5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
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- Viktor Beck
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1 Gliederung 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats II. III. IV. Grundsätze der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Fall 12: Fall 13: Fall 14: Lohnerhöhung Freibier für alle?! Sonntagsöffnung Grundsätze der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Fall 15: Fall 16: Arbeitsvertrag ohne Beteiligung des Betriebsrats Kündigung ohne Beteiligung des Betriebsrats Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Fall 17: Fall 18: Fall 19: Zumutbarer Umzug? Betriebsänderung Standortverlagerung 178 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
2 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung 1. Zwingendes Recht 2. Arten und Struktur der Mitbestimmung 3. Durchführung der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte 5. Mitbestimmung während des Arbeitskampfes 179 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
3 1. Zwingendes Recht Regel: Das BetrVG regelt auch die Kompetenzen des Betriebsrats (nicht nur die Organisation der Betriebsverfassung) abschließend und zwingend. Ausnahme: Der Arbeitgeber kann durch einen Firmentarifvertrag (nicht: Flächen-TV) eine erweiterte Mitbestimmung des Betriebsrates vereinbaren und freiwillig auf seine Entscheidungsrechte verzichten. Dessen ungeachtet bleibt es grds. beim Vorrang des Tarifvertrags gegenüber eine Betriebsvereinbarung gem. 77, 87 I BetrVG (Rangprinzip!). 180 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
4 2. Arten und Struktur der Mitbestimmung Unbeschränktes MitbestR 87, 94 I, 95 I, 97 II, 98, 112 IV BetrVG Mitbestimmungsrechte, d.h. Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung des BT handeln, BR hat Initiativ- und Vetorecht Beschränktes MitbestR z.b. 91, 99 BetrVG Beratungs- und Vorschlagsrecht z.b. 90 II, 92a, 106 I, 111 BetrVG Anhörungsrecht, z.b. 102 I BetrVG Mitwirkungsrechte d.h. Arbeitgeber kann auch ohne Zustimmung des BR handeln Unterrichtungsrecht, z.b. 80 II, 90 I Grundsätze der Zusammenarbeit, 2 I, 74, 77, 79 BetrVG Allgemeine Aufgaben, 80 BetrVG Basisregeln 181 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
5 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (1) a) Betriebsvereinbarung [ BV ] 77 I: Arbeitgeber bleibt Herr im Haus 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Form und Arten Form: schriftlicher Vertrag zwischen ArbGeb und BR ( 77 II) Arten: Erzwingbare BV: Einigung kann durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden, z.b. 87 II Freiwillige BV: nicht abschließende Aufzählung der Regelungsmaterie in 88 soziale Angelegenheiten 182 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
6 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (2) 2. Inhalt Schuldrechtlicher Teil: z.b. über Zeit und Ort der Sprechstunde des BR Normativer Teil: umfassende Regelungskompetenz der Betriebspartner (so BAG, a.a. h. L., vgl. unten), z.b. Inhaltsnormen (z.b. 87 I Nr. 2, 3, 5; Zulagen) Abschlussnormen (z.b. Auswahlrichtlinien für Einstellungen) Beendigungsnormen (z.b. Altersgrenzen) Betriebsverfassungsrechtliche Normen (z.b. 38 I 3, 76 I, IV, 102 VI) ABER: Regelungssperre wg. Tarifvorrang: 77 III, 87 I (Einleitungssatz) 183 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
7 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (3) 3. Wirkung, 77 IV BetrVG Unmittelbar Zwingend (Ausnahme bei Günstigkeit und Öffnungsklausel [analog 4 III TVG ]) Unverzichtbar, unverwirkbar Für alle dem BetrVG unterliegenden Arbeitnehmer des Betriebs 184 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
8 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (4) 4. Beendigung Beendigungsgründe Fristablauf bei Befristung Aufhebungsvertrag oder ablösende Betriebsvereinbarung Kündigung ( 77 V) Endgültiger Wegfall des BR oder Verlust der BR-Fähigkeit (str.) Stilllegung des Betriebs (sofern BV nicht gerade für diesen Fall gedacht ist) Weitergeltung bei Beendigung ( 77 VI 1) 185 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
9 b) Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen Öffnungsklausel Günstigkeitsprinzip ; aber: 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (5) Verhältnis BV - Arbeitsvertrag Abgelaufene erzwingbare BV kann durch ungünstigeren Arbeitsvertrag ersetzt werden, 77 VI BetrVG (a.a. BAG bei sog. Vergütungsordnung ) bei Kollision mit Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betrieblicher Übung kollektiver Günstigkeitsvergleich (BAG GS , NZA 1987, 168, sehr str.) 186 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
10 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (6) b) Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen Verhältnis BV - Arbeitsvertrag Problem: Regelungskompetenz der Betriebsparteien? BAG: A. A.: Betriebsparteien besitzen umfassende Kompetenz, durch freiwillige BV ( 88 BetrVG) Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen Da der Arbeitsvertrag die grundlegende Selbstbindung ist, kann die BV nur vertragsergänzende, nicht dagegen vertragsersetzende Wirkung äußern! (so z.b. Reichold FS Kreuz 2010, S. 349; Waltermann RdA 2007, 257) 187 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
11 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (7) Verhältnis BV ablösende BV Konkurrenz auf derselben Rangstufe Ordnungsprinzip (lex posterior derogat legi priori) Zeitkollisionsregel: Die jüngere Vorschrift hat Vorrang vor der älteren. Das Ordnungsprinzip (auch Ablöseprinzip genannt) gilt auch dann, wenn die neue Regelung ungünstiger ist, d.h. eine Verschlechterung ist möglich! 188 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
12 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (8) Verhältnis BV Tarifvertrag 87 I BetrVG: Vorrang einer bestehenden tariflichen Regelung 77 III 1 BetrVG: Sperrwirkung bereits bei Tarifüblichkeit (betrieblicher Geltungsbereich, nicht Tarifverträge anderer Bezirke oder Branchen) Verhältnis 87 I und 77 III BetrVG (stark umstr.) Vorrangtheorie (BAG u.a.): Spezialität, Schutzzweck des 87 I Zwei-Schranken-Theorie (Mindermeinung der Lehre): wegen unterschiedlicher Regelungsgegenstände und Schutzzwecke keine Spezialität; Gewährleistung der Tarifautonomie 189 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
13 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (9) c) Regelungsabrede (= Betriebsabsprache) Begründet nur Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ( schuldrechtliche Abrede) Wahrt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Unterschied zur Betriebsvereinbarung Nicht formbedürftig gem. 77 II BetrVG Keine normative Wirkung gem. 77 IV BetrVG, sondern vertragliche Umsetzung durch ArbG Daher keine Sperrwirkung gem. 77 III BetrVG (h.m.) 190 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
14 d) Rechtsprechungsübersicht (1) Betriebsvereinbarung 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (10) BAG v ABR 6/09 = NZA 2010, 1433 Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung BAG v AZR 114/07 = NZA 2008, 1313 Kündigung einer Betriebsvereinbarung BAG v AZR 49/04 = NZA 2005, 773 Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen BAG v AZR 417/12 = NZA 2013, 916 Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit BAG v AZR 659/10 = NZA 2012, 990 Tarifvorbehalt - Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch Tarifvertrag BAG v AZR 476/11 NZA 2013, 338 Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung 191 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
15 3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (11) d) Rechtsprechungsübersicht (2) Regelungsabrede BAG v AZR 340/02 NZA 2003, 1422 Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung Regelungsabrede BAG v AZR 744/00 BB 2002, 520 Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des BR durch Betriebsvereinbarung BAG v ABR 72/98 NZA 1999, 3281 Keine Geltung des Tarifvorbehalts nach Regelungsabreden ( Burda -Beschluss) 77 III BetrVG für 192 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
16 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (1) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung I. Wirksame Einigung der Betriebspartner, 77 II 1 BetrVG 1. Rechtsgeschäftliches Zustandekommen ( 145 ff. BGB, Vertragstheorie ) 2. Wirksame Vertretung von Arbeitgeber und Betriebsrat ( 164 ff. BGB, 26 II BetrVG) 3. Wirksame Willensbildung auf Seiten des Betriebsrats ( 29, 33) (oder verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, 76 III) 193 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
17 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (2) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung II. Schriftform, 77 II 1, 2 BetrVG i.v.m , 126 I, II BGB 1. Unterschriften auf einer gemeinsamen Urkunde ( 126 II 1 BGB) 2. Aushang ( Publikation ) keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern nur Ordnungsvorschrift ( 77 II 3) 3. (oder verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, 76 III 3) 194 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
18 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (3) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung III. Formelle Kompetenz der Betriebspartner 1. Kein Vorrang eines Tarifvertrages, dabei zuerst 87 I prüfen, falls nicht einschlägig, auf 77 III zurückgreifen (BAG: Vorrangtheorie ), 4 V TVG!! 2. MB-Tatbestand genau prüfen (z. B. 87 I Nr. 1 Ordnungsverhalten ) Sehr streitig, ob bei freiwilliger BV ( 88) umfassende Regelungskompetenz 195 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
19 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (4) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung IV. Materielle Wirksamkeit Rechtskontrolle 1. Kein Übergriff in Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ( 611 BGB, Art. 12 GG); vgl. auch 75 II BetrVG 2. Keine Überschreitung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs (u. U. nach Mitbestimmungs- TB differenzieren) 3. Vereinbarkeit mit zwingendem Gesetzes- und Verfassungsrecht (Rechtskontrolle, vgl. 75 BetrVG bzw. Rangprinzip) 196 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
20 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (5) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung V. Hilfsweise Umdeutung ( 140 BGB) einer nichtigen Betriebsvereinbarung ausnahmsweise dann, wenn besonderer Verpflichtungswille des ArbGeb. erkennbar. 197 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
21 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (6) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung VI. Einwendungen des Arbeitnehmers 1. Abweichende Individualvereinbarung ohne Kollektivbezug (sog. Günstigkeitsprinzip ) 2. Keine Geltung wegen Zeitablaufs (bei freiwilliger BV, vgl. 77 V, VI) 3. Keine Geltung wegen formeller bzw. materieller Kompetenzüberschreitung Bsp. 1: BAG v AZR 96/06: Ausschlussfristen für die gerichtl. Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag sind in Betriebsvereinbarungen unverhältnismäßig und unwirksam. Bsp. 2: BAG v AZR 551/99: Arbeitnehmer können nicht durch Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, die Kosten für das Kantinenessen auch dann zu tragen, wenn sie es nicht in Anspruch nehmen. 198 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
22 4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (7) Rechtsstreitigkeiten (die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und der Einigungsstelle trägt der AG gem. 40 I, 76 I BetrVG) Informations-/ Leistungsansprüche des BR AG erfüllt seine Leistungspflichten ggü. dem BR nicht, z.b. Informations- u. Einblicksrechte Beratungsrechte Teilnahmerecht Leistungsantrag im arbeitsgerichtl. Beschlussverfahren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (i.d.r. Sicherungsverfügung) Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gem. 121 BetrVG Unterlassungsansprüche des BR Wenn AG gegen seine Pflichten aus dem BertVG verstößt, z.b. 23 III, grober Verstoß 74 II S S. 1, 2 87 I, wenn BR an mb-pflichtiger Maßnahme nicht beteiligt wurde Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtl. Beschlussverfahren Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Untersagungs-) Verfügung Strafantrag gegen AG, wenn dessen Pflichtverletzung nach 119 BetrVG strafbar ist Streit, ob MitbestimmR besteht Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Nicht: Einstweilige Verfügung Streit über die Regelung einer mbpflichtigen Maßnahme Regelungsstreitigkeit Einigkeit, dass MBR vorliegt, Streit aber, wie Angelegenheit geregelt werden soll Einigungsstelle gem. 76 V Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
23 Arbeitskampf bleibt ohne Auswirkungen auf die Amtsstellung der BR-Mitglieder Beteiligungsrechte des BR bleiben grds. bestehen Ausnahme: Beteiligungsrechte sind geeignet, die Kampfparität zu beeinflussen durch Beeinträchtigung der Kampffähigkeit des ArbGeb, dann: 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 5. Mitbestimmung während des Arbeitskampfes Einschränkung der Beteiligungsrechte bei arbeitskampfbedingten Maßnahmen in unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieben Dauer der Beschränkung der Beteiligungsrechte: ausschließlich während des Arbeitskampfes Bsp.: BAG v ABR 2/10 (NZA 2012, 517) Die arbeitskampfbedingte Versetzung arbeitswilliger AN von der Zentrale des Betriebs in ein bestreikte Logistikzentrum unterliegt während der Dauer des Streiks nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats der Zentrale nach 99 I BetrVG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zentrale in den Streik einbezogen ist oder nicht. Die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens würde den ArbGeb. ernsthaft an einer wirksamen Kampfführung hindern. 200 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
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