I. Einführung - Ist Ihr Geschäft/Unternehmen betroffen?
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- Irmela Holzmann
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1 Das MWST-Paket in der EU: Änderungen ab 1. Januar 2010 Ute Saavedra Olarte, LL.M. Taxation 21. Oktober 2009
2 Agenda I. Einführung II. III. Grundsätzliche/Folgen der Neuregelung Handlungsbedarf IV. Grundsätzliche Prüfungsreihenfolge V. B2B Anwendung der Grundregel (Empfängerort) VI. B2B Reverse Charge Verfahren VII. Fallbeispiel VIII. Gegenüberstellung IX. Hinweis auf e-learning-angebot der EU 2
3 I. Einführung - Ist Ihr Geschäft/Unternehmen betroffen? Unterhalten Sie wirtschaftliche Beziehungen mit dem EU-Raum als Leistungsempfängerempfänger bzw. als Leistungserbringer? Handelt es sich bei diesen Leistungen um Dienstleistungen? ggf. auch After-Sales-Services Services nach Warenlieferungen (Reparaturen, Wartungen) Dienstleistungsbegriff in der EU weiter als der Begriff der Dienstleistungen nach dem Verständnis des Schweizer MWST-Rechts 3
4 I. Einführung - Fortsetzung Erlass des sog. Mehrwertsteuer-Pakets durch Rat der EU am Richtlinie über den Ort der Dienstleistungen Richtlinie über Verfahren über die Vorsteuervergütung Verordnung über den Informationsaustausch Ziel: Modernisierung und Vereinfachung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs 4
5 I. Einführung Fortsetzung Hinweis: Richtlinie ist von einzelnen Mitgliedsstaaten in deren nationales Recht umzusetzen Möglichkeit von Abweichungen im Detail in den einzelnen nationalen Gesetzen Empfehlung: Abklärung für den Einzelfall! 5
6 I. Einführung Fortsetzung - Umsetzung am Beispiel: Deutschland Umsetzung im Rahmen des JStG 2009 zum Einzelheiten auch in BMF-Schreiben vom abzurufen unter: Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichun gen zu Steuerarten/umsatzsteuer/041 a,templatei d=raw,property=publicationfile.pdf 6
7 II. Grundsätze/Folgen der Neuregelung - Einführung eines dualen Systems Business to Business (B2B) Business to Customer (B2C) keine Registrierungspflicht für Leistungserbringer! Sitz des Leistungsempfängers (Grundregel) zwingender Übergang der Steuerschuldnerschaft auf Leistungsempfänger, soweit Leistungserbringer nicht in dem Mitgliedsstaat in dem DL zu besteuern ansässig ist Sitz des leistenden Unternehmers (Grundregel) 7
8 Ausnahmen B2B Ausnahmen von Grundregel B2C x GrundstücksL x x BeförderungsL x x VeranstaltungsL x x Restaurant- und x Verpfl.L x Vermietung von Beförderungsmitt eln VermittlungsL Arbeiten an bewegl. Ggst. Elektr. DL KatalogDL x x x x x 8
9 II. Grundsätze/Folgen der Neuregelung - Rechtsfolgen der Grundregel im B2B-Bereich Umsetzung des Bestimmungslandsprinzip auch beim Ort der Dienstleistung/sonstigen Leistung Entlastung von der MWST Ursprungs- land Bestimmungsland Belastung mit MWST 9
10 II. Grundsätze/Folgen der Neuregelung - Folgen der Grundregel und des Übergangs der Steuerschuldnerschaft (B2B-Bereich) Leistungserbringererbringer ordnungsgem. Rechnung kein Ausweis der MWST Ausweis der USt-IDNr IDNr. des Leistungsempfängers i.d.r. Hinweis auf Anwendung des Reverse Charge Vf. ggf. weitere Angabepflichten (im Einzelfall abzuklären) ggf. Zus.f.-Meldung für Schweizer U.: soweit DL von einer in der EU ansässigen BS ausgeführt Deklaration des Umsatzes in USt-Voranmeldung (in Dt.) Leistungsempfängerempfänger Selbstberechnung, Deklaration und Abführung der MWST (im Idealfall in gleicher Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt) 10
11 II. Grundsätze/Folgen der Neuregelung - Fazit erhöhte Rechtssicherheit aber erhöhter administrativer Aufwand (Aufzeichnungs und Meldepflichten) durch die fehlende Harmonisierung der EU- Regelungen und der MWST-Regelungen in der Schweiz Möglichkeit von Doppelbesteuer- ungen/doppelte Nichtbesteuerungen immer noch gegeben, z.b. durch: nicht deckungsgleichen DL-DefinitionDefinition in MWSTG n.f. der Schweiz bei Ortsbestimmungen keine Differenzierung zwischen Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen Link zu Liste 11
12 III. Handlungsbedarf Analyse der bisherigen Geschäftsvorfälle ggf. von welchem Unternehmensteil (ausländischen oder inländischen) wird die DL erbracht als Leistungserbringererbringer Unterscheidung zwischen unternehmerischen und nichtunternehmerischen Kunden (BEACHTE: erweiterten Unternehmerbegriff) ggf. Anpassung der Buchhaltungssoftware/ Rechnungsformulare/Steuerschlüssel für ausgeführte DL/Verknüpfung mit der Schnittstellen zur Zusammenfassenden Meldung (insb. sofern von der BS in der EU aus grenzüberschreitende Leistungen in der EU nach den B2B- Grundregel erbracht werden) 12
13 III. Handlungsbedarf - Fortsetzung als Leistungserbringer: ggf. Ergänzung der Debitorenstammdaten um die USt-IDNr IDNr. der Leistungsempfänger und Einholung einer Bestätigung der Gültigkeit dieser USt-IDNr. sowie regelmässige Überprüfung ggf. bei Leistungsempfängern im Drittland: Unternehmerbescheinigung einholen Information an Mitarbeiter, die Angebote erstellen/ Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung/Rechnungswesen, über neue Regelungen der Ortsbestimmung und Übergang von Steuerschuldnerschaft 13
14 III. Handlungsbedarf - Fortsetzung als Leistungsempfängerempfänger ggf. Aushändigung einer Unternehmerbescheinigung bzw. Mitteilung der eigenen USt-IDNr. an Leistungserbringer Information an Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung über neue Regelungen der Ortsbestimmung und Übergang von Steuerschuldnerschaft ggf. Anlage von Steuerschlüsseln in Finanzbuchhaltung für erhaltende DL, bei denen der Leistungsempfänger die MWST schuldet Prüfung der Eingangsrechnungen, da bei unzutreffendem Steuerausweis kein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer 14
15 III. Handlungsbedarf Fortsetzung - Übergangsprobleme Auftragserteilung/Vertragsabschuss vor , aber Leistungserbringung nach dem ggf. anderer Leistungsort, als bei Vertragsschluss angenommen ggf. Ergänzungsvereinbarung (Verwendung einer USt-IDNr.) Anzahlungen, die vor dem vereinnahmt, Leistungserbringung aber erst nach dem bereits nach neuem Recht zu beurteilen Nachträgliche Änderungen für in 2009 ausgeführte Leistungen, die sich erst in 2010 ergeben (z.b. Entgeltsminderungen: Skonto, Rabatte, Boni) Beurteilung noch nach altem Recht 15
16 IV. Grundsätzliche Prüfungsreihenfolge Dienstleistung oder Lieferung? B2B-Umsatz oder B2C-Umsatz? Ausnahmefall? Sonderregelung sonst: Grundregel 16
17 V. B2B Anwendung der Grundregel Leistungsempfängerempfänger Unternehmer für seinen unternehmerischen Bereich in Dt. auch: nicht unternehmerisch tätige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts mit USt-IDNr. (z.b. Holding, die ausschliesslich blosse Vermögensverwaltung ausübt) Vermutung des Bezugs der Leistung durch den Empfänger für den unternehmerischen Bereich: bei Einsatz der USt-IdNr. durch Leistungsempfänger, unerheblich, ob Leistung tatsächlich für den unternehmerischen Bereich empfangen wurde (vgl. EuGH v , Rs. C-291/07 TRR) ggf. Bestätigung der USt-IDNr IDNr. einholen, in Dt.: i.d.r. bereits in Auftragsdokument festzuhalten in Dt.: auch ggf. durch Unternehmerbescheinigung des Leistungs- empfängers aus Drittland 17
18 V. B2B Anwendung der Grundregel - Abzugrenzende Leistungen mit Sonderregelung sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken kurzfristige (i.d.r. 90 Tage) Vermietung von Beförderungsmitteln sonstige Leistungen im Bereich der Kultur, Sport, Wissenschaft etc. Restaurationsleistungen (Ausn.: Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffes, Flugzeug und Eisenbahn) Personenbeförderungen 18
19 V. B2B Anwendung der Grundregel - Betroffene Leistungen insb. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände i.d.r. Vermittlungsleistungen langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Managementdienstleistungen Güterbeförderungsleistungen, einschliesslich i.g. Güterbeförderungen sowie der Vor- und Nachläufe zu i.g. Güterbeförderungen Beladen, Entladen, Umschlagen u.ä. mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehendende selbständige Leistungen bisherige Katalogdienstleistungen 19
20 V. B2B Anwendung der Grundregel - Rechtsfolge: Bestimmung des Empfängerorts Grundsatz Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers (i.d.r. Sitz der Geschäftsleitung) Bei Erbringung an feste Niederlassung des Steuerpflichtigen und diese an einem anderen Ort als dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist Sitz der festen Niederlassung in Dt.: Leistung an BS, wenn Leistung ausschliesslich oder überwiegend für BS bestimmt (unerheblich, ob Auftrag von BS aus erteilt bzw. Entgelt von BS aus bezahlt) bei Zweifeln bezüglich Zuordnung zur BS: Leistung für die BS, die in dem Mitgliedsstaat der vom Leistungsempfänger verwendeten USt-IDNr. liegt 20
21 VI. B2B - Reverse Charge Verfahren soweit der Leistende in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung zu versteuern ist, nicht ansässig ist Beachte: Leistungserbringer ausländischer Unternehmer mit Betriebsstätte in diesem (anderen) Mitgliedstaat soweit BS den steuerpflichtigen Umsatz in diesem Mitgliedsstaat nicht ausführt d.h. die erforderlichen Arbeiten werden nicht ganz oder nicht überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der BS erbracht soweit Umsatz sowohl von BS als auch Unternehmen aus erbracht: Entscheidung nach Schwergewicht 21
22 VII. Fallbeispiel Fall 1 22
23 VII. Fallbeispiel 2 - B2B Güterbeförderung - Sachverhalt CH1 Rechnung 1 CH Rechnung 2 DE Unternehmer DE aus Deutschland beauftragt den Spediteur CH, Ware von Belgien nach Deutschland zu transportieren. CH beauftragt seinerseits einen weiteren Schweizer Spediteur (CH1) mit dem Transport. 23
24 VII. Fallbeispiel 1 - B2B Güterbeförderung Rechtsfolgen Rechnung 1 (CH1 an CH) Rechnung 2 (CH an DE) EU-Recht Bisher Ort der DL: Belgien Soweit CH in Belgien registriert: Übergang der Steuerschuld auf CH Ort der DL: Belgien Registrierung von CH in Belgien erforderlich und Rechnung mit belg. MWST Soweit CH nicht in Belgien registriert: Registrierung von CH1 in Belgien erforderlich und Rechnung mit belg. MWST Bei Verwendung der dt. USt-IDNr. durch CH: Deutschland Übergang der Steuerschuld auf CH und Rechnung ohne dt. MWST Bei Verwendung der dt. USt-IDNr. durch DE: Deutschland Übergang der Steuerschuld auf DE und Rechnung ohne dt. MWST 24
25 VII. Fallbeispiel 1 - B2B Güterbeförderung Rechtsfolgen Rechnung 1 (CH1 an CH) Rechnung 2 (CH an DE) EU-Recht Neu Ort der DL: Schweiz (Verwendung der UST- IDNr irrelevant) Ort der DL: Deutschland (Verwendung der UST-IDNr irrelevant) Übergang der Steuerschuld auf DE und Rechnung ohne dt. MWST 25
26 VII. Fallbeispiel 1 - B2B Güterbeförderung Rechtsfolgen MWSTG bisher Rechnung 1 (CH1 an CH) Belgien/Deutschland (Lage der zurückgelegten Strecke, Art. 14 Abs. 2 lit. b MWSTG) Rechnung 2 (CH an DE) MWSTG n.f. Ort der DL: Ort der DL: Ab Schweiz (Empfängerortsprinzip, Art. 8 Abs. 1 MWSTG n.f.) Deutschland (Empfängerortsprinzip, Art. 8 Abs. 1 MWSTG n.f.) Hintergrund: EU-Richtlinie enthält Ermächtigung an Mitgliedstaaten für Ortsverlagerungen von DL zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bzw. doppelter Nichtbesteuerung 26
27 Fallbeispiel 2 27
28 VII. Fallbeispiel 2 - B2B Vermittlung - Sachverhalt DE Vermittlung CH CH Lieferung Kunde Unternehmer DE aus Deutschland vermittelt für den Schweizer Unternehmer CH die Lieferung einer Maschine von der Schweiz nach Deutschland an einen Käufer (Kunde) aus Deutschland. Die Lieferkondition lautet: verzollt, versteuert. 28
29 VII. Fallbeispiel 2 - B2B Vermittlung Rechtsfolgen Rechnung 1 (DE an CH) Rechnung 2 (CH an Kunde) EU-Recht Bisher Ort der DL: Deutschland Aber steuerfrei (vgl. z.b. 3a Abs. 2 Nr. 4 i.v.m. 3 Abs. 8 UStG-DE; 4 Nr. 5 lit. d UStG-DE) Ort der Lieferung: Deutschland (vgl. z.b. 3 Abs. 8 UStG-DE) EU-Recht Neu Ort der DL: Da Umsatz bereits Ort der Lieferung: Schweiz (Art. 44) nicht in DE steuerbar, kommt es auf Steuerbefreiung nicht mehr an Deutschland (vgl. z.b. 3 Abs. 8 UStG-DE) 29
30 VII. Fallbeispiel 2 - B2B Vermittlung Rechtsfolgen Rechnung 1 (DE an CH) Rechnung 2 (CH an Kunde) MWSTG Bisher Im Falle einer echten Vermittlung (Art. 11 Abs. 1 MWSTG) Ort der DL: Deutschland (Art. 14 Abs. 1 MWSTG) Auch kein DL-Bezug des CH aus dem Ausland nach Art. 10 lit. b MWSTG, da vermittelter Umsatz (Lieferung CH an Kunde) von der Steuer befreit ist, Art. 19 Abs. 2 Ziff. 8) Ort der Lieferung: Schweiz Aber Lieferung ist steuerbefreit (Art. 19 Abs. 1 MWSTG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1) Im Falle von finders fee/kundenzuführung Ort der DL: Schweiz (Art. 14 Abs. 3 lit. d MWSTG) Soweit DE in der Schweiz nicht als MWST-pflichtiger registriert: DL-Bezug aus dem Ausland für CH (Art. 10 lit. a MWSTG i.v.m. Art. 24 MWSTG) Ort der Lieferung: Schweiz Aber Lieferung ist steuerbefreit (Art. 19 Abs. 1 MWSTG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1) 30
31 VII. Fallbeispiel 2 - B2B Vermittlung Rechtsfolgen Rechnung 1 (DE an CH) Rechnung 2 (CH an Kunde) MWSTG n.f. Ab Ort der DL: Schweiz (Empfängerortsprinzip, Art. 8 Abs. 1 MWSTG n.f.) Auch für finders fee Soweit DE in der Schweiz nicht als MWST-pflichtiger registriert: DL-Bezug aus dem Ausland für CH (Art. 45 Abs. 1 lit. a) MWSTG) Ort der Lieferung: Schweiz Aber Lieferung ist steuerbefreit (Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 MWSTG n.f.) 31
32 VIII. Gegenüberstellung der Regelungen - MWST-Paket der EU und Schweizer MWSTG n.f. - 32
33 VIII. Gegenüberstellung.. MWSTSystRL B2B B2C MWSTG CH n.f. Neue Grundregel Empfängerort (Art 44) Erbringerort (Art. 45) Empfängerort (Art. 8 Abs. 1) Spezifische Tatbestände nach Art der DL Katalogdienstleistungen Empfängerort (Art. 44) EU-Kunden: Erbringerort (Art. 45); Drittlandskunden: Empfängerort (Art. 59) Empfängerort (Art. 8 Abs. 1) Link zu Vortrag 33
34 VIII. Gegenüberstellung.. Spezifische Tatbestände nach Art der DL MWSTSystRL B2B B2C MWSTG CH n.f. Elektronisch erbrachte DL Empfängerort (Art. 44) : Empfängerort, wenn Leistender im Drittland und Kunde in EU ansässig ist (Art. 58) : Empfängerort (Art. 59 lit. k), wenn Kunde im Drittland ansässig ist Ab : Empfängerortsprinzip, unabhängig von der Ansässigkeit des Kunden (Art. 58 lit. c) Empfängerort (Art. 8 Abs. 1) 34
35 VIII. Gegenüberstellung.. Spezifische Tatbestände nach Art der DL MWSTSystRL B2B B2C MWSTG CH Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- DL Empfängerort (Art. 44) : Empfängerort, wenn Kunde im Drittland ansässig ist (Art. 59 lit. i, j) Ab : Empfängerortsprinzip, unabhängig von der Ansässigkeit des Kunden (Art. 58 lit. a, b) Empfängerort (Art. 8 Abs. 1) 35
36 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. MWSTSystRL MWSTG CH n.f. Spezifische Tatbestände nach Art der DL B2B B2C DL und damit zusammenhängende DL auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlicher Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschliesslich der Erbringung von DL der Veranstalter solcher Tätigkeiten Tätigkeitsort (Art. 53) Ab Veranstaltungsort (Art. 53 neu gefasst) Ab : für DL der Veranstalter: Empfängerort (Art. 44) Tätigkeitsort (Art. 53) Ab : Tätigkeitsort (Art. 54 neu gefasst) Tätigkeitsort (Art. 8 Abs. 2 lit. c) Für DL der Veranstalter: Erbringerort (Art. 8 Abs. 2 lit.b)) 36
37 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. MWSTSystRL MWSTG CH n.f. Spezifische Tatbestände nach Art der DL B2B B2C Vermittlungsleistungen Empfängerort (Art. 44) Ort, an dem der vermittelte Umsatz bewirkt wird (Art. 46) Empfängerort (Art. 8 Abs.1) Ausnahme im Zusammenhang mit einem Grundstück: Belegenheitsort (Art. 8 Abs. 2 lit. f) Restaurant- und VerpflegungsDL 1. Grundsatz Tätigkeitsort (Art. 55) Tätigkeitsort (Art. 55) Tätigkeitsort (Art. 8 Abs. 2 lit. d) 37
38 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. MWSTSystRL MWSTG CH n.f. Spezifische Tatbestände nach Art der DL B2B B2C Restaurant- und VerpflegungsDL 2. Ausnahme: Restaurant- und VerpflegungsDL während des i.g. Teils einer Personenbeförderung an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Eisenbahnen Abgangsort der Beförderung (Art. 57 Abs. 1) Abgangsort der Beförderung (Art. 57 Abs. 1) Tätigkeitsort (Art. 8 Abs. 2 lit. d) 38
39 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. Spezifische Tatbestände nach Art der DL MWSTSystRL B2B B2C MWSTG CH n.f. Begutachtung von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen DL im Zusammenhang mit Grundstücken Empfängerort Tätigkeitsort (Art. 44) (Art. 54 lit. b) Belegenheitsort (Art. 47) Ab : Tätigkeitsort (Art. 54 Abs. 2 lit. b) Belegenheitsort (Art. 47) Ort an dem sich der Gegenständ zum Zeitpunkt der Ablieferung befindet (Art. 7 Abs. 1 lit. a, Lieferungstatbestand) Belegenheitsort (Art. 8 Abs. 2 lit. f) 39
40 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. MWSTSystRL MWSTG CH n.f. Spezifische Tatbestände nach Art der DL B2B B2C Personenbeförderungs- leistungen Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstre cke jeweils stattfindet (Art. 48) Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2 lit. e) A! Ermächtigung auf Ausdehnung für Bundesrat auf andere Strecken 40
41 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. MWSTSystRL MWSTG CH n.f. Spezifische Tatbestände nach Art der DL B2B B2C GüterbeförderungsDL Empfängerort (Art. 44) Bei i.g. Güterbeförderungen: Abgangsort der Beförderung (Art. 50); bei sonstigen Güterbeförderungen: Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet (Art. 49) Empfängerort (Art. 8 Abs. 1) 41
42 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. Spezifische Tatbestände nach Art der DL MWSTSystRL B2B B2C MWSTG CH n.f. Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten im Namen und für Rechnung Dritter Empfängerort (Art. 44) Tätigkeitsort (Art. 54 lit. a) Ab : Tätigkeitsort (Art. 54 Abs. 2 lit. a) Empfängerort (Art. 8 Abs. 1) Vermietung/Leasing von Beförderungsmitteln 1. Kurzfristige Verträge (bis 30 Tage oder 90 Tage bei Wasserfahrzeugen) Ort, an dem das Beförderungsmitt el tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Art. 56 Abs. 1) Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Art. 56 Abs. 1) Ort, an dem sich der Gegenstand zur Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (Art. 7 Abs. 1 Lieferungstatbestand) 42
43 VIII. Gegenüberstellung - Ausnahmen von der Grundregel.. Spezifische Tatbestände nach Art der DL MWSTSystRL B2B B2C MWSTG CH n.f. Vermietung/Leasing von Beförderungsmitteln 2. Langfristige Verträge Empfängerort (Art. 44) Erbringerort (Art. 45) : Erbringerort (Art. 45) Ab : Empfängerort (Art. 56 Abs. 2 S. 1) Ausnahme: Sportboote (Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Art 56 Abs. 2 S. 2 ) Ort, an dem sich der Gegenstand zur Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (Art. 7 Abs. 1 Lieferungstatbest and) 43
44 IX. Hinweis auf e-learningangebot der EU ng/general_overview/index_de.htm 44
45 aktueller Hinweis Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EC im Hinblick auf eine fakultative und befristete Anwendung des Reverse Charge Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und DL vom Hintergrund: Bekämpfung sog. Karussellbetrug und Missing-Trader-Geschäfte Betroffene Gegenstände Computerchips Mobiltelefone Edelmetalle Parfums Treibhausgaseemissionszertifikate 45
46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 46
47 Kontakte Ute Saavedra Olarte Assistent Manager/ Rechtsanwältin (D) LL.M Taxation Indirect Tax Guemligen CH Bern T F usaavedraolarte@kpmg.com Die Informationen, Meinungen und Rechtsansichten in diesem Dokument sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle, auf die Besonderheiten des Sachverhalts bezogene Beratung nicht ersetzen. Mögliche Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen, die nach dem angegebenen Veröffentlichungsdatum wirksam werden, sind nicht berücksichtigt. 47
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