Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
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1 123rf.com Alexander Raths, auremar, kzenon Sächsischer Betriebsärztetag Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
2 Gliederung 1. Vorwort 2. Ist die ArbStättV für den Betriebsarzt wichtig? Aufgaben des Betriebsarztes 3. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 3.1 Entwicklung ArbStättV 1975 Novellierung von 2004 letzte Änderung von ausgewählte Inhalte der ArbStättV Raumabmessungen Beleuchtung Raumtemperatur Lüftung Lärm 3. Ausblick Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
3 1. Vorwort Übereinkommen 81 Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel Ort: Genf 11. Juli 1947 Dieses Übereinkommen ist in Deutschland am 7. April 1950 in Kraft getreten Juni 2015 Jörg Tannenhauer SMWA
4 Regelungen der Europäischen Union zum Schutz der arbeitenden Menschen - Programm zur Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz - EU-Richtlinien nach Artikel 137/138 EWG-Vertrag/ Artikel 153 EU-Vertrag EU-Richtlinien - Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen zur Arbeits- und Arbeitsmittelsicherheit, EU-Richtlinien nach Artikel 95 EWG-Vertrag/ Artikel 114 EU-Vertrag EU-Richtlinien Juni 2015 Jörg Tannenhauer SMWA
5 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR
6 139 b GewO: sonderpolizeiliche Befugnisse königlich-bayerischer Fabrikeninspektor
7 Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland Verordnungen und Richtlinien der EU ILO- Übereinkommen Staatliches Arbeitsschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland und der 16 Länder Rechtsetzung Bund und Länder: Gesetze, Verordnungen, Regeln staatlicher Ausschüsse Berufsgenossenschaftliche Regeln, Unfallverhütungsvorschriften Autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger (nur nach Bedarfsprüfung) Staatliche Arbeitsschutzbehörden der Länder Überwachung der Einhaltung der staatlichen Vorschriften durch Staatliche Gewerbeaufsicht bzw. Staatliche Ämter für Arbeitsschutz Unfallversicherungsträger Präventive Beratung/Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch Technische Aufsichtspersonen 7 Nationale Arbeitsschutz-Konferenz (NAK) Zusammenarbeit Bund/Länder/Unfallversicherungsträger Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)
8 2. Ist die ArbStättV für den Betriebsarzt wichtig? Der Urkonflikt des Betriebsarztes Arzt Prävention Diagnose Therapie Nachsorge Betriebsarzt Prävention Unterstützung des Arbeitgebers bei Arbeitsschutz (Ziel: sichere und gesunde Arbeitsbedingungen) Patient ist i. d. R. krank, soll gesund werden Beschäftigter ist gesund, soll nicht krank werden Arbeitsbedingungen Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
9 Aufgaben des Betriebsarztes Im Detail in 3 (1) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt: 1. Arbeitgeber beraten bei: Planung, Ausführung u. Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln Arbeitsphysiologischen, psychologischen, ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb Fragen des Arbeitsplatzwechsels, Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess Beurteilung der Arbeitsbedingungen Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
10 Aufgaben des Betriebsarztes Im Detail in 3 (1) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt: 2. Arbeitnehmer untersuchen, arbeitsmedizinisch beurteilen und beraten sowie Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten 3. Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten und im Zusammenhang damit: Arbeitsstätten begehen auf Benutzung der Körperschutzmittel achten Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen untersuchen Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
11 Aufgaben des Betriebsarztes Im Detail in 3 (1) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt: 4. darauf hinwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung entsprechend verhalten: Belehrung über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren Mitwirkung bei Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer und des medizinischen Hilfspersonals Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
12 Aufgaben des Betriebsarztes Dazu u.a. Kenntnis nachfolgender Gesetze erforderlich: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
13 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ArbStättV (1975) Vorschriftentext mit 58 Paragraphen und detaillierten Vorgaben, konkreten Maßzahlen ArbStättV (Novellierung 2004) Vorschriftentext mit 8 Paragraphen (Schutzziel-Konzept: keine Detailvorgaben und Maßzahlen Erhöhung der Eigenverantwortung des Arbeitgebers) Anhang mit 27 Anforderungen Arbeitsstätten- Richtlinien (ASR) Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Vermutungswirkung
14 Änderung der ArbStättV (zuletzt vom ) 3 Gefährdungsbeurteilung Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 ArbSchG, ob Beschäftigte Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können fachkundig durchführen bzw. fachkundig beraten lassen Dokumentieren 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (erstmals!) z. B. wenn: Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig dokumentiert Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei gehalten werden Toilettenraum nicht bereitgestellt wird Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
15 Bußgeldkataloge LASI Veröffentlichung LV 56 Bußgeldkataloge zur ArbstättV Inhalt: 1 Einleitung 2 Ordnungswidrigkeiten 3 Hinweise zu anderen Rechtsgebieten 4 Bußgeldkataloge 4.1 Bußgeldkatalog Arbeitsstätten 4.2 Bußgeldkatalog Baustellen 5 Literatur Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
16 Auszug aus LV 56 Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (ohne Baustellen) Tatbestand Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt (z. B. defekte Absturzsicherung, nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen) Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer Regelsatz Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet 3000 Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge nicht freigehalten 2000 Raumtemperatur zu hoch/zu niedrig (ohne Kompensationsmaßnahmen) 1000 Mittel zu Ersten Hilfe (z. B. Verbandsmaterial) fehlen / unzureichend 200 Einrichtungen zur Ersten Hilfe (z. B. Meldeeinrichtungen, Rettungstarnsportmittel) nicht zur Verfügung gestellt) 1000 Toilettenraum nicht bereitgestellt 600 Pausenraum oder bereich fehlt 600
17 Auszug aus LV 56 Bußgeldkatalog Baustellen Tatbestand Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer Regelsatz Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet 3000 Beleuchtung fehlt / unzureichend 400 Gesundheitlich zuträgliche Atemluft nicht vorhanden 2000 Mittel zu Ersten Hilfe (z. B. Verbandsmaterial) fehlen / unzureichend 200 Einrichtungen zur Ersten Hilfe (z. B. Meldeeinrichtungen, Rettungstarnsportmittel) nicht zur Verfügung gestellt) 1000 Toilettenraum nicht bereitgestellt 600 Pausenraum oder bereich fehlt 600 Wer ist dafür zuständig? Nochmal Folie 4:
18 Folie 4: Aufgaben des Betriebsarztes Im Detail in 3 (1) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt: 1. Arbeitgeber beraten bei: Planung, Ausführung u. Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln Arbeitsphysiologischen, psychologischen, ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb Fragen des Arbeitsplatzwechsels, Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess Beurteilung der Arbeitsbedingungen Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
19 Wichtige ASR für den Betriebsarzt ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen ASR A3.4 Beleuchtung ASR A3.5 Raumtemperatur ASR A3.6 Lüftung ASR A3.7 Lärm (Entwurf) Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
20 Raumabmessungen und Bewegungsfläche ASR A1.2 Schutzziele ausreichende Grundfläche ausreichende lichte Höhe Luftraum in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung ungehinderte Bewegungsmöglichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz oder in der Nähe Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
21 Raumabmessungen und Bewegungsfläche ASR A1.2 Grundfläche des Arbeitsraumes Bewegungsflächen + Stellflächen für Einrichtungen (Grundfläche des Equipments) + Funktionsflächen (für Benutzung von Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen) + Verkehrswegeflächen + Flächen für Sicherheitsabstände mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz Zellenbüro (bis 6 Arbeitsplätze): Richtwert 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz Großraumbüro Richtwert 10 bis 15 m² je Arbeitsplatz Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
22 Raumabmessungen und Bewegungsfläche ASR A1.2 Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen in Büroräumen (Funktionsflächen: für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen) Einzelbüro 8,68 m 2 Drei-Personen-Büro 9,54 m² je Arbeitsplatz Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
23 Raumabmessungen und Bewegungsfläche ASR A1.2 Bewegungsfläche eines Beschäftigten mind. 1,50 m 2 Tiefe und Breite mind. 1,00 m im Sitzen und Stehen Tiefe mind. 1,20 m bei stehender nicht aufrechter Körperhaltung Breite 1,20 m bei mehreren nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
24 Raumabmessungen und Bewegungsfläche ASR A1.2 Luftraum (freier, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerter Luftraum für jeden ständig anwesenden Beschäftigten) mind. 12 m 3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit mind. 15 m 3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit mind. 18 m 3 bei schwerer körperlicher Arbeit sowie mind. 10 m 3 für jede zusätzliche Person, die sich nicht nur vorübergehend in Arbeitsräumen aufhalten Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
25 Beleuchtung ASR A3.4 Schutzziele Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch Auswahl und Anordnung von Beleuchtungsanlagen ggf. ausreichende Sicherheitsbeleuchtung Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
26 Beleuchtung ASR A3.4 Beleuchtung mit Tageslicht wird erfüllt: bei einem Tageslichtquotienten am Arbeitsplatz größer als 2 % (Der Tageslichtquotient ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung.) oder einem Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen. Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
27 Beleuchtung ASR A3.4 Künstliche Beleuchtung Mindestbeleuchtungsstärken in Anhang 1, z. B.: Treppen 100 lx Waschräume, Toiletten, Umkleideräume 200 lx Büros für Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung 500 lx Herstellung von Werkzeugen und Schneidwaren 750 lx Endkontrolle im Automobilbau 1000 lx störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren ausreichende Farbwiedergabe (Farbwiedergabeindex) Vermeidung von Flimmern oder Pulsation (Unfallgefahren, Ermüdung) angemessene Schattigkeit Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
28 Raumtemperatur ASR A3.5 Schutzziele gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
29 Raumtemperatur ASR A3.5 Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen In Pausen-, Sanitär- Erste-Hilfe- Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mind C gewährleistet sein. In Waschräumen mit Dusche soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer +24 C betragen. Die Lufttemperatur soll +26 C nicht übersteigen Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
30 Raumtemperatur ASR A3.5 Maßnahmen bei übermäßiger Sonneneinstrahlung > +26 bis 30 C > +30 bis 35 C > + 35 C Gefährdungsbeurteilung und mind. Schutzmaßnahmen, wenn: schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist besondere Arbeits-oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind Juni 2015 sollen müssen wirksame Schutzmaßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung (T-O-P) z. B.: effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen Reduzierung der inneren thermischen Lasten Lüftung in den frühen Morgenstunden Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung Lockerung der Bekleidungsregeln Bereitstellung geeigneter Getränke Raum ist für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzaus-rüstungen (z. B. Hitzeschutz-kleidung), nicht länger als Arbeitsraum geeignet
31 Lüftung ASR A3.6 Schutzziel ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge i. d. R. Außenluftqualität dabei Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen kein störender Luftzug bei Klimaanlagen Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
32 Lüftung ASR A3.6 Innenraumluftqualität CO ² und Geruchsstoffe durch anwesende Personen (CO ² - Konzentration = anerkanntes Maß für die Bewertung der Luftqualität) Emissionen aus Bauprodukten oder Einrichtungsgegenständen, Eindringen von belasteter Luft (Der englische Ausdruck parts per million (ppm, zu Deutsch Teile von einer Million ) steht für die Zahl 10 6 und wird in der Wissenschaft und der Technik für den millionsten Teil verwendet, so wie Prozent (%) für den hundertsten Teil, also 10 2, steht.) CO 2 -Konzentration (ml/m 3 ) bzw. (ppm) < 1000 Maßnahmen keine weiteren Maßnahmen (wenn durch die Raumnutzung kein schneller Konzentrationsanstieg zu erwarten ist) Lüftungsmaßnahme (Außenluftvolumenstrom bzw. Luftwechsel erhöhen) Lüftungsverhalten überprüfen und verbessern Lüftungsplan aufstellen (Verantwortlichkeiten festlegen) > 2000 weitergehende Maßnahmen erforderlich (z. B. verstärkte Lüftung, Reduzierung der Personenzahl im Raum) Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
33 Pettenkofer-Zahl von 1858 Max Josef Pettenkofer; Prof. für medizinische Chemie 2007 vom Umweltbundesamt bestätigt Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
34 Lüftung ASR A3.6 Beeinträchtigung der Innenraumluftqualität durch Feuchtelast Vermeidung hoher Luftfeuchten an Raumbegrenzungsflächen (Schimmel) üblicherweise braucht die Raumluft nicht befeuchtet zu werden maximal zulässige Werte für die relative Luftfeuchtigkeit: Beeinträchtigung der Innenraumluftqualität durch Wärmelast (siehe ASR A3.5 Raumtemperatur) Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
35 Lärm ASR A 3.7 (Entwurf) Schutzziel Vermeidung extraauraler Wirkungen des Lärms durch Minimierung des Schalldruckpegels: in Arbeitsstätten so niedrig, wie es nach Art des Betriebes möglich ist am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen so niedrig, dass keine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschäftigten entsteht Vereinfachte Darstellung extraauraler Lärmwirkungen Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
36 Lärm ASR A 3.7 und LärmVibrationsArbSchV maximal zulässige Beurteilungspegel für Tätigkeiten Tätigkeiten mit hoher geistiger Anforderung 55 db(a) Tätigkeiten mit mittlerer geistiger Anforderung 70 db(a) Bei Beurteilungspegeln von mehr als 70 db(a) sollen nur Tätigkeiten mit geringer geistiger Anforderung verrichtet werden. Ab einem Beurteilungspegel von 80 db(a) ist zu überprüfen, ob auch ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 db(a) und mehr vorliegt. Es gelten dann die Anforderungen nach der LärmVibrationsArbSchV. daneben zusätzlich weitere raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume (z. B. Nachhallzeit, Schallabsorptionsgrad) Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
37 Ermittlung der mehrheitlich-fachmännischen Richtigkeitsüberzeugung Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht Loseblattsammlung "Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse - Forschungsergebnisse für die Praxis" (AWE) in rund 170 Veröffentlichungen sind die wichtigsten Erkenntnisse aus der Arbeitsund Technikforschung lösungsorientiert für die betriebliche Praxis aufbereitet stellt Extrakt wichtiger wissenschaftlicher Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Forschungsberichten dar bietet Lösungen betrieblicher Probleme an, deren Verwirklichung geeignet ist, vielfältige Erleichterungen und Verbesserungen des Arbeitslebens herbeizuführen, um zugleich die Leistungsfähigkeit und die damit verbundene Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
38 3. Ausblick Änderungen der ArbStättV 2015 Begriffsbestimmungen Integration der BildschArbV Telearbeit Unterweisung der Beschäftigten Sichtverbindung nach außen Nichtraucherschutz??? Juni 2015 Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer
39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Juni 2015 Prof. Dr.- Ing. habil. Jörg Tannenhauer
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