Flächenförderung Aktueller Stand der GAP-Reform 2015 am

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1 Flächenförderung Aktueller Stand der GAP-Reform 2015 am Für die Rechtsverbindlichkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann keine Gewähr übernommen werden, da noch nicht alle notwendigen EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt wurden. Als maßgeblich gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ( ) in Verbindung mit den im Antrag abgegebenen Erklärungen und Verpflichtungen.

2 2 9. Februar 2015 SMUL Referat 34

3 Grundsatz: Betriebsinhaber, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen ab dem 1. Januar 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen das sogenannte "Greening" einhalten. Dies gilt auch für beihilfefähige Flächen, mit denen im Antragsjahr kein Zahlungsanspruch aktiviert wird oder die die Mindestparzellengröße von 0,30 ha nicht erreichen. Folgende 3 Greeningverpflichtungen sind einhalten: a) Anbaudiversifizierung b) Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils c) Flächennutzung im Umweltinteresse (EFA ecological focus areas = ökologische Vorrangflächen) 3 9. Februar 2015 SMUL Referat 34

4 Von den Greeningverpflichtungen sind befreit: Betriebe, die an der Kleinerzeuger-Regelung teilnehmen Anerkannte Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der VO(EU)Nr. 834/2007 (EU-Öko- Verordnung) verfügen Öko-Zertifikat Sie haben automatisch Anrecht auf die Greeningprämie Februar 2015 SMUL Referat 34

5 Kleinerzeugerregelung ca. 4 ha März 2013 Herwig Vopel, Referat 34

6 Die Höhe der Greeningprämie ist deutschlandweit einheitlich. Die Höhe der Prämie beträgt nach kalkulierten Schätzwerten: Jahr Betrag in Euro , , , , ,00 Bei Verstößen gegen die Greeningverpflichtungen wird die Greeningprämie in den Jahren 2015 und 2016 gekürzt, zusätzliche Sanktionen folgen erst ab Februar 2015 SMUL Referat 34

7 A. Anbaudiversifizierung Freistellung von der Anbaudiversifizierung Von der Anbaudiversifizierung befreit: - Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerland. - Betriebe, bei denen entweder oder Weiterhin sind auch Betriebe bei jährlichem Flächentausch mit anderen Betrieben von mehr als 50% des Ackerlandes befreit, wenn auf allen Flächen ein Wechsel der Kulturen stattfindet. 7 und die übrige Ackerfläche nicht mehr als 30 Hektar beträgt 9. Februar 2015 SMUL Referat 34

8 A. Anbaudiversifizierung Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung Mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen müssen von jenen Betriebsinhabern angebaut werden, deren Ackerfläche 10 bis 30 Hektar umfasst. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen. Mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen müssen von jenen Betriebsinhabern angebaut werden, deren Ackerfläche mehr als 30 Hektar umfasst. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen. Der Flächenumfang der beiden größten Kulturen darf nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes betragen Februar 2015 SMUL Referat 34

9 A. Anbaudiversifizierung landwirtschaftliche Kulturpflanzen Der Begriff landwirtschaftliche Kultur(pflanze) im Rahmen der Anbaudiversifizierung bezeichnet: - eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen (z.b. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais) - alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler z.b. Raps), Solanaceae (Nachtschattengewächse z.b. Kartoffeln) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse z.b. Gurke); - brachliegendes Land; - Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören (z.b. Wintergerste und Sommergerste gelten als zwei unterschiedliche Kulturen). In der NC-Liste sind zu den einzelnen Kulturen (NC-Codes) auch die Zuordnung der landwirtschaftlichen Kulturen gemäß Anbaudiversifizierung aufgeführt Februar 2015 SMUL Referat 34

10 A. Anbaudiversifizierung Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich nur auf die Ackerflächen des Betriebs, d. h. alle Dauerkulturen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen sind. Berücksichtigt werden außerdem auch nur die mit einer Hauptkultur bebauten Flächen. Der Anbau von Zwischenfrüchten, Untersaaten bleibt unberücksichtigt. Bei Mischkulturen, z. B. Erbsen mit Stützfrucht, ist die Codenummer für Mischkulturen zu verwenden. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen kann eine Fläche nur einmal berücksichtigt werden. Landschaftselemente werden bei der Berechnung berücksichtigt, sofern sie Bestandteil der beihilfefähigen Ackerfläche sind Februar 2015 SMUL Referat 34

11 A. Anbaudiversifizierung vereinfachtes Beispiel : 4 ha Winterweizen 4 ha Winterweizen 6 ha Wintergerste 6 ha Raps 10 ha Futterroggen 38 ha Mais 28 ha Mais 2 ha Blumenkohl 2 ha Frühkartoffeln 50 ha Ackerland gesamt 50 ha Ackerland gesamt 10 ha GL 10 ha GL 1. Prüfung, ob Flächenbefreiungstatbestand vorliegt (Gras oder Grünfutterpflanzen + Brache) > 75% AL UND Rest-AL <= 30 ha? nein Gras oder Grünfutterpflanzen + Dauergrünland) > 75 % LF UND Rest-AL <= 30 ha? nein 2. Prüfung, ob Anzahl Kulturarten gemäß Anbaudiversifizierung eingehalten 5 Kulturarten 4 Kulturarten mind. 3 Kulturarten? ja mind. 3 Kulturarten? ja Februar 2015 SMUL Referat 34

12 A. Anbaudiversifizierung vereinfachtes Beispiel : 4 ha Winterweizen 4 ha Winterweizen 6 ha Wintergerste 6 ha Raps 10 ha Futterroggen 38 ha Mais 28 ha Mais 2 ha Blumenkohl 2 ha Frühkartoffeln 50 ha Ackerland gesamt 50 ha Ackerland gesamt 10 ha GL 10 ha GL 3. Prüfung, ob Anbauverhältnis auf Ackerland eingehalten a) Umfangreichste Kulturart <= 75% des Ackerlandes 28 ha Mais 38 ha Mais 50 ha Ackerland gesamt 50 ha Ackerland gesamt 56 % Anteil am Ackerland 76 % Anteil am Ackerland erfüllt nicht erfüllt, da um 1% Punkt überschritten Kürzung Greeningprämie b) Umfangreichsten zwei Kulturarten <= 95% des Ackerlandes 38 ha (28 ha Mais + 10 ha Roggen ) 44 ha (38 ha Mais + 6 ha Raps) 50 ha Ackerland gesamt 50 ha Ackerland gesamt 76 % Anteil am Ackerland 88 % Anteil am Ackerland erfüllt Februar 2015 SMUL Referat 34 erfüllt

13 B. Erhalt des Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland in FFH-Gebieten wird als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen. Die entsprechende Einstufung wird als gesondertes Attribut am Feldblock mitgeführt. Eine Umwandlung in Ackerland oder das Pflügen sind nicht erlaubt. Bei Verstößen gegen das Umwandlungs- bzw. Pflugverbot ist der Betriebsinhaber zur Rückumwandlung oder Wiederanlage umgewandelten oder gepflügten Dauergrünlands verpflichtet. Von der Ausweisung als umweltsensibles Dauergrünland sind Flächen ausgenommen, auf denen am 1. Januar 2015 noch Verpflichtungen der Agrarumweltmaßnahme 20 jährige Ackerstilllegung zur Biotopentwicklung (K1 nach Richtlinie 73/94-B oder K2 nach Richtlinie 73/99, Teil B) bestehen. Hinweis: Flächen mit der fünfjährigen Maßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) besitzen nach Ablauf der Maßnahme noch nicht den Status Dauergrünland. Der Status Dauergrünland für diese Fläche tritt ein, wenn nach Ablauf der Maßnahme wieder Gras oder Grünfutterpflanzen auf dieser Fläche angebaut werden Februar 2015 SMUL Referat 34

14 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 16 DirektZahlDurchfG und 20 ff DirektZahlDurchfV (anderes Dauergrünland) - Anderes, also nicht umweltsensibles Dauergrünland darf ab dem ersten Quadratmeter nur mit Genehmigung umgewandelt werden ( 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG). - Liegen die Voraussetzungen für eine Umwandlung vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Genehmigung (sog. gebundene Entscheidung). Für das LfULG besteht mithin kein Ermessen ( 16 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 DirektZahlDurchfG) Februar 2015 SMUL Referat 34

15 B. Erhalt des Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils Flächen mit Dauergrünland - Sobald der ermittelte Dauergrünlandanteil in Sachsen um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat, wird dies im Bundesanzeiger bekanntgegeben. - Weitere Informationen im Vortragsteil von Frau Eckardt! Februar 2015 SMUL Referat 34

16 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Freistellung von der Flächenbereitstellung Von der Ausweisung ökologischer Vorrangflächen sind befreit: - Betriebe mit bis zu 15 Hektar Ackerland; - Betriebe, bei denen entweder oder und die übrige Ackerfläche nicht mehr als 30 Hektar beträgt Februar 2015 SMUL Referat 34

17 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Brachliegende Ackerflächen Gewichtungsfaktor 1,0 Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung vom Die brachliegende Fläche ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen. Mindestens einmal während des Jahres ist die Fläche zu mähen und das Mähgut abzufahren oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Ausnahme: Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Ackerflächen, die mehr als fünf Jahre als ökologische Vorrangflächen brachliegen, bleiben Ackerland Februar 2015 SMUL Referat 34

18 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Zwischenfruchtanbau / Gründecke oder Untersaat Gewichtungsfaktor 0,3 Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau/Gründecke oder Untersaat werden als ökologische Vorrangflächen anerkannt, sofern sie * durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung nach der Hauptkultur (Zwischenfruchtanbau/ Gründecke) oder * durch Untersaat von Gras in eine Hauptkultur angelegt wird. Nach Ernte der Vorkultur (Hauptfrucht) dürfen weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Das Ausbringen von Wirtschaftsdünger (organische Düngemittel) ist jedoch erlaubt. Das Greening wird zum 1. Januar 2015 eingeführt. Die Verpflichtungen beziehen sich immer auf das Jahr der Antragstellung. Das bedeutet, dass Zwischenfrüchte für das Antragsjahr 2015 nach der Hauptfrucht des Jahres 2015 eingesät werden müssen Februar 2015 SMUL Referat 34

19 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Zwischenfruchtanbau / Gründecke oder Untersaat Gewichtungsfaktor 0,3 Die Einsaat muss spätestens am 1. Oktober (erstmalig 2015!) erfolgt sein. Die Zwischenfrucht oder Begrünung ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. Die Fläche darf nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden (kein Mulchen/Mähen). Für die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung sind mindestens 2 Kulturen zu verwenden, die aus Arten bestehen, welche in der DirektZahlDurchfV aufgeführt sind. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen Februar 2015 SMUL Referat 34

20 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Zwischenfruchtanbau / Gründecke oder Untersaat Gewichtungsfaktor 0,3 Nachweis der verwendeten Kulturpflanzenmischungen: - amtliche Saatgutetiketten und Rechnungen - bei selbsterzeugtem Saatgutnachzuchten: z.b. Rückstellproben Für die Grasuntersaaten in einer Hauptkultur gibt es keine Vorgaben bezüglich der zu verwendenden Grasarten. Es dürfen aber nur Grassamen verwendet werden. Die Untersaat einer Kleegrasmischung ist daher nicht zulässig Februar 2015 SMUL Referat 34

21 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Leguminosen Gewichtungsfaktor 0,7 Verwendung nur bestimmter nach DirektZahlDurchfV vorgegebenen Leguminosen Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Glycine max Sojabohne Trifolium hybridum Schwedenklee (Bastardklee) Lens spp. Alle Arten der Gattung Linsen Trifolium incarnatum Inkarnatklee Lotus corniculatus Hornschotenklee Trifolium pratense Rotklee Lupinus albus Weiße Lupine Trifolium repens Weißklee Lupinus angustifolius Blaue Lupine, Schmalblättrige Trifolium resupinatum Persischer Klee Lupine Lupinus luteus Gelbe Lupine Trifolium subterraneum Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Medicago lupulina Hopfenklee (Gelbklee) Onobrychis spp. Alle Arten der Gattung Esparsetten Medicago sativa Luzerne Ornithopus sativus Seradella Medicago varia Bastardluzerne, Sandluzerne Vicia faba Ackerbohne Melilotus spp. Alle Arten der Gattung Steinklee Vicia pannonica Pannonische Wicke Phaseolus vulgaris Gartenbohne Vicia sativa Saatwicke Pisum sativum Erbse Vicia villosa Zottelwicke Trifolium alexandrinum Alexandriner Klee Der Anbau darf nur in Reinsaat erfolgen. Die Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein Februar 2015 SMUL Referat 34

22 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Leguminosen Gewichtungsfaktor 0,7 Vorbehaltlich der einer zu erlassenden Verordnung wird die Vegetationsperiode wie folgt definiert: a) Sojabohne, alle Arten der Gattung Linsen, Weiße Lupine, Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelbe Lupine, Gartenbohne, Erbse, Ackerbohne Mindestzeitraum, auf denen sich diese N-bindenden Pflanzen auf der Fläche befinden müssen; - Wenn Aussaat bis 15. Mai wegen besonderer Witterungsbedingungen nicht möglich Anzeigepflicht unter Nennung des Grundes bis 15. Mai Februar 2015 SMUL Referat 34 - Tritt Erntereife vor dem ein, dann dürfen Körner und Früchte vor dem geerntet werden Anzeigepflicht spätestens 3 Tage vor Erntebeginn - Verbot des Mähens, Schlegelns oder Beweiden des Aufwuchses - Verbot mechanischer Bodenbearbeitung oder Behandlung mit Herbizid, die zur Zerstörung des Aufwuchses führt

23 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Leguminosen Gewichtungsfaktor 0,7 Vorbehaltlich einer noch zu erlassenden Verordnung wird die Vegetationsperiode wie folgt definiert: b) übrige zulässige N-bindenden Pflanzen nach DirektZahlDurchfV Mindestzeitraum, auf denen sich diese N-bindenden Pflanzen auf der Fläche befinden müssen; Februar 2015 SMUL Referat 34 - Verbot mechanischer Bodenbearbeitung oder Behandlung mit Herbizid, die zur Zerstörung des Aufwuchses führt - Schnittnutzung bzw. Schnittnutzung zur Samengewinnung ist auch vor dem zulässig Nach der Ernte der Leguminosen muss eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut werden. Einsatz von Düngemitteln als Startdüngung sowie von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis ist erlaubt.

24 Greening oder AUNaP? In Sachsen keine Doppelförderung auf einem Schlag möglich! Bei ähnlichen Maßnahmen in einem Betrieb z. B. beim Anbau von Zwischenfrüchten sowohl über Greening als über AUNaP auf verschieden Schlägen Bitte die unterschiedlichen Bedingungen beachten! (siehe Material) 24

25 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Pufferstreifen auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend entlang von Wasserläufen Gewichtungsfaktor 1,5 Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung vom Der Pufferstreifen ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Ausnahmen: - Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden; - eine Beweidung oder Schnittnutzung ist zulässig ist, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt Februar 2015 SMUL Referat 34

26 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Pufferstreifen auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend entlang von Wasserläufen Gewichtungsfaktor 1,5 Mindestbreite 1 m, Maximalbreite 20 m Wenn der Pufferstreifen an einer Stelle die Höchstbreite überschreitet, kann die Teilfläche nicht als ökologische Vorrangfläche angerechnet werden. Eine Kombination mit Brache ist nicht möglich Februar 2015 SMUL Referat 34

27 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Pufferstreifen auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend entlang von Wasserläufen Gewichtungsfaktor 1,5 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen können auch Ufervegetationsstreifen umfassen. - Ist nach InVeKoSV zulässig - unabhängig, ob für den Ufervegetationsstreifen eine Verfügungsberechtigung vorliegt oder nicht, kann dieser als ökologische Vorrangfläche mit einbezogen werden - die Breite des Ufervegetationsstreifens darf aber 10 m nicht überschreiten und insgesamt mit Pufferstreifen nicht mehr als 20 m sein. Gemessen wird ab Böschungsoberkante! - Sachsen hat derartige Flächen nicht in der Flächenreferenz, deshalb nur über Korrekturblatt beantragbar! Antragsteller mit derartigen Flächen werden einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen! Februar 2015 SMUL Referat 34

28 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Streifen auf Ackerland an Waldrändern ohne Erzeugung Gewichtungsfaktor 1,5 Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung vom Der Streifen ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Ausnahmen: - Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden; - eine Beweidung oder Schnittnutzung ist zulässig, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Mindestbreite 1 m, Maximalbreite 10 m Der Streifen muss eine direkte Verbindung zum Wald haben! (Gräben und Wege unterbrechen die Verbindung) Eine Kombination mit Brache ist nicht möglich Februar 2015 SMUL Referat 34

29 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: KUP-Flächen Gewichtungsfaktor 0,3 Verwendung nur bestimmter nach DirektZahlDurchfV vorgegebenen Gehölzarten Botanische Deutsche Botanische Deutsche Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung S. Triandra 1) Mandelweide 1) B. pendula Gemeine Birke, Hängebirke S. Viminalis 1) Korbweide 1) A. glutinosa Schwarzerle P. Alba 1) Silberpappel 1) A. incana Grauerle P. Canescens 1) Graupappel 1) F. excelsior Gemeine Esche P. Nigra 1) Schwarzpappel 1) Q. robur Stieleiche P. Tremula 1) Zitterpappel 1) Q. petraea Traubeneiche 1) Einschließlich der Kreuzungen auch mit anderen Arten dieser Gattung Einsatzverbot von mineralischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln Februar 2015 SMUL Referat 34

30 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Aufforstungsflächen Gewichtungsfaktor 1,0 Aufforstungsflächen können angerechnet werden, wenn - für diese Fläche im Jahr 2008 ein Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und - entweder die Aufforstung nach den Richtlinien 93/2000 oder 93/ oder nach Richtlinie AuW/2007, Teil B (ÖW) - oder nach der Richtlinie WuF ab 2015 gefördert wird. Aufforstungen nach Verordnung (EG) Nr. 2080/92 sind nicht beihilfefähig (RL 10, RL 93/98) Februar 2015 SMUL Referat 34

31 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Feldränder Gewichtungsfaktor 1,5 Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung vom Der Feldrand ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Ausnahme: Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Mindestbreite 1 m, Maximalbreite 20 m Wenn der Feldrand an einer Stelle die Höchstbreite überschreitet, kann diese Teilfläche nicht als ökologische Vorrangfläche angerechnet werden. Eine Kombination mit Brache ist nicht möglich Februar 2015 SMUL Referat 34

32 Größe Landschaftselemente im Förderantrag 2015 Größenangaben der Landschaftselemente der Antrags CD 2015 sind nicht verbindlich Entscheidend ist in welcher Größe sie bei einer Kontrolle vorgefunden werden 32

33 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: EFA-Landschaftselemente auf Ackerlandfeldblöcken (unter CC-Schutz nach AgrarZahlVerpflV) Landschaftselemente Februar 2015 SMUL Referat 34 Gew.- faktor Bestimmungen Hecken 2,0 Mindestlänge 10 m, maximale Durchschnittsbreite 15 m Baumreihen 2,0 Mindestens 5 Bäume, Mindestlänge 50 m Einzelbäume 1,5 Umrechnungsfaktor: 20 m² je Einzelbaum; Naturdenkmal nach 28 BNatSchG Feldgehölze 1,5 Mindestfläche 50 m², Maximalfläche m² Feldraine 1,5 Mindestbreite 2 m Feuchtgebiete 1,0 Maximalfläche m², Biotope nach 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete Fels- und Steinriegel 1,0 Maximalfläche m² Trocken- und Natursteinmauern, 1,0 Mindestlänge 5 m Lesesteinwälle Terrassen 1,0 Umrechnungsfaktor: 2 m² je m EFA-Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen. Die Anrechnung ist jedoch nur möglich, wenn das EFA-Landschaftselement innerhalb des beihilfefähigen Ackerschlages liegt (Bruttoprinzip).

34 Pflege Landschaftselemente Verschiedene Gehölz bestandene Landschaftselemente einer bestimmten Größe stehen unter CC-Schutz und dürfen nicht teilweise oder vollständig beseitigt werden Es besteht aber keine Pflegeverpflichtung für Hecken und Feldgehölze 25 SächsNatSchG bzw. 39 BNatSchG (1) Es ist verboten, 5. Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören, 34

35 Pflege Landschaftselemente - Hecken 35

36 Pflege Landschaftselemente - Hecken 36

37 Pflege Landschaftselemente - Hecken Bitte beachten: 37 Pflege nur außerhalb der Fortpflanzungszeit Abschnittsweise auf den Stock setzen (nicht mehr als 20-25% der Gesamtlänge pro Jahr und nicht mehr als 10 m bis 15 m am Stück) sehr kurze Hecken auch nur einzelbuschweise Auslichten Belassen von einzelnen Überhältern bei Mittel- und Hochhecken Schonung wenig ausschlagsfähiger Gehölze durch behutsamen Rückschnitt Entnahme ungeeigneter * Gehölze Kein Astschnittgut in der Hecke zurücklassen Bei Pflege möglichst den Biotopverbund gewährleisten Keinen Einsatz von Schlegelmähern! Mahd der Krautsäume alle 3 bis 5 Jahre (Mähgut abtransportieren!)

38 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Januar 2015 SMUL Referat 34

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