Besondere Vertragsbedingungen

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1 Besondere Vertragsbedingungen Offenes Verfahren Beschaffung von Niederflurbussen mit Anhängern für Stadtverkehr Emden GmbH Datum: 14. März 2017

2 Seite 2 von 5 1. Vereinbarte Beschaffenheit Die vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden Busse ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass für den Buszug eine Ausnahmegenehmigung gemäß 70 StVZO erteilt wird sowie für die Vorarbeiten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 29 StVO durch die Genehmigungsbehörden für Emden. Der Auftraggeber wirkt hierbei mit. Der Auftragnehmer muss für den Buszug ein Gutachten sowie alle weiteren Dokumente für diese Genehmigungen zur Verfügung stellen. Mit Auslieferung der Fahrzeuge ist dem Auftraggeber auf Anforderung ein Gutachten über die gemessenen Emissionen/ Ausdünstungen zu übergeben. 2. Liefertermin Die Lieferung hat frühestens zum und spätestens zum zu erfolgen. 3. Übergabe des Fahrzeugs, Gefahrübergang (1) Der Liefergegenstand ist bereits vor der Lieferung zwecks Überprüfung der Übereinstimmung mit den vereinbarten Eigenschaften an einem Ort, der in Deutschland liegen muss, bereitzustellen und dem Auftraggeber durch geeignetes Personal des Auftragnehmers vorzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Termin zur Überprüfung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Bei der Überprüfung erfolgt lediglich eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel. (2) Nach der Freigabe durch den Auftraggeber nach erfolgter Überprüfung ist der Liefergegenstand durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten an folgenden Erfüllungsort zu übergeben: Stadtverkehr Emden GmbH Martin-Faber-Straße 11, Emden

3 Seite 3 von 5 Mit erfolgter Übergabe geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei der Übergabe erfolgt wiederum lediglich eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel. 4. Vertragsstrafe, Schadensersatz wegen Verzug (1) Der Auftragnehmer zahlt im Falle des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Vertragspreises pro vollendete Woche und für jeden Werktag in Höhe von 0,083 %, max. 8 % des Vertragspreises. (2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe setzt nicht voraus, dass sich der Auftraggeber bei Übergabe oder bei Abnahme das Recht, die Vertragsstrafe geltend zu machen, ausdrücklich vorbehält. 341 Abs. 3 BGB wird abbedungen. (3) Die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entsteht, bleibt unberührt. Insbesondere hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass dem Auftraggeber bewilligte Fördermittel infolge der verspäteten Lieferung nicht ausgezahlt werden. Die Vertragsstrafe nach Abs. 1 wird auf den Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. 5. Abnahme (1) Innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Übergabe des Liefergegenstandes findet eine Abnahme statt. Der Auftraggeber darf wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. (2) Liegen wesentliche Mängel vor, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme bis zur Beseitigung zu verweigern. (3) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme. (4) Voraussetzung für die Abnahme ist zudem die erfolgte amtliche Zulassung des Buszugs für den Linienverkehr der Stadtverkehr Emden GmbH.

4 Seite 4 von 5 6. Zahlungsbedingungen Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach erfolgter Abnahme und Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. 7. Sicherheitsleistung (1) Als Sicherheit für die Ansprüche des Auftraggebers nach Ziff. 4 dieser Besonderen Vertragsbedingungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber je Los eine selbstschuldnerische unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines nach 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B tauglichen Bürgen. (2) Die Höhe der Sicherheit beträgt je Los 5 % der Auftragssumme. (3) Das Recht zur Hinterlegung wird ausgeschlossen. (4) Die Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn (1.) (a) die fristgemäße Lieferung erfolgt ist oder (b) die bewilligte Zuwendung ausgezahlt ist und Ansprüche des Auftraggebers nach Ziff. 4 dieser Besonderen Vertragsbedingungen erfüllt sind und (2.) die Abnahme erfolgt ist. 8. Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge (1) Der Auftragnehmer garantiert verschuldensunabhängig eine Einsatzbereitschaft der gelieferten Fahrzeuge / des gelieferten Buszuges (Niederflurbus und Niederfluranhänger) von 241 Tagen pro Jahr (97% - ausgehend von durchschnittlich 249 Arbeitstagen pro Jahr) pro Fahrzeug / Buszug innerhalb des Gewährleistungszeitraums. Für die Berechnung der Standtage werden nur Wochentage (Montag bis Freitag) herangezogen. Einsatztage an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bleiben unberücksichtigt.

5 Seite 5 von 5 (2) Wird die garantierte Einsatzbereitschaft nicht eingehalten, zahlt der Auftragnehmer für jeden Tag der Unterschreitung der garantierten Einsatzbereitschaft pro Fahrzeug / Buszug eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichteinhaltung der garantierten Einsatzbereitschaft entsteht, bleibt unberührt, wobei eine gezahlte Vertragsstrafe nach Satz 1 auf den Schadensersatzanspruch angerechnet wird. 9. Verfügbarkeit von Ersatzteilen (1) Der Auftragnehmer gewährleistet für zwölf Jahre ab Abnahme die Verfügbarkeit sämtlicher Ersatzteile für die gelieferten Fahrzeuge / den gelieferten Buszug. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, benötigte Ersatzteile zu angemessenen, marktüblichen Bedingungen und Preisen zu liefern. (2) Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Lieferung von Ersatzteilen ein, hat er den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu informieren und ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. (3) Für die Dauer des Gewährleistungszeitraums garantiert der Auftragnehmer die Anlieferung benötigter Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden. (4) Nach Ablauf der Gewährleistung garantiert der Auftragnehmer, für den in Abs. 1 genannten Zeitraum Ersatzteile innerhalb der im Angebot des Auftragnehmers genannten Lieferfrist zu liefern. (5) Um die Verpflichtungen aus Abs. 3 und 4 jederzeit erfüllen zu können, ist der Auftragnehmer zur Bevorratung von Ersatzteilen verpflichtet. (6) Erfüllt der Auftragnehmer die sich aus Abs. 1 bis 5 ergebenen Pflichten nicht, zahlt er dem Auftraggeber für jeden Standtag eines Fahrzeuges / Buszug, der durch die verspätete Lieferung von Ersatzteilen verursacht wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00. Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. *****************

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