Verantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter

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1 BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Verantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Bartsch Vortrag auf der Midvision am 21. Juni 2006 in Karlsruhe A. Verantwortlichkeit 1. Aus der Funktion 2. Aus dem Arbeitsoder Anstellungsvertrag 3. Aus dem Gesetz a) Produkthaftung b) Datenschutz c) Urheberrecht d) Vertrauenshaftung B. Pflichtenprogramm C. Delegation 1. Delegation an Mitarbeiter 2. Verlagerung auf andere Unternehmen 3. Einschaltung der übergeordneten Institutionen 4. Spezialisten 5. Restbestand eigener Verpflichtung D. Haftung 1. Geschäftsleiter 2. Arbeitnehmer 3. Andere Unternehmen 4. Haftung aus gesetzlichen Vorschriften a) Schutz der zentralen Rechtsgüter b) Datenschutz c) Urheberrecht E. Position der Haftungsvermeidung 1. Sorgfalt 2. Beratung 3. Versicherungsschutz BAHNHOFSTRASSE 10 D KARLSRUHE TELEFON 0721 / TELEFAX 0721 /

2 - 2 - A. Verantwortlichkeit 1. Aus der Funktion Geschäftsleiter (also Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG) haben aus dieser Funktion Verantwortlichkeit. 93 Abs. 1 AktG: "Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden." 43 Abs. 1 GmbHG: "Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten ihrer Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden." 2. Aus dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag 611 Abs. 1 BGB: "Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste... verpflichtet." 276 BGB: "Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt." 3. Aus dem Gesetz Das Gesetz legt in zahlreichen Einzelvorschriften die unmittelbare Haftung einzelner Personen fest. Hierzu einige praxisrelevante Beispiele: a) Produkthaftung Jedermann ist gehalten, die zentralen Rechtsgüter der anderen (insbesondere die körperliche Integrität und das Eigentum) unangetastet zu lassen. Hieraus folgt: Wer Gegenstände produziert, muß sie so produzieren, daß von diesen Gegenständen möglichst keine Gefahren für diese geschützten Rechtsgüter ausgehen.

3 - 3 - Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verschärft diese Situation deutlich. Das Gesetz spricht nicht nur Hersteller an, sondern auch Händler auf allen Handelsstufen. Wo Produkte Sicherheitsmängel haben, ist jeder - auch jeder Mitarbeiter - verpflichtet, die zuständige Behörde zu unterrichten. b) Datenschutz Personenbezogene Daten sind besonders geschützt. Wer in die Datenverarbeitungsvorgänge einbezogen ist, untersteht besonderen datenschutzrechtlichen Pflichten. c) Urheberrecht Zahlreiche Gegenstände, insbesondere aus dem Informationssektor, sind durch das Urheberrecht oder durch vergleichbare Vorschriften geschützt, z. B. Zeitungsartikel, Fotos, Datensammlungen, Software. Der Schutz ist gesetzlich dadurch installiert, daß gewisse Handlungen (insbesondere Verwertungen durch Vervielfältigung, Vertrieb und Veränderung) dem Urheber vorbehalten sind. d) Vertrauenshaftung In vertraglichen Beziehungen gibt es nicht nur Pflichten zwischen den Vertragspartnern. Auch Vertrauenspersonen können in seltenen Fällen in Schuldverhältnisse und hieraus in Haftung geraten: B. Pflichtenprogramm Das Pflichtenprogramm ergibt sich aus der konkreten Situation. Abstrahiert kann man es in folgenden Stufen abbilden: - Erkennen der Aufgabe; - Strukturieren der Aufgabe; - Durchführung der Aufgabe; - Kontrolle des Ergebnisses. Auf allen Stufen besteht je nach Notwendigkeit die Pflicht zur - Dokumentation.

4 - 4 - C. Delegation Fast alle Aufgaben sind delegierbar. Wir können folgende Delegationswege unterscheiden: 1. Delegation an Mitarbeiter Dies ist der Normalfall. Zu den Voraussetzungen gehören - sorgfältige Auswahl nach Zuständigkeit und Qualifikation; - präzise Aufgabenstellung, sorgfältige Einweisung; - präzise Aufgabenstellung innerhalb der Aufgaben und der Qualifikation des Mitarbeiters; - Überprüfung des Ergebnisses; 2. Verlagerung auf andere Unternehmen Kein Unternehmen stellt alles selbst her. Jedes Unternehmen braucht Lieferanten, Subunternehmen, Berater usw. Die Grundregeln sind hier: - sorgfältige Auswahl; - Kontrolle der Ergebnisse. Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarung sind hier wichtige Mittel. Auch freie Mitarbeiter (wenn sie nicht eigentlich Angestellte sind) sind selbständige Unternehmer. 3. Einschaltung der übergeordneten Institutionen Hierzu gehören die Vorgesetzten, außerdem Aufsichts- und Entscheidungsgremien, z. B. die Gesellschafterversammlung der GmbH und der Aufsichtsrat der AG. Wer in seinen Entscheidungen unsicher ist, mag sich Entscheidungsvorgaben einholen.

5 Spezialisten Hierzu gehören beispielsweise der Datenschutzbeauftragte und der Rechtsanwalt. 5. Restbestand eigener Verpflichtung Schon wegen der Pflichten zur Strukturierung und Organisation der Aufgabe, zur Auswahl und Überwachung desjenigen, an den delegiert wird, und zur Ergebniskontrolle verbleibt immer ein restlicher Bestandteil der Pflicht bei demjenigen, der sie originär hat. Die Delegation ist ausgeschlossen, wo sie untersagt ist, wo also entweder die höchstpersönliche Verpflichtung durch Gesetz oder Vertrag feststeht oder durch Weisung ausgesprochen wird. Deshalb behält die Geschäftsleitung beispielsweise stets eine Verantwortlichkeit für die Produkthaftung. D. Haftung Hier ist an die Quellen der Verantwortlichkeit (oben Teil A) anzuknüpfen. 1. Geschäftsleiter Die unbegrenzte Haftung der Geschäftsleiter schon bei leichtester Fahrlässigkeit ist im Gesetz ausdrücklich angeordnet. Es gibt bei der Aktiengesellschaft keine Haftungserleichterung, auch nicht durch Vertrag, und bei der GmbH nur eine sehr geringe Möglichkeit der Haftungserleichterung. 2. Arbeitnehmer Die Rechtsprechung hat haftungsbeschränkende Regeln festgelegt. Man stellt der Verantwortlichkeit und Haftung des Arbeitnehmers, je nach dem Grad des Verschuldens, das Betriebsrisiko des Arbeitsgebers gegenüber. Im Ergebnis wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einem kleinen Anteil, bei grober Fahrlässigkeit zu einem größeren Anteil und bei Vorsatz in voller Höhe gehaftet.

6 Andere Unternehmen Hier gelten die Regelungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Freie Mitarbeiter sind selbständige Unternehmer und genießen deshalb von Gesetz wegen keine Haftungserleichterung. 4. Haftung aus gesetzlichen Vorschriften Gesetzliche Vorschriften, die die unmittelbare Haftung anordnen, sind zahlreich. Im Anschluß an die Darstellung oben in Teil A werden hier beispielhaft benannt: a) Schutz der zentralen Rechtsgüter Die zentralen Rechtsgüter (insbesondere körperliche Integrität und Eigentum) sind folgendermaßen geschützt: 823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt." Solche Schutzgesetze gibt es in großer Zahl, z. B. im Recht der technischen Sicherheit. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (vgl. oben bei A.3 a) ist ein solches Schutzgesetz. b) Datenschutz Wenn vorwerfbar gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird, hat der Betroffene Anspruch auf Schadensersatz. c) Urheberrecht Das Urheberrecht läßt denjenigen haften, der seine urheberrechtlichen Befugnisse überschreitet. Zusätzlich haftet das Unternehmen für die von Arbeitnehmern begangenen Verstöße.

7 - 7 - E. Haftungsvermeidung 1. Sorgfalt Das wichtigste Postulat ist Sorgfalt. Hierzu gehört die Klarstellung der Pflichten in allen Richtungen, insbesondere nach oben und nach unten. Ein zentrales Mittel der Sorgfalt und der Haftungsvermeidung ist die Dokumentation. Obwohl die Haftung streng und scharf ist, sind Schadensersatzfälle recht selten. Dies spricht dafür, daß in den Betrieben sorgfältig gearbeitet wird und daß die Anforderungen nicht überspannt sind. 2. Beratung Wer die Auskunft eines qualifizierten Fachmannes einholt, ist regelmäßig von eigenen Einstandspflichten befreit. 3. Versicherungsschutz Versicherungsschutz ist hilfreich und kommt auch dem Arbeitnehmer zugute. Soweit Versicherungen vorgeschrieben sind (z. B. Kfz-Haftpflicht) oder üblich sind (z. B. Produkthaftpflicht), ist der Arbeitgeber verpflichtet, Versicherungsschutz auch zugunsten des Mitarbeiters (also ohne Regreßmöglichkeit gegen ihn) einzuholen. Im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes und im Rahmen der Verpflichtung, Versicherungsschutz einzuholen, haftet nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber. Für Geschäftsleiter gibt es spezielle D&O-Versicherungen. Prof. Dr. Michael Bartsch Rechtsanwalt

8 - 8 - BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Wir beraten und betreuen Unternehmen in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Wir haben besondere Kompetenzen auf folgenden Gebieten: Gesellschaftsrecht Informations- und Telekommunikationsrecht Bau- und Immobilienrecht Arbeitsrecht Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht Die Kanzlei hat sich durch Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrtätigkeiten bundesweit einen Namen gemacht. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen über unsere Homepage

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