Der Vertrieb von Fondsanteilen an Privatanleger unterliegt im Rahmen der AIFM-RL grundsätzlich den nationalen Bestimmungen und Beschränkungen.
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- Heike Beckenbauer
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1 FMA-Wegleitung Wegleitung betreffend einer Vertriebszulassung eines Drittstaaten-Fnds in Liechtenstein Wegleitung zur Vertriebszulassung eines Drittstaaten-Fnds in Liechtenstein Referenz: Adressaten: Betrifft: Publikatinsrt: FMA-WL Verwaltungsgesellschaften aus Drittstaaten (Nicht-EWR-Land) Art. 150 ff. AIFMG und Art. 122a UCITSG Webseite Publikatinsdatum: 7. Dezember 2016 Letzte Änderung: 18. Januar 2017 Das bisherige Gesetz vm 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte der Immbilien (IUG 2005) ist mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend der Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfnds (AIFM-RL) per 1. Oktber 2016 aufgehben wrden. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Bewilligungen für den Vertrieb vn Anteilen vn ausländischen Fnds in Liechtenstein, da sich die gesetzliche Grundlage für den grenzüberschreitenden Vertrieb vn Drittstaaten- Fnds (Nicht-EWR-Fnds) in Liechtenstein geändert hat. Es bestehen keine gesetzlichen Übergangsvrschriften für Drittstaaten-Fnds. Diese Wegleitung enthält einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen für eine neue Vertriebszulassung und bestehende Vertriebszulassungen vn Drittstaaten-Fnds in Liechtenstein. Drittstaaten-Fnds können gegenwärtig grundsätzlich entweder unter dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfnds vm 19. Dezember 2012 (AIFMG) als alternativer Investmentfnds (AIF) der unter dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vm 28. Juni 2011 (UCITSG) als mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen individuell zum Vertrieb zugelassen zu werden. Schweizerische Effektenfnds können als ein mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen klassifizieren, wenn Sie die Vraussetzungen vn Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 UCITSG erfüllen. Immbilienfnds, übrige Fnds für traditinelle Anlagen der übrige Fnds für alternative Anlagen hingegen dürften regelmässig als AIF zu qualifizieren sein, bgleich auch Schweizerische Effektenfnds als AIF eingestuft werden können. Massgebend ist vrrangig der Antrag des Gesuchstellers auf Einstufung des Fnds. A. Vertriebszulassung nach dem AIFMG 1. Drittstaaten-Pass Die Implementierungsmaßnahmen für den Drittstaaten-Pass sind nch nicht abschliessend umgesetzt, sdass aktuell das natinale Recht massgeblich ist. Mit dem Drittstaaten-Pass können künftig Drittstaaten- Verwaltungsgesellschaften in dem EWR/der EU swhl AIF an prfessinelle Anleger vertreiben, als auch AIF verwalten. Der Vertrieb vn Fndsanteilen an Privatanleger unterliegt im Rahmen der AIFM-RL grundsätzlich den natinalen Bestimmungen und Beschränkungen. Landstrasse 109 Pstfach Vaduz Liechtenstein Telefn Telefax inf@fma-li.li
2 2. Fallbeispiel Eine Drittstaaten-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt einen Drittstaaten-Fnds in Liechtenstein zu vertreiben. Der gegenständliche Fnds ist nicht mit den Vrgaben des UCITSG vereinbar. Dies kann beispielsweise flgende Gründe haben: das Prtfli ist nicht mit den Beschränkungen des UCITSG vereinbar, die Nrmierungen der knstituierenden Dkumente sind nicht mit dem UCITSG vereinbar und/der die Struktur dieses Fnds ist nicht mit dem UCITSG vereinbar. Es ist eine Vertriebszulassung gem. Art. 150 f. AIFMG zu beantragen. 3. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage ist Art AIFMG. 4. Anzeigepflicht und einzureichende Unterlagen 4.1 Anzeigepflicht Sämtliche Unterlagen nach Ziffer 4.2 sind per an flgende Adresse zu übermitteln: 4.2 Einzureichende Unterlagen Flgende Dkumente sind im Sinne vn (isv) Art. 150 f. AIFMG in deutscher der englischer Sprache elektrnisch einzureichen: ein Scan eines unterschriebenen Anzeigeschreibens mit insbesndere der Angabe, b der Vertrieb ausschliesslich an prfessinelle Anleger im Sinne der MiFID erflgt; ein Nachweis, dass der Fnds und dessen Verwaltungsgesellschaft im Heimatstaat zugelassen und prudentiell beaufsichtigt ist; ein AIF Ntificatin Letter ausgefüllt in englischer Sprache, abrufbar auf der Hmepage der FMA; eine Erklärung der Verwaltungsgesellschaft, die flgendes beinhaltet: - alle Vrschriften der AIFM-RL, der delegierten Verrdnungen zur AIFM-RL, des AIFMG und der AIFMV werden eingehalten; - für den Fnds werden swhl die Vertriebsinfrmatinen (Art. 105 f. AIFMG) als auch ein testierter Jahresbericht erstellt und zugänglich gemacht; - die Berichts- und Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden werden eingehalten; die knstituierenden Dkumente des Fnds in deutscher der englischer Sprache (Anlegerinfrmatin (KIID) in deutscher Sprache); die Vertriebsinfrmatin für Anleger nach Art. 105 Abs. 1 AIFMG der eine Knkrdanztabelle mit Verweisen auf die knstituierenden Dkumente bzgl. den Inhalten; Zurdnung des Fnds zu den ESMA Fndstypen (vgl. Nr des Anhangs 4 der delegierten Verrdnung (EU) Nr. 231/2013) eine Beschreibung des Fnds (ein Verweis auf den Geschäftsplan ist möglich, falls alle Infrmatinen im Geschäftsplan enthalten sind); sfern kein Vertrieb an Privatanleger zulässig ist, ist eine Beschreibung der Vrkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs an Privatanleger, die auch den Rückgriff auf vn dem Drittstaaten- Verwaltungsgesellschaften unabhängige Unternehmen berücksichtigt, nach den Nrmierungen des AIFMG, beizufügen; 2 / 6
3 sfern ein Vertrieb an Privatanleger beantragt ist, ist eine Erklärung der Verwaltungsgesellschaft beizufügen, dass ein Halbjahresbericht und aktuelle wesentliche Anlegerinfrmatin (KIID der PRIIP) erstellt und zugänglich wird swie eine Zahlstelle in Liechtensteins bestellt wurde (Ausnahme: Art AIFMG). Die FMA kann weitere Unterlagen verlangen, sllten diese für die rdnungsgemässe Bearbeitung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfrderlich sein. 5. Verfahren Die FMA überprüft die Vllständigkeit der Unterlagen. Die FMA überprüft, b der Fnds die Vrschriften der AIFM-RL und den delegierten Verrdnungen swie des AIFMG / der AIFMV einhält. Sind swhl die frmellen, als auch materiellen Vraussetzungen erfüllt, s erteilt die FMA dem Fnds die beantragte Vertriebszulassung in Liechtenstein in Frm der Autrisierung. 6. Gebühren Gemäss Art. 155 AIFMG i.v.m. Art. 30 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) und Anhang 1 FMAG Abschn. C Ziff. 1. Bst. c) FMAG fällt für die Bearbeitung des Gesuchs nach Art. 150 f. AIFMG i.v.m. Art. 16 ff. AIFMG eine Gebühr an: Singlefnds: eine Gebühr in Höhe vn 750 CHF je Singlefnds Umbrellafnds: eine Gebühr in Höhe vn 750 CHF zuzüglich 375 CHF pr Teilfnds 7. Aktualisierung vn Unterlagen / Anzeige vn Änderungen Alle Änderungen der knstituierenden Dkumente des Fnds sind der FMA mindestens einen Mnat vr Durchführung der Änderung der unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung per (an die Adresse fnds@fma-li.li) anzuzeigen. Die Änderungen müssen mit den Bestimmungen der AIFM-RL, den delegierten Verrdnungen swie dem AIFMG und der AIFMV vereinbar sein, um den Frtbestand der Vertriebszulassung zu erhalten. 8. Aufsichtsabgabe Seit 1. Oktber 2016 ist für einen in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen ausländischen Fnds künftig eine Aufsichtsabgabe gemäss Art. 30a FMAG in Verbindung mit Anhang 2 des FMAG, Kapitel II, Abschnitt D zu zahlen. Die Höhe der jährlichen Aufsichtsabgabe ist im Anhang 2 des FMAG, Kapitel II, Abschnitt D. genannt: Singlefnds: eine Gebühr in Höhe vn CHF je Singlefnds Umbrellafnds: eine Gebühr in Höhe vn CHF je zum Vertrieb zugelassenen Teilfnds 3 / 6
4 B. Vertriebszulassung nach dem UCITSG 1. Fallbeispiel Eine Drittstaaten-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt einen Drittstaaten-Fnds in Liechtenstein zu vertreiben. Da der Fnds Art. 3 Nr. 17 UCITSG entspricht, kann der Fnds als mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen angesehen werden. Der Fnds ist vm Antragsteller nicht als ein AIF, sndern als ein mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen klassifiziert wrden. Es ist eine Vertriebszulassung gem. Art. 122a UCITSG zu beantragen. 2. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage ist Art. 122a UCITSG. 3. Anzeigepflicht und einzureichende Unterlagen 3.1 Anzeigepflicht Sämtliche Unterlagen nach Ziffer 3.2 sind per an flgende Adresse zu übermitteln: fnds@fma-li.li 3.2 Einzureichende Unterlagen Flgende Dkumente sind isv Art. 122a UCITSG in deutscher Sprache der englischer Sprache einzureichen: ein Scan eines unterschriebenen Anzeigeschreibens der Verwaltungsgesellschaft der Zahlstelle in Liechtenstein mit insbesndere der Angabe, b die Heimatstaatenbehörde im Appendix A zum IOSCO Multilateral MU genannt ist (gleichwertiger Aufsichtsstandard); ein Nachweis, dass der Fnds und dessen Verwaltungsgesellschaft im Heimatstaat zugelassen und prudentiell beaufsichtigt ist; eine Erklärung der Verwaltungsgesellschaft, die flgendes beinhaltet: - alle Vrschriften des UCITSG und der UCITSV werden eingehalten; - es liegt kein Verweigerungsgrund im Sinne vn Art. 9 Abs. 2 UCITSG vr - für den Fnds werden neben den knstituierenden Dkumenten, ein testierter Jahresbericht, ein Halbjahresbericht und aktuelle wesentliche Anlegerinfrmatin (KIID der PRIIP) erstellt swie für alle Anleger in Liechtenstein zugänglich gemacht; die knstituierenden Dkumente des Fnds in deutscher der englischer Sprache (KIID in deutscher Sprache); ein Nachweis der Bestellung einer Zahlstelle innerhalb Liechtensteins Die FMA kann weitere Unterlagen verlangen, sllten diese für die rdnungsgemässe Bearbeitung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfrderlich sein. 4. Verfahren Die FMA überprüft die Vllständigkeit der Unterlagen. Die FMA überprüft, b der Fnds die Vrschriften der Richtlinie 2009/65/EU (OGAW-RL), des UCITSG und der UCITSV einhält. 4 / 6
5 Sind swhl die frmellen, als auch materiellen Vraussetzungen erfüllt, s erteilt die FMA dem Fnds die beantragte Vertriebszulassung in Liechtenstein. 5. Gebühren Gemäss Art. 155 AIFMG i.v.m. Art. 30 Abs. 1 FMAG und Anhang 1 FMAG Abschn. C Ziff. 2a. Bst. a) lit. dd) FMAG (Singlefnds) der Anhang 1 FMAG Abschn. C Ziff. 2a. Bst. a) lit. ee) FMAG (Umbrellafnds) fällt für die Bearbeitung des Gesuchs nach Art. 122a UCITSG eine Gebühr an: Singlefnds: eine Gebühr in Höhe vn CHF je Singlefnds Umbrellafnds: eine Gebühr in Höhe vn CHF (inkl. einem Teilfnds), zuzüglich 400 CHF pr weiteren Teilfnds 6. Aktualisierung vn Unterlagen / Anzeige vn Änderungen Alle genehmigten Änderungen der knstituierenden Dkumente des Fnds sind der FMA unverzüglich mit dem Nachweis der Genehmigung durch die Heimatstaatenbehörde per (an die Adresse fnds@fma-li.li) anzuzeigen. Die Änderungen müssen mit den Bestimmungen der OGAW-RL, dem UCITSG und der UCITSV vereinbar sein, um den Frtbestand der Vertriebszulassung zu erhalten. 7. Aufsichtsabgabe Seit 1. Oktber 2016 ist für einen in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen ausländischen Fnds künftig eine Aufsichtsabgabe gemäss Art. 30a FMAG in Verbindung mit Anhang 2 des FMAG, Kapitel II, Abschnitt K. zu zahlen. Die Höhe der jährlichen Aufsichtsabgabe ist im Anhang 2 des FMAG, Kapitel II, Abschnitt K. genannt: Singlefnds: eine Gebühr in Höhe vn CHF je Singlefnds Umbrellafnds: eine Gebühr in Höhe vn CHF je zum Vertrieb zugelassenen Teilfnds 5 / 6
6 C. Umstellung bestehender Vertriebszulassungen Die FMA gewährt allen ausländischen Verwaltungsgesellschaften die Möglichkeit bestehende Vertriebsbewilligungen nach dem bisherigen IUG 2005 auf das UCITSG der das AIFMG zu übertragen. Zu diesem Zweck muss die Verwaltungsgesellschaft der deren Vertreter in Liechtenstein der FMA mitteilen, b der Drittstaaten-Fnds künftig nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 des UCITSG als mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen der als AIF nach dem AIFMG zu klassifizieren ist. Es reicht die blsse zeitnahe Mitteilung der Klassifizierung. Eine Anpassung der knstituierenden Dkumente des Fnds ist im Zeitpunkt der Mitteilung der Klassifizierung nicht ntwendig. Mit der Umstellung auf das UCITSG bzw. das AIFMG sllen den Fnds keine zusätzlichen Zulassungs- und Bearbeitungsgebühren für die Umstellung entstehen. Die Zahlstellen wurden hierüber bereits infrmiert und aufgefrdert bis zum 16. Dezember 2016 die Klassifizierung mitzuteilen. Künftige Änderungen der knstituierenden Dkumente werden entsprechend dem UCITSG der AIFMG behandelt. Eine Änderung der knstituierenden Dkumente nach dem AIFMG ist kstenfrei, da die Änderungen nur zur Kenntnis genmmen werden. Eine Änderung der knstituierenden Dkumente nach dem UCITSG kstet 500 CHF (Anhang 1 zu Art. 30 FMAG Abschn. C Ziff. 2a Bst. d Subbst. ss). Bei einer neuen Vertriebszulassung sind die vrstehenden Kstenflgen (vgl. A.6. der B.5.) einschlägig. Dies gilt auch, wenn neue Teilfnds bei einem bestehenden und zugelassenen Umbrellafnds zum Vertrieb zugelassen werden sllen. Ausländische Fnds mit einer Vertriebszulassung nach dem ausser Kraft getretenen IUG 2005 waren bisher vn jährlichen Aufsichtsabgaben befreit. Diese Kstenfreiheit gilt für Zulassungen nach dem UCITSG bzw. AIFMG nicht. Wir bitten Sie, diese Änderungen der Kstenflgen (vgl. Kapitel A Ziffer 8 und Kapitel B Ziffer 7) zu beachten. Die Aufsichtsabgaben werden per 1. Oktber 2016 zugrunde gelegt, ungeachtet dem Zeitpunkt der Mitteilung der Klassifizierung. 6 / 6
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