Hilfen für Spätaussiedler

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1 22 Hilfen für Spätaussiedler Aufgabe der Leistungen Leistungszweck 1 Seit der Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Zusammenbruch der kommunistischen Unrechtssysteme in Mittel- und Osteuropa wurden die Leistungen an Deutsche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes Aufnahme finden, grundlegend umgestaltet und gestrafft. In diesem Kapitel werden die besonderen Hilfen für diesen Personenkreis dargestellt, die ab 1. Januar 1993 eingereiste Spätaussiedler erhalten können. 2 Die Hilfen für Spätaussiedler sollen in erster Linie die Eingliederung in die neuen Wirtschafts- und Lebensverhältnisse erleichtern und sie in Deutschland vor unmittelbarer wirtschaftlicher Not bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit schützen. Diese Leistungen haben den Charakter von Starthilfen. Daneben sollen die Nachteile gemildert werden, die durch die Spätaussiedlung entstanden sind. Daher erhalten Spätaussiedler Leistungen ohne eigene vorherige Beiträge, die ständige Einwohner des Bundesgebietes nur nach einer manchmal langjährigen Beitragszahlung erhalten. Spätaussiedlern werden im Lastenausgleichsrecht Fristen für Anträge auf Entschädigungsleistungen offengehalten, die für ständige Einwohner des Bundesgebietes bereits abgelaufen sind. Rechtsgrundlagen 3 Das Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21. Dezember 1992 hat die Hilfen für Spätaussiedler, d.h. für Deutsche, die aus den Staaten Ost- und Südeuropas ausreisen und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland nehmen, grundlegend neu gestaltet. Das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat das Bundesvertriebenengesetz umfassend umgestaltet, zahlreiche andere Gesetze geändert, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aufgehoben und das Gesetz über die Heimkehrerstiftung geschaffen. 4 Die Kernvorschriften über Hilfen an Spätaussiedler finden sich im Bundesvertriebenengesetz Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG), einzelne Hilfen sind auch in allgemeinen Leistungsgesetzen wie dem Lastenausgleichsgesetz geregelt. 5 Die Millionen Vertriebene und Flüchtlinge, die in den Nachkriegsjahren ein Drittel der Bevölkerung Deutschlands ausmachten, konnten erfolgreich in Wirtschaft und Gesellschaft mit den Hilfen für Aussiedler und Vertriebene eingegliedert werden. Diese Eingliederung ist eine der größten Leistungen der Nachkriegszeit, ohne die besonderen Hilfen wäre sie nicht möglich gewesen. Personenkreis 6 Seit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz sind die Hilfen auf Spätaussiedler konzentriert. Neben den Spätaussiedlern erhalten einige Hilfen noch folgende Personengruppen Vertriebene, Heimatvertriebene, ehemalige Kriegsgefangene, Heimkehrer, ehemalige politische Häftlinge. 7 Gemeinsam ist diesen Personengruppen, dass zu ihnen nur deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerechnet werden, nicht also Ausländer oder Staatenlose, gleichgültig aus welchem Grund sie sich in Deutschland aufhalten. Von den Gründen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind für diese Personengruppen die Geburt von einem deutschen Elternteil, Legitima- 707

2 22 Hilfen für Spätaussiedler tion, Annahme als Kind oder Einbürgerung von Bedeutung. Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit ermöglicht deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit in den Jahren 1938 bis 1945 durch Sammeleinbürgerung verliehen worden ist, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Deutscher Volkszugehöriger ist nach dem Bundesvertriebenengesetz, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur bestätigt wird. Wer nach dem geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (siehe Nr. 8) durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis oder die Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt sein, so dass der Spätaussiedler zumindest ein einfaches Gespräch in deutsch führen kann. Wenn familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war, entfällt die Feststellung der Deutschkenntnisse. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es wegen der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen unterblieben ist, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Vertriebene 8 Vertriebener ist, wer als Deutscher (siehe Nr. 7) aus den östlich der Oder-Neiße-Grenze liegenden Gebieten des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder aus Danzig, Estland, Lettland, Litauen, der ehemaligen Sowjetunion, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, dem ehemaligen Jugoslawien, Albanien oder China (den sog. Aussiedlungsgebieten) im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht seinen Wohnsitz verloren hat. Zu den Vertriebenen zählt auch, wer nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. An Personen, die nach diesen Stichtagen die Aussiedlungsgebiete verlassen, werden Hilfen nur noch gewährt, wenn sie Spätaussiedler sind. 9 Als Heimatvertriebene bezeichnet das Bundesvertriebenengesetz die Vertriebenen, die am 31. Dezember 1937 oder vorher ihren Wohnsitz in dem Gebiet hatten, aus dem sie vertrieben wurden und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben. 10 Bis 31. Dezember 1992 wurden in den alten Bundesländern 9,6 Millionen Vertriebene durch Ausstellung des Vertriebenenausweises A oder B anerkannt wurden Vertriebenenausweise ausgestellt. Spätaussiedler 11 Wer nach dem 31. Dezember 1992 seinen Wohnsitz in Deutschland begründet, hat nur dann Anspruch auf besondere Hilfen und Vergünstigungen, wenn er Spätaussiedler ist. Spätaussiedler müssen in einem förmlichen Aufnahmeverfahren, das vom Bundesverwaltungsamt in Köln unter Beteiligung der Bundesländer und der deutschen Vertretungen in den Herkunftsländern durchgeführt wird, in Deutschland aufgenommen sein und innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlassen der Herkunftsländer in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt genommen haben. Herkunftsländer sind die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen. Spätaussiedler aus den übrigen Aussiedlungsgebieten (siehe Nr. 8) müssen zusätzlich glaubhaft machen, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen. Ausnahmsweise kann Personen, die ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet sind, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet durch Aufnahmebescheid. Nutzt der Spätaussiedler den Aufnahmebescheid aus und reist er nach Deutschland ein, erhält er einen Registrierschein, mit dem er einem bestimmten Bundesland zugewiesen wird, Das Bundesland kann auch eines der neuen Bundesländer sein. 708

3 Hilfen für Spätaussiedler Die Zahl der nach Deutschland kommenden Spätaussiedler ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Kamen Spätaussiedler, so waren es 2001 nur Spätaussiedler. Kriegsgefangene 13 Nach der Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zum 31. Dezember 1992 hat die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Kriegsgefangenen nur noch Bedeutung für Rentenansprüche und für die Leistungen der Heimkehrerstiftung. Nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung sind Kriegsgefangene Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind. Sogenannte Geltungskriegsgefangene. Dabei handelt es sich um Deutsche, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von einer ausländischen Macht entweder auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden sind und Deutsche, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit entweder auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden. 14 Bis zum 31. Dezember 1996 konnten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Anträge auf Entschädigung gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 1996 wurden über zwei Millionen Anträge auf Kriegsgefangenenentschädigung bewilligt und etwa 2,5 Mrd. DM Kriegsgefangenenentschädigung gezahlt. Heimkehrer 15 Seit der Aufhebung des Heimkehrergesetzes zum 1. Januar 1992 ist der Heimkehrerbegriff ohne Bedeutung. Heimkehrerbescheinigungen werden nicht mehr ausgestellt. Ob in der Rentenversicherung Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder ähnlichen Gewahrsams anerkannt werden, entscheiden die Rentenversicherungsträger selbst, sie können dabei Heimkehrerbescheinigungen, die während der Geltungsdauer des Heimkehrergesetzes erteilt wurden, berücksichtigen. Ehemalige politische Häftlinge 16 Deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in den Aussiedlungsgebieten (siehe Nr. 8), in der ehemaligen DDR oder Berlin (Ost) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sind ehemalige politische Häftlinge. Sie erhalten Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz. Bei gesundheitlichen Schäden als Folge der Haft findet das Bundesversorgungsgesetz Anwendung (vgl. Kap. 23 Nr. 30). Nach der Dauer des Gewahrsams gestaffelte Eingliederungshilfen konnten bis zum 31. Dezember 1994 beantragt werden. 17 Bis Ende 1994 wurden Personen als Berechtigte anerkannt. Bis Ende 1996 wurden insgesamt Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in Höhe von über 2,5 Mrd. DM gezahlt. Leistungen Aufnahmehilfen 18 Zur Aufnahme der Spätaussiedler besteht eine Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland. Spätaussiedler erhalten dort ein Betreuungsgeld von 11 EUR sowie unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung bis zur Festlegung des Bundeslandes, in dem sie aufgenommen und eingegliedert werden sollen, dem sog. Aufnahmeland. Aus der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Spätaussiedler auf Kosten des Bundes zum zukünftigen Wohnort oder zu Anlaufstellen im Aufnahmeland transportiert. Kosten der Reise nach Deutschland 19 Spätaussiedler aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion erhalten eine Pauschale von 102 EUR, aus Rumänien von 51 EUR und aus Polen von 25 EUR. Die Erstattung der Rückführungskosten muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Eintreffen in Deutschland beantragt werden. 709

4 22 Hilfen für Spätaussiedler Leistungen bei Arbeitslosigkeit 20 Spätaussiedler und ihre Ehegatten sowie Abkömmlinge haben Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie bestimmte Erfordernisse erfüllt haben. Der Spätaussiedler muss arbeitslos sein, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und Eingliederungshilfe beantragt haben. Außerdem muss der Spätaussiedler bedürftig sein. Er darf keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben. 21 Der Aussiedler erhält Eingliederungshilfe nur, wenn er innerhalb eines Jahres vor der Ausreise aus den Aussiedlungsgebieten (siehe Nr. 8) und der Einreise nach Deutschland mindestens 150 Kalendertage in den Aussiedlungsgebieten in einer Beschäftigung gestanden hat, die bei der Ausübung in Deutschland die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründet hätte. Unbeachtlich ist, in welcher Form die in den Aussiedlungsgebieten ausgeübten Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt werden. Daher werden Beschäftigungen im öffentlichen Dienst, die in Deutschland in einem Beamtenverhältnis, in den Aussiedlungsgebieten aber in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden, berücksichtigt. Auch die Tätigkeit eines ehemaligen selbständigen Bauern in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ist mit Rücksicht auf die Zustände in den Aussiedlungsgebieten als Arbeitnehmertätigkeit zu werten. Zeiten als politischer Häftling werden ebenfalls als Beschäftigungszeiten berücksichtigt. 22 Die Höhe der Eingliederungshilfe bemisst sich nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 60 v.h. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende in den alten Bundesländern im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 840 teilbaren Betrag. Gleichgültig ist, ob der Spätaussiedler in einem alten oder in einem neuen Bundesland seinen Wohnsitz nimmt. Dieses Arbeitsentgelt wird um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindert. Arbeitslose Spätaussiedler, die mindestens ein Kind haben, das steuerlich berücksichtigt wird, erhalten als Eingliederungshilfe 57 v.h. dieses typisierten Arbeitsentgelts, alle anderen arbeitslosen Spätaussiedler 53 v.h. Im Jahre 2002 beträgt die wöchentliche Eingliederungshilfe für einen arbeitslosen Spätaussiedler mit einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind bei Steuerklasse I oder IV II III V 129,64 EUR 137,41 EUR 147,35 EUR 94,92 EUR Bei anderen arbeitslosen Spätaussiedlern gelten folgende Beträge: Steuerklasse I oder IV II III V 120,54 EUR 127,75 EUR 137,06 EUR 88,20 EUR 23 Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe beträgt höchstens 156 Tage. Leistungen bei Krankheit 24 Aussiedler, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, erhalten Leistungen wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Verlassen der Herkunftsgebiete im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen haben und der Grund für die Leistung, also die Krankheit, innerhalb von drei Monaten seit der ständigen Aufenthaltsaufnahme eintritt oder bei der Aufenthaltsnahme bestand. 25 Krankengeld oder Mutterschaftsgeld in Höhe des Eingliederungsgeldes, also nicht individuell berechnet, erhalten Aussiedler, die zusätzlich im Herkunftsland eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt haben, nämlich: in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger hauptberuflich ausgeübt haben, eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs- oder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines vergleichbaren nach freiheitlichdemokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes gehindert waren, ein Arbeitsverhältnis oder eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger hauptberuflich auszuüben, ehemalige politische Häftlinge sind. 710

5 Hilfen für Spätaussiedler 22 Die Leistungen werden höchstens für die Dauer von 78 Wochen gewährt. Krankengeld und Mutterschaftsgeld längstens für 165 Tage. 26 Anerkannte ehemalige politische Häftlinge erhalten für Gesundheitsschäden, die sie infolge des Gewahrsams erlitten haben, auf Antrag wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, also z.b. kostenlose Heilbehandlung und Beschädigtenrente (s. Kap. Kriegsopferversorgung). Auch wer bei der Flucht aus der früheren DDR oder Berlin (Ost) infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält Versorgung wie ein ehemaliger politischer Häftling. Rentenleistungen 27 Nach dem Fremdrentengesetz werden an Spätaussiedler Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes an Hinterbliebene unter denselben Voraussetzungen wie für einheimische Versicherte gewährt. Beitragszeiten, die in den Aussiedlungsgebieten (siehe Nr. 8) zurückgelegt wurden, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Zeiten einer Beschäftigung nach Vollendung des 16. Lebensjahres, für die in den Aussiedlungsgebieten keine Beiträge geleistet wurden, aber im Bundesgebiet nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten, werden ebenfalls als Beitragszeiten berücksichtigt. 28 Für die Rentenbemessungsgrundlage werden die Beiträge und Beschäftigungszeiten der Spätaussiedler je nach der Art der Tätigkeit bestimmten Leistungsgruppen zugeordnet. Die Reform des Fremdrentenrechts im Rahmen der Rentenreform hat bei dieser Eingruppierung bisher bestehende Besserstellungen für Spätaussiedler beseitigt. Spätaussiedler erhalten keine höhere Rente als hiesige Rentner, die eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Spätaussiedler, die nach dem 6. Mai 1996 nach Deutschland zuziehen, erhalten Rente nur noch in Höhe der Eingliederungshilfe (siehe Nr. 22); Renten für Ehepaare sind auf das 1,6fache der Eingliederungshilfe begrenzt. 29 Bei Spätaussiedlern werden als Ersatzzeiten im Sinne des Rentenrechts die Zeit vom bis auch bei fehlendem Nachweis einer Beitragsleistung oder Beschäftigung gewertet, ebenfalls im Regelfall Zeiten der Flucht oder einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit. 30 In der Unfallversicherung erhalten Spätaussiedler grundsätzlich Leistungen auch aus einem Arbeitsunfall in den Aussiedlungsgebieten. Dabei gilt für Voraussetzung, Art und Umfang der Leistungen das im Bundesgebiet geltende Versicherungsrecht. 31 Für Heimkehrer können zusätzlich auf Antrag einmalige Unterstützungen und Rentenausgleichsleistungen durch die Heimkehrerstiftung gewährt werden. Von 1970 bis 31. Dezember 2001 hat die Heimkehrerstiftung für Anträge 456 Mio. DM (233 Mio. EUR) bewilligt. Hinterbliebene und nicht wiederverheiratete Ehegatten von Heimkehrern können ebenfalls Leistungen der Heimkehrerstiftung erhalten. 32 Auch bestimmte in den Herkunftsländern eingetretene Impfschäden werden bei Spätaussiedlern so entschädigt, als ob sie im Bundesgebiet eingetreten seien. Hilfen zur beruflichen Eingliederung 33 Von den Spätaussiedlern in den Herkunftsländern abgelegte Prüfungen und erworbene Befähigungsnachweise werden in einem förmlichen Verfahren durch Behörden der Bundesländer anerkannt. Eine Fahrerlaubnis, die in den Herkunftsländern erworben wurde, berechtigt noch für 12 Monate, nachdem der Spätaussiedler einen ständigen Aufenthalt in Deutschland begründet hat, zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Danach benötigt der Spätaussiedler einen deutschen Führerschein. 34 Jeder Spätaussiedler hat die Möglichkeit, in besonderen Sprach-Lehrgängen die deutsche Sprache zu erlernen oder seine Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern. Die Teilnahme ist kostenlos. Anträge sind beim Arbeitsamt zu stellen. Im Jahresdurchschnitt 2001 nahmen Spätaussiedler an Deutsch-Lehrgängen teil. 35 Bei Spätaussiedlern, die bereits in den Herkunftsgebieten mindestens 70 Kalendertage im Jahr vor der Aussiedlung erwerbstätig waren und künftig als Arbeitnehmer tätig sein wollen, trägt die entstehenden Kosten in voller Höhe der Bund. Daneben erhalten diese Spätaussiedler Eingliederungshilfe in Höhe der Eingliederungshilfe für Arbeitslose (vgl. Nr. 22). Für 711

6 22 Hilfen für Spätaussiedler Sprachförderung von Spätaussiedlern hat der Bund 2001 insgesamt 190 Mio. DM aufgewandt. Die Dauer der Eingliederungshilfe bei Teilnahme an Maßnahmen der Sprachförderung beträgt längstens sechs Monate. 36 Spätaussiedler werden unter erleichterten Voraussetzungen in die Handwerksrolle eingetragen. Es reicht aus, wenn der Spätaussiedler vor der Aussiedlung ein Handwerk selbständig ausgeübt hat oder zur Ausbildung von Lehrlingen befugt war. 37 Auch für bestimmte Berufe unter den Spätaussiedlern gibt es gezielte Hilfen. Vertriebene, die im Bundesgebiet als Selbständige tätig sind, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Herkunftsgebiete gegenüber anderen Anbietern zu bevorzugen. 38 Wissenschaftler, die in ihrer wissenschaftlichen Laufbahn durch Umstände, die mit der Aussiedlung zusammenhängen, Nachteile erlitten haben und Akademiker im Alter zwischen 30 und 49 Jahren, die ein Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Herkunftsland abgeschlossen haben, aber deren Abschluss im Bundesgebiet entweder nicht ganz anerkannt wird oder nur mit Hilfe eines Ergänzungsstudiums oder ergänzender Kurse verwertbar ist, können eine Förderung erhalten, sofern dies für eine angemessene berufliche Eingliederung notwendig ist. Auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Auskunft erteilt das Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstr. 2, Bonn. 39 Junge Spätaussiedler bis zum 30. Lebensjahr können für eine schulische und berufliche Eingliederung Beihilfen aus dem sog. Garantiefonds erhalten. Die Beihilfen werden gewährt als Vorschüsse bis zur Bewilligung gesetzlich geregelter Ausbildungsbeihilfen, die für alle Bewohner des Bundesgebiets gelten, z.b. nach dem BaföG, oder als Zuschüsse, wenn nach keiner anderen Vorschrift eine Ausbildungsbeihilfe in Frage kommt (Alleinhilfe) oder wenn eine solche Ausbildungshilfe geringer ist als die Leistungen nach dem Garantiefonds (Aufstockungshilfe). Die Dauer der Leistung beträgt höchstens 30 Monate. Existenzgründungshilfen 40 Spätaussiedler werden bei der Förderung von Investitionen zur Gründung bestimmter Existenzen besonders gefördert. Das ERP-Existenzgründungsprogramm fördert Investitionen zur Errichtung von Betrieben, die Übernahme bestehender Betriebe, Beschaffung des ersten Warenlagers oder Mietvorauszahlungen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt bis zu 10 Jahren, bei Bauvorhaben bis zu 15 Jahren. In den neuen Bundesländern kann die Laufzeit jeweils um weitere 5 Jahre verlängert werden, in den neuen Bundesländern können auch Angehörige der Freien Berufe allerdings nicht der Heilberufe gefördert werden. Spätaussiedler erhalten günstigere Vergabebedingungen, nämlich eine Erhöhung des Finanzierungsanteils auf etwa zwei Drittel der Investitionskosten. Spätaussiedler können von der Deutschen Ausgleichsbank ergänzende Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren zum ERP-Existenzgründungsprogramm erhalten. Dabei kann die Finanzierung zusammen mit einem ERP-Darlehen in besonderen Fällen wegen der besonderen Lage der Spätaussiedler 100 % erreichen. Anträge auf diese Darlehen können bei jedem Kreditinstitut gestellt werden. Entschädigungen 41 Für die Freiheitsbeschränkung erhalten Spätaussiedler, die nach dem 31. Dezember 1992 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, keine gesonderte Entschädigung. Nur ehemalige politische Häftlinge, die vor dem Stichtag des 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, konnten noch bis zum 31. Dezember 1994 Anträge auf sog. einmalige Eingliederungshilfen stellen. Der Gewahrsam muss mindestens 3 Monate gedauert haben. Für die Eingliederungshilfen gelten Höchstbeträge. 42 Für ehemalige politische Häftlinge kann die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, wenn der Häftling in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist, zusätzliche Unterstützungen gewähren. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für ehemalige Kriegsgefangene besteht als entsprechende Einrichtung die Heimkehrerstiftung. 43 Für Vermögensschäden der Aussiedler in den Aussiedlungsgebieten kommen die Entschädigungsleistungen des Lastenausgleichsgesetzes, nämlich Hauptentschädigung, Hausratentschädigung, Kriegsschadenrente und Eingliederungsdarlehen, in Be- 712

7 Hilfen für Spätaussiedler 22 tracht (vgl. Kap. 21). Dabei gilt für Spätaussiedler die für ständige Einwohner des Bundesgebiets geltende Stichtagsregelung nicht (vgl. Kap. 21 Nr. 26). Organisation und Verfahren 44 Der Aufnahmebescheid wird vom Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, Köln, erteilt. Die Spätaussiedlereigenschaft wird durch eine auf Antrag auszustellende Bescheinigung nachgewiesen. Diese Bescheinigung ist bei der Flüchtlingsverwaltung (Flüchtlings- oder Ausgleichsamt der Gemeinde oder des Kreises) zu beantragen. 45 Die Aufnahmehilfen im engeren Sinne (vgl. Nr. 19, 20) gewähren die Aufnahmestellen. 46 Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Sprachförderung zur beruflichen Eingliederung gewähren die Arbeitsämter, Leistungen bei Krankheit die Allgemeinen Ortskrankenkassen, Versorgungsleistungen an ehemalige politische Häftlinge die Versorgungsämter. 47 Renten gewähren die Rentenversicherungsträger, Anträge sind über die örtlichen Versicherungsämter der Gemeinde oder des Kreises zu stellen. 48 Die Anerkennung von Zeugnissen, Schulabschlüssen, Diplom und anderen Befähigungsnachweisen ist von den Ländern von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Zur Geltung von Führerscheinen erteilt die Straßenverkehrsbehörde Auskunft. 49 Das Akademikerprogramm und die Leistungen nach dem Garantiefonds wickelt die Otto-Benecke- Stiftung, Kennedyallee , Postfach , Bonn ab. 50 Anträge auf Entschädigung für Freiheitsentzug sind bei der Stadt- oder Kreisverwaltung zu stellen. Für die Entschädigung von Vermögensschäden sind die Ausgleichsämter zuständig. 51 Die Anschrift der Heimkehrerstiftung ist: Konstantinstr. 56, Postfach , Bonn, die der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge: Wurzerstr. 106, Bonn. Finanzierung 52 Die meisten Ausgaben für Hilfen an Aussiedler trägt der Bund, entweder unmittelbar, wie z.b. die Kosten der Erstaufnahmeeinrichtungen oder durch die Finanzierung von Stiftungen wie der Otto-Benecke-Stiftung, der Heimkehrerstiftung und der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge. 53 Die Kosten der Eingliederungshilfe bei Arbeitslosigkeit trägt die Bundesanstalt für Arbeit. Die Rentenversicherer tragen die durch die Anrechnung der Fremdrentenzeiten entstehenden Kosten. Das gleiche gilt für die Träger der Unfallversicherung bei der Gewährung von Renten für in Herkunftsgebieten erlittene Unfälle. Die Kosten der Leistungen bei Krankheit werden den Krankenkassen vom Bund ersetzt, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 8 v.h. der aufgewandten Kosten, die von den Ländern getragen wird. Beratungsstellen und Auskunft 54 Das Bundesministerium des Innern gibt einen Wegweiser für Aussiedler auch in russischer Sprache heraus. Der Wegweiser enthält weiterführende Hinweise über zusätzliche Merkblätter und Auskunftsstellen. Auskunft zum Aufnahmeverfahren erteilt das Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, Köln. 713

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