Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom

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1 Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 des Thüringer Gesetzes zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben vom 13. Juni 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 207) und der 14 und 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThBKG -) vom 25.März 1999 (GVBl. S.227) und des 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl S. 33) erlässt die Gemeinde Herpf die folgende Feuerwehrentschädigungssatzung: 1 Grundsatz (1) Diese Satzung gilt für die Aufwandsentschädigung 1. des Ortsbrandmeisters, sowie seines Stellvertreters 2. der Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden ( 14 Abs. 4 ThBKG); hierzu gehören: a) der Jugendfeuerwehrwart b) der Ausbilder c) der Gerätewart d) der Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung soweit sie ehrenamtlich tätig sind. 2 Regelung Die Aufwandsentschädigung wird durch diese Satzung geregelt. 3 Wahrnehmung des Ehrenamtes (1) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. (2) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. 1

2 4 Festsetzung Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung nach den 8 bis 10 Absatz 1 bis 3 und 11 in Form eines monatlichen Pauschbetrages festgesetzt. 5 Verdienstausfall (1) Neben dem monatlichen Pauschbetrag sind auf Antrag besonders zu erstatten: 1. der Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des 14 Abs. 2 ThBKG 3 Abs. 1 bleibt unberührt: a) Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind, haben Anspruch und werden auf Antrag die fortgewährten Leistungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit, sowie freiwillige Arbeitgeberleistungen erstattet. b) Selbständig Tätige ohne Arbeitnehmer Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalisierten Stundenbetrages auf Antrag ersetzt. Selbständig Tätige erhalten analog des 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Meiningen eine Pauschalentschädigung von 20,-- Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist Als Berechnungsgrundlage des Zeitversäumnisses wird von Montag bis Freitag die Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr festgesetzt. Für die weitere Zeit der Ausübung ihres Dienstes als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger gilt die Anwendung dieser Satzung 2. bei dienstlicher Benutzung des privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die Anschlussgebühren. (2) Reisekosten sind nach den für Beamte des gehobenen Dienstes geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes und bis zu dessen Inkrafttreten nach der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes zu berechnen. 2

3 (3) Grundlage für die Berechnung dieser Verdienstausfallentschädigung bildet die jeweilige Einsatzzeit. Diese beginnt mit der Alarmierung und endet zu dem Zeitpunkt an dem der jeweilige Einsatzleiter das Einsatzende feststellt, zuzüglich einer pauschalierten Wegezeit von 30 Minuten. Bei Berechnung der Einsatzzeit wird auf volle Stunden auf- bzw. abgerundet. (4) Bei größeren Einsätzen von 0.00 Uhr bis Uhr wird eine Nachruhezeit - nach Beendigung der Einsatzzeit (Absatz 3) - gewährt. Die Nachruhezeit darf bis 5 Stunden nach Arbeitsbeginn genutzt werden und ist vom Stadtbrandinspektor schriftlich zu bestätigen. 6 Zahlungen (1) Der Pauschbetrag nach 4 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. (2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt. (3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen. 7 Ruhen der Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist. 8 Ortsbrandmeister Die monatliche Aufwandsentschädigung des Ortsbrandmeisters besteht aus einem Grundbetrag von 50,- Euro und einem Zuschlag für jede im Zuständigkeitsbereich zusätzliche Feuerwehreinheit von 2,50 Euro. 9 Wehrführer Die monatliche Aufwandsentschädigung des Wehrführers und des Führers mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, beträgt 50,- Euro. 3

4 10 Jugendfeuerwehrwart, Gerätewart Ausbilder, Alarm- und Einsatzplanung (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Jugendfeuerwehrwart beträgt 25,- Euro. (2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Gerätewarte beträgt 25,- Euro. (3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung beträgt 20,- Euro (4) Die Aufwandsentschädigung der Ausbilder beträgt je Ausbildungsstunde 10,- Euro. Grundlage für die Berechnung dieser Aufwandsentschädigung bildet die jeweilige Ausbildungsveranstaltung, die sich aus dem Ausbildungsplan ergibt. Dabei werden die Ausbildungsstunden auf volle Stunden auf- bzw. abgerundet. 11 Stellvertreter (1) Die Stellvertreter des Ortsbrandmeisters und der Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, wenn sie regelmäßig einen Teil der Aufgaben der zu Vertretenden wahrnehmen. (2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt jeweils die Hälfte der Grundbeträge des Vertretenen. 12 sachliche Richtigkeit Der Ortsbrandmeister ist für die sachliche Richtigkeit der vorzulegenden Abrechnungen verantwortlich. 4

5 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Kameraden der Ortsfeuerwehr Herpf und Seeba vom außer Kraft. Herpf, den J u n g k Bürgermeisterin Versionskontrolle: Version Fassung vom Beschluss- Nummer Original / 25 / 02 veröffentlicht im Amtsblatt 12 / 2002 vom Art der Änderung In-Kraft- Treten

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