Gründungspartner Hochschulverwaltung Dokumentation des 3. Workshops zum Thema Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen am 18.

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1 Gründungspartner Hochschulverwaltung Dokumentation des 3. Workshops zum Thema Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen am 18.September

2 Hintergrund Gründungsförderung als Teil des Wissens- und Technologietransfers gehört neben Forschung und Lehre zu den Hauptaufgaben unserer Universität. Das Projekt Entrepreneurial Network University fördert die Entwicklung einer hochschulweiten Gründungskultur an der Freien Universität Berlin und der Charité Universitätsmedizin Berlin. Als Teil der Gründungsprofilierung werden administrative Strukturen und Regelwerke so ausgerichtet, dass sie gründungsförderlich sind und die Realisierung der Gründungskultur unterstützen. Im Teilprojekt Gründungspartner Hochschulverwaltung fand am 18. September 2014 der dritte Workshop zum Thema Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen statt. Vielfach sind Spin-Offs aus der Forschung darauf angewiesen, in der Vorgründungsphase jedoch auch darüber hinaus als Unternehmen am Markt Labore, Geräte und Software zu nutzen, die im Rahmen von Drittmittelprojekten angeschafft wurden bzw. der Hochschule gehören. Im Anschluss an diese Drittmittelprojekte gibt der Zuwendungsgeber eine gründerfreundliche Übertragung der Geräte vor. Der regulatorische Rahmen für diese Prozesse besteht u.a. aus komplexen beihilferechtlichen-, steuerrechtlichen-, fördermittelrechtlichen- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen, so dass rechtssichere Verfahren in dem Bereich nur mit entsprechenden Vorkenntnissen und Expertenwissen in einer gut vernetzten Hochschulverwaltung implementiert werden können. Zielsetzung des Workshops war es daher, gemeinsam mit den insgesamt 28 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus unterschiedlichen Abteilungen der Zentralverwaltung und der Fachbereichsverwaltungen für Verfahrens- und Rechtssicherheit zu sorgen, um den Bedürfnissen gründungswilliger Studierender, Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und Alumni optimal entgegenzukommen. Begrüßung und Einführung zum Kontext des Workshops, Steffen Terberl, Teamleiter Wissens- und Technologietransfer (siehe auch Präsentationsfolien im Anhang B) Steffen Terberl begrüßte zu Beginn der Veranstaltung alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie als Referenten die zwei Experten Michael Tustanowski und Dr. Anke Empting der KPMG AG, die zu den Querschnittsthemen Beihilfen-, Fördermittel- und Steuerrecht referierten. Er erläuterte den Kontext des Workshops im Programm Entrepreneurial Network University (ENU), das die FU Berlin seit 2013 durchführt. Er gehört zum Modul Gründungsorientierte Verwaltung im Handlungsfeld Administration und Regelwerke. Steffen Terberl fasste kurz die Ergebnisse der ersten beiden Workshops zusammen. Beim Auftaktworkshop vom 18. Februar 2014 ging es um eine Bestandsaufnahme der gründungsbezogenen Verwaltungsprozesse an der FUB und der Charité. Es wurde festgestellt, dass in vielen Fällen die Prozesse nicht klar sind und Rechtsunsicherheit besteht. Dies kann zu verzögerten Entscheidungen und langen Bearbeitungszeiten führen. Nachdem gemeinsam relevante The- 2

3 menstellungen erarbeitet wurden, fand eine Selektion und anschließende Zusammenfassung zu Themenschwerpunkten statt. Aus diesen wurden im Nachgang Themen ausgewählt, bei denen die Verwaltungsprozesse komplex, der regulatorische Rahmen umfangreich sowie die Praxisrelevanz aus Sicht der Gründungswilligen groß ist. Auf dem ersten Workshop wurde auch konstatiert, dass die Vernetzung in der Verwaltung beim Thema Gründerförderung noch zu gering ist. Steffen Terberl berichtete, dass sich Letzteres seit dem ersten Workshop der Reihe Gründungspartner Hochschulverwaltung schon verbessert habe. Die Kolleginnen und Kollegen kennen sich besser und kooperieren verstärkt. Beim Rückblick auf den zweiten Workshop am 2. Juli 2014 erläuterte Steffen Terberl, dass dort u.a. fünf Prozesse bearbeitet wurden. Drei davon konnten die beteiligten Verwaltungsbereiche seitdem abschließend abstimmen und finalisieren. Bei zwei Prozessen sind noch nicht alle Fragen abschließend geklärt. Dies soll im aktuellen Workshop geschehen. Anschließend erläuterte Steffen Terberl die Relevanz des Themas und die Ziele des Workshops: Sensibilisierung für Bedarfe der Gründerinnen und Gründern und Problemstellungen im Rahmen der Verwaltungsarbeit Abschließende Diskussion der Prozesse aus dem 2. Workshop Nutzung von Hochschulinfrastruktur durch Ausgründungen Vermittlung von Hintergrundwissen zu Beihilfen-, Fördermittel- und Steuerrecht im Kontext des aktuellen Workshopthemas Diskussion der Prozesse zum Thema Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen Abschließend berichtete Steffen Terberl, dass in Zusammenarbeit mit dem Weiterbildungszentrum der FUB regelmäßige Informationsveranstaltungen zum Thema Ausgründungen fördern Angebote, Rahmenbedingungen und Verwaltungsprozesse ab Herbst 2015 geplant sind und Ergebnisse dieser Workshopreihe dort einfließen können. Rückblick: Nutzung von Hochschulinfrastruktur durch Ausgründungen an der FU Berlin Darstellung der Ergebnisse des vorherigen Workshops, Dr. Anke Empting (KPMG), Michael Tustanowski (KPMG), Aneta Bärwolf, Gründungs- und Finanzierungsberatung (siehe auch Präsentationsfolien im Anhang C und D) Um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf einen gemeinsamen Wissensstand zu versetzen, fassten die beiden Experten die zentralen Aspekte ihrer Fachvorträge des zweiten Workshops zusammen. Folgende Rechtsgebiete wurden thematisiert: Beihilfenrecht Fördermittelrecht Steuerrecht Haushaltsrecht, Hochschulrecht Vorangestellt wurde der wichtige Hinweis, dass Beihilferecht und Steuerrecht voneinander unabhängige Rechtsgebiete sind. Daher sind an der Hochschule zwei unterschiedliche Prüfsysteme erforderlich. 3

4 Beihilfenrecht Grundlegend für die beihilferechtliche Beurteilung eines Falles ist die Frage, ob die Gründung bereits am Markt tätig ist. Unabhängig von der Rechtsform können sie je nach konkreter Fallsituation - bereits als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechts eingestuft werden. Das hat zur Folge, dass die Leistungen, die sie von der Hochschule z.b. im Rahmen der Gründungsförderung erhalten, durch gleichwertige (finanzielle) Gegenleistungen der Gründerinnen und Gründer kompensiert werden müssen. Ansonsten handelt es sich um eine Beihilfe. Für die Einstufung als Unternehmen ist die Gründung einer Gesellschaft, z.b. einer GmbH, ein Indiz, aber noch kein hinreichender Beweis. Weitere Indizien sind z.b. der Einkauf von Leistungen über den Markt, das Anbieten von Leistungen auf dem Markt (beispielsweise über eine Website). Der Ort des Arbeitsplatzes der Gründerinnen und Gründer spielt keine Rolle. Auch solche, deren Arbeitsplatz sich beispielsweise im Gründerhaus der Hochschule befindet, können aufgrund ihrer Markttätigkeit Dritte sein. Ist ein Ausgleich von Leistungen durch das gegründete Unternehmen nicht möglich, kann die De-Minimis Beihilfe einen Ausweg bieten. Hierbei darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-Minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Ein Nachteil dieser Möglichkeit ist, dass die Unternehmer leicht den Überblick über die Gesamtsumme aller über drei Jahre gewährten Beihilfen verlieren können und die Maximalsumme überschritten wird. Schwierigkeit bei der Bestimmung des Markpreises bereitet unter anderem die Abgrenzung des Referenzrahmens: wie ist Markt definiert? Auf welchen Markt bezieht man sich? Fördermittelrecht Fördermittelrechtlich ist vor allem wichtig bei Antragstellung zu prüfen, ob ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt. Steuerrecht Wie beim Beihilferecht ist auch hier die zentrale Frage, ob es sich um einen internen Prozess (für Hochschulangehörige) oder um Leistungen an die hochschulexterne Akteure handelt. Letzteres trifft zu, sobald die Unternehmensgründung am Markt wirksam ist. Leistungen der Hochschule bzw. der Gründer an die Hochschule sind dann Leistungen an Dritte mit ertrags- und umsatzsteuerlichen Folgen. Davon derzeit noch ausgenommen ist die Vermögensverwaltung, die als nicht unternehmerischer Bereich steuerfrei ist. Umsatzsteuer Zentrale Frage für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist, ob der in Frage stehende Vermögensgegenstand zu einem BgA gehört oder ein BgA damit begründet wird. In diesem Falle besteht eine Umsatzsteuerpflicht. Im Anschluss stellte Aneta Bärwolf die nach dem vorigen Workshop fertiggestellten Prozesse vor (siehe Flussdiagramme im Anhang C). Hierbei handelt es sich um: GP 1.2 Nutzung von Büro- und Laborräumen durch Gründungsprojekte und Ausgründungen aus den Ressourcen von profund GP 3: Nutzung von Internet/ durch Gründungsprojekte und Ausgründungen 4

5 GP 4: Nutzung von Software durch Gründungsprojekte und Ausgründungen (Exist- Gründerstipendium und Exist-Forschungstransfer) GP 5: Kooperationsvereinbarung zwischen FUB und Ausgründung Bei folgenden Prozessen wurden offene Fragen diskutiert und geklärt: GP 1.1 Nutzung von Büro- und Laborräumen durch Gründungsprojekte und Ausgründungen aus den Fachbereichsressourcen Sollte ein Standardvertrag erstellt und genutzt werden?: Künftig soll eine Nutzungsvereinbarung genutzt werden, die Abt. III ausarbeitet. In diesem Zusammenhang wird auch eine Standardvertragsdauer festgelegt, die sich an die Bedürfnisse der Gründer anpasst eine Differenzierung nach Branchen, in denen die Gründung erfolgt, ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Zeithorizonte bis zur Erreichung der Marktfähigkeit erforderlich. Gründungen aus den naturwissenschaftlichen Bereichen benötigen in der Regel mehr Zeit für einen geplanten Markteintritt. Sobald die Gründerinnen und Gründer am Markt tätig werden, müssen sie die Räume zu marktüblichen Konditionen mieten. Gibt es für die Festlegung des Nutzungsentgeltes gültige Werte für die gesamte FU?: Standardisierte Mietwerte für die gesamte FU sollen nicht ausgearbeitet werden. Profund verfügt über eine Vorlage für die Kooperationsanfrage bei Räumen aus dem Bestand von profund. Sollte diese Kooperationsanfrage für diesen Prozess angepasst und den Fachbereichen zur Verfügung gestellt werden?: Die Fachbereichsleiter signalisierten, dass sie die Vorlage gerne nutzen würden. Sollte eine Möglichkeit eröffnet werden, die Räumlichkeiten für verrechenbare Gegenleistungen der Gründer zur Verfügung zu stellen? Kontrovers diskutiert wurde auch die Frage, ob Räumlichkeiten über die Förderungsdauer hinaus für verrechenbare, nicht monetäre Gegenleistungen der Gründer (z.b. Workshops, Unterstützung bei Wettbewerben, Vorträge) zur Verfügung gestellt werden können. Dies ist inhaltlich sinnvoll, da viele Gründerinnern und Gründer nach Förderungsende häufig noch 8-12 Monate benötigen, um wirtschaftlich eigenständig zu werden. Auch auf einen Leistungsaustausch muss eine Umsatzsteuer erhoben werden. Daher sollte vertraglich geregelt sein, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer trägt. Es ist notwendig diese Regelung in Standardverträge aufzunehmen. Besteuerung der Einnahmen/Prüfung der steuerrechtlichen Kriterien bei profund anhand des Kriterienkatalogs oder bei Abteilung II? Ja, die Abteilung II soll in jedem Fall die steuerliche Prüfung der Nutzungsvereinbarung vornehmen. Ist ein Kooperationsvertrag zwischen FU und den Gründern immer Voraussetzung, um einen Mietvertrag abzuschließen? Oder ist die angepasste Kooperationsanfrage ausreichend?: Es wurde beschlossen, dass ein Kooperationsvertrag für von der Hochschule unterstützte Gründerinnen und Gründer obligatorisch ist. Folgende Änderungen des Prozessentwurfs wurden beschlossen: Mietvertrag: Abt. III unterschreibt und versendet Mietvertrag an Gründung. Der FB wird in Kenntnis gesetzt, muss nicht mitzeichnen. Auch K muss den Mietvertrag nicht mitzeichnen. GP 2 - Nutzung von technischer Infrastruktur (Geräte) durch Gründungsprojekte und Ausgründungen Sollte ein Standardvertrag erstellt und genutzt werden?: Ja, die Teilnehmer würden es hilfreich finden, wenn eine Vorlage vorliegen würde. In der Vorlage soll auch die Frage geklärt werden, was passiert, wenn ein teures Gerät beschädigt wird und wer dafür haftet. Die Firma muss das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nachweisen. Der Vertrag soll vom Kanzler unterzeichnet werden. Es wurde vorgeschlagen, die Rechtsabteilung in die Erstellung der Standardvorlage einzubinden. Die Vereinbarungen an der Charité enthalten beispielweise eine Ausschlussklausel mit einem Wettbewerbsverbot der Gründung ggü. der Charité. Gibt es den Bedarf / die Notwendigkeit einer Gebührenordnung? Eine allgemeine universitätsweite Gebührenordnung ist noch nicht vorhanden. Die Festlegung des Preises liegt 5

6 bei den Fachbereichen. Der Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie (BCP) hat eine Preisliste. Möglichkeit anrechenbarer Gegenleistungen der Gründerinnen und Gründer? Auf einen Leistungsaustausch muss eine Umsatzsteuer erhoben werden. Daher sollte dies vertraglich geregelt sein, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer trägt. Die Einwände decken sich mit den Einwänden bezüglich der Raumnutzung. Sollte diese Möglichkeit eröffnet werden, wäre es notwendig diese Regelung in Standardverträge aufzunehmen. Besteuerung der Einnahmen/Prüfung der steuerrechtlichen Kriterien bei profund anhand des Kriterienkatalogs oder bei Abteilung II? Abteilung II soll fallabhängig die steuerliche Prüfung der Nutzungsvereinbarung vornehmen. Ist ein Kooperationsvertrag zwischen FU und den Gründungsvorhaben immer Voraussetzung, um eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen? Es wurde beschlossen, dass ein Kooperationsvertrag für von der Hochschule unterstützte Gründerinnen und Gründer obligatorisch ist. Im Falle einer Kooperationsforschung ist die Ko-Nutzung der Geräte von Hochschule und Spin-Off zulässig, solange ein gemeinsames wissenschaftliches Interesse verfolgt wird und die Ergebnisse von beiden genutzt werden können. Das muss klar in der Kooperationsvereinbarung geregelt werden. Prüfung der beihilferechtlichen Relevanz: Die Möglichkeit und die Bedingungen einer kommerziellen Gerätenutzung müssen Fallweise in Abhängigkeit von Finanzierung, Alter (Abschreibung), Eigentumsverhältnissen (Übereignung) der Geräte entschieden werden. Der Projektleiter kann das oft nicht alleine entscheiden. Die häufig sehr detaillierten Anforderungen der Mittelgeber sind zu berücksichtigen. Es können auch verschiedene Zuwender vorhanden sein (Technologielinie). Diese Informationen sind bisher in verschiedenen Abteilungen der Universität vorhanden: Drittmittelverwaltung, Abteilung II, Abteilung III, Fachbereiche. Es besteht somit Bedarf nach einer Katalogisierung und Wissensdatenbank gerade in Bezug auf die Großgeräte. Es ist offen, wie an der FU mit hochspeziellen Geräten, die sie deutlich von der Massenware am Markt unterscheiden, verfahren wird. Das Thema fand bisher an der FUB keine abschließende Beurteilung. Dieses Problem könnte im Rahmen der Katalogisierung der Großgeräte eine Klärung finden. Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen Kurzer Überblick über wichtige förderungs-, steuer- und beihilferechtliche Aspekte und Bearbeitung von Fallbeispielen, Michael Tustanowski, Dr. Anke Empting, KPMG (siehe auch Präsentationsfolien im Anhang D) Anhand von folgenden zwei Fallbeispielen erläuterten die Experten der KPMG förder-, steuerund beihilferechtliche Aspekte und beantworteten Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fallbeispiel 1: Die geplante Gründung FUTECH besteht aus drei Teammitgliedern, zwei Informatikern und einer Betriebswirtin. Die Gründer programmieren eine neue Software, mit der die Entwicklung von CAD Modellen für den 3D-Druck wesentlich vereinfacht wird. Vom bis wird das Projekt durch EXIST-Gründerstipendium gefördert. Im Rahmen der Förderung haben die Stipendiaten aus den bewilligten Sachmittel einen 3D- Drucker, zwei Arbeitsrechner, einen Laptop und 4 Bildschirme im Gesamtwert von Euro zum Beginn der Förderung angeschafft. Die Gegenstände wurden bei der FU inventarisiert. Laut dem Zuwendungsbescheid sollen die erworbenen oder hergestellten Gegenstände bei erfolgreicher Beendigung des Vorhabens an den Gründer bzw. das gegründete Unternehmen übergehen bzw. diesem zur weiteren Nutzung zur Verfügung stehen. Im Rahmen der jeweiligen 6

7 landesrechtlichen Bestimmungen soll eine unbürokratische, gründerfreundliche Lösung z.b. durch Leihgaben, Verkauf gegen einen symbolischen Betrag o.ä. gefunden werden. Das Unternehmen wurde bereits während des EXIST-Zeitraumes gegründet. Die Gründer wünschen sich, dass die Gegenstände an die Firma übertragen werden. 7

8 Fallbeispiel 2: Die geplante Gründung FUTECH2 besteht aus vier Teammitgliedern, zwei Chemikern, einem Biotechnologen und einer Betriebswirtin. Die Gründer entwickeln eine neue Methode zur Berechnung der Ausbreitungskinetik von Umweltgiften im Grundwasser auf Basis von Bodenschallmessungen. Vom bis wird das Projekt durch Exist-Forschungstransfer gefördert. Im Rahmen der Förderung wurden aus den bewilligten Sachmittel zwei Arbeitsrechner, zwei Laptops und 4 Bildschirme im Gesamtwert von Euro zum Beginn der Förderung angeschafft. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Förderung ein Schallwellengenerator im Wert von EUR angeschafft und ein Prototyp eines Messkopfes mit Auswertungssoftware hergestellt. Die Anschaffungskosten für die einzelnen Bauteile des Prototyps lagen zum größten Teil unter 150 Euro. Zwei größere Bauteile haben jeweils und Euro gekosten. Der Gesamtwert der Anschaffungen für den Prototyp lag bei EUR. Darüber hinaus wurde eine Ingenieurbüro mit der Konstruktion eines Bohraufsatzes für den Meßkopf beauftragt. Die Höhe des Auftrages betrug Euro brutto. Die Gegenstände wurden bei der FU inventarisiert. Laut dem Zuwendungsbescheid kann der Zuwendungsempfänger (FU) über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände, deren Wert 410 Euro im Einzelfall nicht übersteigt, frei verfügen. Sollte eine Gründung erfolgt sein, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei Gegenständen mit einem Wert über 410 Euro diese dem Unternehmen zu marktüblichen Preisen veräußern oder vermieten. 8

9 Das Unternehmen wurde kurz nach dem Exist-Zeitraum gegründet. Die Gründer wünschen sich, dass die Gegenstände an die Firma übertragen werden. Das Unternehmen ist jedoch nicht in der Lage, größere Summen sofort aufzubringen. Daher wären die Gründer auch an einer Anmietung mit späterer Übertragung interessiert. 9

10 Ergebnisse aus der Fallbearbeitung (Zusammenfassung) Aus Sicht des Steuerrechts ist die zentrale Frage, ob ein Vermögensgegenstand sich im hoheitlichen Bereich/Vermögensverwaltung oder in einem BgA befindet und wann eventuell ein Wechsel zwischen den Bereichen erfolgt. Die unentgeltliche Überlassung aus dem Hoheitsbereich ist steuerrechtlich nicht relevant. Die entgeltliche Überlassung kann dann nicht als BgA beurteilt werden, soweit es sich um Vermögensverwaltung handelt. Da bei den Gründerinnen und Gründern nicht von Beginn an von einem Erfolg ausgegangen werden kann und somit die spätere entgeltliche Übertragung auf die Gründerinnen und Gründer nicht sicher ist, kann eine Zuordnung dieser Vermögensgegenstände bei entgeltlicher Überlassung zur Vermögensverwaltung gerechtfertigt sein. Die Vermögensverwaltung wird grundsätzlich von der Finanzverwaltung noch wie ein hoheitlicher Bereich behandelt. Auf die, dieser steuerlichen Behandlung entgegenstehende BFH- und EUGH- Rechtsprechung wurde hingewiesen. Bei den Exist-Projekten wird in der Regel bei der Anschaffung und Nutzung während der Förderphase von der Zuordnung zum hoheitlichen Bereich ausgegangen. Eine steuerliche Relevanz kann somit verneint werden. Bei der Übertragung der Gegenstände nach dem Projektabschluss ist in beiden Fällen beihilferechtlich relevant die Tatsache, ob eine Leistung und Gegenleistung zu marktüblichen Preisen vorliegt. In beiden Fallbeispielen und Konstruktionen (ob Eigentumsübertragung oder Leihvertrag) muss grundsätzlich der Marktpreis ermittelt werden. Bei Standardprodukten ist dies zwar nicht schwierig, es kann jedoch vorkommen, dass ein Restwert des Gegenstandes nach AfA den Marktpreis weit überschreitet (Beispiel gebrauchter Laptop). Eine Überlassung ohne Gegenleistung ist beihilferechtlich problematisch. Im Falle von Exist-Gründerstipendien könnte man jedoch tatsächlich darüber nachdenken, die Gegenstände als ausgewiesene De-minimis- Beihilfe zu übertragen. Existenzgründer haben die Möglichkeit, innerhalb der ersten 3 Steuer- 10

11 jahre bis zu Euro Fördergelder zu erhalten. Eine De-minimis-Bescheinigung über die Höhe der Zuwendung wäre in dem Fall notwendig. Die Ermittlung des Restwertes bei einem Prototyp ist wesentlich schwieriger. Es ist in der Regel kein Markt vorhanden. Sollten die tatsächlichen Kosten (für Material und Personal) angesetzt werden, wird es in der Regel für die Unternehmen viel zu teuer. Den Prototyp probehalber auf den Markt funktioniert insofern nicht, da dieser nicht marktfähig ist. Eine andere Möglichkeit wäre die gutachterliche Ermittlung eines fiktiven Marktpreises. Die Kosten des Gutachters fließen jedoch auch mit in den Preis des Prototyps ein, was den Erwerb unattraktiv macht. Eine weitere Möglichkeit wäre, Prototypen der Ausgründung zu übergeben mit der Verpflichtung daran weiter zu forschen und Ergebnisse zu teilen (gemeinsames Forschungsinteresse). Aus dem Teilnehmerkreis wurde die Möglichkeit eingebracht, ein niedriges Nutzungsentgelt kombiniert mit einer erfolgsabhängigen Entgeltsteigerung zu vereinbaren. Auch hier muss jedoch beachtet werden, dass die Regeln über die Festlegung des Marktpreises einzuhalten sind. Bei einem gemeinsamen Forschungsinteresse müsste die Argumentationskette dahingehend aufgebaut werden, dass der Prototyp noch keinen hohen Marktpreis erzielen kann, da weitere Arbeiten notwendig sind. Wenn der Marktpreis nicht ermittelbar ist, bietet der neue Unionsrahmen die Möglichkeit, eine Verhandlung zur Findung eines angemessenen Preises zu führen. Es muss jedoch eine ausreichende Verhandlung nachgewiesen werden. Im Falle eines Leihvertrages ist eine Regelung bezüglich Reparatur und Verlust erforderlich. Bei einem Verlust des Gerätes muss die Universität von der Verpflichtung der Beschaffung eines Ersatzgerätes freigestellt werden. Der neue Unionsrahmen ermöglicht den Hochschulen sich auf die Vermittlerrolle zurückzuziehen, da es keine Begünstigung der Hochschule durch die Zuwendung gibt. Diese Möglichkeit müsste von den Hochschulen ausgehend mit dem Mittelgeber besprochen werden. Die Prüfung würde dann bei dem Mittelgeber erfolgen, der Endbegünstigte wäre die Ausgründung. profund wird die Initiative dafür ergreifen und mit anderen Berliner Universitäten und auch mit Universitäten deutschlandweit darüber sprechen. Lunch Speech, Peter Lange, Kanzler In seiner Lunch Speech skizzierte Kanzler Peter Lange die Entwicklung der Gründungsförderung an der FU Berlin während der letzten Jahrzehnte. Er illustrierte dies anhand seiner eigenen Erfahrungen als junger Gründer. Der Kanzler betonte, dass Kreativität und Wissen die wichtigste Ressource der Gründerinnen und Gründer seien. Aufgabe der Hochschule sei es, deren Entwicklung zu unterstützen. Dies dürfe angesichts des engen regulatorischen Rahmens nicht vergessen werden. Er appellierte an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den rechtlichen Rahmen der Gründungsförderung möglichst gründungsfreundlich anzuwenden. Das Regelwerk gründungsfreundlich auslegen könne man erst dann, wenn man es inhaltlich kennt und beherrscht er lobt daher die Initiative dieses Workshops für Mitarbeite- 11

12 rinnen und Mitarbeiter aus der Hochschulverwaltung. Für die Bereitschaft, sich dafür intensiv in die geltenden Regularien einzuarbeiten, dankte er den Anwesenden und wünschte viel Erfolg für den Workshop. Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen Darstellung der aktuellen Prozesse und des Prozessbedarfs, Aneta Bärwolf, Gründungs- und Finanzierungsberatung Aufgrund der vorangegangenen Diskussion wurde beschlossen die folgenden Prozesse zu überarbeiten und dann noch einmal gemeinsam zu besprechen: GP 6 - Übertragung von Gegenständen an Ausgründungen (Exist-FT): Leihvertrag GP 7 - Übertragung von Gegenständen an Ausgründungen (Exist FT): Übertragung GP 8 - Übertragung von Gegenständen an Ausgründungen (Exist-GS) inkl. Antrag auf Aussonderung Zusammenfassung und weiteres Vorgehen Im 3. Workshop Gründungspartner Hochschulverwaltung konnten folgende Ergebnisse erzielt werden: Die nach dem vorigen Workshop definierten Prozesse zum Themenfeld Nutzung von Hochschulinfrastruktur durch Ausgründungen sind den Teilnehmern bekannt und abschließend definiert. Offene Fragen dazu wurden geklärt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind für das regulatorische Umfeld, insb. das Beihilfen-, Fördermittel- und Steuerrecht, im Themenfeld Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen sensibilisiert. Zum Abschluss der Veranstaltung bedankte sich die Projektkoordinatorin Anne Flath bei allen Mitwirkenden. Sie wies darauf hin, dass profund die besprochenen Prozesse auf Basis der Diskussionen und Erkenntnisse des Tages überarbeiten und auf einem der kommenden Workshops vorstellen werde. Der 4. Workshop zum Thema Fragestellungen zu Hochschulpersonal und geistigem Eigentum bei Ausgründungen wird am 10. Dezember 2014 stattfinden. Es werden wiederum Prozessbedarfe und offene Fragen vorgestellt und im Plenum diskutiert. Des Weiteren werden Experten einen Überblick zum Thema geben und anhand von Fallbeispielen gemeinsam mit den Teilnehmern Lösungswege eruieren. Hierzu werden gezielt Personen eingeladen, die in den jeweiligen Prozess eingebunden sind. 12

13 Anhang A B C D Programm des Auftaktworkshops Präsentationsfolien Steffen Terberl Präsentationsfolien/Prozesse Aneta Bärwolf Präsentationsfolien KPMG 13

14 GRÜNDUNGSPARTNER HOCHSCHULVERWALTUNG EINLADUNG ZUM DRITTEN WORKSHOP ZUM THEMA ÜBERTRAGUNG VON HOCHSCHULRESSOURCEN AN AUSGRÜNDUNGEN AM 18. SEPTEMBER 2014 profund Die Gründungsförderung der Freien Universität Berlin und die Technologietransferstelle der Charité Universitätsmedizin Berlin laden Sie herzlich zum dritten Workshop der Veranstaltungsreihe Gründungspartner Hochschulverwaltung zum Thema Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen ein. ZIELGRUPPE: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fachbereichen, Referaten, zentralen Einrichtungen und relevanten Gremien der FU Berlin und der Charité, die Ausgründungen administrativ begleiten und unterstützen. ZIEL: Klärung von Themen, wie z.b. die Eigentumsübertragung von Geräten oder Standardsoftware aus Drittmittelprojekten (EXIST-Gründerstipendium, EXIST-Forschungstransfer und andere Förderprogramme) an Ausgründungen. IHR MEHRWERT? Sie bringen Ihre Erfahrung im Umgang mit Verwaltungsvorgängen im Bereich der Gründungsförderung ein und tauschen sich dazu in angenehmer und produktiver Atmosphäre mit Ihren Kolleginnen und Kollegen aus. Als Ergebnis der Workshops wird ein Leitfaden erarbeitet, in dem Sie Prozessbeschreibungen, Vertragsmuster, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner etc. finden. WANN: Donnerstag, 18.September 2014, Uhr WO: profund Die Gründungsförderung der Freien Universität Berlin, Haderslebener Str. 9, Berlin ANMELDUNG: Anmeldungen bitte per Mail bis zum an Die Teilnahme ist kostenlos. Auf Grund der begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen nach Eingang berücksichtigt. KONTAKT: Aneta Bärwolf profund - Die Gründungsförderung der Freien Universität Berlin Telefon +49 (0) aneta.baerwolf@fu-berlin.de SEITE 1/2

15 GRÜNDUNGSPARTNER HOCHSCHULVERWALTUNG EINLADUNG ZUM DRITTEN WORKSHOP ZUM THEMA ÜBERTRAGUNG VON HOCHSCHULRESSOURCEN AN AUSGRÜNDUNGEN AM 18. SEPTEMBER 2014 PROGRAMM UHRZEIT TOP AKTEURE Uhr Empfang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Uhr Begrüßung und Einführung zum Kontext des Workshops Steffen Terberl, Teamleiter Wissens- und Technologietransfer Uhr Agenda und Vorstellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Sven Aden, Moderator Teilnehmerinnen und Teilnehmer Uhr Rückblick: Nutzung von Hochschulinfrastruktur durch Ausgründungen an der FU Berlin Darstellung der Ergebnisse des vorherigen Workshops Vorstellung Ergebnisse von KPMG Vorstellung der überarbeiteten Prozesse aufgrund der Ergebnisse Diskussionsrunde (ca. 30 Min) Aneta Bärwolf, Gründungs- und Finanzierungsberatung Dr. Anke Empting (KPMG) Michael Tustanowski (KPMG) Teilnehmerinnen und Teilnehmer Uhr Kaffeepause Uhr Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen Darstellung der aktuellen Prozesse und des Prozessbedarfs Uhr Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen Kurzer Überblick über wichtige förderungs-, steuer- und beihilferechtliche Aspekte Aneta Bärwolf, Gründungs- und Finanzierungsberatung Teilnehmerinnen und Teilnehmer Dr. Anke Empting, KPMG Michael Tustanowski, KPMG Teilnehmerinnen und Teilnehmer Uhr Bearbeitung von Fallbeispielen Prüfschritte und -kriterien, Prozesse an der FUB Dr. Anke Empting, KPMG Michael Tustanowski, KPMG Teilnehmerinnen und Teilnehmer Uhr Gemeinsame Mittagspause / Lunch Speech Peter Lange, Kanzler Freie Universität Berlin Uhr Fortsetzung Bearbeitung von Fallbeispielen Prüfschritte und -kriterien, Prozesse an der FUB Dr. Anke Empting, KPMG Michael Tustanowski, KPMG Teilnehmerinnen und Teilnehmer Uhr Zusammenfassung und weiteres Vorgehen Sven Aden, Moderator Anne Flath, Projektkoordinatorin Uhr Ende der Veranstaltung SEITE 2/2

16 Steffen Terberl, Teamleiter Wissens- und Technologietransfer Freie Universität Berlin The Entrepreneurial Network University Workshopreihe Gründungspartner Hochschulverwaltung Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen In Kooperation mit: 1 Vorhaben The Entrepreneurial Network University Zukünftige Gründerhochschule Clusterspezifische Unterstützung Komponentenbasiertes Lehr-/Lernkonzept Gründungs- Finanzierung Gründungsorientierte Verwaltung Transfer- und Verwertungs- Strategie Anreize für Wissenschaftler/innen Fundraising 2 1

17 Vorhaben The Entrepreneurial Network University ENU Gründungsunterstützung Entrepreneurship Education Administration & Regelwerke Finanzierungsmodell Qualitätsmanagement Clusterspezifische Unterstützung Gründungsorientierte Verwaltung Transfer- und Verwertungs- Strategie Gründungs- Finanzierung Komponentenbasiertes Lehr-/Lernkonzept Anreize für Wissenschaftler/innen Fundraising Entrepreneurial Networks Vision 2020: Gründerhochschule auf europäischem Spitzenniveau 3 Ergebnisse des Auftaktworkshops am 18. Februar 2014 Erste Bestandaufnahme der Akteure und Prozesse Bedarf an transparenten Leitfäden inkl. Prozessdiagrammen und Musterverträgen Verbesserungsmöglichkeiten: gemeinsame Interaktion, Vernetzung und Weitergabe von Informationen, rechtssichere Gestaltung (z.b. Beihilferecht) Thematische Vorschläge für die Folgeworkshops Besser gründen im Netzwerk! 4 2

18 Ergebnisse des Auftaktworkshops am 18. Februar 2014 Besser gründen im Netzwerk! 5 Folgeworkshops: Vorbereitung und Durchführung Im Vorfeld: Vorgespräche mit Zuständigen, grobe Visualisierung der Prozesse und Dokumentation der Lücken und offenen Fragen Besteuerung und EU-Beihilferahmen als Querschnittsthemen (Auftrag KPMG) Workshop: Diskussion IST-Prozesse, Vermittlung Hintergrundwissen, Lösung von Fallbeispielen, Sammlung offener Fragen Nachbereitung: Überarbeitung und Review der Prozesse, Beantwortung der offenen Fragen Dokumentation / Handlungsleitfaden Besser gründen im Netzwerk! 6 3

19 Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen Spin-Offs aus der Wissenschaft wollen/müssen Hochschulinfrastruktur nutzen (vgl. 2. Workshop) Nach Ausgründung und Verlassen der Hochschule weiterer Nutzungsbedarf Regulatorischer Rahmen ändert sich Behandlung als Unternehmen und Nutzung außerhalb der Hochschule Diskussionsthemen: Voraussetzungen, Prozesse, Verträge, Nutzungsentgelt, Besteuerung, Controlling, Rückführung der Einnahmen an Fördermittelgeber Besser gründen im Netzwerk! 7 Ziele des heutigen Workshops Sensibilisierung für Bedarfe der Gründer/innen und Problemstellungen im Rahmen der Verwaltungsarbeit Abschließende Diskussion Prozesse Nutzung von Hochschulinfrastruktur durch Ausgründungen (2. Workshop) Vermittlung Hintergrundwissen zu Beihilfe-/Steuerrecht im Kontext des Workshopthemas Weiterentwicklung Prozesse Übertragung von Hochschulressourcen an Ausgründungen Diskussion und Beantwortung offener Fragen Besser gründen im Netzwerk! 8 4

20 Abteilung Forschung Wissens- und Technologietransfer Steffen Terberl Wissens- und Technologietransfer Abteilung VI Forschung Freie Universität Berlin +49 (0) Telefon +49 (0) Telefax Besser gründen im Netzwerk! 9 5

21 GP 1.1 Nutzung von Büro und Laborräumen durch Gründungsprojekte und Ausgründungen aus den Fachbereichsressourcen GP 1.2 Nutzung von Büroräumen durch Gründungsprojekte und Ausgründungen aus den Ressourcen von profund GP 2 Nutzung von technischer Infrastruktur (Geräte) durch Gründungsprojekte und Ausgründungen GP 3 Nutzung von Internet/ durch Gründungsprojekte und Ausgründungen GP 4 Nutzung von Software durch Gründungsprojekte und Ausgründungen (Exist Gründerstipendium und Exist Forschungstransfer) GP 5 Kooperationsvereinbarung zwischen FUB und Ausgründung

22 GP 1 Nutzung von Büro- und Laborräumen durch Gründungsprojekte und Ausgründungen (GP 1.2. aus profund-ressourcen) Gründer profund Mentor / Betreuer Kanzler 1. Anfrage 2. Mentor/Betreuer informieren 3. Kenntnisnahme und Einverständnis rückmelden 5. Kooperationsanfrage ausfüllen 4. Kooperationsanfrage erstellen und weiterleiten 6. Anfrage auf Vollständigkeit prüfen sowie Kriterien zur beihilferechtlichen u. förderrechtlichen Relevanz prüfen und weiterleiten 7. Kenntnisnahme und Kooperationsanfrage unterschreiben, um dem Mietvertrag zuzustimmen 9. Mietvertrag unterzeichnen 8. Mietvertrag erstellen 10. Mietvertrag unterzeichnen Mietvertrag ablegen und Controlling durchführen Mietvertrag ablegen

23 GP 3 Nutzung von Internet/ durch Gründungsprojekte und Ausgründungen Gründer profund ZEDAT/Benutzerservice AG Netze 1. ZEDAT- Benutzungsantrag stellen 2. Anfrage auf Berechtigung prüfen NEIN Keine Nutzungsvereinbarung JA 4. Antrag persönlich beim Benutzerservice der ZEDAT abgeben 3. Projektleiter unterzeichnet den Antrag 5. Projektaccount einrichten und freischalten 7. Anfrage bzgl. IP-Adresse per stellen 6. Zugangsdaten an den Gründer aushändigen 8. IP-Adresse erteilen 9. /Internet einsetzen 11. Account 10. Nutzung beenden 3 Monate nach Projektende 12. Account abschalten abmelden

24 GP 4 Nutzung von Software durch Gründungsprojekte und Ausgründungen Gründer Fachbereich ZEDAT Mentor/Betreuer 1. Antrag an IT-Beauftragten des FB stellen 2. Anfrage auf Berechtigung prüfen JA 3. Lizenzen für entweder A) kommerziellen Gebrauch oder B) nicht-kommerziellen Gebrauch (Forschung und Lehre) bestellen Keine Softwarelizenz NEIN 4. Lizenzen einsetzen 4.1. Bestellung und Bezahlung über BIOS 5. Beendigung des Projektes 5.2. B) nicht-kommerzielle Lizenzen verbleiben nach Projektende beim Fachbereich 5.1. A) kommerzielle Lizenzen verbleiben nach Projektende beim Gründer

25 GP 5 Kooperationsvereinbarung zwischen FUB und Ausgründung Gründer profund Team VIA 2/Jurist Kanzler 1. GP 2 Nutzung techn. Infrastruktur o. GP 1 Nutzung von Büro- und Laborräumen 1. Anfrage 2. Anfrage weiterleiten und Erklärung der Verbindung zwischen Ausgründung und FUB 4. Inhalt der Kooperationsvereinbarung abstimmen 3. Inhalt der Kooperationsvereinbarung abstimmen 5. Kooperationsvereinbarung erstellen und weiterleiten 6. Kooperationsvereinbarung unterzeichnen und zurücksenden 7. Kooperationsvereinbarung weiterleiten 8. Kooperationsvereinbarung unterzeichnen und weiterleiten Original der Kooperationsvereinbarung ablegen 9. Kooperationsvereinbarung im Original weiterleiten bzw. ablegen sowie Kopie anfertigen Kopie der Kooperationsvereinbarung ablegen

26 GP 1.1 Nutzung Büro und Laborräume aus dem Bestand von den Fachbereichen Beteiligte Personen Gründer/in, profund, Mentor/in (Professor/in), Fachbereichsverwaltung (Fachbereichsleitung), Abteilung III, Kanzler Entscheidungsebenen: Mentor/in, Fachbereichsverwaltung, Abteilung III, Kanzler Offen Fragen Sollte ein Standardvertrag erstellt und genutzt werden? Gibt es für die Festlegung des Mietzinses gültige Werte für die gesamte FU? Profund verfügt über eine Vorlage für die Kooperationsanfrage bei Räumen aus dem Bestand von profund. Sollte diese Kooperationsanfrage für diesen Prozess angepasst werden? (Tischvorlage) Sollte ein Möglichkeit eröffnet werden, die Räumlichkeiten für verrechenbare Gegenleistungen der Gründer zur Verfügung zu stellen? Besteuerung der Einnahmen/Prüfung der steuerrechtlichen Kriterien bei profund anhand des Kriterienkatalogs oder bei Abteilung II? Ist ein Kooperationsvertrag zwischen FU und den Gründern immer Voraussetzung, um einen Mietvertrag abzuschließen? Oder ist die angepasste Kooperationsanfrage ausreichend?

27 GP 1 Nutzung von Büro- und Laborräumen durch Gründungsprojekte und Ausgründungen (GP 1.1. aus Fachbereichsressourcen) Gründer profund Mentor / Betreuer Fachbereichsverwaltung Abteilung III Kanzler 1. Anfrage 2. Mentor/Betreuer informieren 3. Kenntnisnahme und Einverständnis rückmelden 5. Kooperationsanfrage ausfüllen und zurückschicken 4. Kooperationsanfrage erstellen und weiterleiten 6. Kriterien zur beihilferechtlichen u. förderrechtliche Relevanz prüfen und Kooperationsanfrage weiterleiten Keine Nutzungsvereinbarung Keine Nutzungsvereinbarung NEIN NEIN 7. Kooperationsanfrage auf Voraussetzungen prüfen JA 8. Kooperationsanfrage auf Voraussetzungen prüfen JA 10. Mietvertrag unterzeichnen und zurückgeben 9. Mietvertrag erstellen 11. Mietvertrag mit unterzeichnen und weiterleiten 12. Mietvertrag unterzeichnen und weiterleiten 13. Mietvertrag unterzeichnen und zurücksenden Mietvertrag ablegen 14. Mietvertrag weiterleiten Mietvertrag ablegen und Controlling durchführen

28 GP 2. Nutzung Infrastruktur (Geräte) Beteiligte Personen Gründer/in, profund, Mentor/in (Professor/in), Fachbereichsverwaltung (Fachbereichsleitung), Kanzler Entscheidungsebenen: Mentor/in, Fachbereichsverwaltung, Kanzler Offen Fragen Sollte ein Standardvertrag erstellt und genutzt werden? Gibt es den Bedarf / die Notwendigkeit einer Gebührenordnung? Möglichkeit anrechenbarer Gegenleistungen der Gründer? Besteuerung der Einnahmen/Prüfung der steuerrechtlichen Kriterien bei profund anhand des Kriterienkatalogs oder bei Abteilung II? Ist ein Kooperationsvertrag zwischen FU und den Gründern immer Voraussetzung, um einen Mietvertrag abzuschließen?

29 GP 2 Nutzung von technischer Infrastruktur (Geräte) durch Gründungsprojekte und Ausgründungen Gründer profund Mentor / Betreuer Fachbereichsverwaltung Kanzler 1. Anfrage 2. Zustimmung zur Anfrage aussprechen und weiterleiten der Anfrage 3. Prüfung, ob Ressourcen bereitgestellt werden können NEIN Keine Nutzungsvereinbarung 4. Anfrage zur förderrechtlichen Relevanz stellen JA 5. Erklärung zur förderrechtliche Relevanz abgeben 6. Kriterien zur beihilferechtlichen und förderrechtliche Relevanz zusammenstellen und zur Prüfung weiterleiten 7. Voraussetzungen (inkl. Verfügbarkeit) für den Abschluss des Vertrags prüfen NEIN Keine Nutzungsvereinbarung 7.1. Bei Bedarf Beginn des GP 5 Kooperationsvereinbarung JA 9. Nutzungsvereinbarung unterzeichnen 8. Nutzungsvereinbarung erstellen 10. Nutzungsvereinbarung weiterleiten 11. Nutzungsvereinbarung unterzeichnen und rücksenden Original ablegen 12. Nutzungsvereinbarung ein Original weiterleiten, ein Original ablegen Nutzungsvereinbarung ablegen und Controlling durchführen

30 FU Berlin, 3. Workshop Gründungspartner Hochschulverwaltung Übertragung von Hochschulinfrastruktur an Ausgründungen an der FU Berlin Berlin, 18. September 2014 Steuerberater Michael Tustanowski Rechtsanwältin Dr. Anke Empting Agenda Sachverhalte und deren Struktur Grundlagen Beihilfen- /Fördermittel- und Steuerrecht Bearbeitung Sachverhalt 1 4 Bearbeitung Sachverhalt 2 5 Zusammenfassung der Ergebnisse, to do`s 2 1

31 Sachverhalt Fallbeispiel 1: Anschaffungsfall Fallbeispiel 1: Die geplante Gründung FUTECH besteht aus drei Teammitgliedern, zwei Informatikern und einer Betriebswirtin. Die Gründer programmieren eine neue Software, mit der die Entwicklung von CAD Modellen für den 3D-Druck wesentlich vereinfacht wird. Vom bis wird das Projekt durch EXIST-Gründerstipendium gefördert. Im Rahmen der Förderung haben die Stipendiaten aus den bewilligten Sachmittel einen 3D-Drucker, zwei Arbeitsrechner, einen Laptop und 4 Bildschirme im Gesamtwert von Euro zum Beginn der Förderung angeschafft. Die Gegenstände wurden bei der FU inventarisiert. Laut dem Zuwendungsbescheid sollen die erworbenen oder hergestellten Gegenstände bei erfolgreicher Beendigung des Vorhabens an den Gründer bzw. das gegründete Unternehmen übergehen bzw. diesem zur weiteren Nutzung zur Verfügung stehen. Im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen soll eine unbürokratische, gründerfreundliche Lösung z.b. durch Leihgaben, Verkauf gegen einen symbolischen Betrag o.ä. gefunden werden. Das Unternehmen wurde bereits während des EXIST-Zeitraumes gegründet. Die Gründer wünschen sich, dass die Gegenstände an die Firma übertragen werden. 3 Darstellung Fallbeispiel 1: Anschaffungsfall Erwerb 1x 3D-Drucker, 2x Arbeitsrechner, 1 x Laptop und 4 x Bildschirme aus Fördermitteln ( ) Nutzung mit Fördermitteln erworbener Hardware Inventarisierung Hardware bei FU Übertragung Gegenstände Start EXIST Gründung Unternehmen Ende EXIST 4 2

32 Fallbeispiel 1: Anschaffungsfall Fragestellungen aus steuerrechtlicher Sicht FUB Neue FUTECH-GmbH Fragestellungen: In welchem steuerlichen Bereich befinden sich die angeschafften Wirtschaftsgüter bisher? Welche steuerlichen folgen sind aus der bisher unentgeltlichen Überlassung zu ziehen? Sind die Gründer auch nach Errichtung der FUTECH-GmbH Mitarbeiter der FUB? Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus: a) einer unentgeltliche Übertragung, unentgeltliche weitern Nutzung? b) einer entgeltlichen Übertragung/Nutzung zum Marktpreis (unter Marktpreis)? 5 Fallbeispiel 1: Anschaffungsfall Fragestellungen aus EU-Beihilfen-/ Fördermittelrechtlicher Sicht FUB Neue FUTECH-GmbH Fragestellungen: EU-Beihilfenrecht: - Übertragung der Hardware zu Marktpreisen oder gründerfreundliche Preise möglich? - Möglichkeit einer De-minimis-Beihilfe? Möglichkeit einer Freistellung nach AGVO? - FU als Vermittlerin Endbegünstigung bei Gründerunternehmen Fördermittelrecht: - Vorgaben des EXIST-Gründerstipendiums nebst ANBest-P und BNBest-BMBF98 eingehalten hinsichtlich: Inventarisierung bei Zuwendungsempfänger? hinsichtlich: Übertragung der Gegenstände an Dritte? 6 3

33 Sachverhalt Fallbeispiel 2: Anschaffungs- und Herstellungsfall Fallbeispiel 2: Die geplante Gründung FUTECH2 besteht aus vier Teammitgliedern, zwei Chemikern, einem Biotechnologen und einer Betriebswirtin. Die Gründer entwickeln eine neue Methode zur Berechnung der Ausbreitungskinetik von Umweltgiften im Grundwasser auf Basis von Bodenschallmessungen. Vom bis wird das Projekt durch Exist-Forschungstransfer gefördert. Im Rahmen der Förderung wurden aus den bewilligten Sachmittel zwei Arbeitsrechner, zwei Laptops und 4 Bildschirme im Gesamtwert von Euro zum Beginn der Förderung angeschafft. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Förderung ein Schallwellengenerator im Wert von EUR angeschafft und ein Prototyp eines Messkopfes mit Auswertungssoftware hergestellt. Die Anschaffungskosten für die einzelnen Bauteile des Prototyps lagen zum größten Teil unter 150 Euro. Zwei größere Bauteile haben jeweils und Euro gekosten. Der Gesamtwert der Anschaffungen für den Prototyp lag bei EUR. Darüber hinaus wurde eine Ingenieurbüro mit der Konstruktion eines Bohraufsatzes für den Meßkopf beauftragt. Die Höhe des Auftrages betrug Euro brutto. Die Gegenstände wurden bei der FU inventarisiert. Laut dem Zuwendungsbescheid kann der Zuwendungsempfänger (FU) über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände, deren Wert 410 Euro im Einzelfall nicht übersteigt, frei verfügen. Sollte eine Gründung erfolgt sein, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei Gegenständen mit einem Wert über 410 Euro diese dem Unternehmen zu marktüblichen Preisen veräußern oder vermieten. Das Unternehmen wurde kurz nach dem Exist-Zeitraum gegründet. Die Gründer wünschen sich, dass die Gegenstände an die Firma übertragen werden. Das Unternehmen ist jedoch nicht in der Lage, größere Summen sofort aufzubringen. Daher wären die Gründer auch an einer Anmietung mit späteren Übertragung interessiert. 7 Darstellung Fallbeispiel 2: Anschaffungs-und Herstellungsfall Erwerb 2x Arbeitsrechner, 2 x Laptops und 4 x Bildschirme aus Fördermitteln ( ) Erwerb Schallwellengenerator aus Fördermitteln ( ) Herstellung des Prototyps eines Messkopfs mit Auswertungssoftware (Anschaffungskosten für Bauteile: zuzüglich Arbeitsstunden Gründer) Beauftragung Ingenieurbüro mit Konstruktion Bohraufsatz ( 7.500) Inventarisierung Hardware bei FU Übertragung/Vermietung Gegenstände Start EXIST Ende EXIST (Förderphase 1) Gründung Unternehmen 8 4

34 Fallbeispiel 2: Anschaffungs- und Herstellungsfall Fragestellungen aus steuerrechtlicher Sicht FUB Neue FUTECH II - GmbH Fragestellungen: In welchem steuerlichen Bereich befinden sich die angeschafften und selbst hergestellten Wirtschaftsgüter bisher? Wie sind die Wirtschaftsgüter zu bewerten? Welche steuerlichen folgen sind aus der bisher unentgeltlichen Überlassung zu ziehen? Sind die Gründer auch nach Errichtung der FUTECH-GmbH Mitarbeiter der FUB? Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus: a) einer unentgeltliche Übertragung, unentgeltliche weitern Nutzung? b) einer entgeltlichen Übertragung/Nutzung zum Marktpreis (unter Marktpreis)? 9 Fallbeispiel 2: Anschaffungs- und Herstellungsfall Fragestellungen aus EU-Beihilfen-/ Fördermittelrechtlicher Sicht FUB Neue FUTECH II - GmbH Fragestellungen: EU-Beihilfenrecht: - Übertragung der Hardware zu Marktpreisen oder gründerfreundliche Preise möglich? Wie ermittelt sich Marktpreis? Muss Arbeitszeit im Marktpreis berücksichtigt werden? - Möglichkeit einer De-minimis-Beihilfe? Möglichkeit einer Freistellung nach AGVO? - FU als Vermittlerin Endbegünstigung bei Gründerunternehmen Fördermittelrecht: - Vorgaben des EXIST-Gründerstipendiums nebst ANBest-P und BNBest-BMBF98 eingehalten hinsichtlich: Inventarisierung bei Zuwendungsempfänger? hinsichtlich: Übertragung der Gegenstände an Dritte? 10 5

35 Aufgabenstellungen Aufgabenstellungen: Stellen Sie den (Teil-)Prozess dar, wie Sie im genannten Fallbeispiel vorgehen würden. Was ist dazu erforderlich (Musterverträge etc., Bewertung)? Was sind die größten Stolpersteine? 11 Agenda Sachverhalte und deren Struktur Grundlagen Beihilfen-/Fördermittel- und Steuerrecht Bearbeitung Sachverhalt 1 4 Bearbeitung Sachverhalt 2 5 Zusammenfassung der Ergebnisse, to do`s 12 6

36 Grundlagen Steuerrecht Stolpersteine aus steuerrechtlicher Sicht Zuordnung der Wirtschaftsgutes - Hoheitsbereich oder BgA Wechsel des Wirtschaftsgutes vom HB zum BgA (Einlage) infolge Nutzungsänderung Bewertung des Wirtschaftsgutes Unentgeltliche Überlassung aus dem BgA oder Unternehmensbereich/Unternehmensbereich an HB oder Dritte Betriebsaufspaltung 13 Grundlagen Steuerrecht Interne und externe Leistungsbeziehungen bei KdöR (Körperschaftssteuer) FUNTECH GmbH Hoheitsbereich BgA 1 Gem. BgA Vermögensverwaltung 14 7

37 Grundlagen Steuerecht Steuerliche Sphären einer Hochschule (Körperschaftssteuer) Besteuerungsfolgen (juristische Person des öffentlichen Rechts) hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Steuerbgünstigter BgA steuerpflichtiger BgA keine Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer keine Gewerbesteuer Gewerbesteuer Kapitalertragsteuer Grundlagen Steuerrecht Prüfungsschema BgA 1. Vorliegen einer Einrichtung 2. nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen (keine Vermögensverwaltung) 3. Tätigkeit von einigem Gewicht (Jahresumsatz-Grenze ) 4. keine Land- und Forstwirtschaft 5. keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Hoheitsbetrieb) 16 8

38 Grundlagen Steuerrecht Betriebsvermögen - funktionale Betrachtung notwendiges Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb i.d.s. unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind wesentliche Betriebsgrundlage stets - auch ohne ausdrückliche Widmung - notwendiges Betriebsvermögen (BFH v , BStBl. II 1984, 496), keine steuerwirksame miet-/pachtweise Überlassung an den BgA notwendiges Betriebsvermögen des BgA steht nicht entgegen, dass sich das Wirtschaftsgut räumlich im hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft befindet (BFH v , BStBl. II 2001, 773) Einsatz der Wirtschaftsgüter zur Ausübung hoheitlicher Gewalt notwendiges Hoheitsvermögen (BFH v , BStBl. II 2001, 558) 17 Grundlagen Steuerrecht Vermögenszuordnung zum BgA Maßstab: Umfang der eigenbetrieblichen Nutzung (R 4.2 EStR 2004) notwendiges Betriebsvermögen: Nutzung > 50 % notwendiges Privat(Hoheits-)vermögen: Nutzung < 10 % gewillkürtes Betriebsvermögen: Nutzung % Ausnahme: Notwendiges Hoheitsvermögen (BFH v , DStR 2000, S. 1471) 18 9

39 Grundlagen Steuerrecht Besondere Besteuerungstatbestände - vga verdeckte Gewinnausschüttung Definition: (R 36 Abs. 1 KStR 2004) Eine vga im Sinne des 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn) auswirkt und nicht auf einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Leistung vom BgA an BgA und an Hoheitsbereich/Vermögensverwaltung ohne Gegenleistung 19 Grundlagen Steuerrecht Interne und externe Leistungsbeziehungen bei KdöR (Körperschaftssteuer) FUNTECH GmbH Hoheitsbereich BgA 1 Vermögensverwaltung

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