Veranstaltung der NUMOV im Hause der BHF-BANK 24. September 2010

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1 Veranstaltung der NUMOV im Hause der BHF-BANK 24. September 2010 Absicherung von Exportrisiken in Bezug auf Ausfuhrrestriktionen Beate Bischoff, Geschäftsfeldleiterin Corporate Banking BHF-BANK

2 Inhalt I Ausfuhrbestimmungen in Deutschland unter Berücksichtigung der Länder des Nahen und Mittleren Ostens II Absicherung von Exportrisiken im Nahen und Mittleren Osten

3 EG Verordnung für Dual-User-Güter Dual-User-Güter sind Güter, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Beschränkungen bei den Ausfuhren sind möglich, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen von Deutschland zu gewährleisten sind oder um die Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Enthält konkrete Verbote und Genehmigungspflichten auf Basis des AWG. Die Genehmigungsbehörde für Ausfuhren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt.

4 Ausfuhrgenehmigungen (Güter) In der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung findet sich eine Auflistung von Gütern, deren Ausfuhr immer genehmigungspflichtig ist, egal in welche Länder die Waren exportiert werden. Dies sind insbesondere: Waffen, Munition und Rüstungsmaterial Kernenergieanlagen, -materialien und -ausrüstung Sonstige Waffen und Technologien von strategischer Bedeutung Chemieanlagen und Chemikalien Anlagen zur Erzeugung biologischer Stoffe Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt kann Auskunft zur Güterliste gegeben werden und bspw. auch eine Bestätigung, dass die zu exportierende Ware gemäß Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist.

5 Ausfuhrgenehmigungen (Länder) Im Außenwirtschaftsgesetz gibt es im Anhang eine Länderliste (Länderliste K), aus der hervorgeht, in welche bestimmten Länder Ausfuhren genehmigungspflichtig sind. (Z. Zt. Syrien, Kuba) Dabei sind Waren genehmigungspflichtig, wenn sie in Rüstungsgüter eingebaut werden sollen für Anlagen zur Herstellung, Modernisierung oder Wartung von Rüstungsgütern bestimmt sind gemäß Kenntnis des Exporteurs für militärische Nutzung vorgesehen sind Die Genehmigungspflicht für Ausfuhren in diese bestimmten Länder gilt unabhängig davon, ob die Waren in der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt sind.

6 Embargoregelungen Embargos basieren in der Regel auf Beschlüssen internationaler Organisationen (Vereinte Nationen, EU). Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern oder Zielgruppen. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr, sondern beispielsweise auch die Einfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen. Man unterscheidet zwischen: Länderembargos (hierunter Total-, Teil- oder Waffenembargos) Personenbezogenen Embargos

7 Embargoregelungen Länderembargos Totalembargo Z. Zt. ist kein Totalembargo gegen ein Land ausgesprochen (früher: Irak). Ausnahmen des Totalembargos gelten jedoch für humanitäre Zwecke. Teilembargo Beschränkungen und Verbote beziehen sich auf bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Finanzsanktionen (z. Zt. bspw. Iran, Myanmar, Simbabwe, Sudan u. a.). Auch Einfuhren können betroffen sein (bspw. Importverbot für Rohdiamanten aus der Elfenbeinküste). Waffenembargo Enthält ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien (z. Zt. bspw. Armenien, Libanon, Somalia u. a.).

8 Embargoregelungen Personenbezogene Embargos Rechtsgrundlage sind 2 EU Antiterrorismus-Verordnungen, in deren Anhängen Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen aufgeführt sind. Sie zielen auf mutmaßliche Terroristen und Terrorhelfer; auch Regierungsmitglieder fremder Staaten sind darunter, soweit ihnen eine Unterstützung des Terrorismus oder - wie in Falle des Iran - eine Beteiligung am Atomwaffenprogramm vorgeworfen wird. Das Ziel der personenbezogenen Embargomaßnahmen ist es, die finanziellen Ressourcen terroristischer Organisationen trockenzulegen. Dies geschieht durch das sog. Bereitstellungsverbot, worunter man jede Zurverfügungstellung einer wirtschaftlichen Ressource versteht. Diese beinhaltet die direkte oder auch indirekte Lieferung von Gütern.

9 Embargoregelungen Inhalt und Umfang der erlassenen Embargos können - in Anhängigkeit vom verfolgten Ziel - sehr unterschiedlich ausfallen und verschiedene Beschränkungen oder Verbote beinhalten. Es ist daher immer zu prüfen, ob das geplante Auslandsgeschäft von den Beschränkungen eines Embargos betroffen ist. (Zoll, BAFA, bzw. Deutsche Bundesbank für Finanzsanktionen) Liste aller derzeitigen Embargoländer mit Angaben zu Art und Umfang der Embargos unter:

10 Embargoländer im Nahen und Mittleren Osten Irak Iran Libanon Libyen Waffenembargo, Finanzsanktionen, irakische Kulturgüter, Erfüllungsverbot Waffen- und Teilembargo, Finanzsanktionen sowie Investitionsverbot (Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrverbot für Waffen und Güter/Technologien, die mit der Entwicklung/Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder Trägersystemen in Zusammenhang stehen, Verbot der technischen Unterstützung und Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Waffen- und Teilembargo) Waffenembargo, Finanzsanktionen Erfüllungsverbot

11 Inhalt I Ausfuhrbestimmungen in Deutschland unter Berücksichtigung der Länder des Nahen und Mittleren Ostens II Absicherung von Exportrisiken im Nahen und Mittleren Osten

12 II. Absicherung von Exportrisiken im Nahen und Mittleren Osten Allgemein gilt: Für die meisten Länder im Nahen und Mittleren Osten gibt es gute Möglichkeiten, das Ausfallrisiko von Exportforderungen von (genehmigten) Ausfuhren abzusichern. Banken und/oder Exportkreditversicherungen bieten eine Vielzahl von Absicherungsinstrumenten an, die häufigsten sind: - Dokumentenakkreditiv - Forfaitierung, d. h. Ankauf von Lieferantenkreditforderungen - Hermes-gedeckter Bestellerkredit

13 II. Absicherung von Exportrisiken im Nahen und Mittleren Osten Tunesien Türkei Libanon Syrien Jordanien Marokko Israel Irak Iran Algerien Libyen Ägypten Saudi Arabien Kuwait Bahrain VAE Sudan Oman Jemen Katar

14 II. Absicherung von Exportrisiken im Nahen und Mittleren Osten Länder mit bestimmten Ausfuhrrestriktionen Bei den Ländern Irak, Libanon und Libyen bestehen Ausfuhrrestriktionen, jedoch ist ein normaler Warenverkehr möglich. Den Exporteuren stehen Absicherungsinstrumente von Banken und/oder Exportkreditversicherungen zur Verfügung. Bei den Ländern Iran (weitreichende Embargoregeln) und Syrien (Länderliste K im AWG) bestehen zum Teil erhebliche Einschränkungen im bilateralen Warenund/oder Finanzverkehr. Die Absicherung von Exportrisiken ist deutlich erschwert. Insbesondere im Iran behindern fehlende Absicherungsmöglichkeiten zahlreiche Projekte und haben direkten Einfluss auf Exporte.

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