Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache
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1 9 WF 225/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 147/99 Amtsgericht Oranienburg 016 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn K...-D... R...,..., Klägers und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...- g e g e n die minderjährigen Kinder 1. S... R..., geb. am , 2. C... R..., geb. am , 3. N... R..., geb. am , 4. G... R..., geb. am , sämtliche gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter Frau R... R...,..., Beklagten und Beschwerdegegner,
2 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin... - hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Klägers vom 24. September 1999 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und den Richter am Amtsgericht... am 02. November 1999 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die vier beklagten Minderjährigen, die bei ihrer Mutter leben, sind die ehelichen Kinder des Klägers, der von der Mutter der Beklagten getrennt lebt; das Scheidungsverfahren ist derzeit beim Familiengericht Oranienburg anhängig. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens schlossen die Eltern der Beklagten einen Vergleich, wegen dessen Einzelheiten auf die eingereichte Kopie der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1998 vor dem Amtsgericht Oranienburg (Blatt 8 ff. der Akte) verwiesen wird. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Herabsetzung der in dem vorgenannten Vergleich festgelegten Unterhaltsbeträge aufgrund einer von ihm behaupteten Verringerung seines monatlichen Einkommens. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenem Beschluß vom 8. September 1999 die begehrte Prozeßkostenhilfe dem Kläger nur teilweise bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II.
3 - 3 - Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gem. 114 ZPO ist Prozeßkostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat. An der Erfolgsaussicht fehlt es. Bei der Abänderungsklage handelt es sich entgegen der Bezeichnung in der Klageschrift vom 6. Juli 1999 nicht um eine Korrekturklage im Sinne von 654 ZPO. Danach sind Festsetzungsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger sowie Unterhaltsentscheidungen im Kindschaftsprozeß im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung anfechtbar, 654 Abs. 1 ZPO. Vorliegend begehrt der Kläger aber die Abänderung des im einstweiligen Anordnungsverfahrens geschlossenen Unterhaltsvergleichs. Hierfür ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Abänderungsklage nach 323 ZPO die statthafte Klageart. Der Abänderungsklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger die Abänderung eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleiches begehrt. Die in 620 b Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Änderung von im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidungen, die grundsätzlich einen schnelleren und kostengünstigeren Weg als eine Abänderungsklage darstellen würde, besteht nicht. Zwar ist 620 b ZPO grundsätzlich auch auf im Anordnungsverfahren geschlossene Unterhaltsvergleiche anwendbar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vergleich eine einstweilige (vorläufige) Unterhaltsregelung enthält (Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl b Rn. 5). Ist der Vergleich dagegen - wenn auch nur zeitlich für die Dauer des Anordnungsverfahrens befristet - als endgültige Regelung gedacht, dann ist er nur den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen und gem. 323 Abs. 4 ZPO abzuändern (Wiezcorek/Schütze-Klicka, ZPO, 3. Aufl b Rn. 10 m. w. N. in Fn. 33). Der am 2. März 1998 geschlossene Vergleich enthält eine Befristung nicht; vielmehr trifft er - soweit ersichtlich - eine endgültige Regelung zum Unterhalt der beklagten Kinder. Die Abänderung gem. 323 ZPO ist daher grds. möglich. Der Zulässigkeit der Abänderungsklage mangelt es allerdings deshalb, weil sie sich gegen die falsche Partei richtet. Zwar sind die beklagten Kinder gemäß 1601 ff. BGB Inhaber des Unterhaltsanspruches, dessen Herabsetzung der Kläger begehrt; an sich ist deshalb die Abän-
4 - 4 - derungsklage zu Recht gegen die beklagten Kinder gerichtet. Im vorliegenden Fall ist allerdings aufgrund gesetzlicher Prozeßstandschaft gemäß 1629 Abs. 3 S. 1 BGB die Mutter für die sich in ihrer Obhut befindlichen Kinder prozeßführungsbefugt, so daß die Klage gegen die Mutter gerichtet werden muß; die beklagten Kinder sind deshalb die falschen Beklagten. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann, derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, 1629 Abs. 2 S. 2 BGB. Sind die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes miteinander verheiratet und leben sie getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, so können die Unterhaltsansprüche durch den gem Abs. 2 S. BGB befugten Elternteil nur im eigenen Namen geltend gemacht werden, 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Voraussetzungen für eine gesetzliche Prozeßstandschaft liegen hier in der Person der Mutter der beklagten Kinder vor; insbesondere ist zwischen den Eltern der beklagten Kinder ein auf Ehescheidung gerichtetes Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg anhängig. Allerdings betrifft 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB von seinem Wortlaut her nur die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, was die Annahme nahe legen könnte, daß diese Vorschrift nur Aktivprozesse der Kinder erfassen will. Gleichwohl ist anerkannt, daß die in 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffene Regelung auch die Vertretung des Kindes auf der Passivseite umfaßt, unabhängig davon, ob der Kläger die Herabsetzung des Unterhaltes oder die Feststellung, keinen Unterhalt zu schulden, begehrt (OLG Stuttgart, DAVorm 1990, 900, 903; KG FamRZ 1988, 313, 314; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1237; Palandt- Diederichsen, BGB, 58. Aufl Rdnr. 58; RGRK-Wenz, BGB, 12. Aufl Rdnr. 38; Staudinger-Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl Rdnr. 342; Münch- Komm-Hintz, BGB, 3. Aufl Rdnr. 37 a; Wiezcorek/Schütze-Hausmann, ZPO, 3. Aufl Vor 50 Rn. 55; Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl Rdnr. 10). Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Bestimmung des 1629 Abs. 3 BGB, der insbesondere darin zu sehen ist, daß die Kinder wegen des Getrenntlebens ihrer Eltern aus allen aus Anlaß der Trennung begründeten Prozessen ihrer Eltern herausgehalten werden sollen (KG a.a.o.). Dafür spricht ferner der zwischen Unterhaltserhöhungs- und -herabsetzungsbegehren bestehende untrennbare Zusammenhang, der sich daraus ergibt, daß Herabsetzungsgründe zugleich der Rechtsverteidigung gegen ein Erhöhungsbegehren und Erhöhungsgründe
5 - 5 - zugleich der Rechtsverteidigung gegen ein Herabsetzungsbegehren dienen können (OLG Stuttgart a.a.o.; Staudinger-Peschel-Gutzeit a.a.o.). Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation der beklagten Kinder und der daraus folgenden Unzulässigkeit hat die Abänderungsklage über den vom Amtsgericht bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zugebilligten Umfange hinaus keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sich der Kläger auf eine Verringerung seines Einkommens beruft, hat er bislang nicht seinen letzten Einkommenssteuerbescheid vorgelegt; es kann daher nicht abschließend überprüft werden, ob tatsächlich eine (wesentliche) Veränderung gegenüber dem dem abzuändernden Vergleich zugrunde gelegten Einkommen von monatlich 2.600,00 DM netto eingetreten ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Berechnungen des Amtsgerichtes in dem angefochtenen Beschluß verwiesen werden. Insbesondere hat das Amtsgericht - auch in der Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 28. September zu Recht auf Seiten des Klägers die geltend gemachten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nicht als einkommensmindernd berücksichtigt. Der Kläger hat die Notwendigkeit, mit dem PKW zur Arbeit fahren zu müssen, nicht substantiiert dargelegt. Er hat insoweit lediglich pauschal behauptet, jeden Morgen um 06:00 Uhr mit der Arbeit beginnen zu müssen und daß es ihm daher nicht möglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig anzukommen; zudem würde er für Hin- und Rückfahrt erheblich mehr als 3 Stunden benötigen. Da der Kläger eine Herabsetzung der bereits unterhalb der Mindestunterhaltssätze im Vergleich vereinbarten Unterhaltssätze begehrt, hätte er aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung ( 1603 Abs. 2 BGB) im Einzelnen darlegen müssen, welche Bus- bzw. Bahnverbindungen zwischen Wohnort und Arbeitsstelle bestehen und zu welchen Uhrzeiten er sich auf den Weg zur Arbeit machen müßte; insbesondere hätte es hierzu der Vorlage entsprechender Fahrpläne bedurft. Darüber hinaus hat er auch nicht erläutert, weshalb der Umzug von O... nach N..., der zu einem verlängerten Anfahrtsweg zur Arbeit und damit zu erhöhten Fahrtkosten geführt hat, notwendig gewesen ist
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