Rechtliche Fallstricke im Rechenzentrum

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1 Rechtliche Fallstricke im Rechenzentrum Datenschutz Haftung für Inhalte Spam und -Filterung Dr. Hendrik Schöttle Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht 24. Juni 2010

2 Übersicht Datenschutz Haftung für Inhalte Spam und -Filterung Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

3 Wann greift das BDSG? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) greift dann, wenn ein Umgang mit personenbezogenen Daten vorliegt. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

4 IP-Adresse als personenbezogenes Datum Statische IP-Adresse: Personenbezogenes Datum Dynamische IP-Adresse: Personenbeziehbares Datum Zuordnung einer Person leicht möglich personenbezogenes Datum (Beispiel: Access-Provider, lokaler Administrator) Zuordnung nicht oder nur schwer möglich kein personenbezogenes Datum Im Zweifel: behandeln wie personenbezogenes Datum Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

5 Grundprinzipien im Datenschutz Verbotsprinzip, Umgang mit personenbezogenen Daten nur mit gesetzlicher Erlaubnis oder Einwilligung Zweckbindung Transparenz (Informationen, Benachrichtigung) Korrekturrechte (Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch) Datensicherung (Schutz vor Verlust, Sabotage, unbefugter Zugriff) Kontrolle (intern durch Datenschutzbeauftragten, extern durch Aufsichtsbehörde) Bußgeld, Strafe, Schadensersatz Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

6 Datentransfer Kunde RZ Endkunde ( Betroffener ) Diensteanbieter ( verantwortliche Stelle ) RZ Datentransfer zwischen Diensteanbieter und RZ ist entweder Übermittlung nach 28 BDSG Zulässig, wenn: Für Vertragsverhältnis zwischen Betroffenen und verantwortlicher Stelle erforderlich (in der Regel nicht gegeben) oder zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich und kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (u.u. riskante Lösung, da Aufsichtsbehörde Interessen anders gewichten kann) Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG Zulässig, wenn: Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung besteht, die schriftlich abgeschlossen wurde, den übrigen Anforderungen des 11 BDSG genügt (selbstverständlich:) auch eingehalten wird RZ wird dann als verlängerter Arm des Diensteanbieters gesehen. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

7 Auftragsdatenverarbeitung Seit dem 1. September 2009 ist in 11 BDSG gesetzlich festgelegt, welche Inhalte zwingend in einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung enthalten sein müssen (Zehn-Punkte-Liste). 43 BDSG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [ ] entgegen 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im [ ] mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro [ ] geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

8 Datentransfer in Nicht-EU- Länder Endkunde Diensteanbieter RZ Datentransfer in Länder außerhalb der EU: EU-Kommission: Außerhalb der EU besteht grundsätzlich kein adäquates Datenschutzniveau Hintergrund: Kaum ein Land der Welt hat mit EU-Recht vergleichbare Datenschutz- Standards Konsequenz: Jeder Transfer personenbezogener Daten aus einem EU-Mitgliedsstaat in ein Nicht- EU-Land bedarf zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

9 Datentransfer in Nicht-EU- Länder Mögliche Sicherungsmaßnahmen: Einwilligung der Betroffenen Safe Harbor-Zertifizierung (nur USA) möglicherweise bald nicht mehr ausreichend Corporate Binding Rules Beste Lösung: Standardvertragsklauseln der EU vertraglich zwischen Diensteanbieter und RZ vereinbaren Ohne eine dieser Maßnahmen ist ein Transfer personenbezogener Daten ins Nicht-EU-Ausland grundsätzlich unzulässig! Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

10 Übersicht Datenschutz Haftung für Inhalte Spam und -Filterung Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

11 Haftung für fremde Inhalte Haftungsrisiken: Schadensersatz, der durch die Handlung eines Dritten entstanden ist Beseitigung der Rechtsverletzung (= Löschung der eingestellten Inhalte) Kontroll- und Prüfpflichten, um zukünftige Verstöße zu verhindern Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

12 Haftung für fremde Inhalte Teilaspekte der Haftung in 7 ff. des Telemediengesetzes (TMG) geregelt: 7 TMG Content-Provider 8,9 TMG Access-Provider 10 TMG Host-Provider Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

13 Content-Provider Content-Provider haften nach 7 TMG grundsätzlich für eigene Inhalte unbeschränkt für fremde Inhalte, wenn sie sich diese zu eigen machen (z.b. durch eigenes Logo in von Nutzern hochgeladenen Bildern) umstritten: für fremde Inhalte, wenn sie angeben, diese vor Veröffentlichung zu prüfen ( alle Beiträge werden von uns vor dem Freischalten geprüft entsprechende Aussagen vermeiden!) Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

14 Access-Provider Access-Provider haften nach 8 TMG grundsätzlich nicht für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Die Rechtsprechung lehnt eine Sperrungspflicht des Access-Providers ab. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

15 Zugangserschwerungsgesetz Zugangserschwerungsgesetz trat am 23. Februar 2010 in Kraft. Gesetz tritt am außer Kraft. Access-Provider mit mindestens Kunden haben haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren. Sperrung mindestens auf DNS-Ebene erforderlich. Das Bundeskriminalamt erstellt und pflegt Sperrlisten. Innenministerium hat angeordnet, zunächst keine Sperrlisten zu erstellen. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

16 Access-Provider WLAN Haftung für Rechtsverletzungen über das eigene WLAN möglich, sofern nicht hinreichend abgesichert (z.b. offenes WLAN ohne Verschlüsselung. WEP-Verschlüsselung wohl (noch) ausreichend. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010: Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

17 Host-Provider Host-Provider haftet nach 10 TMG grundsätzlich nicht für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

18 Host-Provider Praxistipp: Keine regelmäßige, anlassunabhängige Überprüfung durch eigene Mitarbeiter nach außen kommunizieren... Ab Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte diese unverzüglich sperren/löschen Vertragliche Regelungen mit Kunden vereinbaren (z.b. Recht zur Löschung/Sperrung vorbehalten, wenn Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert) Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

19 Übersicht Datenschutz Haftung für Inhalte Spam und -Filterung Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

20 Spam- und -Filterung 303a StGB Datenveränderung (1) Wer rechtswidrig Daten ( 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses Wer unbefugt eine Sendung, die einem Unternehmen, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

21 Spam- und -Filterung OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2005: Ein Unterdrücken der ist dann anzunehmen, wenn durch technische Eingriffe in den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns oder Empfangens von Nachrichten mittels Telekommunikationsanlagen verhindert wird Das Tatbestandsmerkmal Unterdrücken wird jedenfalls durch eine Ausfilterung der erreicht. Unter Umständen kann es daher gerechtfertigt sein, eine herauszufiltern, beispielsweise dann, wenn eine mit Viren behaftet ist, so dass bei deren Verbreitung Störungen oder Schäden der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme eintreten. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

22 Spam- und -Filterung 88 Telekommunikationsgesetz Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände [...]. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. [...] (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

23 Spam- und -Filterung Risiko einer Strafbarkeit, zumindest aber des Verstoßes gegen Vertragspflichten gegenüber dem betroffenen Kunden. Praxistipp: Zulässigkeit einer -Filterung vertraglich mit Kunden vereinbaren. Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

24 Fragen? Vielen Dank! Dr. Hendrik Schöttle, Osborne Clarke OSDC /25

25 Rechtliche Fallstricke im Rechenzentrum Datenschutz Haftung für Inhalte Spam und -Filterung Dr. Hendrik Schöttle Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht T +49 (0) F +49 (0) hendrik.schoettle@osborneclarke.com 25/25

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