Haftpflichtversicherung

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1 Tarif Kfz Allianz Elementar Versicherungs-AG Kfz-Partner Haftpflichtversicherung Broker Gültig ab 1. September 2013 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: 1130 Wien, Hietzinger Kai , Telefon: , Telefax: , eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU , DVR: , Internet: Änderungen und Druckfehler vorbehalten. Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 ( (08.13)_wes

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3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 Vorbemerkungen...3 I. Für den Bereich der Pflichtversicherung Vertragsgrundlagen Versicherungssteuer Zahlungsweise 3 4. Kurztarif Mindestprämie.3 6. Faktoren für die Tarifierung Prämiennachlässe Schadenersatzbeitrag Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses Versicherungssummen Anspruchsverzicht nach 21 KHVG 1994 (Tarifvariante A) Wertanpassung Subsidiäre Kfz-Lenker-Haftpflichtversicherung Assistance-Leistungen Euro-Schutz...8 II. Für den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Geltungsbereich Kraftfahrsportliche Veranstaltungen Fahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen Höhere Versicherungssummen...9 Prämien...10 Hauptgruppe I (Krafträder)...10 Hauptgruppe II, III (Personen- und Kombinationskraftwagen)...12 Hauptgruppe IV (Omnibusse und Omnibusanhänger)...13 Hauptgruppe V (Kraftwagen zur Güterbeförderung)...14 Hauptgruppe VI (Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge)...17 Hauptgruppe VIII (Schulfahrzeuge)...19 Hauptgruppe IX (Probefahrtkennzeichen)...19 Hauptgruppe X (Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter)...20 Hauptgruppe XI (Anhänger)...20 ANHANG zum Kfz-Haftpflichttarif (Diverse Einzeltarifierungen)...21 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 1

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5 Vorbemerkungen I. Für den Bereich der Pflichtversicherung 1. Vertragsgrundlagen Dieser Tarif findet auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anwendung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB) zugrunde liegen. 2. Versicherungssteuer Bei sämtlichen Prämien und Schadenersatzbeiträgen ist die Versicherungssteuer von derzeit 11 % eingerechnet (Bruttotarif). 3. Zahlungsweise Die Prämien des Tarifs sind Jahresprämien, die im Voraus zu entrichten sind. Eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Ratenzahlung kann vereinbart werden: Zahlweise monatlich (nur mit Abbucher möglich) vierteljährlich halbjährlich möglich ab Jahresprämie von Prämienzuschlag 6 % 5 % 3 % 4. Kurztarif Für kurzfristige Versicherungen sind bei einer Versicherungsdauer bis zu 3 Tagen... 5 % der Jahresprämie (10 % der Jahresprämie bei Überstellungsfahrten) bis zu 17 Tagen... 12½ % der Jahresprämie bis zu 1 Monat % der Jahresprämie für jeden weiteren Monat weitere % der Jahresprämie zu berechnen. Diese Staffel gilt auch für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Für die anschließende einmalige Verlängerung einer kurzfristigen Versicherung ist als Prämie der Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen Prämie und der sich nach dem Kurztarif für die Gesamtlaufzeit ergebenden Prämie zu berechnen. Im Fall einer weiteren Verlängerung ist die Prämie wie bei einem Neuabschluss zu berechnen. 5. Mindestprämie Die Mindestprämie für jede einzelne Polizze beträgt, auch bei kurzfristigen Versicherungen, 15,- inklusive Versicherungssteuer, wenn nicht eine niedrigere Jahresprämie festgesetzt ist. KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 3

6 6. Faktoren für die Tarifierung 6.1 Privat- und Gewerbetarif Der Privattarif findet Anwendung auf natürliche Personen mit Fahrzeugen ohne besondere Verwendungsbestimmung. Versicherungsnehmer ist immer der/die Zulassungsbesitzer. Bei einer Zulassungsbesitzgemeinschaft ist der Zustellbevollmächtigte in der Zulassung als Hauptversicherungsnehmer im Versicherungsvertrag zu tarifieren. Ausgenommen davon sind Versicherungen für Fahrzeuge, die auf ein Kind bzw. eine besachwaltete Person angemeldet sind. Hier sind als Versicherungsnehmer die Eltern (bzw. ein Elternteil), der Erziehungsberechtigte bzw. der Sachwalter heranzuziehen. Der Gewerbetarif findet auf die sonstigen Risken Anwendung (juristische Personen, jegliche Art der gewerblichen Verwendung). Versicherungsnehmer ist immer der/die Zulassungsbesitzer. 6.2 Fahrzeugdaten Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge ist hinsichtlich der Art des Fahrzeuges, der Motorleistung in kw, des Hubraumes, der Nutzlast, der Marke, der Anzahl der Plätze oder der Kraftstoffart die Eintragung im Fahrzeuggenehmigungsdokument; Bruchteile von kw sind auf volle kw aufzurunden; der Verwendungsbestimmung der Fahrzeuge die im Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) angegebene Verwendungsbestimmung. Fahrzeuge der Hauptgruppe V (Kraftwagen zur Güterbeförderung) sind jedoch auch dann als Werkverkehr zu tarifieren, wenn die Fahrzeuge zwar ohne besondere Verwendung zugelassen sind, jedoch betrieblich genutzt werden. Fahrzeuge, die nicht unter eine der in den Prämientabellen angeführten Positionen fallen, sind in die Position einzustufen, die ihnen nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht. Bei der Einstufung von Fahrzeugen nach der Motorleistung, für die im Fahrzeuggenehmigungsdokument die Leistung sowohl in kw als auch in PS bemessen wird, ist die Bemessung in kw maßgebend. Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der Berechnung die kleinere der beiden kw- oder PS-Zahlen zugrunde zu legen. Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens ist nur die Prämie für das Fahrzeug mit der höchsten Prämie zu entrichten. Veränderungen der Prämie aufgrund der Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 6.3 Zusätzliche Tarifierungsfaktoren für die Hauptgruppen I/3, I/4, II, III und V/A2 Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen I/3, I/4, II, III und V/A2 (Lkw bis 1 Tonne ohne besondere Verwendungsbestimmung - nur natürliche Personen, nur private Nutzung) werden auch Personendaten des Versicherungsnehmers (= Zulassungsbesitzer) und die Zulassungsregion zur Tarifierung herangezogen. Person Natürliche Person: Juristische Person: jede physische Person Firmen jeder Art, Vereine etc. Alter (nur bei natürlichen Personen) Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr des Versicherungsnehmers. Region auf Basis des behördlichen Kfz-Kennzeichens (Bezirk, in dem die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt ist). Alter Kfz ist die Anzahl der ganzen Jahre zwischen Erstzulassung des Fahrzeuges und Versicherungsbeginn (bzw. bei Nichtvorhandensein des Datums der Erstzulassung die Differenz zwischen Baujahr und Jahr des Versicherungsbeginns). 4 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

7 7. Prämiennachlässe 7.1 Prämiennachlässe im Privattarif Fahrer-Vorteil (Besondere Bedingung Nr. 8206) (abschließbar für für Pkw und LKW bis 1 Nutzlast, jeweils ohne besondere Verwendung)? Auf Grund der Angabe des Versicherungsnehmers, dass das Fahrzeug ausschließlich von dem oder den in der Versicherungsurkunde genannten Fahrer(n) (maximal 2 Personen, Alter derselben zwischen 25 und 70 Jahren) gelenkt wird, wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Nachlass von 10% auf die Tarifprämie eingeräumt. Für Versicherungsfälle, die von einem anderen als den genannten Fahrern verursacht werden und für die der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbringt, ist dem Versicherer der von ihm bezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Versicherungsurkunde vereinbarte Schadenersatzbeitrag ( 350,-) im Sinne des 12 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) für jeden Versicherungsfall zu entrichten. Leistungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander bzw. zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht werden, werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Schadenersatzbeitrag ist nach entsprechender Leistung des Versicherers und Zahlungsaufforderung an den Versicherungsnehmer fällig. Es gelten dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien ( 39 VersVG). Der Schadenersatzbeitrag wird zusätzlich zu etwaigen anderen Schadenersatzbeiträgen aus diesem Vertrag vorgeschrieben. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer unverzüglich den Fahrer (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) zum Zeitpunkt des Unfalles zu nennen, widrigenfalls der in der Versicherungsurkunde angeführte Schadenersatzbeitrag zur Vorschreibung gebracht wird Verzicht auf Kennzeichenhinterlegung (Besondere Bedingung Nr. 8210) (Gültig für Motorräder mit einem Hubraum über 50 ccm und für zweisitzige Motorfahrräder) Auf Grund der Erklärung des Versicherungsnehmers, auf die Verwendung des versicherten Motorrades bzw. zweisitzige Motorfahrräder in der Zeit vom bis zum des jeweils darauffolgenden Jahres zu verzichten, wird auf die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie ein Nachlass von 35% eingeräumt. Auf die Möglichkeit der Kennzeichenhinterlegung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung wird verzichtet. Für Versicherungsfälle, die im oben genannten Zeitraum verursacht werden und für die der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbringt, ist dem Versicherer der von ihm bezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Versicherungsurkunde vereinbarte Schadenersatzbeitrag ( 750,-) im Sinne des 12 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) für jeden Versicherungsfall zu entrichten. Leistungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander bzw. zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht werden, werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Schadenersatzbeitrag ist nach entsprechender Leistung des Versicherers und Zahlungsaufforderung an den Versicherungsnehmer fällig. Es gelten dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien ( 39 VersVG). Der Schadenersatzbeitrag wird zusätzlich zu etwaigen anderen Schadenersatzbeiträgen aus diesem Vertrag vorgeschrieben. Wird das Kennzeichen entgegen der Erklärung des Versicherungsnehmers im oben angegebenen Zeitraum hinterlegt, so entfällt gegenständliche Besondere Bedingung und somit auch der Nachlass auf die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 5

8 7.2 Prämiennachlässe im Privat und Gewerbetarif Oldtimer Bei Kraftfahrzeugen der Hauptgruppen I und II, die älter als 20 Jahre und Oldtimer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind, gelten folgende Prämien: Kfz der Hauptgruppe I.. 67,04 Kfz der Hauptgruppe II, Alter zwischen 20 und 30 Jahren ,84 Kfz der Hauptgruppe II, Alter über 30 Jahre ,09 Voraussetzung für die Anwendung dieser Prämien ist, dass der Versicherungsnehmer bei einem registrierten Autoveteranen-Club Mitglied ist und dass auf den Versicherungsnehmer bereits ein anderes Kfz zugelassen ist. Die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf (Bonus/Malus) wird bei diesen Verträgen nicht angewendet. Der Anspruchsverzicht gemäß 21 KHVG 1994 wird vom Versicherer nicht angenommen Allianz-Bonus-Einstufung Für den Fall, dass dem KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag eine niedrigere Ausgangs-Bonusstufe als die nach dem tatsächlichen Schadenverlauf zu Grunde liegt, wird die Bes. Bed. Nr wirksam. Bonusstufenvorteil (Besondere Bedingung Nr. 8238) Allianz-Bonus-Einstufung (begünstigte Bonus-Einstufung im Rahmen des Bonus-Malus-Systems) Dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag liegt eine niedrigere Ausgangs-Bonusstufe zu Grunde ( Allianz-Bonusstufe ). Diese Allianz-Bonusstufe ist Ausgangsbasis für Bonus-/Malus Umstufungen, solange der Vertrag aufrecht ist. Eine Übertragung dieser Allianz-Bonusstufe auf einen anderen Versicherungsnehmer ist nicht möglich. Bei einer Beendigung des Versicherungsvertrages wird eine Bestätigung nach dem tatsächlichen Schadenverlauf gemäß Artikel 15a AKHB ausgestellt. Die Regeln des Artikel 15a Pkt. 2, 3 und 5 AKHB gelten sinngemäß. 8. Schadenersatzbeitrag Für Versicherungsfälle, für die der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht hat, ist dem Versicherer der von ihm bezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Polizze vereinbarte Schadenersatzbeitrag im Sinne des 12 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG), für jeden Versicherungsfall zu entrichten. Leistungen, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander bzw. zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Schadenersatzbeitrag wird aufgrund einer entsprechenden Leistung des Versicherers zur Zahlung aufgefordert, es gelten dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien ( 39 VersVG). 8.1 Schadenersatzbeitrag wählbar (Besondere Bedingung Nr. 0440) In den Hauptgruppen II (nur juristische Personen), III, IV, V, VII können Schadenersatzbeiträge vereinbart werden. Hauptgruppe II (nur juristische Personen) und III: Schadenersatzbeitrag 175 : Nachlass auf die Tarifprämie: 10% Schadenersatzbeitrag 350 : Nachlass auf die Tarifprämie: 15% Schadenersatzbeitrag 500 : Nachlass auf die Tarifprämie: 17,5% Hauptgruppe IV, V und VII: Schadenersatzbeitrag 350 : Nachlass auf die Tarifprämie: 10% Schadenersatzbeitrag 500 : Nachlass auf die Tarifprämie: 12,5% Schadenersatzbeitrag 700 : Nachlass auf die Tarifprämie: 15% Schadenersatzbeitrag : Nachlass auf die Tarifprämie: 20% Schadenersatzbeitrag : Nachlass auf die Tarifprämie: 25% 6 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

9 9. Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II und III (ausgenommen Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Klasse L6e) sowie Hauptgruppe V/A2 (Lkw bis 1 Tonne ohne besondere Verwendungsbestimmung - nur natürliche Personen, nur private Nutzung und Lkw bis 1 Tonne im Werkverkehr) ist die Prämie nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 15a AKHB nach dem Schadenverlauf zu bemessen. Prämienstufe Prozent der Prämie Prämienstufe Prozent der Prämie S 5 S 4 S 3 S 2 S Versicherungssummen Diesem Tarif liegen die gesetzlichen Versicherungssummen zugrunde. Für Omnibusse und Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 9 Personen inkl. Lenker: bis 20 Plätze (inkl. Lenkerplatz) (Sitz- und Stehplätze) Pauschalsumme ,- für je weitere 5 angefangene Plätze: Pauschalsumme ,- Für Omnibusanhänger: mit nicht mehr als 10 Plätzen: Pauschalsumme ,- für je weitere 5 angefangene Plätze: Pauschalsumme ,- Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter 2 Z. 1 GGBG fallen und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind: für die Tötung oder Verletzung eines Menschen ,- für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen ,- für Schäden an Sachen insgesamt ,- für Vermögensschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind ,- Für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger: Pauschalsumme ,- Anmerkung: Die Pauschalsummen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden. Für Vermögensschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, ist die Versicherungsleistung in jedem Versicherungsfall mit ,- begrenzt. 11. Anspruchsverzicht nach 21 KHVG 1994 (Tarifvariante A) Bei Fahrzeugen der Hauptgruppe II wird bei Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges (inkl. Taxi) und des Verdienstentganges, der auf die Nichtbenutzbarkeit des eigenen Fahrzeuges zurückzuführen ist (Leihwagenverzicht), ein Prämiennachlass von 20 % gewährt. Bei allen anderen Hauptgruppen des Tarifs sowie bei Oldtimer-Kfz und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Klasse (L2) wird ein Anspruchsverzicht vom Versicherer nicht angenommen. KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 7

10 12. Wertanpassung Die Prämien unterliegen einer Wertanpassung. 13. Subsidiäre Kfz-Lenker-Haftpflichtversicherung Die Versicherung gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer als Lenker eines nicht in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges für Schadenereignisse im Geltungsbereich der Kfz- Haftpflichtversicherung, jedoch außerhalb Österreichs. Details sind in der Besonderen Bedingung 8235 ersichtlich. Jahresprämie...Prämienfrei 14. Assistance-Leistungen Pkw und Motorräder Bei nachstehend angeführten Kraftfahrzeugen ist eine Zusatzvereinbarung zur Kfz- Haftpflichtversicherung gemäß den in den Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrs-Service- Versicherung (AVSB 2002) genannten Assistance-Leistungen möglich: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Motorroller ( , , ); Personen- und Kombinationskraftwagen ( , , 140); private Lkws ohne besondere Verwendung, zugelassen auf natürliche Person ( 609 und 610). Die Jahresprämie beträgt 35,94 inkl. Vers.St. Lkw-Hilfe 24 Bei nachstehend angeführten Kraftfahrzeugen ist eine Zusatzvereinbarung zur Kfz- Haftpflichtversicherung gemäß den in den Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrs-Service- Versicherung von Lastkraftwagen (AVSLB 2008) genannten Assistance-Leistungen möglich: Lkw Werkverkehr und gewerblich ( , ) Die Jahresprämie beträgt 239,- inkl. Vers.St. 15. Euro-Schutz Bei nachstehend angeführten Kraftfahrzeugen ist eine Zusatzvereinbarung zur Kfz- Haftpflichtversicherung gemäß Besonderer Bedingung Nr möglich Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Motorroller ( , , ); Personen- und Kombinationskraftwagen ( , , 140). private Lkws ohne besondere Verwendung, zugelassen auf natürliche Person ( 609 und 610). Im Falle eines unverschuldeten Unfalles im Ausland werden die Verhandlungen mit dem ausländischen Versicherer geführt und gegebenenfalls die Abwicklung des Schadens übernommen. Details sind in der Besonderen Bedingung Nr ersichtlich. Die Jahresprämie beträgt 31,98 inkl. Vers.St. 8 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

11 II. Für den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich 1. Geltungsbereich Die Prämien für einen Versicherungsschutz, der sich über Europa hinaus erstrecken soll, werden im Einzelfall bestimmt. 2. Kraftfahrsportliche Veranstaltungen Für die Ausdehnung der Versicherung auf kraftfahrsportliche Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (einschließlich ihrer Trainingsfahrten), wird die Prämie im Einzelfall bestimmt. 3. Fahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen 3.1. Für Kraftfahrzeuge, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, wird ein Nachlass von 25 % auf die entsprechende Tarifprämie gewährt, ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß Hauptgruppen VI und VII/ Für Kraftfahrzeuge, die nicht zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt und nicht zugelassen sind, wird ein Nachlass von 75 % auf die entsprechende Tarifprämie gewährt, ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß Hauptgruppen VI, VII/2 und Für Kraftfahrzeuge, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 3.1 und Z. 3.2 zutreffen, kann der Nachlass jedoch nicht mehr als 75 % betragen. 4. Höhere Versicherungssummen 4.1 Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, ausgenommen die unter Z. 4.2 genannten Für die Erhöhung der Mindestversicherungssumme von ,- pauschal gelten folgende Prämienzuschläge: Erhöhung auf Pauschalversicherungssumme 1) Zuschläge 2,0 % 3,5 % 5,0 % 6,5 % 8,0 % 10,0 % 1) Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist mit ,- begrenzt. 4.2 Für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG. Für die Erhöhung der Mindestversicherungssummen von ,- / ,- / ,- / ,- hinsichtlich der Versicherungssumme für die Einzelperson gilt folgender Prämienzuschlag: Versicherungssummenkombination (Hauptgruppe X) Zuschlag / / / ,- 5,0 % / / / ,- 9,0 % Die Vereinbarung von Pauschalversicherungssummen ist für Kraftfahrzeuge und Anhänger, mit denen gefährliche Güter gem. 2 Z 1 GGBG befördert werden und die gemäß dieser Vorschriften zu kennzeichnen sind, nicht möglich. KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 9

12 Prämien Jahresprämien inklusive Vers.St Hauptgruppe I (Krafträder) Motorfahrräder (auch Kleinkrafträder L2 bis 45 km/h) a) einsitzig... b) zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt... 53,17 193, Kleinmotorräder (auch Kleinkrafträder L2 über 45 km/h).. 493,17 3. Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen 020 1) 021 1) 022 1) 023 1) mit einem Hubraum bis 125 cm³. über 125 bis 175 cm³... über 175 bis 200 cm³... über 200 bis 250 cm³... über 250 bis 350 cm³... über 350 bis 500 cm³... über 500 bis 750 cm³... über 750 cm³. 4. Motordreiräder mit einem Hubraum bis 125 cm³. über 125 bis 175 cm³... über 175 bis 200 cm³... über 200 bis 250 cm³... über 250 bis 350 cm³... über 350 cm³. 5. Vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinien 2002/24/EG (Klasse L7e) 2) (z.b. optisches Aussehen wie ein 1-/2-sitziges Motorrad mit 4 Rädern) Quad... Eigengewicht nicht mehr als 400 kg oder bei Güterbeförderung 550 kg, max. 15 kw Siehe nachstehende Motorrad- Prämientabelle Siehe nachstehende Motorrad- Prämientabelle gem. Faktoren Punkt 6 Var. B 1) = Motorroller 2 ) Motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftwagen ( nach kw ) ist vorzuschreiben. 10 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

13 Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers Einteilung nach Anzahl der Sitze und Hubraum wie Positionen 1, 3 und v.h. der Prämien nach Z. 1 bis Krafträder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (u.a. KT-Kennzeichen in Wien) Einteilung nach Anzahl der Sitze und Hubraum wie Positionen 1, 3 und v.h. der Prämien nach Z. 1 bis Invalidenkraftfahrzeuge... 73,59 Motorrad-Prämientabelle (Jahresprämien inkl. Vers.St) Alter in Jahren Leistung in kw über ,36 450,17 562,71 844, , , ,64 317,82 397,27 595,91 728, , ,89 172,86 216,08 324,12 396,15 792, ,89 167,89 167,89 182,32 222,83 445,67 über ,89 167,89 167,89 168,81 206,33 412,65 JUR Person 167,89 172,86 216,08 324,12 396,15 792,30 Verzicht auf Kennzeichenhinterlegung (Besondere Bedingung Nr. 8210) Gültig für Motorräder mit einem Hubraum über 50 ccm und für zweisitzige Motorfahrräder Siehe Verzicht auf Kennzeichenhinterlegung (Besondere Bedingung Nr. 8210) KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 11

14 Hauptgruppe II, III (Personen- und Kombinationskraftwagen) Prämienbemessung gem. Faktoren Punkt 6 a 1) b 2) a 1) b 2) A. Personen- und Kombinationskraftwagen (Hauptgruppe II) Personen- und Kombinationskraftwagen und Wohnmobile bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg... gem. Faktoren Punkt 6 Var. A gem. Faktoren Punkt 6 Var. B Personen- und Kombinationskraftwagen mit Antrieb durch elektrische Energie Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) 3) Eigengewicht max. 350 kg; Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h; Hubraum max. 50 cm 3 (bei Antriebsart Benzin) bzw. mehr als 50 cm 3 und max. 4 kw (bei anderer Antriebsart, z.b. Diesel)... gem. Faktoren Punkt 6 Var. A gem. Faktoren Punkt 6 Var. B gem. Faktoren Punkt 6 Var. B Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers v.h. der Prämien nach Z Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern. 150 v.h. der Prämien nach Z.1 B. Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen (Hauptgruppe III) Prämienbemessung gem. Faktoren Punkt Taxifahrzeuge Mietwagen... gem. Faktoren für Taxis Punkt 6 Variante B gem. Faktoren für Mietwagen Punkt 6 Variante B 1 ) Variante A: mit Anspruchsverzicht (gemäss Punkt 12 der Vorbemerkungen) 2) Variante B: ohne Anspruchsverzicht 3 ) Motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftwagen ( Mindeststeuer ) ist vorzuschreiben. 12 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

15 Hauptgruppe IV (Omnibusse und Omnibusanhänger) Omnibusse mit nicht mehr als 20 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) inkl. Lenkerplatz für je weitere angefangene 5 Plätze ,46 304, Omnibusanhänger (mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen... für je weitere angefangene 5 Plätze ,92 304, Omnibusse und Omnibusanhänger die ausschließlich zur nicht gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind... Einteilung nach Anzahl der Plätze wie Positionen 1 und 2 50 v.h. der Prämien nach Z. 1 oder 2 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 13

16 Hauptgruppe V (Kraftwagen zur Güterbeförderung) a 1) b 2) a 1) b 2) A. Lastkraftwagen, Transportkarren, Wohnmobile mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über kg 1. Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Nutzlast (bei Sattelzugfahrzeugen der Nutzlast des Sattelanhängers mit der höchsten zulässigen Nutzlast, der mit dem Sattelzugfahrzeug gezogen werden darf) 1.1 Werkverkehr (auch betrieblich genutzte Lkw bis 1 t ohne besondere Verwendung);LKW bis 1 t: Prämienstufe Nutzlast Region 1 Region 2 Region 3 Region 4 Region 5 bis 500 kg 867,33 956, , , ,19 bis 1000 kg 1.168, , , , ,34 bis 2000 kg 1.265, , , , ,62 bis 3000 kg 1.828, , , , ,87 bis 4000 kg 2.348, , , , ,56 bis 5000 kg 3.264, , , , ,14 bis kg 3.961, , , , ,68 bis kg 4.921, , , , ,62 über kg 5.729, , , , ,13 Die Region richtig sich nach der Zulassungsbehörde des Fahrzeuges (Kfz-Kennzeichen) Regioneneinteilung für Lkw Werkverkehr Region 1 BA, FB, GD, GB, HE, HL, HO, KB, KS, LA, ND, RA, RE, SO, WY Region 2 AM, B, BL, BM, DL, FF, FK, FR, GF, GS, HB, HF, JE, JU, KF, KO, KR, KU, LB, LE, LN, LZ, ME, MI, MT, MZ, NK, OP, OW, RI, RO, SW, SP, PL, TU, VL, WB, ZE, ZT Region 3 BN, BZ, BR, DO, EU, FE, GM, GU, GR, KL, LI, LF, L, MD, SL, SZ, SD, JO, SV, SR, TA, UU, VO, VB, VK, WT, WO, sonst Region 4 EF, E, HA, IM, KI, K, MA, MU, PE, SB, P, SE, VI, WZ, WL, WE, WU, W, WN Region 5 G, IL, I, LL, S 1 ) Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 2 ) Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren 14 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

17 a 1) b 2) a 1) b 2) 1.2 Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren bis 500 kg über 500 kg bis 1000 kg... über 1000 kg bis 2000 kg... über 2000 kg bis 3000 kg... über 3000 kg bis 4000 kg... über 4000 kg bis 5000 kg... über 5000 kg bis kg... über kg bis kg... über kg. 2. Lastkraftwagen ohne besondere Verwendungsbestimmung (nur für private Nutzung; nur natürliche Person) mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker mit einer höchsten zulässigen Nutzlast 6.173, , , , , , , , , bis 500 kg (Prämienstufe 09)... über 500 kg bis 1000 kg (Prämienstufe 09) gem. Faktoren Pkt Transportkarren, Kraftwagen zur Güterbeförderung mit Antrieb durch elektrische Energie bis 500 kg... über 500 kg bis 1000 kg über 1000 kg bis 3000 kg über 3000 kg ,44 340,44 546,45 759,46 596,63 596,63 955, ,67 4. Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen... Einteilung nach der Nutzlast wie Position 1 Prämien nach Z Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker zusätzlich zu den Prämien nach Position 1 bis zu insgesamt nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz... für je weitere angefangene 5 Plätze 403,04 192,59 403,04 192, Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers... Einteilung nach der Nutzlast wie Position v.h. der Prämien nach Z Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend mit einem Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg ,29 1 ) Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 2 ) Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 15

18 a 1) b 2) a 1) b 2) B. Zugmaschinen (einschließlich Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden), die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 1 fallen 1. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von a) nicht mehr als 25 km/h.. 508,49 849, b) mehr als 25 km/h bis 23 kw (30 PS)... über 23 bis 37 kw (30 bis 50 PS) über 37 kw (50 PS) ,82 627, ,98 863, , , Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind... Einteilung nach Bauartgeschwindigkeit und Motorleistung wie Position 1 Prämien nach Z C. Motorkarren, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 3 fallen ,67 D. Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 4 fallen bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B ,91 357, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B ,51 1) Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 2) Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren 16 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

19 Hauptgruppe VI (Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften mit Ausnahme der der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Betriebe bestimmt sind Zugmaschinen.. 176, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher) , Motorkarren , Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen ,38 Anmerkung: Einschluss der nebenerwerblichen Kulturpflege, Verwertung von organischen Abfällen sowie Winterdienst, der sich hauptsächlich auf die Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen bezieht (Bes. Bed. 0493)... Prämienfrei Einschluss der Kulturpflege und Winterdienst gegen Entgelt (Bes. Bed. 0494).. 50% Zuschlag KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 17

20 Hauptgruppe VII (Fzge mit besonderer Verwendungsbestimmung) Abschleppwagen einschließlich Lastkraftwagen, die mit einer Kranvorrichtung zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen ausgestattet sind , Mähdrescher die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen , Sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen ,43 712/ a) Feuerwehrwagen und Kraftwagen für den Bergrettungsdienst... b) Omnibusanhänger für Feuerwehr ,11 159, Kraftwagen für den Rettungsdienst und Krankenwagen (ausgenommen Kraftwagen für den Bergrettungsdienst) , Leichenwagen , Müll- und Fäkalienabfuhrwagen , Fahrzeuge des Straßendienstes , Mannschaftstransportwagen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ,58 18 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

21 Hauptgruppe VIII (Schulfahrzeuge) Kraftwagen , Krafträder , Anhänger... 26,75 Hauptgruppe IX (Probefahrtkennzeichen) Für Probefahrten mit Kraftwagen.. 735, mit Krafträdern.. 167, nur mit Motorfahrrädern. 72, mit Anhängern... 26, mit allen Arten von Fahrzeugen ,04 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker 19

22 Hauptgruppe X (Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter) *) 1. Kraftfahrzeuge mit denen gefährliche Güter gem. 2 Z 1 GGBG befördert werden und die gemäß dieser Vorschriften zu kennzeichnen sind 150 v.h. der Prämien nach den HG I bis IX Anhänger mit denen gefährliche Güter gem. 2 Z 1 GGBG befördert werden und die gemäß dieser Vorschriften zu kennzeichnen sind 79,70 *) entsprechend der jeweiligen Tarifposition Hauptgruppe XI (Anhänger) (soweit sie nicht in die Hauptgruppen IV, VII, VIII oder X fallen) Anhänger für Krafträder.. 25, Sonstige Anhänger... 25,42 20 KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker

23 ANHANG zum Kfz-Haftpflichttarif (Diverse Einzeltarifierungen) 020 1) 021 1) 022 1) 023 1) Krafträder für Feuerwehr mit einem Hubraum bis 125 cm³... über 125 bis 175 cm³... über 175 bis 200 cm³... über 200 bis 250 cm³... über 250 bis 350 cm³... über 350 bis 500 cm³... über 500 bis 750 cm³... über 750 cm³ v.h. der Prämien lt. Motorrad- Prämientabelle a 2) b 3) 2. Hub- und Gabelstapler 4) a 2) b 3) bis 500 kg... über 500 kg bis 1000 kg. über 1000 kg bis 3000 kg. über 3000 kg ,44 340,44 546,45 759,46 596,63 596,63 955, , Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Milchtransport , Selbstfahrende Rasenmäher mit einem Lenkerplatz... im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Hauptgruppe VI 5. Phon-, Röntgen- und Bibliothekwagen bis 500 kg... über 500 kg bis 1000 kg Schneegängige Gefährte (z.b. Schneeroller, Schi-Doo u. dgl.) mit einem Fassungsvermögen bis zu 2 Personen: ohne Kennzeichen... mit Kennzeichen: gemäß des angegebenen Hubraums: bis 125 cm³... über 125 bis 200 cm³... über 200 bis 250 cm³... über 250 bis 350 cm³... über 350 bis 500 cm³... über 500 bis 750 cm³... über 750 cm³ ,38 Wie Kraftwagen zur Güterbeförderung / Werkverkehr 103,23 103,23 119,44 126,76 211,46 371,96 653,24 653, Golfwagen 103, Pistenpräpariergeräte 1.732, Sondertarifierungen 1) = Motorroller 2) Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 3) Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren 4) bei Hub- und Gabelstaplern besteht die Möglichkeit, auf die tarifliche Prämie folgende Nachlässe zu gewähren: 25%: wenn die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann. 75%: wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet wird. Hinweis: wenn beide Voraussetzungen zutreffen, ist maximal 75% Nachlass zu gewähren. KFZ-HP-Tarif 09/2013 Broker Anhang Seite 1

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