FRAGE 143. Internet Domain-Namen, Marken und Handelsnamen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FRAGE 143. Internet Domain-Namen, Marken und Handelsnamen"

Transkript

1 FRAGE 143 Internet Domain-Namen, Marken und Handelsnamen Jahrbuch 1998/VIII, Seiten Kongress von Rio de Janeiro, Mai 1998 Q143 FRAGE Q143 Internet Domain-Namen, Marken und Handelsnamen Entschliessung AIPPI Ausgehend von der Tatsache, dass ein Domain-Name die Identifizierung sowie den Zugang zu Ressourcen, welche auf dem Internet erhältlich sind, ermöglicht und diese Ressourcen unter anderem auch aus Websites bestehen, von denen aus Geschäfte abgewickelt bzw. Handel betrieben werden kann; ausgehend davon, dass - sofern der Domain-Name Elemente enthält, welche von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf den Ursprung von Waren, Dienstleistungen oder aber als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werden können - der Domain-Name gleichsam die Funktion einer Marke oder eines Handelsnamens annehmen kann; Ausgehend von der Tatsache, dass ein Domain-Name aufgrund des globalen Charakters des Internet - sofern er die Funktion einer Marke oder eines Handelsnamens annimmt - einerseits als eine Herausforderung für das in diesem Zusammenhang geltende Territorialitätsprinzip erscheint, und zwar insbesondere deshalb, weil er u.a. den Zugang zu Websites ermöglicht, auf denen Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend angeboten werden; dass er andererseits aber auch eine Herausforderung an das markenrechtliche Spezialitätsprinzip zu bedeuten scheint, da er - anders als die Marke - weder auf bestimmte Waren noch auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt ist und schliesslich dass er dem anerkannten Grundsatz, wonach Verwechslungen möglichst ausgeschaltet werden sollen, scheinbar zuwiderläuft, weil er ungeachtet des Vorhandenseins beinahe identischer Domain-Namen weiterhin seine Adressierungsfunktion erfüllt; Ausgehend von der Tatsache, dass sich die Befugnis zur Vergabe von Domain-Namen weder aus Gesetzen noch aus Staatsverträgen ableitet, sondern allein eine faktische Befugnis darstellt, welche von privaten, halb-privaten oder staatlichen Institutionen wahrgenommen wird - in der Regel also durch Regierungen, Institutionen des Bildungswesens, private Unternehmen und Einzelpersonen: 1

2 Domain-Namen unter generischen Top Level Domain-Namen (gtlds).com,.edu,.net,.int,.gov,.mil and.org werden zum Beispiel von der Firma Network Solutions, Inc. vergeben, nationale Top Level Domain-Namen (ntlds) dagegen müssen bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde, privaten Unternehmung oder Einzelperson registriert werden. Ausgehend von der Tatsache, dass - abgesehen von jenen Ausnahmefällen, in denen sie eigene Streitschlichtungsmechanismen entwickelt haben - Registrierungsinstitutionen für Domain-Namen im Streitfalle zwischen Inhabern von Domain-Namen und Markeninhabern grundsätzlich eine passive Haltung einnehmen und sich vielmehr auf die entsprechenden Entscheide staatlicher Gerichte bzw. privater Schiedsgerichte verlassen; Ausgehend von der Tatsache, dass die Umsetzung des Generic Top Level Domain Memorandum of Understanding (gtld -MoU) - welches sieben zusätzliche gtlds vorsah - verschoben wurde, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ansichten, welche von der U.S.-Regierung zum Ausdruck gebracht wurden; Angesichts der Tatsache, dass das gtld-mou die Einrichtung von administrativen Challenge Panels vorsah, welche von der WIPO verwaltet und betreut werden, welche ihrerseits Zusammenkünfte von Experten zur Entwicklung von Richtlinien der Streitschlichtung durchführt hat; wird folgende Resolution verabschiedet: A) Einleitung In Anerkennung der Tatsache, dass gewisse Registrierungsinstitutionen zwischenzeitlich strengere Registrierungsanforderungen für Domain-Namen anwenden, um den entsprechenden rechtlichen Problemen vorzubeugen, so etwa: 1) indem sie verlangen, dass sich der Domain-Namen Anmelder genügend identifiziert, um eine rechtswirksame Zustellung an ihn sicherzustellen; 2) indem sie vom Domain-Namen Anmelder verlangen, dass er in seiner Anmeldung versichert, dass der Domain-Name nach seiner Kenntnis in keinem Konflikt mit Immaterialgüterrechten Dritter steht; 3) indem sie vom Inhaber des Domain-Namens verlangen, dass er sich mit Bezug auf Auseinandersetzungen hinsichtlich seines Domain-Namens der Zuständigkeit eines bestimmten Schiedsgerichts oder staatlichen Gerichts unterwirft; 4) indem sie vom Inhaber des Domain-Namens verlangen, dass er innerhalb eines gewissen Zeitraumes eine funktionsfähige Website oder aber einen ausreichenden Link im Zusammenhang mit seinem Domain-Namen einrichtet; 5) indem sie vorsehen, dass die Registrierung eines Domain-Namens nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit besitzt (ein bis zwei Jahre) und nur nach Zahlung einer zusätzlichen Gebühr weiter verlängert werden kann; 2

3 6) indem sie vom Inhaber des Domain-Namens die Zustimmung verlangen, dass Auseinandersetzungen hinsichtlich seines Domain-Namens nach den Regeln einer bestimmten Rechtsordnung zu entscheiden seien; 7) indem sie verlangen, dass der Domain-Name einer bereits existierenden Marke, einem Handelsnamen oder Personennamen entspricht; 8) indem sie die Befugnis zur Registrierung von Domain-Namen in bestimmten sub-domains gewissen Kategorien von natürlichen oder juristischen Personen vorbehalten; 9) indem sie die Anzahl der durch eine Partei registrierbaren Domain-Namen beschränken; 10) indem sie ein "Widerspruchsverfahren" vorsehen, wonach die Registrierung des Domain-Names auf Verlangen eines von dritter Seite in dieser Sache eingeschalteten Schiedsgerichts oder staatlichen Gerichts "aufgeschoben" wird; 11) indem sie ein "Widerspruchsverfahren" vorsehen, wobei die Registerperson oder eine von dieser dazu bestimmten Person nach Prüfung der Sachlage entscheiden kann, dass der Domain-Name zu löschen oder aber auf eine Partei mit vorgehenden Rechten zu übertragen ist; 12) indem sie eine bestimmte "Karenzzeit" einer bloss vorläufigen Registrierung vorsehen, während welcher für Dritte die Möglichkeit besteht, gegen die Registrierung des Domain-Namens Einspruch zu erheben. ist die AIPPI der Ansicht, dass alle Registrierungsinstitutionen dazu aufgerufen werden sollten, zumindest die oben aufgezählten Bedingungen (1) bis (5) zu übernehmen und dass die unter 1) genannten Informationen in einer öffentlichen und leicht zu benutzenden on-line Datenbank erhältlich sein sollten. Obgleich die AIPPI anerkennt, dass gewisse Bestrebungen dahin bestehen, weitere gtlds wie auch zusätzliche sub-domains innerhalb der existierenden ntlds einzuführen, ist sie der Ansicht, dass die Einführung und der Gebrauch solcher TLDs nicht notwendigerweise ausreicht, um Konflikte mit Marken und Handelsnamen zu vemindern. Eher wird dadurch - in Ermangelung einer strikten Kontrolle durch die für die Registrierung von Domain-Namen zuständigen Institutionen, welche in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine eher passive als eine aktive Haltung einnehmen - die Wahrscheinlichkeit und die Häufigkeit des "domain name grabbing" erhöht. Die AIPPI - im Wissen um die entsprechenden unterschiedlichen Ansichten - nimmt jene Vorschläge zur Kenntnis, wonach eine Kategorisierung der auf dem Internet zugänglichen Produkte und Dienstleistungen - in Einklang mit dem markenrechtlichen Spezialitätsprinzip - vorgenommen werden soll und empfiehlt, weitere Abklärungen hinsichtlich dieser Vorschläge und deren praktische Umsetzbarkeit vorzunehmen. 3

4 Angesichts der ungewissen Umsetzung des Generic Top Level Domain Name Memorandum of Understanding (gtld-mou), welches administrative Challenge Panels (ACPs) unter der Ägide der WIPO vorsieht und angesichts des gegenwärtigen Entwurfstadiums der ACP-Regeln, behält sich die AIPPI weiterhin das Recht vor, das Studium dieser Themenbereiche weiterzuführen und in Zukunft entsprechende Kommentare abzugeben. Die AIPPI begrüsst in diesem Zusammenhang jedoch die bisherige Arbeit der WIPO und unterstützt die Errichtung von nicht-richterlichen Panels zur Streitschlichtung, vorausgesetzt dass die Regeln, welche von diesen Panels angewandt werden, dem Internationalen Privatrecht bzw. dem Recht des Konfliktortes entsprechen und einen fairen Ausgleich der jeweiligen Parteirechte in allen Jurisdiktionen gewährleisten. Die AIPPI begrüsst ebenso die Praxis jener Registrierungsinstitutionen, welche ein administratives Einspruchs- und Löschungsverfahren vorsehen und möchte daher auch alle übrigen Domain-Namen-Registrierungsinstitutionen dazu aufrufen, ähnliche Mechanismen einzuführen, um die entsprechende Belastung der Gerichte wie auch den für die Parteien sich daraus ergebenen Aufwand an Zeit und Kosten zu mildern. Die AIPPI vertritt auch die Ansicht, dass das Studium der WIPO-Vorstösse hinsichtlich der Einrichtung und Unterhaltung von ACPs weitergeführt werden soll, sobald zusätzliche Informationen erhältlich werden. B) Markenrecht Kann ein Domain-Name eine Marke sein? Die AIPPI ist der Auffassung, dass die Einrichtung einer Website, die durch einen Uniform Resource Locator (URL) zugänglich gemacht wird, der einen Domain- Namen enthält, zur Begründung eines nationalen Markenrechts an dem Domain- Namen führen können sollte, vorausgesetzt, dass die über die Website angebotenen Waren oder Dienstleistungen eine irgendwie geartete Verbindung mit dem nationalen Markt herstellen. Welcher Art die Verbindung mit dem nationalen Markt sein muss, ist vom nationalen Recht zu bestimmen. Kann die zeitlich vorhergehende Benutzung eines Domain-Namens, der eine Marke enthält, ausreichend sein, um die spätere Eintragung der betreffenden Marke durch einen anderen als bösgläubig zu qualifizieren? Die AIPPI ist der Auffassung, dass in denjenigen Ländern, in denen der bösgläubige Erwerb oder die bösgläubige Eintragung von Marken einen Widerspruchs- oder Löschungsgrund bildet, die blosse Benutzung einer Marke, die einen Domain-Namen enthält, nicht dazu führen sollte, dass die spätere Anmeldung der Marke durch einen anderen als "bösgläubig" qualifiziert wird, soweit nicht die Benutzung der Marke im obengenannten Sinne eine Benutzung als Marke darstellt und, im Hinblick auf diejenigen Länder, in denen der Erwerb von Markenrechten aufgrund von Benutzung nicht anerkannt ist, soweit dem Anmelder der Marke die frühere Benutzung als Domain-Name - beispielsweise als Folge der notorischen Bekanntheit der Marke - bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. 4

5 Finden die Vorschriften über absolute Ungültigkeitsgründe bei Marken auch Anwendung auf Domain-Namen? Ungeachtet der Tatsache, dass generische Top Level Domains (z.b..com,.net) sowie nationale Top-Level-Domains (z.b..uk) sowie Subdomains (z.b..plc.uk) beschreibend und daher nicht schutzfähig sind, ist die AIPPI der Auffassung, dass die einschlägigen Vorschriften über absolute Schutzhindernisse (z.b. im Hinblick auf beschreibende oder allgemein gebräuchliche Angaben, täuschende Angaben, fehlende Unterscheidungskraft etc.) Anwendung finden sollten, soweit Markenschutz für eine Second-Level Domain in Anspruch genommen wird. Kann ein Internet Domain-Name die Markenrechte anderer verletzen? Die AIPPI ist der Auffassung, dass die blosse Benutzung eines Domain-Namens im Internet für das Angebot von Waren und/oder Dienstleistungen ausreichend sein kann, um eine Markenverletzung, unlauteren Wettbewerb oder eine Verwässerung des älteren Markenrechts eines Dritten nach Massgabe der Gesetze des Landes darzustellen, in dem die Benutzung erfolgt. Die AIPPI nimmt zur Kenntnis, dass die Art der Benutzung des Domain-Namens, welche erforderlich ist, um einen ausreichenden Anlass zur Klageerhebung zu geben, (z.b.: die Zugänglichkeit der Website als solche, oder aber die Möglichkeit des Zugangs zu einer Website, die auf bestimmte Märkte abzielt), in verschiedenen Ländern unterschiedlich beurteilt werden kann. Die AIPPI ist jedoch der Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Benutzung des Domain-Namens zu einem Konflikt mit einer notorisch bekannten oder berühmten Marke führt, jede Art der Benutzung eine Vermutung dafür begründet, dass es sich um eine zur Klageerhebung berechtigende Handlung handelt. Welche Massnahmen können vom Inhaber eines Domain-Namens ergriffen werden, um zu verhindern, dass die Benutzung des Domain-Namens zur Verletzung einer übereinstimmenden Marke führt? Die AIPPI ist der Auffassung, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden können, damit der Inhaber eines Domain-Namens, der ein berechtigtes Interesse an diesem hat, verhindern kann, dass durch dessen Benutzung das Recht an einer übereinstimmenden Marke verletzt wird. Obwohl ein deutlicher Hinweis im Hinblick auf die Erhältlichkeit oder Zugänglichkeit der über die Website angebotenen Waren oder Dienstleistungen in bestimmten Ländern, oder ein deutlicher Hinweis auf das Fehlen jeglicher Verbindung mit dem Inhaber einer Marke oder eines Handelsnamens ausreichend sein kann, um die Gefahr einer Kennzeichenverletzung oder einer unlauteren Wettbewerbshandlung zu verringern, kann die Anbringung eines solchen Hinweises auch ein unzureichendes Mittel zur Ausräumung einer solchen Gefahr darstellen. Es kann auch andere, wirksamere Methoden geben, wie etwa die folgenden: Die Einrichtung einer zwischengeschalteten Webpage, auf der sich lediglich die Botschaft befindet, dass der Benutzer die Website eines bestimmten Unternehmens angewählt hat, das auf einem bestimmten Gebiet tätig ist, und von der aus der Benutzer erst durch einen weiteren Schritt die eigentliche Homepage des Domain-Namen-Inhabers erreichen kann; oder die Einrichtung einer zwischengeschalteten Webpage, die den Benutzer verpflichtet, sein Herkunftsland anzugeben, bevor die eigentliche Homepage angewählt wird, und die den weiteren Zugriff Benutzern aus Ländern, in denen der Domain-Name mit einem älteren Recht in Konflikt steht, verweigert; oder sonstige 5

6 Massnahmen, die mit fortschreitender technischer Entwicklung machbar werden. In Anerkennung der Tatsache, dass unterschiedliche Arten von Konflikten auf der Basis unterschiedlicher praktischer Massnahmen gelöst werden können, und dass es keine für alle Fälle gleichermassen gültige Lösung gibt, ist die AIPPI der Auffassung, dass die an die praktische Lösung zu stellenden Anforderungen um so strenger sein müssen, je gravierender der Konflikt ist, d.h., je grösser das Risiko ist, dass eine Verwechslung oder eine gedankliche Verbindung herbeigeführt wird, insbesondere im Falle notorisch bekannter oder berühmter Marken. Aus diesem Grunde empfiehlt die AIPPI, diese Fragen weiterhin zu untersuchen. Stellt die Benutzung eines Domain-Namens, der mit einer für Kommunikationsmittel eingetragenen Marke identisch oder dieser ähnlich ist, auch dann eine Verletzung dar, wenn er in anderer Weise als für Kommunikationsdienstleistungen benutzt wird? Im Hinblick auf Kommunikationsdienstleistungen führt die Benutzung eines Domain-Namens nicht per se zur Verletzung einer Dienstleistungsmarke, die für Kommunikationsdienstleistungen eingetragen ist (soweit es sich nicht möglicherweise um eine Marke handelt, deren Schutzbereich sich aufgrund ihrer Berühmtheit, Bekanntheit oder notorischen Bekanntheit auch auf nicht-identische oder nicht-ähnliche Waren oder Dienstleistungen erstreckt), soweit nicht die tatsächliche Benutzung des Domain-Namens als Benutzung einer Dienstleistungsmarke für Kommunikationsdienstleistungen anzusehen ist. C) Recht der Handelsnamen Kann die Eintragung eines Internet Domain-Namens ausreichend sein, um die Entstehung und Aufrechterhaltung des Rechts an einem Handelsnamen im Hinblick auf die darin enthaltene Second-Level Domain zu begründen? Die AIPPI nimmt zur Kenntnis, dass die Grundsätze des Schutzes von Handelsnamen von Land zu Land unterschiedlich sind. Die AIPPI ist jedoch der Auffassung, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Eintragung eines Domain- Namens nicht ausreicht, um ein Recht an einem Handelsnamen zu begründen und aufrechtzuerhalten, die Benutzung eines Domain-Namens, der einen Handelsnamen enthält, die Benutzung eines Handelsnamens darstellen kann, falls die nach nationalem Recht geltenden Schutzvoraussetzungen für Handelsnamen vorliegen. In welchem Masse finden die Vorschriften über die absolute Ungültigkeit von Handelsnamen auch auf Domain-Namen Anwendung? Die AIPPI stellt fest, dass sich die für die Ungültigkeit von Handelsnamen geltenden Grundsätze von Land zu Land unterscheiden. Die AIPPI ist jedoch der Auffassung, dass ein Second-Level Domain-Name einen schutzfähigen Handelsnamen darstellen kann, vorausgesetzt, dass der Name die Bedingungen erfüllt, die nach nationalem Recht für Handelsnamen gelten. Führt der globale Charakter des Internet dazu, dass die üblichen Kriterien für die Beurteilung der Verletzung eines Handelsnamens auf jede Art der 6

7 Benutzung eines identischen oder ähnlichen Domain-Namens Anwendung finden? Die AIPPI ist der Auffassung, dass die blosse Benutzung eines Domain-Namens im Internet für das Angebot von Waren und/oder Dienstleistungen ausreichend sein kann, um eine Kennzeichenverletzung, unlauteren Wettbewerb oder eine Verwässerung im Hinblick auf ein älteres Recht eines anderen nach Massgabe der Gesetze des Landes darzustellen, in dem die Benutzung stattfindet. Die AIPPI stellt ferner fest, dass in verschiedenen Ländern unterschiedliche Anforderungen an die Art und Weise der Benutzung gestellt werden können, die zu einer Klageerhebung führen kann. Die AIPPI ist jedoch der Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Benutzung eines Domain-Namens mit einem notorisch bekannten oder berühmten Handelsnamen in Konflikt steht, jede Art der Benutzung eine Vermutung dafür begründet, dass eine Handlung vorliegt, die zur Klageerhebung berechtigt. Welche Massnahmen können vom Inhaber des Domain-Namens ergriffen werden, um zu verhindern, dass die Benutzung des Domain-Namens zur Verletzung eines übereinstimmenden Domain-Namens führt? Die AIPPI verweist in diesem Punkt auf die oben im Hinblick auf Marken gemachten Aussagen. D) Unlauterer Wettbewerb Die AIPPI stellt fest, dass sich die gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf unlauteren Wettbewerb oder unerlaubte Handlungen in verschiedenen Rechtsordnungen in erheblichem Masse voneinander unterscheiden. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Eintragung eines Domain-Namens, der die Marke oder den Handelsnamen eines anderen enthält, einen ausreichenden Anlass zur Klageerhebung nach den allgemeinen, im nationalen Recht geltenden Grundsätzen des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb, der unerlaubten Handlungen oder des redlichen Handelsgebrauchs darstellen sollte, soweit die Eintragung in der ausschliesslichen Absicht erfolgt, den Domain-Namen mit Gewinn an den wahren Eigentümer zu verkaufen, oder in der Absicht, die geschäftliche Tätigkeit des anderen zu behindern. E) Sanktionen Die AIPPI ist der Auffassung, dass die Frage, welche Sanktionen gegenüber Domain-Namen Anwendung finden, deren Eintragung oder Benutzung eine Verletzung von Markenrechten oder Handelsnamen, unlauteren Wettbewerb oder eine unerlaubte Handlung darstellen, dem nationalen Recht überlassen bleiben sollte. Darüber hinaus ist die AIPPI der Auffassung, dass die Möglichkeit, eine Löschung oder Übertragung eines Domain-Namens von dessen Inhaber auf denjenigen anzuordnen, der sich erfolgreich gegen den Domain-Namen zur Wehr gesetzt hat, im Hinblick auf berühmte und sehr bekannte Marken bestehen sollte, dass diese Sanktion jedoch in allen anderen Fällen im Hinblick auf die dem Domain-Namen-Inhaber ausserhalb des betreffenden Territoriums zustehenden Rechte einer sehr sorgfältigen Abwägung bedarf. Die AIPPI empfiehlt, die Frage der Sanktionen weiter zu untersuchen. 7

8 F) Internationales Privatrecht Die AIPPI stellt fest, dass die Regelungen des internationalen Privatrechts im Hinblick darauf, welches Recht auf die Regelung von Konflikten Anwendung findet und welche Gerichte zur Entscheidung des Konflikts zuständig sind, in verschiedenen Rechtsordnungen erheblich voneinander abweichen können. Die blosse Tatsache, dass eine Website zugänglich ist, ohne dass irgendeine Beziehung zu dem Land besteht, dessen Gerichte angerufen werden, ist für sich allein genommen nicht ausreichend, um die Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Landes zu begründen. AIPPI billigt und ermutigt die von seiten verschiedener Organisationen eingeleiteten Initiativen, Verfahren zur Konfliktlösung einschliesslich von Vorschriften über das anwendbare Recht zu entwickeln und unterstützt diejenigen, die Anstrengungen unternehmen, um zu einer universellen Politik im Hinblick auf diese Fragen zu gelangen. ******************* 8

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar.

Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar. s 1. Allgemeines Zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Rechnern im Internet erhält jeder Rechner eine IP-Adresse. Diese besteht aus 4 Bytes mit maximal 12 Ziffern, z.b. 132.187.1.117. Da diese für

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Domain-Namen. Jeder braucht sie... Domain Name System. - Hierarchisch aufgebaut: www.sbb.ch. .com.org.net.de. www. ftp. etc. Second Level Domain. etc.

Domain-Namen. Jeder braucht sie... Domain Name System. - Hierarchisch aufgebaut: www.sbb.ch. .com.org.net.de. www. ftp. etc. Second Level Domain. etc. 22.4.2002 Domain-Namen Vorlesung Informations-, Informatik- und Telekommunikationsrecht SS02 Juristische Fakultät, Universität Basel David Rosenthal Jeder braucht sie... 2 Domain Name System - Hierarchisch

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Patent, Marke, Firma und Design

Patent, Marke, Firma und Design Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung

Mehr

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

FRAGE 83. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Gebrauchsmusters

FRAGE 83. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Gebrauchsmusters FRAGE 83 Jahrbuch 1985/III, Seiten 350 Geschäftsführender Ausschuss von Rio de Janeiro, 13. - 18. Mai 1985 Q83 FRAGE Q83 Entschliessung Die IVfgR hat den Bericht der Kommission zur Kenntnis genommen und

Mehr

Kollision verschiedener Kennzeichenformen

Kollision verschiedener Kennzeichenformen Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Markenrecht in der Verfahrenspraxis

Markenrecht in der Verfahrenspraxis Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Widerspruch gegen CTM Markenanmeldungen

Mehr

FRAGE 95. Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr

FRAGE 95. Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr FRAGE 95 Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr Jahrbuch 1989/II, Seiten 347-351 Geschäftsführender Ausschuss von Amsterdam, 4. - 10. Juni 1989 Q95 FRAGE Q95 Der Gebrauch von Marken Dritter

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Anleitung BFV-Widget-Generator

Anleitung BFV-Widget-Generator Anleitung BFV-Widget-Generator Seite 1 von 6 Seit dem 1. Oktober 2014 hat der Bayerische Fußball-Verband e.v. neue Widgets und einen neuen Baukasten zur Erstellung dieser Widgets veröffentlicht. Im Folgenden

Mehr

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN Autodesk Subscription bietet Ihnen eine breite Palette an Leistungen, mit denen Sie das Optimum aus Ihrer Autodesk-Software herausholen.

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

In der Regel gleichartig sind Produkte, die den gleichen Zweck und somit die gleiche konkrete Aufgabe erfüllen.

In der Regel gleichartig sind Produkte, die den gleichen Zweck und somit die gleiche konkrete Aufgabe erfüllen. Bei der Wahl Ihrer Marke sollten Sie darauf achten, dass sie bereits eingetragenen nicht zu ähnlich ist. Denn eine Marke kann vom Schutz ausgeschlossen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie mit einer

Mehr

Goldenstein & Partner

Goldenstein & Partner Goldenstein & Partner So schützen Sie Ihren guten Namen! Schutzrechte im Überblick Rechtsanwältin Dr. Ina Haarhoff Gliederung A. Eintragung der Marke I. Was ist eine Marke? II. III. IV. Markenformen Recherche

Mehr

Cookies. Krishna Tateneni Jost Schenck Übersetzer: Jürgen Nagel

Cookies. Krishna Tateneni Jost Schenck Übersetzer: Jürgen Nagel Krishna Tateneni Jost Schenck Übersetzer: Jürgen Nagel 2 Inhaltsverzeichnis 1 Cookies 4 1.1 Regelungen......................................... 4 1.2 Verwaltung..........................................

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer Übersetzung vorrangig. Inhalt

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Starten Sie in den Browsern Chrome oder Safari die Seite: www.mymeep.de Erstellen Sie Ihren persönlichen Account unter Eltern Login neu,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem von André Franken 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Einführung 2 2.1 Gründe für den Einsatz von DB-Systemen 2 2.2 Definition: Datenbank

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

1 Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Verarbeitung personenbezogener Daten .WIEN WHOIS-Politik Inhalt 1 Verarbeitung personenbezogener Daten... 1 2 Zur Verwendung gesammelte Informationen... 1 3 WHOIS-Suchfunktion... 2 3.1 Einleitung... 2 3.2 Zweck... 3 3.3 Identifizieren von

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Richtlinien zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse

Richtlinien zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Richtlinien zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Inhaltsverzeichnis 1 Management Summary... 3 2 Begriffsbestimmungen... 3 3 Anwendungsbereich der Richtlinien... 3 4 Aussonderung von Begriffen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen https://klardenker.kpmg.de/lassen-sie-geldwaescher-nicht-in-ihr-unternehmen/ Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen KEYFACTS - Auch Realwirtschaft ist von Geldwäsche betroffen - Anforderungen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fotobedingungen. Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl

Fotobedingungen. Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl Fotobedingungen Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl Wollen Lieferanten Produktfotos an die Partie-Informationen anhängen, gelten folgende Bestimmungen: Das Foto

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

D.3.3. Betriebsleitfaden zur Zuweisung/Vergabe von ECVET Krediten. EUCoopC. PROJEKT Nr.: 527301-LLP-1-2012-1-IT-LEONARDO-LMP

D.3.3. Betriebsleitfaden zur Zuweisung/Vergabe von ECVET Krediten. EUCoopC. PROJEKT Nr.: 527301-LLP-1-2012-1-IT-LEONARDO-LMP EUCoopC PROJEKT Nr.: 527301-LLP-1-2012-1-IT-LEONARDO-LMP MULTILATERALE PROJEKTE ZUR INNOVATIONSENTWICKLUNG D.3.3. Betriebsleitfaden zur Zuweisung/Vergabe von ECVET Krediten Arbeitspaket 3 Entwurfsverfahren

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Regelwerk der "Electronical Infrastructure for Political Work"

Regelwerk der Electronical Infrastructure for Political Work Regelwerk der "Electronical Infrastructure for Political Work" Stand 01.06.11 Inhaltsverzeichnis 1.Inhalt...2 2.Codex...2 3.Arbeiten mit dem EIPW...2 3.1.Dokumente...2 3.2.Gestaltung der Arbeit...2 3.2.1.Einfachheit

Mehr

Die neuen TLDs kommen Was sollten Markeninhaber wissen?

Die neuen TLDs kommen Was sollten Markeninhaber wissen? Die neuen TLDs kommen Was sollten Markeninhaber wissen? Media.net:LAW Berlin, 02. Dezember 2013 Dr. Andreas Dustmann Rechtsanwalt 1 Neue TLDs und Markenschutz Skepsis / Ablehnung 2 Neue TLDs und Markenschutz

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Einleitung: Frontend Backend

Einleitung: Frontend Backend Die Internetseite des LSW Deutschland e.v. hat ein neues Gesicht bekommen. Ab dem 01.01.2012 ist sie in Form eines Content Management Systems (CMS) im Netz. Einleitung: Die Grundlage für die Neuprogrammierung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Warum sollte ich meine Marke überwachen lassen?

Warum sollte ich meine Marke überwachen lassen? L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Markenrecht Warum sollte ich meine Marke überwachen lassen? Von Rechtsanwalt Dennis Groh Einleitung: Vielen Unternehmer ist mittlerweile bewusst,

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

COSIDNS 2 ISPconfig3. Version 0.1 (17.01.2013)

COSIDNS 2 ISPconfig3. Version 0.1 (17.01.2013) COSIDNS 2 ISPconfig3 Version 0.1 (17.01.2013) Das Modul verbindet das Hosting Panel ISPconfig3 mit der Domainverwaltung edns. Dies ermöglicht Ihnen Domains direkt aus ISPconfig3 heraus zu verwalten und

Mehr

Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren

Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren Ziel der Anleitung Sie möchten die Windows-Firewall auf Ihrem Computer aktivieren, um gegen zukünftige Angriffe besser gewappnet zu sein.

Mehr

Beschreibung der Plattform

Beschreibung der Plattform Beschreibung der Plattform 1.Die Website www.handyhandy.at ist mit Absicht sehr schlicht gehalten um die Funktionalität der Plattform in den Vordergrund zu stellen. Hier sieht man die Startseite. Mit diesem

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Geltendmachung von bevorrechteten Kennzeichenrechten in der.wien Kennzeichenprozedur

Geltendmachung von bevorrechteten Kennzeichenrechten in der.wien Kennzeichenprozedur Geltendmachung von bevorrechteten Kennzeichenrechten in der.wien Kennzeichenprozedur Inhalt 1 Management Summary... 1 2 Einleitung der.wien Kennzeichenprozedur... 1 3 Verlautbarung an die Bewerber... 2

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr