Aktuelles rund um Hausanschlüsse und Leitungsrechte

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1 Aktuelles rund um Hausanschlüsse und Leitungsrechte Das Copyright für diese Unterlagen liegt bei Frau Dr. Thimet. Kopien bzw. eine digitale Weitergabe darf nur mit ihrer Zustimmung erfolgen. Dr. Juliane Thimet ARGE Franken am 24. April Grundstücksflächenbeitrag Wasserabgabesatzung (WAS) Regelung des Benutzungsverhältnisses zwischen Wasserversorger (Gemeinde, Stadt, Zweckverband) und Grundstückseigentümer Grundstücksanschluss Amtlich veröffentlicht 1989 Aktualisiert in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Teil VI 1.1 Zum Begriff des Grundstücksanschlusses Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Teil IV Art. 9 Frage 1 3 4

2 Begriffsbestimmungen 3 WAS Grundstücksanschluss / Hausanschluss Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) Anschlussvorrichtung Hauptabsperrvorrichtung Übergabestelle sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen Ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück / Gebäude. 5 Hausanschluss (Schnitt) Anschlussvorrichtung (Abzweigstelle) Versorgungsleitung Grundstücksgrenze Hauptabsperrvorrichtung Übergabestelle (Eingangsventil) Wasserzähler 6 Begriffsbestimmungen Wasserzähler-Einbaugarnitur Verplombung Wasserzähler Wasserbügel Eingangsventil und erste Hauptabsperrvorrichtung Rückflussverhinderer Ausgangsventil mit Entleerung 3 WAS nicht-amtliche Alternative, falls Einbaugarnitur von Wasserversorger eingebaut wird Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) Anschlussvorrichtung Ausgangsventil Übergabestelle sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit dem Ausgangventil. ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Ist die erste Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler. Ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter dem Ausgangsventil im Grundstück / Gebäude. 7 8

3 Nur für das erschlossene Grundstück gilt ein Recht zum Anschluss Grundstück ist erschlossen, wenn es an den öffentlichen Straßengrund grenzt, in dem eine öffentliche Leitung bis auf Höhe des Grundstücks verlegt ist oder FlNr. 1 Fl.Nr. 1 ist erschlossen. Recht zum Anschluss wenn die Möglichkeit, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen, rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert ist 9 10 FlNr. 2 (Privatgrund) FlNr. 1 Fl.Nr. 1 ist nicht erschlossen: Kein Zugriffsrecht der Fl.Nr. 1 auf Fl.Nr. 2 (Privateigentum). Gemeinde könnte je nach Einzelfall eine öffentliche Leitung in öffentlichem (Straßen)Raum an Fl.Nr. 1 heranführen. Anspruch auf Erstanschluss Fl.Nr. 1 Fl.Nr. 2 Grundfall: zwei Buchgrundstücke: Jedes Grundstück erhält einen Anschluss 11 12

4 Anspruch auf Erstanschluss Fl.Nr. 1 Fl.Nr. 1/1 Dies gilt unabhängig von der zeitlichen Nähe von Grundstücksteilung und Geltendmachung des Rechts auf Anschluss Sachverhalt Das rot umkreiste Grundstück gehörte dem Vater des Antragstellers, der noch vor der im März 2016 grundbuchrechtlich vollzogenen Teilung auf beiden Grundstücksteilen mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern begann. Im Zuge dieser Baumaßnahmen stellte die Gemeinde für das südliche Gebäude einen Wasseranschluss her, der seit April 2016 nutzbar war. Nachdem Gespräche über eine Übernahme der dafür angefallenen Kosten zu keinem Ergebnis geführt hatten, stellte die Antragsgegnerin die Wasserlieferung am 25. April 2016 ein BayVGH Beschluss vom CE Der Antragsteller wurde am 2. Mai 2016 als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Er beantragte am 4. Mai 2016 bei der Gemeinde die Versorgung mit Trinkwasser für sein Grundstück. Diese war zur Inbetriebnahme des Wasseranschlusses nur bereit, wenn der Antragsteller durch Abschluss einer Sondervereinbarung die Kosten für die Herstellung des Anschlusses übernehme. Bei diesem handle es sich um einen Zweitanschluss, da das nördlich angrenzende Grundstück bereits angeschlossen sei und beide Grundstücke eine Einheit bildeten. Dem Grundstückseigentümer steht jedenfalls seit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück Fl. Nr. 1607/11 durch die Eintragung im Grundbuch am 2. Mai 2016 ( 873 Abs. 1 BGB) der geltend gemachte Anspruch auf Anschluss und Wasserlieferung zu, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die früher bestehende, auf der damaligen Eigentümeridentität beruhende enge wirtschaftliche Verbindung zu dem nördlich angrenzenden Grundstück entfallen ist. Die genannten Grundsätze müssen auch gelten, wenn der Wasserversorger wie im vorliegenden Fall zugunsten eines (zunächst noch) ungeteilten Grundstücks einen zusätzlichen Wasseranschluss für ein geplantes oder bereits errichtetes weiteres Wohngebäude tatsächlich hergestellt hat. Zwar handelte es sich hier zum Zeitpunkt der Errichtung nur um einen Zweitanschluss, auf den grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht und dessen Bau und Inbetriebnahme daher davon abhängig gemacht werden darf, ob sich der Grundstückseigentümer im Wege einer Sondervereinbarung ( 8 WAS) bereit erklärt, die anfallenden Kosten zu übernehmen 15 16

5 BayVGH Beschluss vom CE Wird allerdings nach erfolgter Herstellung eines solchen Anschlusses die Fläche mit dem weiteren Gebäude abgetrennt und im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragen, entfällt damit der aus der früheren Grundstückseinheit folgende Einwand eines bloßen Zweitanschlusses. Für die neu entstandene Parzelle handelt es sich dann um den alleinigen und insoweit erstmaligen Wasseranschluss. Nochmal: Wie wäre der Fall, wenn in der südlichen Straße keine Leitung läge? Was zählt eigentlich die Erschließungssituation im Zeitpunkt der Baugenehmigung: Für die neu entstandene Parzelle handelt es sich dann um den alleinigen und insoweit erstmaligen Wasseranschlusses Wunschkonzert? 17 BayVGH Beschluss vom ZB Wird ein Grundstück, das an die Wasserversorgung angeschlossen ist, aufgeteilt, muss der Wasserversorger nicht die Kosten für den neuen Hausanschluss tragen. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus 4 Abs. 1 (Satz 1) WAS 1982 bzw. EWS 2014 zur Herstellung eines Anschlusses des klägerischen Grundstücks an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen bereits durch den Anschluss des vormaligen Grundstücks Fl.Nr (alt) über die B... nachgekommen (vgl. BayVGH, B.v ZB 04.4 beck-online). Wenn aber ein Grundstück bereits angeschlossen ist, kann eine Verpflichtung zur Erstattung der durch die Verlegung einer Anschlussleitung angefallenen Kosten nicht entstehen. Denn erstattungsfähig sind stets nur die Kosten für eine Leitung, die der Einrichtungsträger in Erfüllung einer dem Grundstückseigentümer abgenommenen Pflicht oder umgekehrt ein Grundstückseigentümer für die Gemeinde erbracht hat. Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht; ein gleichwohl angeordneter Anschlusszwang ginge deshalb ins Leere. 18 Grundstücksflächenbeitrag Recht zum Anschluss bereits ausgeschöpft Kein Recht auf Zweitanschluss Zweitanschluss Zur Abgrenzung des Zweitanschlusses vom Erstanschluss Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht Teil IV Art. 9 Frage 7 FlNr. 1 Bei begründetem Zweitanschluss wohl Kostenerstattungsanspruch außerhalb öffentlichen Straßengrunds nach Satzung. Kosten im öffentlichen Straßengrund über Sondervereinbarung Ausführlich siehe Thimet, KAG, Teil IV Art. 9 Frage 7 Nr. 2.4 Muster für Sondervereinbarung Teil VI

6 Sondervereinbarung Zweitanschluss Sondervereinbarung über Zweitanschluss für das Grundstück FlNr.... der Gemarkung.. (genannt: Grundstück) wird zwischen der Gemeinde/ Markt/ Stadt/ Zweckverband., vertreten durch den 1. Bürgermeister/ Zweckverbandsvorsitzenden. (genannt: die Gemeinde), und dem Eigentümer / den Eigentümern des Grundstücks.. (genannt: Grundstückseigentümer) folgende Vereinbarung über einen weiteren Grundstücksanschlusses getroffen: 21 Präambel Das o.g. Grundstück wird durch einen öffentlichen Kanal in der...straße erschlossen und durch einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung angeschlossen (= erster Anschluss). Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde besteht pro bebautem und anschlussbedürftigem Grundstück nur ein Anspruch auf einen (einzigen) Grundstücksanschluss. Für einen weiteren Grundstücksanschluss (= zweiter Anschluss) wird daher folgende Vereinbarung getroffen: Der Grundstückseigentümer beantragt die Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses an den Mischwasserkanal/ den Schmutzwasserkanal/ den Niederschlagswasserkanal der Gemeinde (siehe beiliegender Lage- bzw. Entwässerungs-plan). Unter dem Grundstücksanschluss ist entsprechend 3 der Entwässerungs-satzung der Gemeinde die Leitung vom (öffentlichen) Kanal bis zum Kontrollschacht zu verstehen. Der weitere Grundstücksanschluss wird nicht Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Dies gilt auch, soweit der Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund liegt. Der Antrag erstreckt sich daher auf künftige Verbesserungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs-, Sanierungs-, Stilllegungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen an dem weiteren Anschluss Die Gemeinde verpflichtet sich, den beantragten weiteren Grundstücksanschluss herzustellen. Sie verpflichtet sich darüber hinaus, künftige Verbesserungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs-, Sanierungs-, Stilllegungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen für diesen Anschluss durchzuführen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, den Aufwand für die Herstellung des weiteren Grundstücksanschlusses in voller Höhe zu übernehmen. Dazu gehören auch die Nebenkosten in Form von anteiligen Planungskosten und einer Verwaltungspauschale in Höhe von... / % des Aufwands. 3 Die Verpflichtung zur Kostenübernahme gilt auch für künftige Verbesserungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs-, Sanierungs-, Stilllegungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen für diesen Anschluss. Die Endabrechnung erfolgt jeweils spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten am Grundstücksanschluss bzw. der jeweiligen Maßnahme. 23 Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von... auf das Konto IBAN. bei der... (Bankverbindung der Gemeinde). 4 Der Grundstückseigentümer ist damit einverstanden, dass der sich aus der Endabrechnung ergebende Betrag mit der Sicherheitsleistung verrechnet wird. Eine sich aus der Endabrechnung ergebende Überzahlung wird sofort erstattet. Erstattungen werden nicht verzinst. Alle aufgrund dieser Vereinbarung angeforderten Beträge (Sicherheitsleistung und Endabrechnung) sind jeweils innerhalb von zwei Wochen zur Zahlung fällig. 5 Im Falle einer Grundstücksteilung übernimmt die Gemeinde die weitere Bewirtschaftung des Grundstücksanschlusses, sofern dieser ein für sich bebautes, anschlussbedürftiges Grundstück anschließt. Der Grundstücksanschluss wird dann als erster Grundstücksanschluss im Sinne der Satzung behandelt. Für die Zukunft gelten im Falle des Satzes 2 die jeweiligen satzungsrechtlichen Regelungen unmittelbar. 24

7 6 Im Übrigen gelten für die gegenseitigen Rechte und Pflichten, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der Entwässerungssatzung und der zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Anschlussnehmer unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung gemäß 61 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. 7 Sollten sich die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück ändern, verpflichtet sich der Grundstückseigentümer die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weiterzugeben. 8 Die Vertragspartner erhalten jeweils eine Ausfertigung des Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Ein Buchgrundstück, zwei Anschlüsse Technisch sinnvoll: Jedes Gebäude erhält einen Anschluss. Wasserversorger macht von seinem Bestimmungsrecht nach 9 Abs. 1 WAS Gebrauch. Aber: Kostenerstattung im öfentlichen Straßengrund nur über Sondervereinbarung 1. Bürgermeister Grundstückseigentümer Anschluss- und Benutzungsrecht Hinterliegergrundstück: Anspruch auf Hausanschluss? Was ist die richtige Frage: Besteht ein Recht auf Anschluss? Oder Ist das Grundstück erschlossen? Hinterliegergrundstück ist erschlossen, wenn Leitungsführungsrecht durch Dienstbarkeit gesichert oder wenigstens ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen ist. Das gilt auch, wenn der Eigentümer des Vorderlieger- und des Hinterliegergrundstücks identisch ist. BayVGH Urteil FSt 2001 Rn. 315 Die Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist auf Dauer gesichert, wenn das Leitungsführungsrecht durch eine Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist. Mit einem solchen Recht sind für das Hinterliegergrundstück alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Leitung in einer öffentlichen Verkehrsfläche geschaffen

8 Anschluss- und Benutzungsrecht BayVGH vom ZS FSt 2002, Rn. 49 Eintragung von Leitungsrechten Eine bestehende Dienstbarkeit, die zu Gunsten des anschlusspflichtigen Grundstücks bestellt ist, berechtigt nur den Eigentümer dieses Grundstücks, das dienende Grundstück aus der Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Dagegen ist der Anlagenbetreiber nicht berechtigt, auf der Grundlage der Dienstbarkeit in das Eigentumsrecht des Eigentümers des dienenden Grundstücks hoheitlich einzugreifen Grunddienstbarkeit Duldungspflicht aus beschränkt-persönlicher Dienstbarkeit nach 1090 BGB W 403 Planungsregeln für Wasserleitungen und Wasserrohrnetze: Nennweite Rohrleitung 150 Schutzstreifenbreite 4 m > DN m > DN m > DN m Aktuelle Sätze aus Rahmenvereinbarung BBV mit VBEW vom 23. Mai 2016 Stufe Verkehrswert je m² einmalige Entschädigung je m²vertragsfläche Zuschlag für Zustimmung innerhalb 3 Mon. 1 bis 3,-- 0,60 0,30 2 bis 5,-- 1,00 0,50 3 bis 7,-- 1,40 0,70 4 bis 9,-- 1,80 0,90 5 bis 11,-- 2,20 31,10 6 ab 11,-- 20 % des VKW 10 % des VKW 31 32

9 Grunddienstbarkeit Ab 11 / m² gilt: Ab Verkehrswert eines Grundstücks von 11,- /m² wird eine einmalige Entschädigung je Quadratmeter Vertragsfläche auf 20% des Verkehrswertes festgelegt. Stimmt der Grundstückseigentümer innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten nach Vorlage eines schriftlichen Vertragsangebotes der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu, leistet der Wasserver- bzw. -entsorger je Quadratmeter Vertragsfläche einen einmaligen Zuschlag in Höhe von 10% des Verkehrswertes. Hier: Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit BGH Urteil vom V ZR 151/1 Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht Verjährung Fehlt eine Grunddienstbarkeit und es wird ein Anspruch auf Beseitigung geltend gemacht BGB (1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Verjährung des Beseitigungsanspruchs Anspruch nicht durchsetzbar wegen Verjährung 195 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis von der Leitung 199 BGB: maximal jedoch 10 Jahre ab objektiv rechtswidrigem Zustand Beginn der Verjährungsfrist hängt allein davon ab, dass sich die Leitung objektiv unberechtigt in dem Grundstück befindet. Bei schlicht-hoheitlichem Einlegen der Leitung kommt es auf Eigentumswechsel nicht an

10 BGH Urteil vom , NJW 2011 S Der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruches nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten ( ) Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus 1004 BGB hat lediglich die Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs inhaltslos ( ) oder ein Rechtskrüppel ( ) wird, besteht daher nicht, ebenso wenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet. => Recht des Eigentümers, auf eigene Kosten die Leitung zu entfernen Leitung lag nach Vermessung zwar im tatsächlich vorhandenen Weg, dieser aber außerhalb des als Weg vermessenen Grundstücks Möglichkeit zur Anordnung der Duldung Duldungsverpflichtung aus 19 EWSoder Duldungsanordnung für die Durchleitung von Wasser nach 93 WHG oder Zwangsbelastungsverfahren nach Enteignungsrecht 39 40

11 14 WAS 93 WHG Zuständig Satzungsgeber Landratsamt als Gewässeraufsicht Voraussetzung Grundstück selbst an diese örtliche Wasserversorgung angeschlossen - Finanzieller Ausgleich Leitung für die Wasserversorgung erforderlich Unentgeltlich, 14 Abs. 1 Verlegungsanspruch Bei Unzumutbarkeit der Leitung, 14 Abs. 3 Maßgeblicher Zeitpunkt Frühestens ab Inkrafttreten einer Satzung, die den 14 WAS enthält Leitung für die Wasserversorgung erforderlich, 93 Satz 2: Nicht ebenso zweckmäßig oder Nur mit erheblichem Mehraufwand und Nutzen erheblich größer als Nachteil für den Betroffenen Entgeltlich: Entschädigungssätze aus Enteignungsrecht - Frühestens ab Inkrafttreten des 93 WHG am Beispiel 42 Duldungspflicht aus Gesetz 93 WHG 93 Satz 2 WHG gilt entsprechend Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser oder Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitung oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist

12 Duldungsanordnung: Muster Lageplan zu einer Duldungsanordnung (oranger Bereich) Vollzug der Wassergesetze; Abwasserbeseitigung der Gemeinde.. Anlagen: Sehr geehrte/r Frau/Herr,.. Abgedruckt in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Teil VI 5.1 Vgl. auch Handout. das Landratsamt.. erlässt aufgrund des Antrages der Gemeinde vom.. folgende Duldungsanordnung Duldungsanordnung: Muster Duldungsanordnung: Muster Sie werden verpflichtet zu dulden, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr.. der Gemarkung in der Gemeinde. zur Durchleitung von Abwasser (Hier:.) auf einer Länge von ca.. m entsprechend dem Eintrag der örtlichen Lage auf beiliegendem Plan durch die Gemeinde in Anspruch genommen wird. Kurzbeschreibung der Leitung: dass die Gemeinde und die mit der Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der Anlagen nach Buchstabe a) Beauftragten, das Grundstück nach vorheriger Ankündigung betreten und vorübergehend in einer Breite bis zu Metern entsprechend dem Eintrag der örtlichen Lage auf dem beigefügten Plan benutzen, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung des unter Buchstabe a) bezeichneten Vorhabens erforderlich ist; dass durch die Gemeinde oder deren Beauftragte nach vorheriger Benachrichtigung die zum Betrieb der Abwasserleitung erforderlichen Begehungen zu Kontrollzwecken und die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Sie haben jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Bau und den Unterhalt der Leitung beeinträchtigen, insbesondere Anpflanzungen und Überbauungen vorzunehmen. Die sofortige Vollziehung der Anordnung für die o.g. Nr. 1 a) bis c) und Nr. 2 wird angeordnet. Die Duldungsanordnung gilt auch gegenüber möglichen Nutzungsberechtigten sowie Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Eigentums an dem unter Nr. 1 a) genannten Flurstück. Die Gemeinde hat für die durch die vorgenannten Maßnahmen entstehenden Nutzungseinschränkungen im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. der Gemarkung gemäß 95 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung wird durch das Landratsamt festgesetzt, sofern keine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt wird. Die Höhe der Entschädigung bleibt ggf. einem späteren Verfahren vorbehalten. Diese Anordnung ergeht kostenfrei

13 Literaturhinweise Beispiel Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht Teil II Frage 9 Duldungspflicht für dinglich nicht gesicherte Leitungen Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern Teil IV Art. 9 Frage 6 Duldungspflicht für dinglich nicht gesicherte Leitungen: 49 die Führungskräfte der Wasserwirtschaft treffen sich vom 16. bis 19. Mai 50 Sie sind herzlich eingeladen! 51 52

14 Viel Freude bei der Umsetzung 53

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