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1 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Verbindliche Festlegung von Parametern, wie Pendlerpauschale und Pendlereuro zu ermitteln sind, wodurch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit erreicht werden soll. - Das zustehende Pendlerpauschale und der Pendlereuro sollen möglichst einfach ermittelt werden können. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Es wird festgelegt, wie die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu ermitteln ist. - Es werden die Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verbindlich festgelegt. - Es wird ein Pendlerrechner eingerichtet. - Genaue Definition des Begriffs Familienwohnsitz. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die Entwicklungskosten des Pendlerrechners belaufen sich auf voraussichtlich unter Euro. Die laufenden Kosten pro Jahr werden voraussichtlich Euro nicht überschreiten. Gesamt für die ersten fünf Jahre in Tsd Auszahlungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen: Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund Euro pro Jahr verursacht. Zu Dokumentationszwecken wird vorgesehen, dass bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber von diesem ein Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen ist. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

2 2 von 6 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung des Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung). Einbringende Stelle: BMF Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ 2014 Wirksamwerden: Problemanalyse Problemdefinition Durch die Neuregelung des Pendlerpauschales wurde es notwendig die Kriterien zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels genau festzulegen. Aufgrund der zusätzlichen Einführung des Pendlereuros ist eine kilometergenaue Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erforderlich. Nullszenario und allfällige Alternativen Ohne diese Verordnung könnte es hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel zu Auffassungsunterschieden kommen, die letztlich nur durch die Rechtsprechung geklärt werden könnten. Gleiches gilt für die kilometergenaue Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019 Evaluierungsunterlagen und -methode: keine Interne Evaluierung Ziele Ziel 1: Verbindliche Festlegung von Parametern, wie Pendlerpauschale und Pendlereuro zu ermitteln sind, wodurch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit erreicht werden soll. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die gesetzliche Grundlage lässt für Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro Interpretationsspielräume offen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Parameter für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro sind durch die gegenständliche Verordnung verbindlich festgelegt.

3 3 von 6 Ziel 2: Das zustehende Pendlerpauschale und der Pendlereuro sollen möglichst einfach ermittelt werden können. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Ermittlung des zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros erfordert Sachverhaltsfeststellungen, die unter Umständen zeitaufwändig sind und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Durch den Pendlerrechner wird eine einfache und transparente Ermittlung des Anspruches auf Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährleistet. Maßnahmen Maßnahme 1: Es wird festgelegt, wie die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu ermitteln ist. Da Arbeitnehmer die Wahl ihres Verkehrsmittels in der Regel nach der kürzesten notwendigen Zeitdauer ausrichten, soll in der Verordnung der Grundsatz verankert werden, dass jene Strecke maßgeblich ist, die sich bei Berücksichtigung der kürzesten Zeitdauer ergibt: Maßgebend soll dementsprechend die Wegstrecke sein, die auf öffentlich zugänglichen Flächen unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss, um in der kürzesten möglichen Zeitdauer die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes soll für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gelten. Maßnahme 2: Es werden die Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verbindlich festgelegt. Unzumutbarkeit kann sich aus der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen einerseits oder daraus ergeben, dass ein Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht oder nur so verkehrt, dass dabei erheblich lange Zeitdauern in Kauf genommen werden müssen: Eine dauernde starke Gehbehinderung begründet die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Gleiches gilt für die Eintragung der Unzumutbarkeit im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit. (Dies ist bisher nur in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt und soll inhaltlich unverändert weiter gelten). Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar. In allen anderen Fällen ist auf die Zeitdauer abzustellen: - Bis 60 Minuten Zeitdauer ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen. - Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist immer von der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen. - Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab abzustellen. Diese soll 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten, betragen; angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar. Maßnahme 3: Es wird ein Pendlerrechner eingerichtet.

4 4 von 6 Die für die Anwendung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro maßgebenden Werte sollen auf möglichst einfache Weise ermittelt werden können. Der Pendlerrechner soll im Interesse der Einfachheit und Gleichbehandlung grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden sein. Dies gilt in gleicher Weise für den Arbeitgeber, der im Rahmen der Lohnsteuerberechnung das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berücksichtigen hat sowie den Steuerpflichtigen, der ein Pendlerpauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt, wie auch die vollziehende Finanzverwaltung. Der Pendlerrechner soll einerseits zu einer wesentlichen Zeitersparnis bei der Berechnung des zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros führen. Zudem schafft der Pendlerrechner für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Rechtssicherheit, da durch die Aufbewahrung des Ausdrucks des Ergebnisses des Pendlerrechners - korrektes Befüllen des Pendlerrechners vorausgesetzt - Beanstandungen durch die Finanzverwaltung vermieden werden können. Dadurch soll auch eine deutliche Reduktion von Rechtsmittelverfahren erreicht werden können. Maßnahme 4: Genaue Definition des Begriffs Familienwohnsitz. Der Begriff "Familienwohnsitz" soll dahingehend konkretisiert werden, dass er dort liegt, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein, wo sich die Familie oder der Partner aufhält. Zusätzlich zu den engsten persönlichen Beziehungen ist ein eigener Hausstand erforderlich. Als Hausstand ist eine Wohnung zu verstehen, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit ist der Begriff des Familienwohnsitzes ausschließlich in den Lohnsteuerrichtlinien näher bestimmt. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Einheitliche Definition des Begriffes des Familienwohnsitzes im Rahmen der Verordnung führt zu einem höheren Maße an Rechtssicherheit und Transparenz. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen. Finanzielle Auswirkungen für den Bund in Tsd Aufwendungen Nettoergebnis Erläuterung: Der Pendlerrechner basiert auf einem schon in Ausarbeitung befindlichem bundeseinheitlichen Programm, das für das BMF adaptiert wird; dadurch werden aufgrund einer ersten Schätzung voraussichtlich Kosten in der Höhe von Euro entstehen. Auch für die laufende Wartung und Benützungsgebühren werden voraussichtlich jährliche Kosten in dieser Größenordnung geschätzt. Außer den Entwicklungskosten und den laufenden Kosten für den Pendlerrechner entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.

5 5 von 6 Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen. Erläuterung: Die Entlastung der Pendler durch den Pendlerrechner wurde bereits in den Erläuterungen zu den Änderungen im Einkommensteuergesetz (BGBl. I Nr. 53/2013) dargestellt. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Zu Dokumentationszwecken wird vorgesehen, dass bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber von diesem ein Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen ist. IVP Kurzbezeichnung Fundstelle Be-Entlastung (in Tsd. ) 1 Aufnahme des Pendlerrechnerergebnisses zum Lohnkonto 3 Abs

6 6 von 6 Anhang mit detaillierten Darstellungen Betrieblicher Sachaufwand Weitere Aufwendungen Jahr Bezeichnung Körperschaft Gesamt (in ) Repr. Pendlerrechner Bund ,00 Repr*: Repräsentatives Jahr Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen Informationsverpflichtung 1 Fundstelle Art Ursprung Verwaltungslasten (in ) Aufnahme des Pendlerrechnerergebnisses zum Lohnkonto 3 Abs. 6 neue IVP National Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung Zu Dokumentationszwecken soll vorgesehen werden, dass bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber von diesem ein Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen ist. Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen: Unternehmensgruppierung 1: Arbeitgeber, die den Ausdruck des Pendlerrechners zum Lohnkonto nehmen Verwaltungstätigkeit 1: Dokumentation, Archivierung Zeit (hh:mm) Gehalt/h in Externe Kosten Afa Kosten (in ) Lasten (in ) 00: , Fallzahl Sowieso-Kosten in % 0

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