Krisenvorsorge Gas. Rechtliche Rahmenbedingungen. Gorden Janus Schneiderkrug, 26/02/2015

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1 Krisenvorsorge Gas Rechtliche Rahmenbedingungen Gorden Janus Schneiderkrug, 26/02/2015

2 Agenda Überblick Rechtsrahmen im Kontext Versorgungssicherheit Europäische Rechtsgrundlagen zur Versorgungssicherheit Nationale Rechtsgrundlagen zur Versorgungssicherheit Rechtliche Einordnung des Leitfadens Krisenvorsorge Gas -2-

3 legal playing field EnSiG WiSiG EnWG VO (EU) Nr. 994/2010 GasSiV GasLastV GasNZV VO (EU) Nr. 715/

4 Europäische Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 994/2010* (Marktbasierte und nicht marktbasierte) Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung auf nationaler bzw. unionsweiter Ebene Präventionsplan zur Risikobeseitigung Notfallplan zur Beseitigung konkreter Versorgungsstörungen (Krisenstufen) Infrastrukturstandards (N-1) Physical reverse flow sichere Erdgasversorgung liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden (BMWi) sowie der Kommission Verordnung (EU) Nr. 715/2009 Bedingungen für den Netzzugang Ziel ua. Gewährleistung Versorgungssicherheit durch funktionierenden Erdgasbinnenmarkt, Investitionsplanung, Engpassmanagement, etc. * am wurde eine Konsultation zur Überarbeitung der Verordnung durch die EU-Kommission gestartet -4-

5 Nationale Rechtsgrundlagen (1) WiSiG/GasLastV Für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherstellen BMWi als Bundeslastverteiler oberste Wirtschaftsbehörde der Länder als Gebietslastverteiler Ermächtigung zu Verfügungen an Unternehmen und Letztverbraucher betreffend die Gasversorgung Anwendung nur bei Erlass einer VO durch das BMWi -5-

6 Nationale Rechtsgrundlagen (2) EnSiG/GasSiV Sicherung der Deckung eines lebenswichtigen Bedarfs mit Energie für den Fall, dass die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist und Gefährdung/Störung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist BNetzA als Lastverteiler Ermächtigung zu Verfügungen an Unternehmen und Letztverbraucher betreffend die Gasversorgung Anwendbarkeit muss durch VO der Bundesregierung bestimmt werden -6-

7 Nationale Rechtsgrundlagen (3a) 15 EnWG Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen. 16 EnWG Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet Abs. 1 Netzbezogene Maßnahmen und Marktbezogene Maßnahmen Abs. 2 Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen anpassen oder Anpassung verlangen -7-

8 Nationale Rechtsgrundlagen (3b) 16 EnWG Abs. 2a Systemrelevante Gaskraftwerke privilegiert Einschränkende Maßnahmen nach Abs. 1 bei Anweisung durch den ÜNB nicht Einschränkende Maßnahmen nach Abs. 2 bei Anweisung durch den ÜNB nur nachrangig 16a EnWG 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von Gasverteilernetzen Ausnahme: Schwachstellenanalyse nur nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde -8-

9 Nationale Rechtsgrundlagen (3c) 53a EnWG Schützenswerte Kunden Haushaltskunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fernwärmeanlagen soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern an ein Gasnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Fällen versorgt werden Versorgungsstandard extreme Temperaturen an sieben aufeinander folgenden Tagen mit Spitzenlast, außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen. Umsetzung eines Teilaspekts der VO (EU) Nr. 994/2010 Pflichten der zuständigen Behörden sowie der Marktakteure sind im Einzelnen im Notfallplan Gas geregelt -9-

10 Leitfaden Krisenvorsorge Gas BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden Krisenvorsorge Gas 3 KOV VII A Auslegung der Regelungen der Kooperationsvereinbarung sowie Darstellung der Prozesse erfolgt jeweils in Leitfäden, die von BDEW, VKU und GEODE gemeinsam verabschiedet werden In erster Linie prozessuale Abläufe von Maßnahmen nach 16, 16a EnWG insbesondere zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Netzbetreibern Während der Notfallplan Gas die Vorgehensweise im nationalen Krisenfall festlegt, greift der Leitfaden Krisenvorsorge Gas vorallem Prozesse bei lokalen Engpasssituationen auf. -10-

11 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Gorden Janus Leiter Recht Gasunie Deutschland Transport Services GmbH Pelikanplatz Hannover

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