Internet und Immaterialgüterrecht

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1 ,QWHUQHWXQG,PPDWHULDOJ WHUUHFKWH Immaterialgüterrechte sind subjektive Rechte, die an unkörperlichen Gütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Für den Bereich des Internets sind vor allem das Urheberrecht, das Patentrecht und das Wettbewerbsrecht wichtig. Zum Bereich Urheberrecht wurde vom Bundesministerium für Justiz ein Entwurf für die Urheberrechtsnovelle 2002 vorgelegt. Durch die politischen Umstände wurde diese Novelle 2002 jedoch nicht wie geplant umgesetzt, dennoch möchte ich hier auch die Urheberrechts-Novelle in meine Betrachtungen einbinden, um dann anschließend den urheberrechtlichen Schutz, der derzeit für den Internetbereich besteht, darzustellen. Abschließend wird noch der Bereich des Domainrechts und der damit verbundene Bereich des Wettbewerbsrechts im Internet betrachtet. Aufgrund der Weite der einzelnen Bereiche können die Bereiche jedoch nur kurz betrachtet bzw. angerissen werden. Falls ausführlichere Informationen zu einzelnen Bereichen gewünscht sein sollten, verweise ich auf die Quellenangaben meiner Arbeit., 8UKHEHUUHFKWLQGHU,QIRUPDWLRQVJHVHOOVFKDIW Die Informationstechnologie und der technische Fortschritt haben dazu geführt, dass im zunehmenden Maße digitale Werke zu Verfügung stehen, die auch entsprechend schnell 1 und weit Verbreitung finden. Von manchen Autoren wird daher schon die Frage aufgeworfen, ob sich die Immaterialgüterrechte und im speziellen das Urheberrecht einem Ende nähern. 2+3 Der Werkserstellung liegt immer ein geistiger und meist auch finanzieller Aufwand zu Grunde, der nur abgedeckt ist, wenn auch das geschaffene Werk finanziellen Ertrag bringt. 4 Dem gegenüber steht das Interesse des freien Informationsflusses, der ein grundlegendes Kriterium bzw. Idee des Internets ist. Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten wird immer nach den Rechten der Staaten beurteilt, in dem die Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. 1 Über die diversen Datenbanken oder Webseiten. 2 Nicholas Negroponte in Total Digital und Esther Dyson in Release Kritische Betrachtung, dazu Viktor Mayer-Schönberger: Das Immaterialgüterrecht in der Informationsgesellschaft. 4 Verlegt wird ein Buch nur, wenn sich der verlegende Verlag auch einen Ertrag erhofft, ansonsten ist der Unkostenbeitrag vorher zu entrichten. Seite 1 von 1

2 Durch die technischen Gegebenheiten des Internets können jedoch mehrere Staaten betroffen sein. Wie auch Walter 5 ausführt, kann diese Problematik nur durch internationale Vereinbarungen abgefedert bzw. behoben werden. 6 Einen ersten Schritt zur europaweiten Harmonisierung haben die europäischen Gemeinschaften durch die Info-RL (s.o.), Software-RL 7, die Schutzdauer-RL 8 und die Datenbank-RL 9 gesetzt.,, 1RYHOOH8UKHEHUUHFKWVJHVHW]XQGGHUELVKHUYRUOLHJHQGH (QWZXUIGD]X Das primäre Anliegen der Urheberrechtsnovelle ist die Umsetzung der Info- Richtlinie 10 des europäischen Parlaments. Das Hauptanliegen der Info-Richtlinie ist eine Harmonisierung der derzeit in Europa geltenden Schutzvorschriften, die die Nutzung von Werken und Leistungen in digitalen Netzen 11 regeln. Von der Harmonisierung sind folgende Bereiche betroffen: Art 2 und 4 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht Art 3 Wiedergaberecht Art 6 Schutz technischer Maßnahmen Art 7 Urheberrechtsinformationen Die Info-Richtlinie stellt ihrerseits die Umsetzung 12 der WIPO-Verträge dar. D 'DVLQWHUDNWLYH:LHGHUJDEHUHFKW Das interaktive Wiedergaberecht 14 wird im 18a UrhGNov 2002 wie folgt in das Urheberrechtsgesetz eingefügt: Das interaktive Wiedergaberecht ist das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die digitale Wiedergabe ist daher nach 5 Walter, zur urheberechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 1995, Siehe auch TRIPS; WIPO und z.b. Software-RL, Info-RL der EU etc. 7 Richtlinie 91/ 250/ EWG über den Rechtschutz von Computerprogrammen, ABL 91 / L 122, Richtlinie 93/ 98/ EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABL 93/ L 290, 9. 9 Richtlinie 96 / 9 / EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABL 96/ L- 77, Richtlinie 2001/ 29/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. 11 Vor allem das Internet. 12 Siehe auch Reinbothe/v Lewinski, The WIPO Treaties 1996 (2002). 13 WIPO Copyright Treaty und WIPO Performances and Phonograms Treaty. 14 Gemäß Artikel 3 Info-RL. Seite 2 von 2

3 dem Entwurf zu UrhGNov 2002 als öffentliche Wiedergabe anzusehen. Das heißt, es steht auch ausübenden Künstlern und Schallträgerherstellern das digitale Wiedergaberecht 15 zu. Zu beachten ist aber, dass sich die digitale Wiedergabe nur auf die interaktive Wiedergabe im engeren Sinn erstreckt. Die Wiedergabe in Mehrkanal-Diensten ist nicht erfasst, bleibt aber durch das traditionelle Recht der öffentlichen Wiedergabe (Senderechte) geschützt. E 'LHIUHLHQ:HUNQXW]XQJHQ Besonders betroffen von der Info-Richtlinie 16 sind die freien Werknutzungen. i. Flüchtige und beiläufige Vervielfältigungen Im Entwurf des UrhGNov ist die neue freie Werknutzung für flüchtige oder begleitende Vervielfältigung zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Die Speicherung muss flüchtig oder begleitend und 2. einen integralen Bestandteil des technischen Verfahrens bilden. 3. Sie darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung entfalten. 4. Zweck muss die Übertragung im Netz sein. 5. Dabei müssen alle Kriterien kumulativ vorliegen. ii. Vervielfältigungen zum eigenen bzw. privaten Gebrauch Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch werden an die Info-Richtlinie 18 wie folgt angepasst: Die Vervielfältigung auf einen anderen Träger als Papier wird eingeschränkt und ist nur mehr erlaubt, wenn die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch durch eine private Person erfolgt. Die Vervielfältigung darf weder unmittelbar noch mittelbar 19 kommerzielle Zwecke verfolgen. Die Vervielfältigung ist auf einzelne Vervielfältigungsstücke beschränkt. Die Höchstzahl wird jedoch auch weiterhin nicht eingeschränkt. Die zulässige Höchstzahl richtet sich nach den Bedürfnissen des Einzelnen. 20 Die Vervielfältigung zum privaten Gerbrauch 21 steht nunmehr nur natürlichen Personen zu. Ausgeschlossen sind sowohl jeder berufliche Gebrauch als auch der private Gebrauch von juristischen Personen. 15 Gemäß Art 3 Abs 2 Info-RL. 16 Art 5 Info-RL enthält ein geschlossenes System der freien Werknutzungen a MinEntw Art 5 Abs 2 lit a und b Info-RL. 19 Wie zum Beispiel die berufliche Weiterbildung. 20 Michel Walter, Null-Nummer II, ecolex 1993 oder ÖBL 1993, Die private Vervielfältigung von Computerprogrammen ist gesondert im 40d UrhG geregelt und scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus. Seite 3 von 3

4 iii. Die freie Werknutzung in der Medienbeobachtung Der Ministerialentwurf des UrhGNov führt für juristische und natürliche Personen ein neues Vervielfältigungsrecht zur eigenen Information ein. Über Tagesfragen veröffentlichte Werke dürfen zur eigenen Information auf analogen Datenträgern vervielfältigt werden. Diese Vervielfältigungsform wird als Medienbeobachtung bezeichnet. Die spezielleren Regelungen, wie zum Beispiel im Bereich der Musik, die Freiheit des Straßenbildes, die Schulbuchfreiheit etc. sind dem Ministerialentwurf der UrhGNov 2002 zu entnehmen.,,, 8UKHEHUUHFKWVFKXW]YRQ&RPSXWHUSURJUDPPHQ Durch die Novelle des Urhebergesetzes 1993 wurde auch der Bereich der Software geschützt. Daher ist zuerst einmal zu definieren, was unter Software genau zu verstehen ist. Laut WIPO-Model-Provisions 23 ist Software der Überbegriff für Computerprogramme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial. Das Computerprogramm wird darin als eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ereignis anzeigt, ausführt oder erzielt. Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG 1996) sind Computerprogramme nach 2 UrhG 1996 als Sprachwerke geschützt. Das beruht vor allem auf der Erstellung von Computerprogrammen in einer Programmierungssprache. Am bekanntesten sind hier sicherlich JAVA, LINUX und für Homepages auch die Programmiersprache HTML. Da es sich nun um Sprachwerke handelt, ist für Computerprogramme und Software das Kriterium des Ergebnisses der eigenen geistigen Schöpfung ausschlaggebend. Ungeklärt ist aber noch die Frage, was an einem Computerprogramm nun genau geschützt wird. Ein Computerprogramm besteht aus mehreren Programmteilen, die entweder als Ganzes oder nur zum Teil von dem Schutz erfasst sind. Man kann jedoch davon ausgehen, dass der Quellcode in jedem Fall vom Schutzbereich erfasst ist. Gemäß 40a Abs 2 UrhG 1996 ist vom Schutzbereich für Computerprogramme auch der Maschinencode und das Material zur Entwicklung des Programms erfasst d Abs 1 MinEntw Dt. Fassung in GRUInt 1978, 286. Seite 4 von 4

5 D :HUNEHJULIIGHV8UKHEHUUHFKWVJHVHW]HV Werke sind gemäß 1 Abs 1 UrhG 1996: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Daher ist zuerst einmal der Begriff eigentümlich näher zu betrachten: Eigentümlich heißt, dass die Persönlichkeit des Urhebers, die Einmaligkeit seines Wesens, in der Schöpfung so zum Ausdruck kommen muss, dass auch dieser dadurch den Stempel der Einmaligkeit und Dazugehörigkeit zu ihrem Schöpfer 24 aufgeprägt wird. Ein Werk muss also von der Persönlichkeit seines Schöpfers geprägt sein. Eine Schöpfung kann definitionsgemäß nur von einem Menschen erbracht werden. Die Leistung muss sich vom Alltäglichen abheben. Der Zweck, der mit der Erstellung des Werkes verbunden wurde, spielt bei der Beurteilung der Werkhöhe ebenso eine Rolle wie der künstlerische, wissenschaftliche oder ästhetische Wert. Wichtig ist, dass für die Beurteilung der Werkhöhe von Computerprogrammen vor allem das Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung ausschlaggebend ist und die Werkhöhe, nicht wie in der BRD, für Computerprogramme höher angesetzt werden sollte. Dafür spricht sich 40 a UrhG eindeutig aus. Computerprogramme werden gemäß 40a Abs 1 UrhG 1996 wie folgt definiert: Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geistig bedeutet, dass nicht das einzelne Werkstück, sondern die dahinter stehende geistige Gestaltung Schutzgegenstand ist. Die Computerprogramme müssen jedoch in eine der Werkkategorien eingeordnet werden. Gemäß 2 Abs 1 Z1 UrhG 1996 sind Computerprogramme eindeutig den Sprachwerken zuzuordnen. Die Spezialität von Computerprogrammen liegt jedoch darin, dass Computerprogramme auch Werke anderer Werkkategorien in eine digitale Form umwandeln können. Es wird dadurch aber nur die Nutzungsmöglichkeit, nicht aber die Werkkategorie verändert. E 6FKXW]GHU+RPHSDJH Wie sieht es jetzt bei einer Website im Konkreten aus? Eine Website besteht aus dem dahinter stehenden Programm im HTML-Code und darin integrierten Bestandteilen wie den Grafiken, Texten etc. Sind diese integrierten Bestandteile nun auch schutzwürdig oder nur der HTML-Code als solches? Die Frage stellt sich ja schon bei der Umwandlung einer Musikdatei, die auf die Homepage gestellt wird. Die Umwandlung erfolgt mittels eines Computerprogramms, 24 Dillenz: Materialien zum österreichischen Urheberrecht Seite 5 von 5

6 das es ermöglicht, die Daten so in Computeralgorithmen umzuwandeln, dass es möglich wird, diese Daten zu digitalisieren und so jedermann zugänglich zu machen. Die Umwandlung als solche ist zwar derzeit mittels von Freeware möglich, ein Problem könnte es aber werden, wenn eine solche Umwandlung nur mehr mittels Lizenz-Software möglich ist. Die so digitalisierten und komprimierten Musik- und Videodateien können nun in das Programm der Homepage integriert werden. Das heißt, sie werden entweder auf der Website gespeichert und können so abgerufen oder gespeichert werden, oder sie werden über Links erreichbar gemacht. Die Einbindung einer solchen Datei in das Programm der Homepage kann als schöpferischer Prozess gedeutet werden und wäre daher schutzwürdig. Endgültig ist jedoch diese Thematik nicht geklärt. Die Algorithmen als solche müssen als wissenschaftliche Lehre frei bleiben, da aufgrund der Algorithmen der Gestaltungsspielraum an sich schon viel eingeengter ist als bei der Sprache an sich. Dieser vorhandene Spielraum wir sowieso durch die technische Notation und durch die Hardware-Komponenten eingeengt. Was ist nun die für den normalen User sichtbare Homepage? Die Darstellung einer Homepage ist zwar ein Computerprogramm an sich, aber das Programm ist nicht als solches erkennbar, sondern die Darstellung wird von diesem erzeugt. Die Programmierung erfolgt durch einen Programmierer bzw. Webdesigner. Es wird also ein Mensch gestalterisch tätig und der Computer erschafft nicht die Darstellung, sondern dient nur als Hilfsmittel. Der Programmierer oder Webdesigner ist also als Urheber der so geschaffenen Werke zu sehen. Die Eingliederung von Grafiken etc. ist unproblematisch, weil der Programmierer bzw. Webdesigner in diesem Fall schöpferisch tätig wird und daher ein Urheberrecht an den entstandenen Werken besitzt. In welchem Verhältnis stehen nun Websites, die zu ihrer Erstellung verwendeten Computerprogramme und die darin integrierten Applikationen, Designs etc. In der BRD wurde dazu der Doppelcharakter 25 vorbestehender Werke entwickelt. Die bei der Erstellung der Homepage verwendeten Bestandteile, welche vorbestehende Werke sind, sind selbstständig schutzfähig, unabhängig davon, ob es sich um Designs bestimmter Logos, Computerprogramme, Musikstücke, Videos oder sonstiger Grafiken handelt. Alle diese Komponenten fließen in die Erstellung der Homepage mit ein, sind jedoch von dieser zu trennen. Die Erstellung einer Homepage ist zunächst selbst bei der Verwendung von vorher bestehenden Werken geschützt, und zwar zunächst selbstständig als Computerprogramm, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind. Problematisch ist der Fall, dass Werke extra für die Erstellung der Website bzw. Homepage geschaffen wurden. Ein Urheber solcher Werke könnte als Miturheber 26 gesehen werden. In diesem Fall würde das Urheberrecht allen Miturhebern gemäß 11 UhrG 1996 zustehen. Für die Frage der Miturheberschaft ist entscheidend, von 25 Katzenberger in Schricker Urheberrecht 2. Auflage. 26 Hertin in Fromm-Nordemann, Urheberrecht, 8. Auflage. Seite 6 von 6

7 wem die das Wesentliche der geistigen Schöpfung stammt 27. Dieses Kriterium wird auch bei der Erstellung von Filmwerken verwendet. Sollte daher durch eine Verwendung von einem für eine spezielle Website geschaffenen Werkes nicht eine wesentliche Gestaltung der Website als solches vorgenommen werden, so ist eine Miturheberschaft zu verneinen. Durch das geschaffene Werk wird die Website nicht wesentlich beeinflusst, wobei die Beurteilung im Einzelfall sicher schwierig sein kann. Die für die Erstellung der Website geschaffenen Werke sind jedoch als Einzelwerke schützbar.,9 8UKHEHUUHFKWOLFKHU6FKXW]YRQ'DWHQEDQNHQ Datenbanken sind sowohl im internationalen 28 als auch im nationalen 29 Bereich geschützt. Europarechtlich wurde der Schutz von Datenbanken durch die Datenbank-Richtlinie 30 vorgegeben. Diese wurde mit der Novelle des Urhebergesetzes 1997 dann im nationalen Rechtsbereich umgesetzt. Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind (gem. 40f Abs 1 UrhG). Es sind also auch nicht elektronische Sammlungen erfasst. Das Computerprogramm, das für die Herstellung und den Betrieb der Datenbank benützt wird, kann als Computerprogramm geschützt sein, ist aber nicht Teil der Datenbank und ihres Schutzes als solches. Der Schutz von Datenbanken ist zweifach verankert. Datenbanken sind sowohl als Sammelwerke 31 als auch durch den sui-generis-schutz der Leistungsrechte geschützt. Was ist nun ein Datenbankwerk? Gemäß 40f Abs 2 UrhG sind Datenbanken als Sammelwerke geschützt, wenn sie infolge der Auswahl und Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind. Für Sammlungen urheberrechtlich nicht geschützter Werke bzw. Elemente wird eine gewisse Überdurchschnittlichkeit bei Auswahl und Anordnung verlangt. Dadurch soll ein Abgrenzungskriterium zu den ungeschützten Mühe und Fleiß-Leistungen 32 gewährleistet werden. 27 Dittrich Urherberrecht, 3. Auflage zu 11 UrhG und OGH SZ 24/112. Wird ein Werk jedoch nur als Grundlage für ein neues Werk benutzt, so liegt nach Ansicht des OGH mangels gemeinsamen Schaffens keine Miturheberschaft vor, sondern gegebenenfalls eine Bearbeitung. (MR 1988, 54 CODO. 28 Art 10 Abs 2 TRIPS Abkommen. 29 Seit der Novelle 1997 im UrhG geschützt, siehe BGBL 1998/ 25 ( 40f Abs 1 UrhG). 30 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABL 1996 L f bis 40 h UrhG. 32 Kappes, Gesetzliche Vergütungsansprüche bei der privaten Nutzung von computerunterstützten Informationssammlungen, GUR 1997, 338 oder Heinrich, Der rechtliche Schutz von Datenbanken, WRP 1997, 275. Seite 7 von 7

8 9 8UKHEHUUHFKWOLFKHU6FKXW]YRQ IIHQWOLFKHQ'DWHQEDQNHQ In Österreich sind eine Anzahl von öffentlichen Datenbanken online verfügbar, die zum Teil kostenlos 33 und zum Teil kostenpflichtig 34 abrufbar sind. Diese Datenbanken werden von den Gebietskörperschaften im gesetzlichen Auftrag 35 und mit öffentlichen Mitteln geführt. Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken ist im Abschnitt VIb 36 unter den Sondervorschriften für Datenbankwerke geregelt. Es finden aber auch die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts I für das Werk 37 Anwendung. *HPÕÐ 8UK*JHQLHÐHQGesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im 2 Z oder 3 bezeichneten Art keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Begriff der Bekanntmachung ist weit auszulegen. 39 Eine Bekanntmachung im Sinne des historischen Gesetzgebers ist eine amtliche Mitteilung für die Öffentlichkeit, gleichgültig unter welcher Bezeichnung sie veröffentlicht wurde, wenn sie zur Information der Öffentlichkeit dient. Da es sich nun beim Firmenbuch und Grundbuch um eine amtliche Bekanntmachung handelt, sind diese Datenbanken vom Urheberrechtsschutz im engeren Sinne nicht erfasst. 40 Da aber für die Datenbanken auch ein Leistungsschutzrecht in Frage kommt, ist zu prüfen, ob für die Datenbanken, für die kein Schutz im Sinne des 40f UrhG besteht, ein Schutz im Sinne des 76C UrhG besteht. Der sui-generis-schutz soll die Investitionen, die notwendig sind, um eine solche Dienstleistung zu ermöglichen, zumindest für eine gewisse Dauer zu garantieren. Eine Datenbank genießt also dann den sui-generis-schutz, wenn für ihre Erstellung eine erhebliche Investition erforderlich war. In 76d Abs 5 UrhG werden die Bestimmungen aufgelistet, für die dieser Leistungsschutz entsprechend gelten soll, auf die freien Werke im Sinne des 7 UrhG wird jedoch nicht verwiesen. 33 zum Beispiel : und 34 Zum Beispiel das Firmenbuch und das Grundbuch ff FBG, 1 ff GUG, 7 Abs BGBLG f bis 40 h UrhG bis 9 UrhG. 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind: Z 1 Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen( 40a); Z 3 Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen. 39 Siehe Dittrich, Urheberrechtsschutz für die österreichische Bundeshymne. 40 Siehe Guido Kucsko, Öffentlicher E-Content und Urheberrecht, ecolex 2001, 681. Seite 8 von 8

9 Fraglich ist jedoch, ob öffentliche Datenbanken und die dafür notwendigen Investitionen schutzwürdig sind, denn schließlich werden die Kosten der öffentlichen Hand über Steuern und Gebühren abgedeckt. Da dieser Fall jedoch vom österreichischen Gesetzgeber nicht klärend beantwortet wurde, muss man sich die Grundlage des Schutzes für Datenbanken, die Datenbank-Richtlinie, anschauen. Kucsko 41 kommt bei näherer Betrachtung der Datenbank-Richtlinie zu dem Schluss, dass bei richtlinienkonformer Interpretation der 7 UrhG 1997 über die freien Werke die Leistungsschutzrechte für Datenbanken entsprechend anzuwenden sind. Das heißt, die Datenbanken des Bundes und der Länder wären freie Werke im Sinne des 7 UrhG , 1DPHQVUHFKWXQG'RPDLQUHFKW 9,, 'RPDLQUHFKWXQG:HWWEHZHUEVUHFKW D 'RPDLQ1DPHQXQG:HWWEHZHUEVUHFKW Die Vergabe der Domains im gegebenen DNS System macht den Domainnamen zu einem einzigartigen Namen und Kennzeichen von Unternehmen. Denn ist eine Domain einmal registriert, kann dieser Domainname kein zweites Mal vergeben werden. 42 Domainnamen können Unternehmenskennzeichen im Sinne des 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. 43 Ein Unternehmen, das einen bestimmten Domainnamen nutzt, und dadurch auch als Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet, kann davon betroffen sein, dass der Inhaber eines prioritätsälteren Kennzeichens den Schutz des 9 UWG in Anspruch nimmt. Entscheidend für den Schutz des 9 UWG ist die bestehende Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr ist dann als gegeben anzusehen, wenn durch den Gebrauch des Zeichens die Gefahr eines Irrtums über dessen Zuordnung gegeben sein kann. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist immer anhand von objektiven Kriterien zu prüfen. E 9HUZHQGXQJYRQ*DWWXQJVEHJULIIHQDOV'RPDLQV Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist stets eine Beeinträchtigung der 41 Siehe Fußnote Siehe Clemens Thiele, Shell gegen Shell eine neue Dimension des Domainrechts, MR 2002, OGH Jusline. Seite 9 von 9

10 wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb zu Eigen ist, muss freilich noch ein weiteres Kriterium erfüllt sein, wie zum Beispiel eine Marktbehinderung. Wettbewerbswidrig ist eine Beeinträchtigung dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. 44 In der Lehre ist jedoch anerkannt, dass die Verwendung von Gattungsbegriffen sehr wohl zu einer Kanalisierung der Kundenströme führen kann. 45 Dies ist jedoch im konkreten Einzelfall zu prüfen. Wenn es für den normalen Anwender ersichtlich ist, dass es sich bei der konkreten Website nicht um eine Repräsentation des gesamten Angebots handeln kann, ist eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs wohl zu verneinen. 46 Der Internetnutzer selber kann und soll über die von ihm verwendeten Suchmethoden selber entscheiden. Ob er nun Gattungsbegriffe verwendet, die sich zum einen auch durch die Schreibweise und die Orthographie unterscheiden können, oder ob er sich nun Suchmaschinen bei seiner Recherche bedient, bleibt ihm überlassen. Ein wettbewerbswidriges Verhalten kann also per se durch die Verwendung von Gattungsbegriffen nicht impliziert werden. Es kann auch nicht von einem Abfangen von Kunden gesprochen werden, weil das Abfangen von Kunden einer Zwischenstellung des Werbenden zwischen Kunden und Konkurrenzanbieter bedarf. 47 Das Betreiben einer Website soll ja die Kunden zu den eigenen Angeboten und Informationen führen und schlussendlich die Kontaktaufnahme des Kunden mit dem eigenen Unternehmen ermöglichen. 9,,, 4XHOOHQ Anderl, Axel Anderl, Axel Überblick über die Judikatur zur Haftung der Domain- Vergabestellen in Österreich und Deutschland Die Haftung der nic.at und DENIC eg Der trügerische Frieden Studiengesellschaft Anderl, Axel Zum Umfang der Domain-Vergabestelle ecolex 2002, 189, in Blocher, Walter Urheberrecht im Internet Wirtschaft und Recht, Internet und Recht, Linde 44 BGH , I ZR 216/99 ( 45 Kur, CR siehe auch LG München I NJW 2001, 2100 ( oder OLG Hamm WRP 2001, 740 ( 47 Im Vergleich dazu die verbotene Verwendung von Metagtags (LG Mannheim 7 O 291/ 97 ARWIS). Seite 10 von 10

11 Verlag 2002, Blocher, Walter Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach österreichischem Recht I EDVuR 1992, 5 Blocher, Walter Blocher, Walter und Walter, Michel Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach österreichischem Recht III EDVuR 1992, 34 Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach österreichischem Recht II EDVuR 1992, 67 Brandl, Margit und Fallenböck, Markus Der Schutz von Domain-Namen nach UWG RdW 1999, 186 Brandl, Margit und Fallenböck, Markus Zu den namens- und markenrechtlichen Aspekten der Domain-Namen im Internet wbl 1999, 481 Burgstaller, Peter Domainübertragung auch im Provisorialverfahren? MR 2002, 49 Burgstaller, Peter Gattungsdomains sind zulässig! MR 2001, 254 Burgstaller, Peter "Vanity-Nummern" Telefon- und Internetadresse in einem ecolex 2001, 753 Dittrich, Robert Zum Umfang der freien Werknutzung nach 56 UrhG ÖBL 1997, 211 Dittrich, Robert Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken ÖBL 2002, 3 Dittrich, Robert Zum Umfang der freien Werknutzung nach 56 UrhG ÖBL 1997, 211 Dittrich, Robert Straffreier Gebrauch von Software? ecolex 2002, 186 Grünzweig, Clemens Haftung für Links im Internet nach Wettbewerbsrecht RdW 2001, 549 Hochedlinger, Gerhard Die Telefonnummer als Gegenstand des Marken- und Wettbewerbsrechts ÖBL 2001, 200 Höhne, Thomas Von Hyperlinks und Metatags MR 2001, 109 Kilches, Ralph Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen nicht wettbewerbswidrig! RdW 2002, 5 Kucsko, Guido Öffentlicher E-Content und Urheberrecht ecolex 2001, 681 Mayer- Schönberger Viktor Die Haftung von Online-Diensten für übermittelte Inhalte ecolex 1996, 129 Seite 11 von 11

12 Mayer- Schönberger, Viktor Das Immaterialgüterrecht in der Informationsgesellschaft ÖBL 2000, 51 Mayer- Schönberger, Viktor und Karin Hauer Kennzeichenrecht & Internet Domain-Namen ecolex, 947 Mogel, Volker Eu- Richtlinien Vorschlag: Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ecolex 2001, 241 Parschalk, Martin Provider-Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter ecolex 1999, 834 Schanda, Reinhard Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ecolex1996, 104 Schramböck, Michael Urheberrechtsschutz von Internet-Websites und anderen Bildschirmdarstellungen von Computerprogrammen ecolex 2000, 126 Schwarz, Winfried Ein neues Schutzrecht für Datenbanken ecolex 1998, 42 Seidelberger, Hannes Wettbewerbsrecht und Internet RdW 2000/ 500 Silberbauer Kristina Unlauterer Wettbewerb im Internet ecolex 2001, 145 Sonn, Helmut Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft ÖBL 1998, 61 Stomper, Bettina Kollision Domain-Namensrecht RdW 2002, 125 Stomper, Bettina Wettbewerbsrechtliche Mitverantwortlichkeit für verlinkte Inhalte RdW 2001, 424 Stomper, Bettina Verantwortung der Domainvergabestelle für Kennzeichenverletzungen RdW 2001, 155 Thiele, Clemens Shell gegen Shell eine neue Dimension des Domainrechts? MR 2002, 198 Thiele, Clemens US-amerikanisches Gesetz gegen Domaingrabbing wbl 2000, 549 in Mader / Gruber Thiele, Clemens Internet-Domain-Namen und Wettbewerbsrecht Internet und e- commerce, 75 Thiele, Clemens Handy-Klingelton als neue urheberrechtliche Nutzugsart ecolex 2002, 594 Verlag CH Beck Creifelds Rechtswörterbuch 5. Auflage Walter, Michel Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung MR 1995, 125 Seite 12 von 12

13 Walter, Michel Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 Ausgewählte Aspekte MR 2002, 217 Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach Walter, Michel österreichischem Recht II EDVuR 1992, 12 WIPO WIPO Model Provisions GRUInt 1978, 286 Seite 13 von 13

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