Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV
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- Katja Bäcker
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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz 989, 990 BGB Nutzungsherausgabe oder -ersatz 987 f., 990 BGB Besitzer gegen Eigentümer Verwendungsersatz 994 ff. BGB Frage 1: Ansprüche des E gegen B A. Nutzungsersatz I. 500 wegen Vermietung an M II, 681 S.2, 667 BGB (-), da keine Kenntnis von Nichtberechtigung 687 Abs. 1 BGB I BGB a) Vindikationslage bei Ziehung der Nutzung aa) Eigentum des Anspruchstellers E Ursprünglich (+) 1
2 Verlust durch Eigentumserwerb des B von D, 929 S.1, 932 I 1 BGB? Einigung (+) Übergabe (+) Berechtigung (-) Gutgläubiger Erwerb (-), wegen 935 I 1 BGB bb) Besitz des B (+) cc) Kein Recht zum Besitz ggü. E, 986 I BGB b) Nutzungen gezogen? 100, 99 III BGB: Mietzins i.h.v. 500 c) Nach Rechtshängigkeit? (-), da gem. 261 I, 253 I ZPO erst mit Zustellung der Klage d) Ergebnis: 987 I (-) I, 990 I 1 BGB a) Vindikationslage im maßgeblichen Zeitpunkt (+), s.o. b) gezogene Nutzungen (+), s.o. c) Bösgläubigkeit? Überblick: 990 Abs. 1 BGB stellt den bösgläubigen Besitzer dem verklagten gleich. Unterscheide:: Bei Besitzerwerb: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines gegenüber dem Eigentümer wirkenden Besitzrechts, 990 Abs. 1Satz 1 BGB Nach Besitzerwerb: nur positive Kenntnis vom Fehlen des Besitzrechts, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB Hier: (-), da keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des B von Nichtberechtigung des D d) Ergebnis: 987 I, 990 I 1 BGB (-) 2
3 ff. BGB (-), da ausgeschlossen wegen Sperrwirkung EBV ( 993 I a.e. BGB) 5. Ergebnis: Kein Anspruch wegen Vermietung an M II. 800 wegen Vermietung an N Abs. 2, 681 S. 2, 667 Kenntnis von Nichtberechtigung? (-) bei Klagezustellung, da die Klage nicht begründet sein muss 687 Abs. 1 BGB I BGB a) Vindikationslage im Zeitpunkt der Ziehung der Nutzung (+) b) Nutzungen gezogen (+) c) nach Rechtshängigkeit? (+), da Zustellung der Klageschrift gem. 253 I, 261 I ZPO am , und Nutzungen erst am gezogen d) Ergebnis: 987 I BGB (+) ff. BGB (-), da durch 987 ff. BGB ausgeschlossen B. Schadensersatz I. 200 wegen Zerstörung der Teller BGB a) Vindikationslage im Zeitpunkt der Zerstörung (+) b) Rechtshängigkeit (+), ab c) Untergang der Teller nach Rechtshängigkeit (-), da schon am 4.8. d) Ergebnis: 989 BGB (-) 3
4 2. 989, 990 I 1 BGB (-), da keine Bösgläubigkeit I BGB (-), da ausgeschlossen durch 993 I a.e. BGB 4
5 II. 800 wegen Zerstörung der Vasen , 990 I 1 BGB a) Vindikationslage bei Schädigung aa) Eigentum des Anspruchstellers (E) Ursprünglich (+) Verlust des Eigentums durch Übereignung D an B 929 S.1, 932 I 1 BGB? Einigung (+), vertreten durch A gem. 164 I 1 BGB Übergabe (+), da A Besitzdiener gem. 855 BGB Berechtigung (-) Gutgläubiger Erwerb? (-), da B nicht gutgläubig 932 II, 166 BGB (Zurechnung des Vertreterwissens) und Abhandenkommen 935 I 1 BGB bb) Besitz des B (+) cc) Kein Recht zum Besitz ggü. E, 986 BGB dd) Ergebnis: Vindikationslage (+) b) Rechtshängigkeit im Zeitpunkt der Zerstörung der Vasen (-) 5
6 c) Bösgläubigkeit des B, 990 I 1 BGB B selbst war nicht bösgläubig. Zurechnung der Bösgläubigkeit des A? Grundsätzlich (+) Strittig: Zurechnungsnorm e.a.: 166 BGB o CONTRA: Besitzerwerb ist kein RG keine Willenserklärung a.a. 278 BGB o CONTRA: Schuldverhältnis wird erst durch Besitzerwerb begründet (vorher besteht keines) 278 betrifft Verschulden, um das es hier nicht geht a.a.: 831 BGB analog o Arg.: 990 ist deliktsähnlicher Tatbestand Vor Besitzerwerb haftet Geschäftsherr auch nach 831, später soll er nicht schlechter stehen ( Exkulpationsmöglichkeit, 831 Abs. 1 S. 2 BGB a.a.: 166 Abs. 1 BGB analog o Arg.: Es geht um Wissenszurechnung 6
7 a.a. (vermittelnd): je nach Stellung des Besitzdieners o Wenn Besitzdiener eigenen Entscheidungsspielraum hat: 166 I BGB analog o Sonst 831 BGB analog o PRO: Wer fremde Hilfe im Rechtsverkehr nutzt, muss auch die damit einhergehenden Nachteile hinnehmen Vermittelnde Ansicht ist am interessengerechtesten Hier: Zurechnung nach 166 BGB analog, weil A die Stellung eines Vertreters hat d) Verletzungstatbestand: Unmöglichkeit der Herausgabe e) Verschulden des B Zurechnung des Verschuldens des A über 278, da EBV gesetzliches Schuldverhältnis Verschuldensvermutung gem. 280 I 2 BGB f) Ergebnis: Anspruch aus 989 I, 990 I BGB i.h.v. 800 (+) , 823 I BGB (-) (-), da kein deliktischer Erwerb des Besitzes I BGB Problem: Anwendbarkeit beim bösgläubigen Besitzer? e.a.: (+) h.m.: (-), da Sperrwirkung EBV Arg.: Umkehrschluss aus 992 BGB BGB Beachte: 826 BGB ist trotz EBV anwendbar Aber: (-), da kein Schädigungsvorsatz 7
8 Frage 2: P gegen B Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen I, 990 I 1 BGB a) Vindikationslage aa) Eigentum des P (+), da Übereignungen P-G und G-B gem. 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig bb) Besitz des B (+) cc) Kein Recht zum Besitz, 986 BGB (+) b) Nutzungen gezogen (+), Mietzins (1000 ) gem. 100, 99 III BGB c) Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (-) d) Ergebnis: 987 I, 990 I BGB (-) BGB a) Vindikationslage (+) b) Anspruchsgegner (B) ist gutgläubiger, unverklagter Besitzer c) Unentgeltliche Besitzerlangung? B hat Kaufpreis an G gezahlt, wenn auch ohne Rechtsgrund d) Problem: Gleichstellung des rechtsgrundlosen mit unentgeltlichem Besitzerwerb? BGH: (+), 988 BGB analog anwendbar Arg.: Wer rechtsgrundlos nur Besitz erwirbt, stünde sonst besser als der, der rechtsgrundlos Eigentum erwirbt h.l.: (-), sondern 812 ff. BGB direkt Arg.: Vorteil im Drei-Personen-Verhältnis I 1 1. Alt. BGB (-), da keine Leistung I 1 2. Alt. BGB (-), da Eingriffskondiktion gesperrt durch EBV 8
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