4. BBH-News zu Fragen des 315 BGB September I

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1 I Wieder haben wir interessante und aktuelle Themen rund um den 315 BGB in der 4. Ausgabe unserer BBH-News für Sie zusammengestellt. Bei Endverbrauchern (insbesondere Gas) und Netznutzern hält die Beliebtheit des 315 BGB unvermindert an. Besonders kritische Endverbraucher bezweifeln schon, dass ihr Lieferant überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nehmen kann. Hierbei gewinnt auch zunehmend die Frage der Einordnung eines Lieferverhältnisses als Grundversorgungsoder Sondervertragsverhältnis an Bedeutung. Der Hintergrund ist klar: Während Sie sich im Grundversorgungsverhältnis nach den deutlichen Worten des BGH nur noch über die Billigkeit bzw. Angemessenheit der Gaspreisanpassungen streiten, besteht im Sondervertragsverhältnis oftmals die Frage der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel. Der BGH hat seinerseits zur Kontroverse beigetragen und AGB-Klauseln mit Ölpreisbindung in Gaslieferverträgen für unwirksam erklärt. Auch die Netznutzer bleiben aktiv, was Entgeltrückforderungen anbelangt. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu wird nicht langweilig. Die weitere Entwicklung ist spannend. Wir freuen uns, Ihnen nachfolgend einen Überblick über die Neuigkeiten geben zu können und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. Inhaltsübersicht A. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZU 315ER-ENDKUNDEN I. Aller Anfang ist schwer: Welcher Richter entscheidet meinen Fall überhaupt? II. Abgrenzung zwischen Grundversorgungs- und Sondervertragsverhältnis III. Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen IV. BGH: Unwirksamkeit von HEL-Preisanpassungsklauseln V. Stillschweigende Vereinbarung der Preise bei unwirksamer Preisänderungsklausel möglich? VI. Billigkeitsüberprüfung: Delta-Betrachtung oder Einzelanalyse? VII. Billigkeitsüberprüfung: Verpflichtung zur Darlegung von Kostensenkungspotentialen? VIII. Schlussbetrachtung B. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZU -315ER-NETZNUTZERN I. Hintergrund II. Netznutzungsentgeltrückforderungen betreffend den Mehrerlössaldierungszeitraum III. Rückforderungen für die Periode vor der Mehrerlösabschöpfung IV. Verjährung V. Kartellrechtliche Schadensersatzforderungen C. LITERATUREMPFEHLUNG A. Aktuelle Rechtsprechung zu 315er-Endkunden I. Aller Anfang ist schwer: Welcher Richter entscheidet meinen Fall überhaupt? Jeder, der schon einmal mit Richtern und/oder Behörden zu tun gehabt hat, kennt die erste Frage, die man sich dort stellt: Warum gerade ich? oder anders gefragt: Bin ich überhaupt für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig? Die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten ist eigentlich einfach zu beantworten: Bei Streitigkeiten bis sind die Amtsgerichte (AG), bei Streitwerten darüber die Landgerichte (LG) zuständig. Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt es allerdings den 102. Hiernach sind Streitigkeiten aus dem EnWG, unabhängig von ihrem Streitwert, bei den Kammern für Handelssachen der Landgerichte anhängig zu machen. Doch sind die Klagen, mit denen die Versorger die Bezahlung ihrer Rechnungen durchsetzen möchten, überhaupt Streitigkeiten aus dem EnWG? An dieser Stelle sind die Gerichte sich uneinig. Auch wenn die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte (OLG) bisher der

2 Meinung ist, dass es sich bei der Geltendmachung von Forderungen aus einer Strom- oder Gaslieferung um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, die nicht nach den Regelungen des EnWG, sondern vielmehr nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entschieden werden muss, argumentieren andere Gerichte mit 1 EnWG. Da dort als Gesetzeszweck eine preisgünstige Versorgung erwähnt sei, fließe dies in die Billigkeitsprüfung mit ein und mache den Rechtsstreit zu einem solchen nach dem EnWG. Diese uneinheitliche Sichtweise der Gerichte hat dazu geführt, dass weder Versorger noch Kunden sicher wissen, wo sie Zahlungs- bzw. Feststellungsklagen erheben dürfen. Die unterschiedlichen Gerichtsmeinungen spalten sogar einzelne Gerichte. Am AG Regensburg hält sich beispielsweise ein Richter für unzuständig, obwohl drei seiner Kollegen die Zuständigkeit bejahen. Ähnliche Erfahrungen haben wir z. B. bei dem AG Olpe und dem AG Herford gemacht. Nach unserer Einschätzung sind für Zahlungsklagen des Versorgers wegen Preiskürzungen bei einem Streitwert von unter die Amtsgerichte zuständig. Es wird lediglich eine zivilrechtliche Forderung aus dem Energielieferungsvertrag geltend gemacht, deren Begründetheit sich danach richtet, ob die einseitige Preisanpassung des Versorgers nach billigem Ermessen erfolgte oder nicht. Auf das EnWG kommt es bei der Beurteilung dieser Frage überhaupt nicht an. Die andere Sichtweise führt nämlich dazu, dass immer dann, wenn ein Kunde 315 BGB einwendet, die Klage an das LG abzugeben ist, die gleiche Klage aber bei einem Fehlen dieses Einwandes beim AG verbleibt. Ein kaum denkbares Ergebnis! II. Abgrenzung zwischen Grundversorgungs- und Sondervertragsverhältnis Unverändert aktuell ist die Diskussion der Abgrenzung zwischen Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden. Sicherlich haben auch Sie bereits die Erfahrung gemacht, dass grundversorgte Kunden argumentieren, sie seien Sondervertragskunden. Der Hintergrund dieser Argumentation ist sehr einfach: Das Preisanpassungsrecht des Grundversorgers nach 5 Abs. 2 GVV ist vom Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach bestätigt worden, während im Sonderkundenbereich die GVV nicht unmittelbar gilt und oftmals die Preisanpassungsklausel rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Dem Versorger steht dann gegebenenfalls bereits kein wirksames Recht zur Preisanpassung zu und eine Billigkeitsprüfung der vorgenommenen Preisanpassungen erübrigt sich. Um einer Fehlvorstellung, die zahlreichen Versorgern in Musterwiderspruchsschreiben seitens der Kunden immer wieder übermittelt wird, von vornherein entgegenzutreten: Sofern ein Haushaltskunde mehr als kwh Gas im Jahr verbraucht, macht ihn dies selbstverständlich nicht automatisch zum Sondervertragskunden. Nach Ansicht des BGH (Urteile vom , Az. VIII ZR 58/08 und Az. VIII ZR 225/07) richtet sich die Abgrenzung zwischen Grundversorgungsverträgen und Sonderkundenverträgen mit Haushaltskunden danach, ob das Versorgungsunternehmen die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers im Rahmen seiner Versorgungspflicht nach 36 ff. EnWG oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. Welcher Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung der konkreten Vertragsgestaltung ermittelt werden. Wurden mit einem Kunden von der GVV abweichende Bedingungen vereinbart, wie z.b. feste Vertragslaufzeiten, abweichende Kündigungsfristen oder die Zahlung nur durch Bankeinzug etc., handelt es sich dementsprechend um einen Sonderkundenvertrag. Schwierig wird die Unterscheidung zwischen Grundversorgungs- und Sonderkundenvertrag, wenn der Haushaltskunde zu den Bedingungen der GVV versorgt wird, ihm aber besondere preisliche Regelungen gewährt werden oder er solche hinnimmt (wie z.b. einen Rabatt, Treuebonus o.ä.). Hier ist die Abgrenzung umstritten. Vor allem im Fall der Bestpreisabrechnung wird derzeit kontrovers in Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob hier ein Sondervertrag vorliegt oder nicht. Dass Versorgungsverhältnisse, in deren Rahmen eine Bestpreisabrechnung zur Anwendung kommt, als Sonderverträge einzustufen sind, bejahen: Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom , Az. 21 U 160/06, OLG Hamm, Urteil vom , Az. I 19 U 52/08, OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az. VI-2 U (Kart) 14/08), OLG Dresden, Urteil vom , Az. 14 U 983/08), OLG Oldenburg, Urteil vom , Az. 6 U 164/ I 2

3 Das KG Berlin und das OLG Düsseldorf stützen sich dabei im Wesentlichen darauf, dass es nur einen einzigen Grundversorgungstarif bzw. einen einzigen allgemeinsten Tarif geben könne. Demgegenüber begründen das OLG Hamm, das OLG Dresden und das OLG Oldenburg ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass der Tarif an eine Mindestabnahme gekoppelt sei und daher nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehe. Der Grundversorger sei lediglich zur Veröffentlichung eines Allgemeinen Tarifs verpflichtet. Weitere Preisstellungen biete er daher freiwillig und folglich außerhalb seiner Versorgungspflicht an. Ohne auf die genannten Entscheidungen, die nicht immer eindeutig begründet bzw. sogar widersprüchlich sind, im Einzelnen einzugehen, ist festzuhalten, dass unseres Erachtens eine Bestpreisabrechnung nicht als Merkmal eines Sondervertrages anzusehen ist. Zum einen kann ein Grundversorger durchaus mehrere Tarife im Rahmen seiner Versorgungspflicht anbieten, wenn diese bedingungslos für jedermann zugänglich sind. Davon geht auch der BGH aus (Beschluss vom , Az. VIII ZR 312/08). Zum anderen kommen im Rahmen einer Bestpreisabrechnung nicht verschiedene Tarife zur Anwendung. Es handelt sich vielmehr um einen nach Abnahmemengen ausdifferenzierten Tarif. Denn die Preisregelung besteht aus der Gesamtheit der Staffelpreise einschließlich der Zuordnung zu den entsprechenden Abnahmespannen. Die Abrechnung zu dem der Jahresabnahmemenge entsprechenden Staffelpreis ist lediglich die automatisierte Anwendung dieser vertraglichen Preisregelung, auf welche keine der Parteien mehr Einfluss nehmen kann, da sie erst nachträglich bei Rechnungslegung zur Anwendung kommt. Der Staffelpreis kann dementsprechend auch nicht bereits bei Vertragsschluss als Sonderpreis angeboten und angenommen werden und stellt auch nicht etwa eine neue oder zusätzliche Preisvereinbarung dar, die den Inhalt des Vertrages ändert. Vielmehr ist er Ausdruck rein objektiver Bedingungen und automatischer Abrechnung ohne weitergehende Vereinbarungen. Diese rechtliche Abgrenzung bestätigt das OLG Frankfurt (Urteil vom , Az. 11 U 28/09). Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass nicht jeder gegenüber dem höchsten Preis günstigere Preis zur Einordnung des betreffenden Vertrages als Sondervertrag führt. Vielmehr seien auch im Rahmen des Allgemeinen Tarifs Staffelpreise vorstellbar. III. Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen Falls nach den oben dargestellten Kriterien ein Sondervertragsverhältnis besteht, ist der im Folgenden dargestellte Schritt notwendig: Die Prüfung der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel. Nur wenn diese wirksam ist, dürfen die Versorgungsunternehmen überhaupt eine Anpassung der Preise vornehmen. Wie Ihnen aufgrund der mittlerweile sehr offensiven Berichterstattung der Medien bekannt sein dürfte, erklärt der BGH derzeit fast schon im Quartalsrhythmus Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen für unwirksam. Von erheblicher praktischer Bedeutung sind zwei Urteile des BGH vom (Az. VIII ZR 56/08 und Az. VIII ZR 225/07), mit denen Preisanpassungsklauseln von Gasversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen mit Haushaltskunden wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam erklärt worden sind. Denn aus diesen Urteilen lassen sich Rückschlüsse hinsichtlich der Wirksamkeit von Preisanpassungen und entsprechender Klauseln in Strom- wie Gassonderverträgen herleiten. Die wichtigsten Aussagen des BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln sind die Folgenden: 5 Abs. 2 GasGVV und 4 Abs. 2 AVBGasV kommt eine gesetzliche Leitbildfunktion zu. Das bedeutet, dass Regelungen in Sonderverträgen mit dem gleichen Inhalt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach 5 Abs. 2 GasGVV (ebenso wie die Vorgängerregelung des 4 Abs. 2 AVBGasV) unverändert übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von diesem abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden dar. Die Formulierung, dass der Versorger den Gaspreis entsprechend der AVB/GVV anpassen darf lässt eine Auslegung zu, nach der der Versorger zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten entwickelt haben. Mit diesem Inhalt weicht eine Preisänderungsklausel vom gesetzlichen Leitbild zum Nachteil der Sonderkunden ab und ist unwirksam. Die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag kann eine unangemessene Benachteiligung der I 3

4 Kunden grundsätzlich nicht ausgleichen. Denn ein Sonderkündigungsrecht im Falle von Preisanpassungen ist ohnehin erforderlich, um eine Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Sonderkunden zu gewährleisten. Im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ist dem Versorgungsunternehmen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht entsprechend AVB/GVV zuzubilligen, wenn der Vertrag innerhalb unangemessener Fristen kündbar ist. Erfreulich ist zunächst, dass eine inhaltsgleiche Abbildung des gesetzlichen Preisänderungsrechts nach 4 Abs. 2 AVBGasV/ 5 Abs. 2 GasGVV auch gegenüber Sondervertragskunden ein wirksames Preisanpassungsrecht begründet. Dies kann die Klauselgestaltung in der Praxis erheblich vereinfachen. Problematisch ist aber, dass der Wortlaut des 5 Abs. 2 GasGVV gerade nicht in vollem Umfang auf Sonderverträge übertragen werden kann. So ergeben sich z.b. in der Praxis folgende Probleme bei der Umsetzung: Beim Sondervertrag gibt es keine Allgemeine(n) Preise, von denen 5 Abs. 2 GasGVV spricht. 5 Abs. 2 GasGVV räumt dem Versorger weder ausdrücklich die Berechtigung zur Preisanpassung ein, noch schreibt er fest, dass die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten nur insoweit zulässig ist, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Eine solche Verpflichtung ergibt sich vielmehr daraus, dass der Grundversorger bei der Änderung seiner Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit des 315 BGB gebunden ist. Bereits in seiner ENSO-Entscheidung (Urteil vom , Az. KZR 2/07) hatte der BGH geklärt, dass der Versorger verpflichtet ist, auch Kostenentlastungen zeitnah und preiswirksam an den Kunden weiterzugeben. Es blieb jedoch auch dort unklar, ob dies aus 5 Abs. 2 GasGVV herausgelesen wird, oder sich aus der Stellung des Grundversorgers ergibt. Vor diesem Hintergrund bleibt es spannend, wie sich der BGH die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts nach 5 Abs. 2 GVV in der Praxis tatsächlich vorstellt. Sachgerecht wird es sein, wenn man die Anforderungen, die der BGH in die Anwendung des 5 Abs. 2 GVV hineinliest, ausdrücklich im Rahmen der Einbeziehung der Klausel vertraglich niederlegt. Weitere Urteile werden folgen. Im Ergebnis kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung einer Klausel im Einzelfall an. Dazu beraten Sie gern unsere Vertragsrechtsexperten im Team von Rechtsanwalt Dr. Christian de Wyl und Rechtsanwalt Dr. Jost Eder. IV. BGH: Unwirksamkeit von HEL-Preisanpassungsklauseln In manchen Gas-Sonderkundenverträgen ist die Preisanpassungsklausel nicht entsprechend AVB/GVV formuliert, sondern es ist stattdessen eine mathematische Formel enthalten, welche die Höhe des Gaspreises von der Höhe des Preises für leichtes Heizöl (HEL) abhängig macht. Meist ist der geschuldete Arbeitspreis zweimal jährlich neu zu ermitteln, indem ein aktueller HEL-Preis als Referenzwert in die Formel eingesetzt wird. Dahinter steht das Interesse an einer Konkurrenzfähigkeit von Erdgas und Heizöl. Mit zwei Urteilen vom (Az. VIII ZR 178/08 RheinEnergie und Az. VIII ZR 304/08 SW Dreieich ) hat der BGH nun solche Klauseln in Erdgas- Sonderverträgen mit privaten Endverbrauchern, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des HEL-Preises koppeln, wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt. Neben dem Arbeitspreis war nach den Klauseln jeweils auch ein Grundpreis zu entrichten, dessen Höhe abhängig von einem veröffentlichten Lohn-Index war. Die Argumentation des Gerichts in den Entscheidungen ist die folgende: Die Klausel ist zum einen nicht als sog. Spannungsklausel wirksam. Zwar sind Spannungsklauseln, die dazu verwendet werden, unabhängig von der Kostenentwicklung eine bestimmte Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung zu erhalten, grundsätzlich zulässig. Da es jedoch für leitungsgebundenes Gas mangels wirksamen Wettbewerbs keinen Marktpreis gebe, könne die Ölpreisbindung schon von vornherein nicht der Marktpreisbindung dienen. Die Klausel ist zum anderen auch nicht unter dem grundsätzlich nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt wirksam, dass mit ihrer Hilfe Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an Sonderkunden weitergegeben werden können. Denn die Ölpreisbindung ist nach Ansicht des BGH hierfür nicht geeignet, weil die sonstigen Kosten des Versorgungsunternehmens dabei keine Berücksichtigung finden I 4

5 Es könne deshalb sein, dass der Kunde durch einen Anstieg des Lohn- oder HEL-Preises mit Preissteigerungen belastet wird, obwohl der Lieferant diese Kostensteigerungen durch gesunkene sonstige Kosten auffangen konnte. Die Anwendung der Preisklausel könne auf diese Weise zu einem zusätzlich Gewinn des Versorgungsunternehmens führen. Sofern auch Ihr Unternehmen Vertrags-Klauseln mit HEL-Bindung verwandt hat oder noch verwendet, geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie wissen sollten: Gegebenenfalls ist eine Anpassung Ihrer Vertragstexte erforderlich, beispielsweise durch Verwendung einer Klausel entsprechend 5 Abs. 2 GasGVV (siehe dazu unsere Darstellung in Punkt III.) oder durch ein Festpreisangebot. Außerdem könnte es sein, dass sich Ihre Kunden auf die Unwirksamkeit der HEL-Klausel berufen und Rückforderungsansprüche geltend machen. In diesem Fall sollte unbedingt zunächst eine eingehende rechtliche Prüfung erfolgen. Denn es könnte sein, dass die von Ihnen verwandte Klausel von den Klauseln, die den Urteilen zugrunde lagen, inhaltlich abweicht. Außerdem hat sich die HEL- Bindung in den vergangenen Jahren häufig zu Gunsten der Kunden ausgewirkt, da vielfach Preissenkungen durchgeführt wurden. Und: Forderungen betreffend den Rechnungen aus den Jahren vor 2007 sind regelmäßig bereits verjährt. Auf Wärmelieferverträge ist die neue Rechtsprechung zur HEL-Bindung nach unserer Auffassung aufgrund der unmittelbaren Geltung der AVBFernwärmeV nicht übertragbar. Auch hierzu ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen, denn es steht eine weitere Entscheidung des BGH aus (Revisionsentscheidung über das Urteil des OLG Naumburg vom , Az. 1 U 23/09). Bei der individuellen Prüfung Ihrer Preisanpassungsklausel für die Gasversorgung steht Ihnen neben dem bereits benannten Vertragsteam von Dr. de Christian Wyl und Dr. Jost Eder auch das Team von Dr. Olaf Däuper zur Verfügung. V. Stillschweigende Vereinbarung der Preise im Falle unwirksamer Preisänderungsklausel möglich? Für den Fall, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag unwirksam sein sollte, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang den betroffenen Kunden ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versorgungsunternehmen zusteht. Dies wird aktuell von den Instanzgerichten und der Literatur kontrovers diskutiert. Der BGH hatte mit Urteil vom (Az. VIII ZR 36/06) im Rahmen von einseitigen Anpassungen des Allgemeinen Tarifs entschieden, dass diese zum zwischen den Parteien vereinbarten Preis werden, wenn der Kunde die Jahresrechnungen des Versorgers unbeanstandet hinnimmt und weiterhin Energie von diesem bezieht. Eine Prüfung nach 315 BGB finde für den insoweit vereinbarten Preissockel nicht statt. Daraufhin wurde von den Instanzgerichten kontrovers diskutiert, ob diese Rechtsprechung auch auf Sondervertragsverhältnisse übertragbar sei. Das OLG Hamm (Urteil vom , Az. 19 U 52/08) hat eine derartige Übertragung abgelehnt. Demgegenüber sind das OLG Oldenburg (Urteil vom , Az. 12 U 49/07), das OLG Koblenz (Urteil vom , Az. U 781/08 (Kart)) und das OLG Frankfurt (Urteil vom , Az. 11 U 28/09 (Kart)) der Ansicht, dass auch die beanstandungslose Hinnahme der Jahresabrechnung sowie der Weiterbezug von Energie des Sondervertragskunden zu einer Verein-barung eines neuen Preises führt, der dann einer Preiskontrolle entzogen ist. Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 246/08), dessen Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht sind, hat sich der BGH zu dieser Frage geäußert und die Übertragbarkeit seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass es im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Sondervertragsverhältnis schon kein Recht zur Preisanpassung des Versorgers gebe. Eine vorbehaltslose Zahlung der Jahresabrechnung könne deswegen nicht als stillschweigende Zustimmung des Kunden zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Die Nichtübertragung der Rechtsprechung zum vereinbarten Preis auf Sondervertragsverhältnisse birgt für die Versorgungsunternehmen ein nicht unerhebliches Risiko. Die Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln wird durch Gerichte oftmals erst Jahre nach der erstmaligen Einführung einer entsprechenden Klausel festge I 5

6 stellt. In einem solchen Fall haben die Versorgungsunternehmen dann bereits über mehrere Jahre kein Recht gehabt, die Preise anzupassen, und sind dann erheblichen Rückforderungen der Kunden ausgesetzt. Diese finden nur bei der dreijährigen Verjährungsfrist ihre Grenze. VI. Billigkeitsüberprüfung: Delta-Betrachtung oder Einzelanalyse? In den allermeisten Zahlungsklagen gegenüber Kunden, die sich auf 315 BGB berufen, werden Sie vor die Aufgabe gestellt, die Abgabepreise mit Ihren Bezugspreisen zu vergleichen. Grund dafür ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom , Az. VIII ZR 36/06) eine Preiserhöhung nur dann der Billigkeit i.s.d. 315 BGB entspricht, wenn lediglich gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben werden und der Anstieg der Bezugskosten nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Gassparte ausgeglichen wird. Wie diese Billigkeitsprüfung, insbesondere die Gegenüberstellung von Bezugs- und Abgabepreisänderungen im Detail auszusehen hat, ist von der Rechtsprechung bislang nicht höchstrichterlich entschieden und wird von den einzelnen Gerichten unterschiedlich praktiziert. In diesem Zusammenhang gilt es ein Urteil des LG Köln vom (Az. 90 O 41/07) zu beachten. Das Gericht wies hilfsweise gestützt auf das Sachverständigengutachten eines ehemaligen Beamten des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur die Zahlungsklage eines Gaslieferanten ab, weil dieser die Billigkeit seiner erhöhten Entgelte nicht habe darlegen und beweisen können. Der Lieferant hatte sich im Prozess auf eine Delta- Betrachtung berufen, in welcher die Bezugs- und Abgabepreise für den streitgegenständlichen Zeitraum gegenübergestellt wurden. Kumuliert waren geringere Preiserhöhungen an den Kunden weitergegeben worden, als der Lieferant selbst zu tragen gehabt hatte. Das LG Köln wandte dagegen ein: Eine Delta-Betrachtung sei als Billigkeitsnachweis nicht ausreichend, weil sie den vom BGH niedergelegten Grundsätzen widerspreche. Erforderlich sei vielmehr ein Vergleich jeder einzelnen Preisbestimmung mit der Preisentwicklung im Vorlieferantenverhältnis. Denn jede einzelne Preisanpassung sei eine Leistungsbestimmung im Sinne des 315 BGB und müsse einer gesonderten Billigkeitskontrolle unterzogen werden. Zeige sich nur hinsichtlich einer einzelnen der in Rede stehenden Tariferhöhungen ein Missverhältnis im Vergleich zu den vorangegangenen Veränderungen der Bezugskosten, so sei diese Preisanpassung unbillig. Außerdem würde die unbillige einzelne Preisanpassung auch die nachfolgenden Tariferhöhungen infizieren. Das Urteil des LG Köln befindet sich derzeit in der Berufungsinstanz vor dem OLG Düsseldorf. Es ist tatsächlich in mehrerer Hinsicht problematisch, wie Ihnen aus der Praxis nachvollziehbar sein wird: Um nach den Maßstäben des LG Köln unbillige Preisanpassungen zu vermeiden und gleichzeitig das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht ständig zu eigenen Ungunsten zu verschieben, müsste ein Versorger jede Bezugskostenänderung ohne Verzögerung an seine Kunden weitergeben. Eine exakte Weitergabe der Bezugspreisänderungen ohne zeitliche Abweichung ist aber überhaupt nicht möglich, da die Abgabepreisänderung nach der GVV spätestens sechs Wochen zuvor öffentlich bekannt gemacht werden muss, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem die Bezugspreisänderung oftmals noch gar nicht feststeht. Gleiches gilt für die Entwicklung der sonstigen Kosten der Gassparte. Gegebenenfalls wären hier sogar mehrere Preisanpassungen im Monat notwendig, wenn sich Kostenbestandteile innerhalb eines Monats ändern. Die GVV erlaubt aber nur die Abgabepreisänderung zum Monatsbeginn. Die ständige Veränderung der Abgabepreise läuft zudem den Interessen beider Parteien zuwider. Für den Verbraucher erhöhen stabile Abgabepreise die Klarheit der Verbrauchsabrechnungen. Der Lieferant spart mit jeder unterbliebenen Abgabepreisänderung Kosten und Aufwand ein, der seine sonstigen Kosten wieder erhöhen würde. Auch der BGH orientierte sich im Urteil vom (Az. VIII 138/07) im Rahmen der Prüfung der Weitergabe von Bezugskostensteigerungen an einer Delta- Betrachtung. Ähnlich entschied der BGH auch bereits mit Urteil vom (Az. VIII ZR 36/06). Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Abgabepreise vorübergehend geringfügig mehr erhöht werden, als die Bezugspreise, sofern die Anpassung trotzdem im Wesentlichen auf einer Bezugskostenerhöhung beruht. Eine ausdrückliche Positionierung des BGH zu dieser Frage gibt es jedoch (noch) nicht I 6

7 Dass die Preisänderungen im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach 315 BGB nicht bis ins Einzelne zu überprüfen sind, entschied dagegen eindeutig kürzlich das OLG Koblenz (Urteil vom , Az.: 12 U 18/08). Hier bestätigte ein Zeuge, dass jede Preisänderung für den Lieferanten mit erheblichen Kosten verbunden sei und zur Reduzierung von Abgabepreisänderungen sowohl vergangene als auch prognostizierte Bezugskostenentwicklungen berücksichtigt würden. Diese Vorgehensweise hat das Gericht dem Lieferanten mit ausdrücklichem Hinweis auf dessen unternehmerischen Ermessensspielraum zugestanden. In die gleiche Richtung geht erfreulicherweise eine aktuelle Entscheidung des LG Krefeld vom (Az. 1 S 8/10). Das Gericht hatte über die Billigkeit mehrerer Preisanpassungen während eines längeren Zeitraums zu entscheiden, wobei teilweise die Erhöhung der Abgabepreise größer ausfiel, als die Erhöhung der Bezugspreise bzw. die Senkung der Abgabepreise geringer war als die Senkung der Bezugspreise. Kumuliert betrachtet hatte der Lieferant jedoch einen Teil der Bezugspreiserhöhungen selbst getragen. Das LG Krefeld bestätigte die Billigkeit der Abgabepreise mit folgender Begründung: Gerade in Ansehung der zum Teil starken Preisschwankungen [ ] ist es zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die Erhöhung der Bezugspreise zunächst nicht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergibt und zur Kompensierung dieses Nachteils zu einem späteren Zeitpunkt Bezugspreissenkungen ebenfalls nicht vollständig in die Abgabepreise einfließen lässt, um starke Preisänderungen in die eine, wie auch die andere Richtung zu vermeiden. VII. Billigkeitsüberprüfung: Verpflichtung zur Darlegung von Kostensenkungspotentialen? Des Weiteren ist zu erwähnen, dass einzelne Instanzgerichte (insbesondere das LG Dortmund, u.a. Urteil vom ; Az. 13 O 62/07 Kart) in Widerspruch zu den Vorgaben des BGH nicht nur Angaben des Versorgers dazu verlangen, dass die Bezugskostensteigerungen nicht durch rückläufige Kosten jenseits der Bezugskosten ausgeglichen worden sind. Sie fordern zusätzlich Vortrag dazu, dass die Bezugskostensteigerungen auch nicht durch Kostensenkungen jenseits der Bezugskosten hätten ausgeglichen werden können. Wie die Nichtexistenz derartiger Einsparpotentiale im Rahmen eines Zivilprozesses dargestellt werden soll, gibt Rätsel auf. Auch seitens des LG Dortmund gibt es hierzu trotz Nachfrage keine konkreten Vorstellungen. Unsere Erfahrungen zeigen allerdings, dass die meisten Gerichte (vgl. z.b. OLG Frankfurt, Urteil vom , Az. 11 U 28/09, OLG München, Urteil vom , Az. U (K) 3772/08) die Anforderungen an die Billigkeitsprüfung nicht überspannen und sich durchaus mit Zeugenaussagen, Wirtschaftsprüfertestaten oder Bestätigungen der Vorlieferanten überzeugen lassen. VIII. Schlussbetrachtung Obgleich die Rechtsprechung in den -315er -Fällen weiterhin uneinheitlich ist und viele Rechtsfragen bislang nicht geklärt sind, brauchen Sie sich hiervon nicht abschrecken zu lassen. Wesentliche Eckpunkte hat der BGH mittlerweile vorgegeben und die offenen Einzelfragen lassen sich argumentativ und unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung der Instanzgerichte darstellen. Weil Unbilligkeitseinwände der Kunden und Zahlungsklagen von Versorgern weiterhin zu den Klassikern gehören, ist auch in der Zukunft mit einer angeregten Diskussion zu rechnen, die sicherlich neue Klarheiten schafft. B. Aktuelle Rechtsprechung zu -315er- Netznutzern I. Hintergrund Bis zum Wirksamwerden der ersten Stromnetznutzungsentgeltgenehmigung zahlten Netznutzer den Netzbetreibern Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes, die in der Regel nach der Verbändevereinbarung Strom II plus kalkuliert worden waren. Da die von den Regulierungsbehörden zumeist im Jahr 2006 erstmals nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) genehmigten Entgelte häufig niedriger ausfielen, als die zuvor berechneten Preise, stellen manche Netznutzer die Richtigkeit der Kalkulation in Frage und begehren (Teil-)Rückzahlungen unter Verweis auf 315 BGB. Zu den Anspruchsstellern zählen: Turina Holding GmbH & Co. KG (ehemals LichtBlick die Zukunft der Energie GmbH & Co. KG; Rückforderungszeitraum von 2000 bis Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung), LichtBlick AG (Rückforderung für den sog. Mehrerlössaldierungszeitraum), Yello Strom GmbH (Rückforderungszeitraum von 2004 bis Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung), I 7

8 EnBW Vertriebs- und Servicegesellschaft mbh (Rückforderungszeitraum von 2004 bis Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung). Stadtwerke Düsseldorf AG (Rückforderungszeitraum von 2004 bis Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung), energienrw GmbH (Rückforderungszeitraum von 2003 bis 2005), Maschinenringe Deutschland GmbH (Rückforderungszeitraum bis ) Intelligent Power GmbH & Co. KG (noch keine Klagen, sondern nur Mahnbescheide; Rückforderungszeitraum von 2003 bis Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung), Watt Deutschland GmbH (noch keine Klagen, sondern nur Mahnbescheide; Rückforderungszeitraum 2004 bis Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung) und die Ensys AG (noch keine Klagen und keine Mahnbescheide). II. Netznutzungsentgeltrückforderungen im Mehrerlössaldierungszeitraum Dass manche Netznutzer seit Jahren bundesweit Ansprüche wegen angeblich überhöhter Netzentgelte geltend machen, ist Ihnen nichts Neues. Mittlerweile sind jedoch sogar Netzentgeltrückforderungen betreffend den sog. Mehrerlössaldierungszeitraum rechtshängig. Bei Stromnetzentgelten beginnt dieser Zeitraum am und endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Netzentgeltgenehmigung. Diesbezüglich sollten Sie über folgende Besonderheiten informiert sein. Mit Beschluss vom (Az. KVR 39/07) hatte der BGH bekanntlich festgestellt, dass die Netzbetreiber nicht berechtigt sind, die im Mehrerlössaldierungszeitraum vereinnahmten Netzentgelte auch insoweit endgültig behalten zu dürfen, als diese Entgelte über die entsprechend den Vorgaben der StromNEV gebildeten und deswegen später genehmigten Höchstpreise hinausgehen. Der Ausgleich im Hinblick auf die Netznutzer habe dadurch stattzufinden, dass der Netzbetreiber den überhöhten Anteil in der nächsten Genehmigungsperiode entgeltmindernd in Ansatz bringen muss, d.h. den Kostenblock reduzieren und demzufolge die Preise im Preisblatt entsprechend absenken muss. In der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern dagegen schließe 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG eine Rückabwicklung unmittelbar zwischen den Parteien aus. Die Regulierungsbehörden haben daraufhin begonnen, die vom BGH bestätigte Mehrerlössaldierung gegenüber den regulierten Unternehmen anzuwenden. Mit Beschluss vom (Az. 1 BvR 2738/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Rechtsprechung des BGH bestätigt. Viele Netznutzer lassen sich jedoch von diesen deutlichen Worten nicht abschrecken. Mit ihren Rückforderungsklagen ist der BGH (bislang) noch nicht befasst gewesen. Die mit diesen Klagen zurzeit vielbeschäftigten Instanzgerichte folgen jedoch überwiegend der dargestellten Rechtsprechung des BGH und des BVerfG: Die Oberlandesgerichte, die mit der Frage des Ausschlusses von individuellen Rückforderungsansprüchen zwischen Netzbetreibern und Netznutzern für den Mehrerlössaldierungszeitraum schon befasst waren, haben die behaupteten Ansprüche der Netznutzer abgelehnt. Das OLG München hat in einem Urteil vom (Az. U (K) 4653/09) bestätigt, dass 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG individuelle Rückzahlungsforderungen von Netznutzern wegen angeblich überhöhter Netzentgelte ab dem sperrt. Das OLG Celle hat in mehreren ausführlich begründeten Urteilen vom (Az. z.b. 13 U 5/10 (Kart)) ebenfalls festgestellt, dass ein individueller Rückforderungsanspruch während des Mehrerlössaldierungszeitraums ausscheidet. Auch das OLG Thüringen hat in einer mündlichen Verhandlung im Januar dieses Jahres angedeutet, Rückforderungsklagen für den Zeitraum ab aufgrund der Mehrerlösabschöpfung abzuweisen. Ebenso haben sich das OLG Düsseldorf und das OLG Naumburg in mündlichen Verhandlungen am bzw geäußert. Seiner Ankündigung entsprechend hat das OLG Naumburg mit Urteil vom (Az. 1 U 32/10 Hs.) eine Rückzahlungsklage abgewiesen. Auch die Landgerichte in Mannheim (Urteil vom , Az. 22 O 59/06 Kart) und Hannover (Urteil vom , Az. 21 O 2/09) folgen dieser Rechtsprechung des BGH. Es gibt jedoch auf der Ebene der Landgerichte zum Streitpunkt des Anspruchsausschlusses für den Mehrerlössaldierungszeitraum auch noch andere Auffassungen: So wird das LG Kassel wird dem BGH voraussichtlich nicht folgen. In mehreren Hinweisbeschlüssen tat es seine Rechtsauffassung kund, wonach die Frage einer Mehrerlösabschöpfung als Entreiche I 8

9 rungsproblematik im Sinne des 818 Abs. 3 BGB zu behandeln sei. Das bedeutet, dass es dort darauf ankommen wird, ob tatsächlich Mehrerlöse durch die jeweilige Regulierungsbehörde abgeschöpft worden sind. Dies muss dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Ebenso stellte auch das LG Dortmund seine (vorläufige) Rechtsauffassung in mehreren mündlichen Verhandlungen am dar. Ob sich diese Rechtsprechung der Landgerichte angesichts der deutlichen Rechtsprechung des BGH, des BVerfG sowie der OLG halten wird, bleibt abzuwarten. Das heißt im Ergebnis: Für den Mehrerlössaldierungszeitraum ist zu erwarten, dass die Klagen bei den allermeisten Gerichten abgewiesen werden. Allerdings ist hier anzumerken, dass sich der BGH mit der Frage des Anspruchsausschlusses für den Zeitraum der Mehrerlössaldierung noch einmal beschäftigen wird - eine Revision ist dort bereits rechtshängig. III. Rückforderungen für die Periode vor der Mehrerlösabschöpfung Ein anderes Bild bietet sich allerdings für den Zeitraum vor der Mehrerlössaldierung. Soweit die Klageverfahren von Netznutzern nicht bereits aus im Einzelfall begründeten Umständen (z.b. falscher Beklagter, Unschlüssigkeit der Forderung, Verjährung) abzuweisen sind, fordern die Gerichte in der Regel die Offenlegung der Entgeltkalkulation, um diese dann durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Hierfür sind Gutachterkosten, die der Netzbetreiber zunächst als Vorschuss einzuzahlen hat, von mehr als die Regel. Gelegentlich verlangt der Gutachter wohl bis zu Legt ein Unternehmen die Kalkulation nicht vor, schätzen die Gerichte, welcher Betrag als billiges Netzentgelt anzusehen ist. Die meisten Landgerichte orientieren sich hierbei an den Regulierungsergebnissen. Allerdings gibt es auch immer mehr Gerichte, die das billige Entgelt auf 0 festsetzen. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf hierzu vom und sind bekannt. Jüngst hat auch das OLG Celle in zwei Entscheidungen vom (z.b. Az. 13 U 5/10 (Kart)) das billige Netzentgelt auf 0 festgesetzt. Das OLG Naumburg hat ein solches Vorgehen in einer mündlichen Verhandlung vom angekündigt. Die für den avisierte Entscheidung hat es jedoch auf Oktober 2010 vertagt. Andere Oberlandesgerichte, wie z.b. das OLG München (z.b. Urteile vom und , Az. U (K) 3280/08 und U (K) 4653/09), das OLG Nürnberg (z.b. Urteil vom , Az. 1 U 1422/08) oder das Thüringer OLG Jena (z.b. Urteil vom , Az. 2 U 901/09) lehnen eine solche Festlegung als im Gesetz nicht vorgesehene Strafmaßnahme ab. In drei Verhandlungsterminen am (Az. EnZR 23/09, EnZR 24/09 und EnZR 26/09) hatte sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das OLG Nürnberg zu Recht das billige Netznutzungsentgelt mit 16 % des gesamten Zahlungsbetrages geschätzt hat. Die Revision der klagenden Netznutzerin wurde im Anschluss an die Verhandlungen zurückgewiesen. Es darf deswegen davon ausgegangen werden, dass eine unterbliebene Kalkulationsoffenlegung nach Ansicht des BGH nicht zwangsläufig dazu führt, dass das billige Entgelt bei 0 festzusetzen ist, sondern dass eine Schätzung durch das Gericht in Betracht kommt. Die rechtliche Begründung des BGH mit weiteren Einzelheiten wird jedoch erst in einigen Wochen vorliegen. IV. Verjährung Insbesondere zum Jahreswechsel 2009/2010 stellte sich vielen Netzbetreibern erneut die Frage, wann Rückforderungsansprüche von Netznutzern gegenüber Netzbetreibern verjähren. Welche Forderungen mussten noch rechtzeitig verjährungshemmend geltend gemacht werden? Mit welchen Inanspruchnahmen hatte ein Netzbetreiber zu rechnen? Zumeist stützen sich die Netznutzer auf 812 BGB als Anspruchsgrundlage, so dass ihre Forderungen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB unterliegen. Dabei vertreten einige Netznutzer die Ansicht, diese Frist könne frühestens mit der Schlussrechnung oder der Entscheidung des BGH vom (Stromnetznutzungsentgelt I) beginnen. Diesen Ansichten hat der BGH (Hinweisbeschluss vom , Az. EnZR 49/08) zwischenzeitlich eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Netznutzungsentgelts mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts im Sinne des 315 Abs. 3 BGB beginnt, dass in subjektiver Hinsicht eine Kenntnis genügt, aufgrund derer es dem Netznutzer zumutbar ist, eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben. Mit Urteil vom hat das LG Frankfurt am Main (Az O 133/09) eine Zahlungsklage von der energienrw GmbH konsequenter Weise wegen Verjährung abgewiesen. Erst kürzlich entschied das LG Mainz in mehreren Urteilen vom (z.b. Az. 12 HK O 49/09) ebenso. Auch das LG Köln erklärte in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom I 9

10 (Az. 90 O 69/09), dass eine Verjährung der Ansprüche in Betracht kommt. Anders das LG Dortmund: In mehreren mündlichen Verhandlungen am gab es zu erkennen, dass auf die Schlussabrechnung abzustellen ist und die Verjährungseinrede keinen Erfolg haben wird. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. V. Kartellrechtliche Schadensersatzforderungen Weil bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche somit häufig der Verjährungseinrede begegnen, stützen die Netznutzer ihre Klagen zunehmend auch auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nach 19, 20, 33 GWB. Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch weist die Besonderheit auf, dass er nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegt. Er verlangt aber grundsätzlich vom Kläger den Nachweis dafür, dass ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist, mithin, dass die gezahlten Netznutzungsentgelte wettbewerbswidrig waren. Im Falle von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen gilt wie für andere Schadensersatzansprüche auch, dass der Anspruchsteller die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Konkret umfasst dies insbesondere einen Vortrag des Anspruchsstellers, dass ein missbräuchlich überhöhtes Netznutzungsentgelt von ihm verlangt wurde. Lediglich in Einzelfällen kommt eine sekundäre Behauptungslast nach 138 Abs. 2 ZPO der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei (hier des Netznutzers) in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Netznutzer außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Netzbetreiber diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Die Gerichte sehen weitgehend davon ab, den Netzbetreibern eine sekundäre Behauptungslast aufzubürden. Lediglich das OLG Düsseldorf hat in einer umstrittenen Entscheidung vom (Az. VI-2 U (Kart) 12/07) von dem beklagten Netzbetreiber die substantiierte Darlegung verlangt, dass die vereinnahmten Entgelte nicht kartellrechtswidrig gewesen seien. Weil der Netzbetreiber dieser Darlegung nicht entsprach, hat das Gericht in der Folge einen Anspruch aus 19, 20, 33 GWB bejaht. Mit Urteil vom (Az. VI-2 U (Kart) 5/06) hat das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Die übrigen Gerichte sind dem bislang jedoch nicht gefolgt. Problematisch sind kartellrechtliche Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang auch deswegen, weil sowohl das Vorliegen, als auch die Höhe eines Schadens fraglich sind. Für die Bestimmung eines Schadens ist ein Vergleich mit einer hypothetischen, wettbewerbskonformen Marktsituation maßgeblich. Selbst wenn ein missbräuchlich überhöhtes Entgelt gezahlt worden sein sollte, stellen sich immer die Fragen: Wie groß ist die Differenz zu einem wettbewerbskonformen Entgelt? Wie viele Kunden wären bei einem wettbewerbskonformen Entgelt zur Anspruchsstellerin gewechselt? Außerdem werden die Netzentgelte üblicherweise an die Endkunden weitergereicht, so dass diese und nicht die Stromlieferanten einen finanziellen Schaden erleiden. Sind die klagenden Stromlieferanten dann aktivlegitimiert? In jedem Fall sollten Sie die Erfolgsaussichten einer Klage sowie die Verteidigungsmöglichkeiten immer individuell untersuchen, da vielfach Fragen des Einzelfalls wie eine Zahlung unter Vorbehalt, mögliche Verwirkung, Beweislastverteilung zu beachten sind. C. Literaturempfehlung aus/mit unserem Hause Zenke/Wollschläger, 315 BGB: Streit um Versorgerpreise, 2. Aufl Wollschläger/Telschow, Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aus Netznutzungsverhältnissen, InfrastrukturRecht (IR), 2008, S. 221 ff. Wollschläger/Beermann, Zur sachlichen und instanziellen Zuständigkeit in Streitigkeiten über die Billigkeit von Versorgungsentgelten, InfrastrukturRecht (IR), 2010, S. 2 ff. Meyer/Zorn, Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche in Bezug auf Netznutzungsentgelte Beweislast und Durchsetzbarbeit, Netzwirtschaften & Recht (N&R), 2010, S.126 ff. Wir freuen uns über Ihr Feedback! I 10

11 Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung aber erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Magazinstraße 15-16, Berlin Dr. Ines Zenke, Rechtsanwältin, Partner Stefan Wollschläger, Rechtsanwalt, Partner Torsten Schröder, Rechtsanwalt Anja Beermann, Rechtsanwältin Regina Zorn, Rechtsanwältin Ina Krtschil, Rechtsanwältin bbh-online.de bbh-onlin.de bbh-online.de bbh-online.de bbh-online.de BBH Berlin BBH Köln BBH München BBH Stuttgart Magazinstraße D Berlin Telefon (030) Telefax (030) KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) Untere Weidenstr. 5 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@bbh-online.de Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@bbh-online.de I 11

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