Internet- und - Überwachung am Arbeitsplatz

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1 Internet- und - Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano COSTA wiss. Mitarbeiter des Datenschutzbeauftragten des Kantons Tessin

2 Wichtige Definitionen Logfile: Fortlaufende Aufzeichnung der Randdaten, die bei der Benutzung netzbasierter Anwendungen (bspw. Internet, ) entstehen. Bsp.: Time Date USERID Sender Receiver Peter Muster lu.ch private.com Hans Beispiel lu.ch zeitung.ch Peter Muster Überwachung: Dauerndes Beobachten des Arbeitnehmers mit einem technischen Hilfsmittel; Auswertung der Logfiles: Analyse der Randdaten (anonym, pseudonym oder personenbezogen).

3 Gesetzliche Grundlagen Bundesrecht: Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR ); Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, RS ); Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1); Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR ). Kantonales Recht LU: Gesetz vom 26. Juni 2001 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, SRL 51); Verordnung vom 24. September 2002 zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO, SRL 52); Gesetz vom 2. Juli 1990 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, SRL 38).

4 BGE 1C_315/2009 (13. Oktober 2009) Jede Überwachung von Personen, mit welcher Technik auch immer, geht mit einer Persönlichkeitsverletzung einher, weshalb eine gesetzliche Grundlage als Rechtfertigungsgrund erforderlich ist.

5 Gesetzlicher Rahmen der Überwachung im Bundesrecht Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR ) Art. 26 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

6 BGE 130 II 425 (13. Juli 2004) Art. 26 ArGV 3 hat nicht nur die physische und psychische Gesundheit des Arbeitnehmers zum Schutzobjekt, sondern ebenfalls seine persönliche Integrität, d. h. seine Persönlichkeit im Sinne von Art. 328ff OR.

7 BGE 6B_536/2009 (12. Dezember 2009) Ein Überwachungssystem ist dann verboten, wenn es ausschliesslich oder haupsächlich das Verhalten der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat. Dem Arbeitgeber wird aber weiter das Recht zuerkannt, die Einhaltung seiner internen Richtlinien betreffend Leistung und Verhalten am Arbeitsplatz mit adäquanten Mitteln kontrollieren zu können.

8 Leitfaden des EDöB über die Internet- und überwachung am Arbeitsplatz Art. 26 ArGV 3 verbietet das dauerhafte, personenbezogene Auswerten der Logfiles in Echtzeit.

9 BGE 130 II 425 (13. Juli 2004) Die Dauer einer personenbezogenen Überwachungsmassnahme ist massgebend für deren Rechtmässigkeit im Sinne von Art. 26 ArGV 3.

10 Personenbezogene Überwachung: Schema Datenschutz Retrospektive, personenbezogene Auswertung der Logfiles Personenbezogene Echtzeitüberwachung personenbezonen Nicht personenbezogen Missbrauch oder konkreter Missbrauchsverdacht Zeit

11 Folgen (1) Die personenbezogene Auswertung der Logfiles ist zulässig, wenn sie als retrospektive, punktuelle Auswertung des Verhaltens eines Arbeitnehmers nach Feststellung eines Missbrauchs oder nach Entstehung eines konkreten Missbrauchsverdachts durchgeführt wird. Unzulässig ist hingegen die dauerhafte, personenbezogene Verhaltensüberwachung in Echtzeit, unabhängig davon, ob Missbrauchshinweise bestehen oder nicht.

12 Folgen (2) Unzulässig sind Spionprogramme oder das dauerhafte, personenbezogene Auswerten der Logfiles in Echtzeit.

13 Feststellung des Missbrauchs, Entstehung eines konkreten Missbrauchsverdacht Durch nicht personenbezogene Auswertung der Logfiles (präventive -anonyme oder pseudonyme - Überwachung) Durch Zufallsfund

14 Das Auswertungsverfahren

15 Rechstgrundlagen im kantonalen Recht LU für die Überwachung des Personals im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis Personalgesetz 3 Personalpolitische Grundsätze Abs. 2 lit. g: Die Personalpolitik soll namentlich sicherstellen, dass die persönliche Integrität gewahrt und die Gesundheit der Angestellten geschützt wird und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis frei von Diskriminierungen zustande kommen.

16 30 Schutz der Persönlichkeit 1 Die Gemeinwesen achten und schützen die Würde und die Persönlichkeit der Angestellten und nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. 2 Sie treffen die zum Schutz von Leben und persönlicher Integrität sowie zur Förderung der Gesundheit ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.

17 Verordnung zum Personalgesetz 51 Schutz der Gesundheit Für den Schutz der Gesundheit der Angestellten gelten nach Massgabe des Bundesrechts die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964.

18 Fazit Die Lehre hat den Leitfaden des EDöB weitgehend bestätigt; Die personenbezogene Auswertung der Logfiles ist eine Rekonstruktions- und Identifikations-, keine Überwachungsmassnahme; Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist noch nicht gefestigt; Die Internet- und überwachung setzt gesetzliche Grundlagen voraus; LU hat keine eigene gesetzliche Grundlage für die Überwachung der Angestellten im öffentlich-rechtl. Arbeitsverhältnis; es gelten die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für die Privatwirtschaft.

19 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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