NRW-Strategie Luftreinhaltung. (Positionspapier) Vitales NRW: Luftreinhaltung im CAFE - Prozess

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1 Stand: 01. August 2006 NRW-Strategie Luftreinhaltung (Positionspapier) Vitales NRW: Luftreinhaltung im CAFE - Prozess 1. Konzept und Kompetenzen Seit September 2005 liegt nun auch offiziell im Rahmen des CAFE - (Clean Air for Europe) Prozesses der EU eine Thematische Strategie zur Luftreinhaltung seitens der EU-Kommission vor, die derzeit wichtigste Strategie der EU auf dem Gebiet der Luftreinhaltung. Die Europäische Kommission verfolgt damit das Ziel der weiteren wesentlichen Verbesserung der Luftqualität in Europa 1). NRW begrüßt die Ziele von CAFE und unterstützt die Thematische Strategie zur Luftreinhaltung, da in NRW vor allem in Ballungsräumen derzeit noch Überschreitungen der PM10 und NO 2 Grenzwerte auftreten; von daher engagiert sich NRW besonders im CAFE- Prozess. Zuständig für die Erreichung der Ziele der Luftreinhaltung in NRW ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV). Es hat die Gesamtverantwortung und -lenkung, es veranlasst und überwacht die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen. Erstere sind aufzustellen, wenn zukünftig einzuhaltende Immissionsgrenzwerte (einschließlich festgelegter Toleranzmargen) überschritten sind, somit legen Luftreinhaltepläne die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest. Aktionspläne sind dann aufzustellen, wenn bereits in Kraft gesetzte Grenzwerte überschritten sind bzw. ihre Überschreitung droht. In Aktionsplänen werden Maßnahmen festgelegt, die kurzfristig zu ergreifen sind. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten sind, zu verkürzen. Wenn sich aus der Immissionsbelastung die Notwendigkeit ergibt, Pläne aufzustellen, wird diese Aufgabe von den Bezirksregierungen wahrgenommen. Für die Beurteilung der Luftqualität in NRW stehen verschiedene Untersuchungsinstrumente zur Verfügung: Stationäre Luftmessstationen und mobile Luftmesseinheiten, Messungen mit Passivsammlern und die Kombination aus Messungen und Screening-Rechnungen sowie separate Screening-Rechnungen. Das Landesumweltamt NRW betreibt ein Messnetz, das konti- 1) Zur Strategie der EU gehören u. a. gestraffte und vereinfachte Rechtsvorschriften sowie die Möglichkeit, längere Fristen für das Einhalten der Anforderungen an die Luftqualität für bestimmte Gebiete bei der Kommission beantragen zu können. Letzteres bedeutet jedoch keine Aufweichung der Anforderungen, da die EU einer Fristverlängerung nur dann zustimmen wird, wenn nachgewiesenermaßen alle sinnvollen Luftreinhaltemaßnahmen bereits ergriffen wurden und nicht zum gewünschten Ziel der Grenzwerteinhaltung geführt haben.

2 - 2 - nuierlich den neuen Anforderungen der Luftqualitätsrichtlinie angepasst wurde. Gleichzeitig werden auch die Ergebnisse von Messungen zur Beurteilung der Luftqualität herangezogen, die von Kommunen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, wenn die Messungen den Anforderungen der EU-Richtlinien genügen. Das Landesumweltamt NRW schlägt als kompetente technische Einrichtung auch Maßnahmen für die Reduzierung der Belastung vor. Gleichermaßen bringen die Staatlichen Umweltämter ihren Sachverstand in die Maßnahmenplanung bzgl. industrieller Emittenten mit ein. Zudem wirken bei der Erarbeitung von Maßnahmen zur Minderung von Belastungen aus dem Straßenverkehr die Kommunen und das Ministerium für Bauen und Verkehr mit. 2. Umsetzung in NRW In NRW stellt sich die Situation in Bezug auf die Aufstellung von Plänen derzeit wie folgt dar:

3 - 3 - Tabellarische Darstellung: Ort, Komponenten, Planaufstellung Luftreinhaltepläne Aktionspläne (immer PM10) In Kraft In Bearbeitung In Kraft In Bearbeitung Düsseldorf Südliche Köln: NO 2 Düsseldorf Luden- Bielefeld Innenstadt: PM10 berger Str. Duisburg Nord II: Dortmund: PM10, Düsseldorf Südliche Bochum PM10 NO 2 Innenstadt Hagen Innenstadt: Duisburg: PM10 Dortmund Bottrop PM10 Brackeler Str. Krefeld Hafen: PM10 Wuppertal: PM10, Dortmund Warstein NO 2 Steinstr. Castrop-Rauxel: Düsseldorf: Essen Duisburg Kard.- Benzol PM10, NO 2 Gladbecker Str. Galen-Str. Essen: Essen Erwitte PM10, NO 2 Hombrucher Str. Düsseldorf Südliche Hagen Innenstadt Grevenbroich Gus- Innenstadt: NO 2 torf Duisburg Nord: Hambach (Nieder- Neuss PM10 zier) Hagen Innenstadt: Krefeld Hafen Paderborn NO 2 Duisburg Nord Oberhausen Mülheimer Str. Mülheim/Ruhr Aktienstr. Wuppertal Steinweg Stand In NRW ist die Aufstellung der Luftreinhalte- und Aktionspläne von einigen Besonderheiten begleitet. Als große Erleichterung im gesamten Planaufstellungsprozess hat sich die Einrichtung einer Steuerungsgruppe erwiesen. Sie wird vom MUNLV geleitet. In ihr wirken mit: Die Verwaltung (alle betroffenen Ebenen, also auch Bezirksregierungen, Kommunen und Staatliche Umweltämter sowie weitere Bereiche wie Verkehr und Planung), das Landesumweltamt

4 - 4 - sowie der Städtetag NRW, der RVR, Vertretungen der Wirtschaft (IHK, betroffene Firmen) und von Nichtregierungsorganisationen (BUND, NABU). Aufgabe ist es, die Planaufstellung zu begleiten und zu koordinieren, Maßnahmen zu empfehlen und darauf zu achten, dass es nicht zu Konflikten zwischen Betroffenen kommt. Während sich die Arbeit der Steuerungsgruppe auf sämtliche Pläne bezieht, gibt es für jeden einzelnen Plan zusätzlich eine Projektarbeitsgruppe, in der die beteiligten Verwaltungen und betroffenen Wirtschaftsvertretungen bzw. NRO s vor Ort zusammenarbeiten, um das Optimum an Maßnahmen für den konkreten Fall zu beschließen die Wirksamkeit von Maßnahmen wird vom Landesumweltamt prognostiziert. Insgesamt hat das NRW-Modell dazu beigetragen, dass es bei der Planaufstellung wenig Konfliktpotenzial gibt. Die Pläne werden vor In-Kraft-Setzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, was ebenfalls zu einer Verminderung evtl. vorhandener Probleme oder Konflikte führt. 3. Umsetzung der NRW-Strategie zur Luftreinhaltung Um die ehrgeizigen Immissionsgrenzwerte, die aus der EU in deutsches Recht übernommen wurden, einzuhalten, bedarf es erheblicher Anstrengungen auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene. Zu den nicht zu vernachlässigenden überregionalen und regionalen Hintergrundbelastungen, speziell bei Feinstaub der Anteil an der Gesamtbelastung kann bis zu Zweidrittel betragen; hier ist auch der Einfluss der Industrie, des Verkehrs und der Landwirtschaft zu berücksichtigen - kommen die lokalen Quellen (Industrie (diffuse Quellen), Hausbrand, hauptsächlich jedoch Verkehr) noch hinzu. Der überregionale Hintergrund lässt sich nur durch Maßnahmen auf europäischer Ebene (z.b. schärfere Emissionsgrenzwerte für Kraftfahrzeuge) senken. Mit lokalen Maßnahmen kann versucht werden, Grenzwerte an Belastungsschwerpunkten einzuhalten, wegen der hohen Hintergrundbelastungen sind die Einflussmöglichkeiten allerdings begrenzt. Zudem muss bei der Ergreifung kleinräumiger Maßnahmen beachtet werden, dass die Reduzierung der Belastung an einer Stelle nicht zu einer Überschreitung von Grenzwerten an einem anderen Ort führt (z.b. verkehrslenkende Maßnahmen, Umleitungen des Verkehrs). Ebenso gibt es, speziell im Verkehrsbereich, Grenzen, was mit technischen Maßnahmen erreicht werden kann, da die Emissionsstandards nach Auffassung vieler Experten nicht scharf genug sind.

5 Forderungen bzgl. Maßnahmen im Rahmen der NRW-Strategie Aus dem oben Gesagten folgt, dass Erfolge in der Luftreinhalteplanung auf Dauer nur durch ein paralleles Vorgehen erzielt werden können. Das heißt, dass einerseits die lokalen Maßnahmen nicht zurückgestellt werden dürfen, dass aber andererseits die großräumigen Maßnahmen verstärkt in Angriff genommen werden müssen, und dass darüber hinaus die Bundesregierung bei ihren Bemühungen, zu einer Verbesserung von Maßnahmen auf EU-Seite beizutragen, unterstützt werden muss. 4.1 Lokale Maßnahmen Kurzfristig zu ergreifende, lokal wirksame Maßnahmen zielen vor allem auf den innerstädtischen Verkehr. Der Verkehrsvermeidung, -verminderung bzw. verflüssigung und damit der Minderung verkehrsbedingter Emissionen dienen: - optimierte Ampelschaltungen, Abbiege- und Busspuren, Parkraummanagement - Lkw-Routenkonzepte - gebietsbezogene Fahrverbote mit Ausnahmen für Lieferverkehr und schadstoffarme Fahrzeuge - Umstellung von Fahrzeugflotten (ÖPNV-Busse, Fuhrparks) und Privatfahrzeugen auf schadstoffarme Antriebsarten (Partikelfilter, Entstickungseinrichtungen, Erdgasfahrzeuge). Ergänzend wird die Wirksamkeit von Straßenreinigungsmaßnahmen geprüft, um die in Verbindung mit dem Verkehr auftretenden Staubaufwirbelungen und damit auch die hierauf zurückzuführenden Belastungen zu senken. Vor diesem Hintergrund werden in NRW von der Landesregierung konkret gefördert: - dynamische immissionsgesteuerte Verkehrslenkung in Hagen - Entwicklung einer Abgasnachbehandlungsanlage für Rheinbahn-Busse Maßnahmen im Industriebereich, vor allem bzgl. der Beseitigung von bodennahen diffusen Emissionen, bestehen u.a. in der Form von - Einhausung mit gefasster Abluftführung und Abgasreinigung - Anforderungen zur Änderung der staubenden Prozesse und der Prozessführung - Reduzierung der staubenden Prozesse, bei Umschlageinrichtungen in der Form von - Befeuchtung der Lagerflächen, des Lagergutes und der innerbetrieblichen Verkehrsflächen

6 Besprühung von staubenden Hallen mit staubbindenden Mitteln - Abdeckung der Oberflächen (z.b. mit Matten) - wirksame Einhausung von staubenden Transportvorgängen (z.b. Förderbänder) u.v.m. 4.2 Großräumige Maßnahmen Mittel- und langfristig, lokal und teils überregional wirksam sind folgende verkehrsbezogene Maßnahmen: - Ausbau des ÖPNV - Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten für einen umweltfreundlichen Güterverkehr und umweltfreundliche Mobilität in Ballungsräumen Bei der Luftreinhaltung müssen benachbarte Kommunen verstärkt gemeinsam agieren. Für das Ruhrgebiet bietet sich in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit mit dem RVR zur Erarbeitung eines Masterplans Saubere Luft im Ruhrgebiet an. Die verkehrlichen Maßnahmen müssen zukünftig stärker als bisher durch ein Bündel weiterer Maßnahmen, mit denen die weiträumig vorherrschende Hintergrundbelastung gesenkt wird, ergänzt werden. Dazu gehören u.a. die Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid und Ammoniak aus Verbrennungsanlagen und der Landwirtschaft. 4.3 Weitergehende überregionale Maßnahmen Die Festlegung von ehrgeizigen Emissionsstandards seitens der EU muss unterstützt und eingefordert werden. Es kann nicht sein, dass die EU zwar ambitiöse Immissionsstandards setzt, aber die zu ihrer Erreichung notwendigen Emissionsstandards nicht zeitgleich erlassen werden. Zu den im Rahmen des CAFE-Prozesses angedachten und /oder geplanten Maßnahmen zählen: - Revision der Richtlinie zu nationalen Emissionsobergrenzen (NEC) in Aufnahme von Obergrenzen für Partikelemissionen - Revision der IVU-Richtlinie - Fortschreibung der EU-Abgasnormen Euro 5 für Pkw und Euro VI für Lkw - Regelungen für kleine Feuerungsanlagen < 50 MW; evtl. Aufnahme von Industriefeuerungen in die IVU-Richtlinie, Standardisierung von Haus-Heizungssystemen - Emissionsreduktionen für Seeschiffe und Flugzeuge

7 Begrenzung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft. Auf jeden Fall unterstützt NRW auch die Bundesregierung bei der kritischen Begleitung des weiteren Fortgangs des CAFE-Prozesses. Mit den Niederlanden bestehen derzeit schon vielfältige Kontakte; es finden Arbeitsgespräche zu verschiedenen Aspekten des Immissionsschutzes statt. Mit dem Positionspapier der Niederlande im CAFE-Prozess gibt es Berührungspunkte. Diese und weitere Kontakte können dazu dienen, die sachliche Diskussion im CAFE-Prozess bei gleich gelagerten Interessen auf europäischer Ebene zielorientiert voranzubringen. Dabei sollte auch auf einen möglichst geringen Umsetzungsaufwand für die Länder hingewirkt werden. Im Rahmen der weiteren Entwicklung der Thematischen Strategie Luftreinhaltung sollte dem Grundsatz gefolgt werden, dass PM 2,5 Grenzwerte zusätzlich zu den PM 10-Grenzwerten keine erkennbaren Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz bieten. Wegen der gesundheitlichen Bedeutung der PM 2,5-Fraktion sollte diese aber als durchschnittliche urbane Hintergrundbelastung weiter gesenkt werden, wobei eine rechtsverbindliche Festlegung von Prozentsätzen für diese Reduktion aus verschiedenen Gründen problematisch ist. Maßnahmen zur Minderung der Feinstaubbelastung dienen gleichermaßen der Senkung von PM10 und PM 2,5. Im Einzelnen erhebt NRW, zusammen mit anderen Bundesländern, im Zusammenhang mit dem Entwurf einer Richtlinie der EU über Luftqualität und saubere Luft für Europa, u.a. folgende Forderungen an die EU, die der NRW-Position entsprechen, und die an den Bundesrat gerichtet sind, um Einfluss auf die Haltung der Bundesregierung in den Ratsverhandlungen in Brüssel zu nehmen: 1. Es wird von Seiten der Länder, speziell auch NRW, gefordert, dass das Anliegen der EU-Kommission begrüßt wird, mit dem von ihr vorgelegten Richtlinienvorschlag eine Zusammenfassung und Harmonisierung von vier bestehenden EU-Richtlinien zur Luftqualität sowie der Entscheidung des Rates über den Austausch von Informationen von Luftqualitätsmessungen zu einer einzigen Richtlinie anzustreben, soweit dies der flexibleren Verwaltungspraxis und der Aufrechterhaltung des bisherigen hohen Niveaus des Gesundheits- und Umweltschutzes dient. 2. Die Bundesregierung wird auf diesem Wege auch gebeten, sich bei den weiteren Beratungen der Luftqualitätsrichtlinie dafür einzusetzen, dass nicht, wie von der EU vorgesehen, parallel für zwei Partikelfraktionen, nämlich PM10 und PM2,5, eine flächenhafte Überwachung vorgeschrieben wird.; denn die Überwachung von zwei Partikelfraktionen führt zu einem erheblichen, nahezu verdoppelten Messaufwand bei den Ländern,

8 - 8 - ohne dass dies einen erkennbaren Nutzen für den Umwelt- und Gesundheitsschutz mit sich bringen würde. Stattdessen besteht der Wunsch, dass zunächst weiterhin die Partikelgröße PM10 überwacht und gemessen wird, aber dann, sobald die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen der Partikelgröße PM2,5 auf Gesundheit und Umwelt gefestigt seien, die EU-Richtlinie dahingehend überprüft werden sollte, welche Partikelfraktion auf Dauer der Überwachung zu Grunde gelegt wird. Das bedeutet natürlich, dass die Festlegungen für die Partikelgröße PM10 ersatzlos zu streichen sind, wenn sich herausstellt, dass auf Dauer PM2,5 statt PM10 zu überwachen wäre; in diesem Fall müsste auch ein Grenzwert für die Partikelgröße PM2,5 eingeführt werden. Der Richtlinienvorschlag wäre insoweit um eine Revisionsklausel zu ergänzen. 3. In Ergänzung zu den eben aufgeführten Vorschlägen spricht sich der Bundesrat für den Fall, dass bei den Verhandlungen im Umweltrat und Europaparlament ein Grenzwert für das PM2,5-Jahresmittel festgelegt wird, dafür aus, dass dann im Gegenzug die PM10- Immissionsgrenzwerte (Tagesmittel- und Jahresmittelwert) aus der Richtlinie ersatzlos gestrichen werden. In diesem Fall sollte jedoch für PM2,5 ein neuer Immissionsgrenzwert als Jahresmittelwert so festgelegt werden, dass das Niveau für den Gesundheitsschutz der bisherigen Luftqualitätsrichtlinien insgesamt gleich bleibt, also in der Luftreinhaltung kein Rückschritt gemacht wird. Anmerkung: Hier zeichnet sich künftig eine Änderung ab im Hinblick auf ein Festhalten an den bisherigen Grenzwerten, insbesondere am Tagesmittelwert für PM10 bei gleichzeitiger Festlegung eines PM2,5 Zielwertes bis 2015 bzw. Grenzwert ab Damit verbunden ist eine Reduktionsmöglichkeit der Messverpflichtungen. 4. Der Richtlinienvorschlag sieht bei allen Mitgliedsstaaten eine einheitliche Reduzierung der PM2,5-Feinstaub-Exposition bis 2020 um 20% gegenüber der durchschnittlichen Exposition vor, die für die städtische Hintergrundbelastung, bezogen auf den Mittelwert der Jahre , bestand (sog. gap closure Ansatz). Dieser Ansatz hat nach Auffassung der Länder den Nachteil, dass die von den einzelnen Mitgliedsstaaten bereits erbrachten Vorleistungen dabei nicht entsprechend berücksichtigt werden. Das heißt, für Mitgliedsstaaten, die bereits weitreichende Maßnahmen ergriffen bzw. erhebliche Reduktionen erreicht haben, stellt dieses Minderungsziel einen weitaus höheren Aufwand dar, als für andere Mitgliedsländer. Dies trifft gerade für Deutschland zu. Hier werden bereits heute höhere Emissionsminderungen, als von der EU rechtlich vorgesehen, im Rahmen der Genehmigungsverfahren bzw. im Rahmen der Altanlagensanierung nach TA Luft angeordnet; daher bestehen begründete Zweifel, ob und wie der im gapclosure Konzept formulierte Minderungsprozentsatz mit verhältnismäßigem Aufwand

9 - 9 - erreicht werden kann. Andererseits sollte der Bundesrat aber auch die Notwendigkeit betonen, im Interesse verbesserter gesundheitlicher Rahmenbedingungen die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 weiter zu senken. Auf jeden Fall ist vorgeschlagen, dass sich der Bundesrat gegen die rechtsverbindliche Festlegung von Prozentsätzen zur Reduktion der durchschnittlichen urbanen PM2,5- Hintergrundbelastung ausspricht. 5. Die EU hat anspruchsvolle Immissionsstandards festgelegt und ist dabei, weitere festzusetzen. Die Länder und gerade auch NRW sind aber der Auffassung, dass diese Werte nicht ohne eine integrierte und systematische Minderungsstrategie erreicht werden können, die alle maßgeblichen Quellen erfasst; das bedeutet auf der anderen Seite, dass Maßnahmen, wie sie in Luftreinhalte-/Aktionsplänen von örtlichen Stellen verfügt werden können, ohne flankierende Maßnahmen auf EU-Ebene in der Regel nicht ausreichen, um die Einhaltung der Immissionsstandards herbeizuführen.. Daher ergeht der Vorschlag, die Bundesregierung möge bei den weiteren Beratungen über die Thematische Strategie der EU auf dem Gebiet der Luftreinhaltung darauf hinwirken, dass nicht nur anspruchsvolle Maßnahmen zur Emissionsminderung auf der Ebene der EU festgelegt, sondern diese mit den Anforderungen der Luftqualitätsrichtlinie abgestimmt werden, um die ambitionierten Immissionsbegrenzungen für Partikel, Stickstoffdioxid und weitere Schadstoffe sowie die Absenkung der durchschnittlichen urbanen PM2,5- Belastung des vorgelegten Richtlinienentwurfs auch erreichen zu können. Realistische und einhaltbare Standards sollten darüber hinaus so festgelegt werden, dass ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird. Am hat die EU-Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Luftreinhaltung und für saubere Luft in Europa vorgelegt. Der Vorschlag ist Teil der zeitgleich vorgelegten Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung und führt alle bisherigen Luftqualitätsrichtlinien zusammen. Der Vorschlag übernimmt unverändert alle bisher eingeführten Luftqualitätswerte, also auch die seit geltenden Grenzwerte für Feinstaub und enthält ergänzende Neuregelungen. Dieser Vorschlag wird zur Zeit in den Europäischen Institutionen (Rat, Parlament, Kommission) heftig diskutiert teilweise mit Aufweichungstendenzen aber auch mit Vorschlägen zur Verschärfung. Bis zur endgültigen Verabschiedung durch die EU gelten in den Mitgliedsländern die bisherigen Grenzwerte. Folgende wesentliche Änderungen werden zur Zeit diskutiert: - Jahresgrenzwert PM10 künftig zwischen 30 und 40 µg/m³ (statt bisher 40 µg/m³), - Tagesgrenzwertüberschreitungen von 50 µg/m³ 55 (statt bisher 35-mal), - Jahresgrenzwert PM2,5 künftig zwischen 20 und 25µg/m³,

10 Zweimalige Fristverlängerung bezüglich Einhaltung der Grenzwerte, - Toleranzmarge für Jahresgrenzwerte 20%, für Tagesgrenzwerte 50%, - Geltung der Grenzwerte nur bei Expositionsbezug. Die Position NRWs zur Luftreinhaltestrategie hat sich nicht geändert; NRW bleibt bei seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer Aufweichung der strengen gesundheitsbezogenen Grenzwerte. Insbesondere die Überschreitungshäufigkeit der Tagesgrenzwerte ist die derzeit treibende Kraft des Prozesses zur Luftreinhaltung. Da das Plenum des Europäischen Parlaments über den Richtlinienvorschlag in 1. Lesung erst Ende September 2006 beschließt, bleibt das endgültige Votum des EP allerdings noch abzuwarten. Die endgültige Umsetzung wird frühestens in 2007 erwartet. 5. Hintergrund Mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2002 wurden die Luftqualitäts- Rahmenrichtlinie der Europäischen Union von 1996 und ihre ersten beiden Tochterrichtlinien (von 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei sowie von 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft) umgesetzt. Amerikanische und europäische Studien belegen schon länger, dass gerade die Belastung mit Feinstaub ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit bedeutet sie kann zu Lungen- und Herzkreislauf-Erkrankungen und sogar zu vorzeitigen Todesfällen führen. In einem Bericht einer WHO Arbeitsgruppe vom Januar 2003 heißt es als Konsequenz: As effects have been observed from both short-term and long-term ambient PM exposures, shortterm (24 hours) as well as long-term (annual average) guidelines are recommended. Wissenschaftler und die Weltgesundheitsorganisation halten die Belastung mit den ultrafeinen Stäuben für das schwerwiegendste Problem der Luftreinhaltung. Und der motorisierte Straßenverkehr als Emittent von Feinstaub und Produzent von Stickstoffoxiden ist aktuell das gravierendste Umwelt- und Gesundheitsproblem vor allem in unseren Innenstädten. Aber auch industrielle Quellen tragen nach wie vor zur Belastung mit Schwebstaub und anderen Schadstoffen bei. Aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Wirkungsforschung hat die EU vor einigen Jahren die Immissionsgrenzwerte für Partikel drastisch verschärft, und diese Werte sind in deutsches Recht übernommen worden.

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