dieses Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (2) Als Ausland gilt der Geltungsbereich gem. 2 a Abs. 1 Satz 1 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (3) Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. (4) Der Versicherer leistet bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungs summen. 11 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden, 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Ab schleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung, 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen, 5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. C Fahrzeugversicherung 12 Umfang der Versicherung (1) Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis durch deren Ein- oder Anbau nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmungen deren Ein- oder Anbau nicht entgegenstehen. Eingeschlossen ist auch Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss und diesen entspricht sowie Zubehör, das der Pannenhilfe oder ausschließlich der Unfallaufnahme dient. (2) Beitragsfrei mitversichert sind alle Fahrzeug- und Zubehörteile, die werksseitig in das Fahrzeug eingebaut oder werksseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden. Dies gilt nicht für Spezialaufbauten/-ausrüstungen, wie z. B.: Betonmischvorrichtung hydraulische Ladebordwand 9 Kran-, Greifer-, Baggeraufbau Ladeeinrichtung Spezialausrüstung für Behinderte/Behindertentransporte Spezialausrüstung für Notfahrzeuge Tank-/Siloaufbau Thermoaufbau/-koffer mit Aggregat (3) Für Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich einge baute Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende Halterung fest verbunden sind, ist die Entschädigung insgesamt auf maximal EUR pro Schadenfall beschränkt. Der über diesen Betrag hinausgehende Wert ist im Rahmen des 13 gegen Zuschlag versicherbar. (4) Nicht kaskoversicherbar sind Sachen, die nicht als Fahrzeug- und Zubehörteile anzusehen sind. Hierzu gehören insbesondere nicht mit dem Fahrzeug fest verbundene Sachen, wie z. B. Bekleidung, Ton- und Datenträger jeglicher Art, Mobiltelefone und mobile Multimedia- und Navigationsgeräte. (5) Die Teilversicherung umfasst a) Schäden durch Brand oder Explosion, b) Schäden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausge schlossen, c) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind, d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie Pferden, Rindern, Ziegen und Schafen, e) Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Zur Verglasung des Fahrzeugs gehören nicht Glasteile an elektronischen Mess- und Anzeigensystemen, f) Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss, g) sowie durch Marderbiss unmittelbar verursachte Schäden an den Kabeln, Schläuchen und Leitungen, wobei Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, (6) Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus a) Schäden durch Unfall, d. h. durch ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Marderbiss-, Brems-, Betriebsund reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Nicht versichert sind insbesondere gegen seitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, b) Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. (7) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. (8) In der Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung verzichtet der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls ( 61 VVG). Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. 13 Ersatzleistungen I. Zerstörung oder Verlust (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des-fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. (2) Bei PKW im Sinne der TB Nr. 7 Abs. 2 a erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahrzeugs, wenn der Schaden in den ersten 6 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs eingetreten ist, sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -her steller erworben hat und die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder falls der Fahrzeugtyp nicht mehr erhältlich ist der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. Erzielbare Nachlässe sind zu berücksichtigen. (3) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens oder, falls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. (4) Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahrzeug zählt, verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. (5) Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigungsleistung erst, wenn die Verwendung der Entschädigungsleistung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. II. Beschädigung (1) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur für den Versicherungsnehmer in einer Fachwerkstatt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich. Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung gehören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten durch die Beauftragung eines Sachverständigen.

10 (2) Entsorgungs- und Verbringungskosten, Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vor lage einer Rechnung übernommen. (3) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Kosten für die Stempelung eines Kennzeichens, Nutzungsausfall, Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Bei PKW im Sinne der TB Nr. 7 Abs. 2 a wird kein Abzug, allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab dem vierten des auf die Erstzulassung folgenden Jahres vorgenommen. (4) Bei Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs gilt Abschnitt II Abs. 1 bis 3 entsprechend. III. Umsatzsteuer/Selbstbeteiligungen (1) Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist und wenn der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. (2) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligungen ersetzt. (3) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders. IV. Wiederherbeigeschaffte Fahrzeuge, Fahrzeug-/Zubehörteile Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Stand ort (Ortsmitte) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrt zweiter Klasse für die Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof. 13 a GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen (1) Falls besonders vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Zerstörung oder Verlust eines Leasing-PKW im Sinne der TB Nr. 7 Abs. 2 a während der Laufzeit des Leasingvertrags den offen stehenden Leasingrestbetrag abzüglich Entschädigungsleistung, Rest- und Altteile sowie Selbstbeteiligung ( 13). Der Leasingrestbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasing raten, anteiliger Restrate, abgezins tem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbetrag um den Aufwand für die Mehrkilometerleistung gekürzt, wenn die tatsächliche Kilometerleistung zum Schadenzeitpunkt die anteilig für den Schadenmonat errechnete vertraglich erlaubte Kilometerleistung übersteigt. (2) Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten. (3) Der Leasingvertrag ist auf Verlangen dem Versicherer vorzulegen. 13 b KaskoPlus (1) Die KaskoPlus kann zu Versicherungsverträgen von PKW im Sinne von TB Nr. 7 Abs. 2 a der Tarifbestimmungen abgeschlossen werden. Sie kann sowohl zusätzlich zu einer Fahrzeugvollversicherung (VollkaskoPlus) als auch zusätzlich zu einer Fahrzeugteilversicherung (TeilkaskoPlus) vereinbart werden. In der VollkaskoPlus ist die TeilkaskoPlus enthalten. (2) Voraussetzung für den Abschluss der KaskoPlus ist, dass der Vertrag bei Bestehen einer Fahrzeugvollversicherung in dieser mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 5 eingestuft ist. Sofern keine Fahrzeugversicherung oder eine Fahrzeugteilversicherung besteht, muss der Vertrag in der Haftpflichtversicherung mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 5 eingestuft sein. Darüber hinaus darf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das laufende Kalenderjahr kein Schaden in der Fahrzeugversicherung gemeldet worden sein. Sofern die KaskoPlus abgeschlossen wurde, erweitert sich der Versicherungsumfang um die in den folgenden Absätzen beschriebenen Leistungen. (3) Leistungserweiterung zu In Erweiterung zu 12 Abs. 2 ist die Entschädigung für Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende Halterung fest verbunden sind, insgesamt auf maximal EUR pro Schadenfall beschränkt. 2. In Erweiterung zu 12 Abs. 5 umfasst die Teilversicherung auch a) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen und Erdrutschen. Lawinen sind große Massen von Eis oder Schnee, die von Bergen ins Tal gleiten oder stürzen. Unter Erdrutschen ist naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zu verstehen. 12 Abs. 5 c) Satz 4 gilt entsprechend, b) Schäden durch den Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Eine Beschädigung der Lackierung wird jedoch nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat, c) Folgeschäden aufgrund von durch Marderbiss an den Kabeln, Schläuchen und Leitungen unmittelbar verursachten Schäden bis zu einem Betrag von EUR. (4) Leistungserweiterungen zu In Erweiterung zu 13 Abschnitt I Abs. 2 erstattet der Versicherer, sofern die übrigens in 13 Abschnitt I Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, den Neupreis des Fahrzeugs, wenn der Schaden in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs eingetreten ist. 2. Wenn bei Zerstörung des Fahrzeugs nach 13 Abschnitt I aus den verbleibenden Restund Altteilen kein Veräußerungswert gemäß 13 Abschnitt I Abs. 4 zu erzielen ist, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeugs. 3. Kann der Versicherungsnehmer nach 13 Abschnitt I Abs. 2 die Erstattung des Neupreises verlangen, ersetzt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. (5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, entfallen die Leistungserweiterungen rückwirkend ab Versicherungsbeginn. (6) Für die Leistungserweiterungen im Rahmen der KaskoPlus gelten die für Fahrzeugvollund Fahrzeugteilversicherung vereinbarten Selbstbeteiligungen entsprechend. (7) Bei Beendigung des Vertrags für die Fahrzeugvoll- bzw. Fahrzeugteilversicherung, endet automatisch der Vertrag für die KaskoPlus. 14 Sachverständigenverfahren (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. (2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. (3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt. (4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. (5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. (6) 14 gilt nicht für Leistungen nach 13 a (GAP-Versicherung). 15 Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat ( 13 Abschnitt IV). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. (2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Hinsichtlich des Einwandes der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gilt 12 Abs. 8 für den in Satz 1 aufgeführten Personenkreis entsprechend. D Unfallversicherung D.1 Insassenunfallversicherung 16 Versicherungsarten und Leistungen (1) Die Unfallversicherung wird nach dem Pauschalsystem abgeschlossen. Jede versicherte Person ist mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 %. (2) Die Leistungen des Versicherers ( 20) richten sich nach den Versicherungssummen, die im Vertrag für a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), b) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, c) den Fall des Todes vereinbart sind. 17 Versicherte Personen Versicherte Personen sind die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer). Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des 18 Abschnitt I tätig werden. 18 Umfang der Versicherung I. Gegenstand der Versicherung (1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers/Aufliegers stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. (2) Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus 16 Abs. 2; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils versichert sind. II. Unfallbegriff (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel säule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 19 Ausschlüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Unfallversicherung fällt. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden. 10 (4) Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im Sinne von 18 Abschnitt II in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. (5) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. (6) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von 18 Abschnitt II Abs. 1 die überwiegende Ursache ist. (7) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. (8) Außerdem gelten die in 2 b Abs. 5 aufgeführten Ausschlüsse. 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. (2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität. a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Prozent Hand Prozent Daumen Prozent Zeigefinger Prozent andere Finger Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels Prozent Bein bis unterhalb des Knies Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels Prozent Fuß Prozent große Zehe Prozent andere Zehe Prozent Auge Prozent Gehör auf einem Ohr Prozent Geruchssinn Prozent Geschmackssinn Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenommen. (3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. (5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Abs. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. II. Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach 17 versicherte Person) eines PKW, Mietwagens, Selbstfahrervermiet-PKW oder eines Taxis, der einen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne des 18, welcher eine medizinisch notwendige, vollstationäre Heilbehandlung von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, so leistet der Versicherer ab dem 3. Kalendertag des Krankenhausaufenthalts auch ein Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistung entfällt für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der stationären Behandlung 1/3 Promille der für den Fall dauernder Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. Es ist jedoch auf höchstens 50 EUR je Person und je Kalendertag begrenzt und wird längstens für ein Jahr vom Unfalltage an gerechnet. III. Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld (1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltage an gerechnet. (2) Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. (3) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, und zwar für den 1. bis 10. Tag 100 Prozent für den 11. bis 20. Tag 50 Prozent für den 21. bis 100. Tag 25 Prozent des Krankenhaustagegeldes.

11 Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. IV. Todesfallleistung (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 7 Abschnitt IV Abs. 5 verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens EUR. Der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme wird um den durch diese Summenbegrenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; 16 Abs. 1 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung. 21 Einschränkung der Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. 22 Fälligkeit der Leistungen (1) Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe, bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. (2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. (3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse. (4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. (5) Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte. D.2 FahrerPlus 23 Gegenstand der FahrerPlus Die FahrerPlus-Versicherung bezieht sich auf Unfälle ( 18 Abschnitt II Abs. 1), die dem berechtigten Fahrer beim Lenken des im Vertrage bezeichneten PKW zustoßen, soweit zum Unfallzeitpunkt gleichzeitig eine Haftpflichtversicherung für diesen PKW bei uns besteht. 24 Umfang der Versicherung (1) Die FahrerPlus-Versicherung ersetzt Personenschäden. Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich danach, was der Fahrer bzw. dessen Hinterbliebene berechtigterweise mit Ausnahme von Schmerzensgeld nach Deutschem Recht fordern könnten, wenn ein Dritter allein für den Unfall haften würde. 10 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung. (2) Die Leistung ist auf die in der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, auf das sich die Versicherung bezieht, pro geschädigter Person vereinbarte Deckungssumme (max. 8 Mio. EUR) begrenzt. (3) Forderungen von Sozialversicherungsträgern auf Ersatz von Beiträgen sind ausgeschlossen. 25 Subsidiarität der FahrerPlus (1) Der Versicherer leistet nicht, soweit der berechtigte Fahrer bzw. dessen Hinterbliebene wegen des Unfalls Entschädigungen von einem anderen Schadenversicherer, Sozialversicherungsträger oder Dritten beanspruchen können. (2) Der Versicherer ist hinsichtlich der Leistungen eines Schadenversicherers oder Dritten vorleistungspflichtig, wenn ohne Verschulden des VN oder des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen die Entschädigungspflicht des Schadenversicherers oder Dritten ganz oder teilweise nicht geklärt ist. Die Vorleistungspflicht erstreckt sich nicht auf etwaige Leistungen, die kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Institutionen übergegangen sind. 26 Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Es besteht kein Anspruch auf Leistung aus dieser Vereinbarung, soweit 1. der Schaden vom Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, 2. der Schaden durch einen Unfall beim Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen entstanden ist, 3. der Fahrer im Unfallzeitpunkt den Sicherungsgurt nicht angelegt hatte, es sei denn, es handelt sich um eine erlaubte Ausnahme im Sinne der Straßenverkehrsordnung, 4. es sich um Ansprüche handelt, die aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. (2) Die Ausschlüsse des 19 Abs. 2, 3 und 8 finden Anwendung. D.3 InsassenPlus 27 InsassenPlus Die InsassenPlus-Versicherung beinhaltet eine Kombination aus der FahrerPlus im Sinne der 23 bis 26 und einer Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem im Sinne der 16 bis 22. E Autoschutzbrief (AutoPlus) 28 Versicherte Gefahr (1) Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten, wenn ein Autoschutzbrief besteht. (2) Der Schutzbrief kann nur zusammen mit einer Haftpflichtversicherung für dasselbe Fahrzeug abgeschlossen werden. (3) Versicherungsschutz besteht für Reisen mit dem im Vertrag bezeichneten Fahrzeug für den Versicherungsnehmer, für den berechtigten Fahrer, für die berechtigten Insassen. Bei sonstigen Reisen besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, für dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. (4) Versicherte Fahrzeuge sind: PKW (TB Nr. 7 Abs. 2 a), Campingfahrzeuge (TB Nr. 7 Abs. 7) bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, Krafträder (TB Nr. 7 Abs. 1c), Leichtkrafträder/-roller mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h (TB Nr. 7 Abs. 1a Zeile 1), jeweils unter Einschluss eines mitgeführten Wohnwagen- und Boots- oder Gepäckanhängers. (5) Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. (6) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. (7) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung des Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 29 Schutzbriefleistungen 1. Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, sorgt der Versicherer für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 EUR. 2. Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. 3. Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, sorgt der Versicherer für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich auf 150 EUR; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet. 4. Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden Kosten erstattet a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gem. 2 a, b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann, c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten oder der Kosten eines Linienflugs der Economy- Klasse jeweils einschließlich Zuschläge sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR. 5. Übernachtung bei Fahrzeugausfall Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung gem. Ziff. 4, 6 oder 9 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 60 EUR je Übernachtung und Person. 6. Mietwagen bei Fahrzeugausfall Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziff. 4 die Kosten für die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers erstattet, jedoch längstens für sieben Tage und höchstens bis insgesamt 50 EUR. 7. Hilfe bei Werkstattsuche Muss das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden, hilft der Versicherer bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistung der Werkstatt übernimmt der Versicherer keine Haftung. 8. Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle entstehenden Versandkosten. 9. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall am Schadenort im Ausland oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen 11 die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem Schadenort in Deutschland auch am darauf folgenden Tag nicht wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs aufgewandt werden muss, vermittelt und bezahlt der Versicherer im Falle des Fahrzeugrücktransports eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurückzubringen (Pick-up-Service). Bei Inanspruchnahme des Pick-up-Service entfallen Leistungen gem. Ziff. 4 und Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall oder Wiederauffinden nach Diebstahl Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer Werkstatt oder nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 11. Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. 12. Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall Kann auf einer Reise das Fahrzeug infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurück gefahren werden, sorgt der Versicherer für die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz 0,50 EUR je Kilometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 60 EUR pro Person. 13. Fahrzeugschlüsselservice Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Versicherer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernimmt die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel selbst werden nicht übernommen. 14. Ersatz von Reisedokumenten im Ausland Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden Gebühren. 15. Ersatz von Zahlungsmitteln im Ausland Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Verbindung zur Hausbank des Versicherungsnehmers her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, kann der Versicherungsnehmer ein Darlehen des Versicherers bis zu EUR je Schadenfall in Anspruch nehmen. 16. Vermittlung ärztlicher Betreuung im Ausland Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt des Versicherungsnehmers und dem diesen behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. 17. Arzneimittelversand ins Ausland Ist der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem Aufenthaltsort oder dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden dem Versicherungsnehmer erstattet. 18. Kosten für Krankenbesuch Muss sich der Versicherungsnehmer auf einer Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR pro Schadenfall. 19. Krankenrücktransport Muss der Versicherungsnehmer infolge Erkrankung auf einer Reise an seinen ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung des Versicherungsnehmers durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 60 EUR pro Person. 20. Rückholung von Kindern Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes oder Erkrankung des Versicherungsnehmers weder von diesem noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, sorgt der Versicherer für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschläge oder der Kosten eines Linienflugs der Economy-Klasse sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR. 21. Heimtransport von Haustieren Können mitgeführte Haustiere infolge Todes oder Erkrankung des Versicherungsnehmers nicht mehr versorgt werden, sorgt der Versicherer für den Heimtransport der Tiere und trägt zusätzlich die hierdurch entstehenden Kosten.

12 22. Hilfe im Todesfall Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt die hierdurch entstehenden Kosten, höchstens jedoch die notwendigen Kosten einer Überführung. 23. Kostenerstattung bei Reiseabbruch Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung seiner Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung seines Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu EUR je Schadenfall übernommen. 24. Benachrichtigungsservice Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise in eine schwierige Notlage (z. B. Erkrankung, Verhaftung, Diebstahl), so übermittelt der Versicherer auf Wunsch Nachrichten an dem Versicherungsnehmer nahestehende Personen und übernimmt zusätzlich die hierdurch entstehenden Übermittlungskosten. 25. Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des Versicherungsnehmers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. 26. Hilfeleistung in besonderen Notfällen Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, bei deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für seine Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 EUR je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit Nicht- oder Schlecht erfüllung von Verträgen, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. 27. Telefonkosten Für Telefongespräche aus dem Ausland, die der Versicherungsnehmer anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung mit dem Versicherer führt, erstattet der Versicherer nachgewiesene Kosten bis insgesamt 25 EUR je Versicherungsfall. 30 Verpflichtung Dritter (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer aufgrund Vertrags leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. (2) Bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet. 31 Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz, (1) wenn das Ereignis, aufgrund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall), durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist. (2) wenn der Schadenort weniger als 50 km vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Dies gilt nicht für Leistungen nach 29 Ziff. 1 bis Merkblatt zur Datenverarbeitung Stand: Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweige pflicht entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel ent halten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung und -verarbeitung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufs unfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). Zu Zwecken der Kundenbetreuung werten wir unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen die gespeicherten Daten aus und nutzen sie auch zur Beratung und Information unserer Kunden. Mit der Erstellung der Datenverarbeitungssysteme, dem Betrieb des Rechenzentrums sowie der Netzwerke hat die VGH externe Dienstleister beauftragt. 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmiss brauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Allgemeine Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen, aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versi cherers; Ablehnung des Vertrags seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Rechtsschutzversicherer Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten. Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antrag stellung. Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden fällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung von Versicherungsmiss brauch. Unfallversicherer Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. 5. Datenverarbeitung innerhalb und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. 12 Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sogenannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitäts da ten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe (VGH Versicherungen) gehören zurzeit folgende Versicherungsunternehmen an: Landschaftliche Brandkasse Hannover, Hannover Provinzial Lebensversicherung Hannover, Hannover Provinzial Krankenversicherung Hannover AG, Hannover Provinzial Pensionskasse Hannover AG, Hannover Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH, Mannheim. Unsere Kooperationspartner für die von uns nicht selbst betriebenen Versicherungssparten sind: HanseMerkur Reiseversicherung AG, Hamburg, Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., Uelzen (Tierversicherung), Coface Kreditversicherung AG, Mainz, BKK firmus, Bremen und Osnabrück. Zur Kraftfahrtversicherung werden Daten an die ÖRAG Service GmbH zur Schaden abwicklung und für den Notrufservice übermittelt; für den Notrufservice auch an die GDV-Dienstleistungs- GmbH. Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der VGH zusammen. Dazu kooperieren wir mit den in unserem Geschäftsgebiet zuständigen Sparkassen, der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse bzw. dem in unserem Geschäftsgebiet zuständigen Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband sowie den weiteren Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrags oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. KB 3.10 (09.06)

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