Kleingärtnerverein Oberursel e.v.

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1 Kleingärtnerverein Oberursel e.v. Ebertstraße Oberursel Inhaltsverzeichnis Gartenordnung 1 Aktualisiert und durch MGV beschlossen: Gartenordnung 1 Kleingärtnerische Nutzung bedeutet: 2 1. allgemeine Richtlinien Laube allgemein Unkraut und Kompostierung Verbrennen von Unrat und Grünabfälle u.a Rasenflächen Spielgeräte / Schaukeln / Rutschen etc Biotope / Zier- und Wasserpflanzenteiche / Swimmingpool / Planschbecken Lagerung von Unrat und Gerümpel Gartengrenzen Definitionen Versicherungsschutz der Parzelle 3 2. Gehölze Koniferen, Haselnusssträucher, Walnussbäume, Hochstämme, Nadelgehölze, Waldbäume Süßkirschen Neuanpflanzungen generell / Bäume / Hecken / Sträucher / Säulenbäume Abstände von den Gartengrenzen bei Neupflanzungen: Störende Äste und Zweige Entfernung von Anpflanzungen bei Parzellenwechsel Einzäunung/Einfriedung und Sichtschutz 4 3. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sowie umweltschützende Maßnahmen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Vogel- und Insektenschutz 5 4. Tiere im Kleingarten 5 5. Wege und Anlagen Pflege und Instandhaltung von Wegen Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens Entsorgung von Abfällen etc. innerhalb und außerhalb der Anlagen Abstellen von Fahrzeugen / Befahren der Anlagen 5 6. Gemeinschaftseinrichtungen / Gemeinschaftsarbeit Gemeinschaftseinrichtungen Gemeinschaftsarbeit 6 7. Errichtung von Baulichkeiten Laube Bauart von Lauben / Baubeantragung Abweichungen von genehmigten Bauanträgen Gewächshäuser Toilettenanlagen 6 8. Ruhe und Ordnung Allgemein Nutzung von geräuschverbreitenden Geräten / Ruhezeiten 7 9. Verstöße Fachberatung und Weiterbildung Wertermittlung Schlussbestimmungen Inkrafttreten 7 1 Der Gartenordnung zugrunde liegt das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) Seite 1 von 7 Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oberursel e.v. (aktualisiert )

2 Kleingärtnerische Nutzung bedeutet: Zitat: Frau Sigrid Kurzidim, Vorsitzende des Landesverband Hessen der Kleingärtner e.v.: Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch wie folgt nutzen: - mindestens ein Drittel Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen wie Salat, Gemüse, Kräuter, Obst, - höchstens ein Drittel bauliche Nutzung wie Laube, Freisitz, Pergola, Gewächshaus, Wege, - höchstens ein Drittel Erholungsnutzung wie Rasen, Zierpflanzen und Blumenrabatten. 1. allgemeine Richtlinien Jedes Mitglied des Kleingärtnerverein Oberursel ist verpflichtet, die Bestimmungen der Gartenordnung zu beachten und einzuhalten. Der Garten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder als ständiger Wohnsitz verwendet werden. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig. Die Gartenobleute sind durch die Anlagenversammlungen gewählte Pächter und gehören zum erweiterten Vorstand unseres Vereins. Sie handeln demzufolge im Auftrag aller Pächter der jeweiligen Gartenanlage und im Auftrag des Vorstandes. Die Obleute haben für die Einhaltung der Gartenordnung und der Satzung innerhalb ihrer Gartenanlage Sorge zu tragen Laube allgemein Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Laube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss beim Vorstand in doppelter Ausfertigung beantragt werden und bedarf dessen Zustimmung. (weitere Bestimmungen siehe Pkt. 7 Errichtung von Baulichkeiten) Die Laube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten Unkraut und Kompostierung Der Garten ist stets von Unkraut freizuhalten. Pflanzliche Abfälle sind nach Möglichkeit zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, damit eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss bei den dafür zuständigen Einrichtungen (städtischer Bauhof) entsorgt werden. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt werden, muss über eine feste Umrandung verfügen und darf nicht zur Belästigung anderer führen. Bei neu errichteten Kompostanlagen muss ein Grenzabstand von 1 m eingehalten werden Verbrennen von Unrat und Grünabfälle u.a. Laut der bestehenden Brandschutzvorkehrungs-Ordnung der Stadt Oberursel sind beim Verbrennen von Unrat und Gründabfällen die dort gegebenen Vorschriften einzuhalten. Das gilt auch für Feuerkörbe und Terrassenfeuer sowie offene Feuerstellen. Grillgeräte sind nicht zwecksentfremdet zu benutzen. Die Benutzung von Grillgeräten als Verbrennungsanlage ist verboten 1.4. Rasenflächen Für Rasenflächen der Gartenparzellen gelten folgende Richtwerte: bei einer Gartengröße von 300 m² 45 m² bei einer Gartengröße von 400 m² 60 m² Seite 2 von 7 Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oberursel e.v. (aktualisiert )

3 1.5. Spielgeräte / Schaukeln / Rutschen etc. Das Aufstellen von fest im Boden verankerten Spielgeräten und -anlagen (z.b. Schaukeln, Rutschen) ist vom Vorstand schriftlich zu genehmigen Biotope / Zier- und Wasserpflanzenteiche / Swimmingpool / Planschbecken Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches darf 1 % der Gartengröße nicht überschreiten. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- oder Tondichtungen oder geeignete Folien / Teichbecken zu verwenden. Die Pächter sind verpflichtet, Feuchtbiotope und Planschbecken mit einer Abdeckung zu versehen. Die gültigen Unfallschutzrichtlinien sind zu beachten. Das Errichten von Swimmingpools ist verboten. Erlaubt sind Planschbecken bis zu einem Durchmesser von 1,50 m. Diese müssen bei Gartenabgabe entfernt werden Lagerung von Unrat und Gerümpel Das Lagern von Unrat, Gerümpel und Brennholz im Kleingarten ist verboten. 1.8 Gartengrenzen Definitionen a) Grenzen zwei Gärten direkt aneinander, so verläuft die Gartengrenze auf den Kantsteinen zwischen den Gärten. b) Grenzen zwei Gärten an einen Weg, so verläuft die Gartengrenze in der Wegmitte. c) Grenzt ein Garten an einen Weg und dieser an die Anlagengrenze, so verläuft die Gartengrenze auf der Anlagengrenze. 1.9 Versicherungsschutz der Parzelle Jeder Pächter hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz seiner Parzelle und der Gartenhütte selbst Sorge zu tragen. Dafür bietet der Landesverband Kollektivversicherungen an, mit denen der Pächter kostengünstig seine Parzelle absichern kann. Entsprechende Antragsformulare und Merkblätter sind beim Vorstand erhältlich. Im Schadensfall ist folgendes zu beachten: 1. die Polizei ist umgehend zu verständigen 2. entsprechende Schadensfotos sind zu erstellen / Auflistung der gestohlenen Sachen 3. Dem Vorstand ist umgehend der Schaden zu melden und ein entsprechendes Schadensformular muss ausgefüllt werden. 4. Der Vorstand leitet die Schadensmeldung mit der polizeilichen Bestätigung und den Fotos, eventuell schon vorhandenen Rechnungen der Schadensbeseitigung, an den Kreisverband/Landesverband weiter und dieser an die Versicherung. 5. Wenn eine Schadensregulierung von Seiten des Pächters erfolgt, bevor die Versicherung die Kostenzusage erteilt hat, übernimmt der Vorstand keine Haftung für die Höhe des Betrages, den die Versicherung zahlt. 2. Gehölze Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und aufgrund der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl Koniferen, Haselnusssträucher, Walnussbäume, Hochstämme, Nadelgehölze, Waldbäume Das Anpflanzen von Koniferen, Hochstämme, Haselnusssträucher, Walnussbäumen, Essigbäumen, Nadelgehölze, Waldbäume und Weiden ist nicht erlaubt. Die auf den Parzellen vorhandenen Bäume / Sträucher sind auf eine Höhe von 4,00 m zurückzuschneiden. Außen- und Innenhecken siehe Punkt 2.3. Vorhandene Koniferen, Haselnusssträucher und Walnussbäume sind umgehend/spätestens bei Gartenabgabe zu entfernen. Seite 3 von 7 Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oberursel e.v. (aktualisiert )

4 2.2. Süßkirschen Süßkirschenbäume dürfen nur auf schwach wachsenden Unterlagen (z.b. Gisela oder Weiroot) angepflanzt werden. Ein Nachweis der Baumschule muss dem Vorstand vor einer Anpflanzung vorgelegt werden Neuanpflanzungen generell / Bäume / Hecken / Sträucher / Säulenbäume Neuanpflanzungen müssen der Gartenordnung entsprechen und nach Möglichkeit sollten die Fachberater des Kleingärtnerverein Oberursel zu Rate gezogen werden. Bäume In den Gärten des Kleingärtnerverein Oberursel ist folgende Anzahl von Bäumen gestattet: bei einer Gartengröße von 300 m² bei einer Gartengröße von 400 m² Baumhöhen: 9 Buschbäume oder 9 Spindeln und 1 Halbstamm 12 Buschbäume oder 12 Spindeln und 1 Halbstamm sollten 4 m nicht überschreiten Hecken Maximal erlaubte Heckenhöhe zu Haupt- und Nebenwegen und innerhalb der Parzelle: an Außenanlagen: Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. 1,20 m 2,00 m 2.4 Abstände von den Gartengrenzen bei Neupflanzungen: Brombeere/Himbeere/Johannisbeere/Säulenbäume: 1,00 m + Anteil am Weg (s. Pkt. 1.8) Buschbäume und Spindeln: 4,00 m + Anteil am Weg (s. Pkt. 1.8) Hecken : 0,80 m + Anteil am Weg (s. Pkt. 1.8) 2.4. Störende Äste und Zweige Äste und Zweige, die störend in den Nachbargarten oder in Gartenwege hineinragen, müssen vom besitzenden Pächter entfernt werden Entfernung von Anpflanzungen bei Parzellenwechsel Bei Parzellenwechsel / Gartenabgabe sind Anpflanzungen, welche nicht der Gartenordnung entsprechen, vom abgebenden Pächter zu entfernen. Bei Nichtentfernen werden die Kosten der Entfernung dem abgebenden Pächter in Rechnung gestellt. Eine Entschädigung für Gehölze u.ä. erfolgt nicht Einzäunung/Einfriedung und Sichtschutz Für die äußere Einzäunung/Einfriedung der Gartenanlage ist der Kleingärtnerverein Oberursel zuständig. Die Einzäunung/Einfriedung der Kleingärten innerhalb der Gartenanlage darf weder durch Stacheldraht, Schlingpflanzen, Betonpfählen, massiven Einfriedungen noch durch Brombeeren erfolgen. Einzäunung/Einfriedung innerhalb der Kleingärten sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verhindern. Besonders zu beachten ist die Höhe der Hecken innerhalb der Gartenparzelle. 3. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sowie umweltschützende Maßnahmen 3.1. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Jeder Pächter ist zum integrierten Pflanzenschutz verpflichtet (ohne Pflanzenschutzmittel). Den Anordnungen der Fachberater / Wertmittler und des Vorstandes ist Folge zu leisten. Seite 4 von 7 Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oberursel e.v. (aktualisiert )

5 Sollten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Kleingarten eingesetzt werden, dürfen nur solche verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind. Die Mittel dürfen nicht abgelaufen sein (Verfallsdatum beachten). Bei Unklarheiten oder Fragen sollte sich jeder Pächter an die Fachberater wenden, welche über den Sachkundenachweis und den Anwenderschein verfügen. Sollte dies nicht beachtet werden und kommt es zu Schäden an Pflanzen, Tieren und Personen, haftet derjenige, der das Mittel ausgebracht hat Vogel- und Insektenschutz Der Vogelschutz ist ein Teil des biologischen Pflanzenschutzes. Deshalb wird allen Garteninhabern empfohlen, für die Schaffung von Nistmöglichkeiten und Tränkeplätze für Vögel zu sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken. Auch Nisthilfen für Insekten sind anzubieten. 4. Tiere im Kleingarten Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen. 5. Wege und Anlagen 5.1. Pflege und Instandhaltung von Wegen Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter. Die Gartengrenze verläuft jeweils mittig des Weges und bei Anlagengrenzen zählt die gesamte Wegbreite zur jeweiligen Parzelle dazu (Gartengrenze siehe auch 1.8.). Das Sauberhalten von Wegen, an welche zwei Parzellen grenzen, hat von beiden Pächtern jeweils zur Hälfte zu erfolgen. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist verboten Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet Entsorgung von Abfällen etc. innerhalb und außerhalb der Anlagen Auf den Wegen innerhalb der Anlagen darf weder Unkraut, Unrat, Schutt oder dergleichen abgeworfen werden. Beim Abladen von Dünger, Erde usw. ist für sofortige Räumung und Wiederinstandsetzung des Weges Sorge zu tragen. Diese Regelung gilt im Besonderen auch für die Bereiche vor den Anlagen. Werden in diesen öffentlich städtischen oder privatrechtlichen Bereichen Erde, Unkraut, Müll u.a. entsorgt, wird dies zur Anzeige gebracht. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB und des STGB Abstellen von Fahrzeugen / Befahren der Anlagen Kfz, Mopeds, Motorräder, Wohnmobile und Wohnwagen (nachfolgend Fahrzeug genannt) sind außerhalb der Gartenanlage auf öffentlichem Gelände abzustellen. Der Zugang zur Gartenanlage darf nicht verstellt werden. Das Befahren der Anlagewege mit Fahrzeugen, ebenso das Waschen von Fahrzeugen in und vor den Anlagen ist grundsätzlich verboten. Fahrräder sollten innerhalb der Anlage geschoben werden. 6. Gemeinschaftseinrichtungen / Gemeinschaftsarbeit 6.1. Gemeinschaftseinrichtungen Alle Einrichtungen des Kleingärtnervereins Oberursel unterstehen dem besonderen Schutz der Gartenfreunde. Sie sind pfleglich zu behandeln. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jeglicher Beschädigung von Gegenständen und Gemeinschaftseinrichtungen entgegenzuwirken. Festgestellte Schäden sind dem Vorstand zu melden. Seite 5 von 7 Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oberursel e.v. (aktualisiert )

6 6.2. Gemeinschaftsarbeit Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, bei der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen in einer ihm persönlich zumutbaren Form mitzuwirken. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit legt die Mitgliederversammlung einen ausreichend hohen Geldbetrag fest. Die für jede Anlage erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten werden von den Anlagenobleuten in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. Die Veröffentlichung erfolgt über die Schaukästen der Anlagen. 7. Errichtung von Baulichkeiten 7.1. Laube Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag und dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) Bauart von Lauben / Baubeantragung Lauben und andere Baulichkeiten dürfen nur nach den Richtlinien und den jeweiligen Bestimmungen des KGV Oberursel auf den dafür vorgeschriebenen Plätzen errichtet werden. Bei An- und Umbauten ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Nach dem BKleinG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Das Sattel- bzw. Pultdach darf eine Scheitelhöhe von 2,65 m nicht überschreiten. Jede neu zu errichtende Laube muss einen integrierten Geräteraum haben. Bei der Bebauung ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu Nachbarparzelle einzuhalten. Sonderausstattungen werden bei einer Wertermittlung nicht berücksichtigt Abweichungen von genehmigten Bauanträgen Abweichungen von der durch den Vorstand genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig. Es ist anzugeben, aus welchem Material die Laube gebaut werden soll. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. (siehe BKleinG) Weitere Baulichkeiten, die die 24 m² - Grenze überschreiten, sind verboten. Werden Lauben oder Anbauten ohne Genehmigung des Vorstandes errichtet, so sind diese auf Kosten des Pächters zu entfernen Gewächshäuser Gewächshäuser dürfen in unseren Anlagen nur in Leichtbauweise errichtet werden. Feste Fundamente (gegossen aus Beton) sind nicht erlaubt. Für das Aufstellen eines Gewächshauses bis zu einer Maximalgröße von 8 m 2 bedarf es keiner Genehmigungs- aber einer Anzeigepflicht. Beim Vorstand einzureichen ist neben dem Antrag zur Errichtung des Gewächshauses eine Gartenskizze mit dem Standort des neuen Gewächshauses. Das Gewächshaus muss als solches genutzt werden. Es ist ausschließlich zur Auf- und Anzucht von Pflanzen vorzusehen und darf nicht als Geräte- oder Lagerschuppen dienen. Grenzabstand: 1,50 m von der Gartengrenze 7.3. Toilettenanlagen Die Errichtung von festen Toiletten, Sickergruben und Provisorien ist verboten. 8. Ruhe und Ordnung 8.1. Allgemein Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. Seite 6 von 7 Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oberursel e.v. (aktualisiert )

7 8.2. Nutzung von geräuschverbreitenden Geräten / Ruhezeiten Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Geräuschverbreitende Gartengeräte dürfen montags bis samstags in der Zeit von 7:00-13:00 Uhr und 15:00-20:00 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen sind jegliche geräuscherzeugende und lärmbelästigende Tätigkeiten verboten. 9. Verstöße Verstöße gegen diese Gartenordnung, die vom Vorstand in Form einer schriftlichen Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und führen wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages. 10. Fachberatung und Weiterbildung Dem Pächter wird empfohlen, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen. Weiterhin wird den Pächtern empfohlen, an praktischen sowie an theoretischen Schulungsveranstaltungen des Kleingärtnerverein Oberursel teilzunehmen. Über den Landes- und/oder Kreisverband werden den Kleingärtnern kostenfreie Ausbildungen zum Fachberater (mit Zertifizierung) angeboten. 11. Wertermittlung Die Wertermittlung richtet sich nach den Richtlinien und Grundsätzen für die Wertermittlung von Aufwuchs, Baulichkeiten und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom , sowie eines vom Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. erstellten Auswertungsformulars. 12. Schlussbestimmungen Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter (Kleingärtnerverein Oberursel) und Pächter geschlossenen Pachtvertrages. 13. Inkrafttreten Die Gartenordnung tritt mit dem oben genannten Aktualisierungs- und Beschlussfassungsdatum anstelle der vorher gültigen Gartenordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche und andere behördlicherseits erlassenen Vorschriften bleiben von den Regelungen unberührt. Seite 7 von 7 Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oberursel e.v. (aktualisiert )

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