UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Statut

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Statut"

Transkript

1 UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL Statut Juni 2012

2

3 Präambel Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist eine Institution für Doktorandinnen und Doktoranden der Universität Bayreuth. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL steht Promovierenden aller Fächer offen und wirkt fördernd auf FAKULTÄTS-basierte Promotionen und auf Promotionen in GRADUIERTENZENTREN, deren PROMOTIONSPROGRAMME an der Universität Bayreuth auf neuartige Forschungsthemen ausgerichtet und bevorzugt interdisziplinär angelegt sind. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist eine Förder- und Serviceeinrichtung rund um die Promotion und damit ein Instrument der Universität Bayreuth zur Forschungsförderung. Ziel der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist es, die Graduiertenförderung an der Universität Bayreuth nachhaltig zu stärken, den internationalen Austausch bereits in dieser frühen Phase selbstständiger Forschung zu intensivieren und universitätsweite Qualitätsstandards zu sichern und weiter zu entwickeln. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Wissenschaftsrats und der Deutschen Forschungsgemeinschaft, so dass die Bayreuther Graduiertenqualifikation nach Anspruch, Struktur und Inhalt höchsten wissenschaftlichen Standards entspricht. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL etabliert einen Katalog von Fördermaßnahmen, für deren Umsetzung die Universität Bayreuth finanzielle Mittel bereitstellt. Im Hinblick auf die überfachliche Ausbildung der Doktoranden an der Universität Bayreuth unterstützt die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL die erforderlichen Lehr- und Trainingsangebote in enger Abstimmung mit den Doktoranden. Die Doktoranden erhalten ein institutionelles Gewicht und werden als Gruppe sichtbar. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL begleitet die Umsetzung der von der Hochschulleitung am 12. Juli 2011 empfohlenen Maßnahmen zur Sicherung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis bei der Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden, insbesondere im Promotionsverfahren.

4 Inhalt 1. Rechtsform 2. Ziele und Aufgaben 3. Zielgruppen 4. Organe 5. Mitgliedschaft 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder 7. Vorstand 8. Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL 9. Doktorandenvollversammlung im Rahmen der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL 10. Geschäftsstelle 11. Förderprogramm 12. Finanzielle Leistungen der Universität Bayreuth 13. Evaluation 14. Änderungen, Inkrafttreten

5 1 Rechtsform Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bayreuth gem. Art. 19 Abs. 5 BayHSchG. Sie dient der strukturierten wissenschaftlichen Graduiertenqualifikation mit Promotionsziel und misst sich an besten internationalen Standards. Sie ist damit zugleich ein Instrument der Forschungsförderung an der Universität Bayreuth. 2 Ziele und Aufgaben (1) Förderung der Forschungsarbeit der Doktoranden Im Mittelpunkt der Promotion an der Universität Bayreuth steht die eigenständige Forschungsarbeit der Doktoranden, die von der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL durch eine Vielzahl von Maßnahmen unterstützt und gefördert wird. Während die fachliche Qualifizierung an den Graduiertenzentren und den Fakultäten gesichert wird, fördert die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL vor allem die überfachliche Weiterbildung der Graduierten. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL trägt damit zu einer ganzheitlichen Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern und Führungskräften bei. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL informiert und berät darüber hinaus Doktoranden zu fachunabhängigen Fragen und zu Finanzierungsmöglichkeiten. (2) Qualität der Graduiertenqualifikation Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL unterstützt und fördert die Graduiertenqualifikation an der Universität Bayreuth und trägt dazu bei, dass ein Umfeld mit optimalen Bedingungen für die wissenschaftliche Forschung geschaffen wird. Ziel ist es, die Attraktivität und Qualität der Promotionsphase an der Universität Bayreuth für alle Doktoranden weiter zu erhöhen. In Abstimmung mit den Graduiertenzentren und den Fakultäten entwickelt die UNI- VERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL universitätsweite Standards für die Doktorandenausbildung. Ein weiteres Ziel der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist es, zu einem Umfeld beizutragen, das eine zügige Promotion bei hohen wissenschaftlichen Standards ermöglicht. 1

6 (3) Förderung internationaler Zusammenarbeit Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL unterstützt durch finanzielle Hilfen Forschungsaufenthalte der Doktoranden im Ausland, die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen und die Einbindung internationaler Gastwissenschaftler in die Forschungsprojekte der Doktoranden. Die UNIVER- SITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL hilft außerdem, internationale Kooperationen zu intensivieren. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL stellt gemeinsam mit dem Welcome Centre der Universität Bayreuth Schnittstellen zum internationalen akademischen Arbeitsmarkt bereit. (4) Förderung von Wissenschaftlerinnen und Familien In Abstimmung mit den Frauenbeauftragten der Universität Bayreuth unterstützt die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL Doktorandinnen bei der Promotion. Sie hilft Doktorandinnen und Doktoranden mit Kindern, die doppelte Herausforderung von Promotion und Familie zu meistern. (5) Doktoranden als Gruppe Die University OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL dient der Entwicklung einer eigenen Identität der Gruppe der Doktoranden und ihre Einbindung in Gremien der Universität Bayreuth. (6) Marketing Die UNIVERSITY of BAYREUTH GRADUATE SCHOOL informiert in gezielten Marketing-Maßnahmen über die Promotionsmöglichkeiten an der Universität Bayreuth. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL hilft dabei, national und international hervorragende Doktoranden für die Universität Bayreuth zu gewinnen. 2

7 3 Zielgruppen (1) Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL steht allen Doktoranden der Universität Bayreuth offen, die a. an den Fakultäten der Universität Bayreuth b. an interdisziplinär ausgerichteten Graduiertenzentren der Universität Bayreuth (Bayreuth Graduate Centres) mit ihrem Angebot an strukturierten Promotionsprogrammen ihre Doktorarbeit anfertigen. Die Promotion außerhalb der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL bleibt unbenommen. (2) Jede Fakultät der Universität Bayreuth führt unter der Verantwortung des Dekans und ihrer jeweiligen Promotionskommission Promotionsverfahren durch. Die Fakultäten fördern ihre Doktoranden entsprechend der jeweiligen Fachkultur und koordinieren das fachliche Ausbildungsprogramm. Sie sind für das fachnahe Qualifikationsangebot an die Doktoranden, für die Qualitätssicherung der einzelnen Promotionsverfahren und für organisatorische Angelegenheiten zuständig. (3) In den Fakultäten oder fakultätsübergreifend können auf Beschluss des Senats der Universität Bayreuth Graduiertenzentren mit strukturierten Promotionsprogrammen eingerichtet werden. Sie stehen unter der Leitung eines Direktors und beinhalten einzelne Promotionsprogramme. Zeitlich begrenzte Graduierteneinrichtungen wie z. B. DFG-Graduiertenkollegs, Internationale Doktorandenkollegs des ENB, Promotionsstudiengänge oder PhD-Programme werden in der Regel als Promotionsprogramme in die Graduiertenzentren integriert. Promotionsprogramme können auch in Zusammenarbeit mit anderen Universitäten oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen eingerichtet werden. Im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder geförderte Graduiertenschulen (wie die Bayreuth International Graduate School of African Studies, BIGSAS) stehen als eigenständige Promotionseinrichtungen gleichrangig neben den oben genannten Graduiertenzentren. 3

8 4 Organe Organe der University of Bayreuth Graduate School sind: (1) der Vorstand (2) der Direktor der University of Bayreuth Graduate School, sein Stellvertreter und (3) die Doktorandenvertretung. 4

9 5 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft steht allen Doktoranden der Universität Bayreuth offen, sofern sie a. in ein Graduiertenzentrum der Universität Bayreuth aufgenommen wurden b. oder an einer Fakultät die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion (ggf. mit Auflagen) erfüllen und die Zusage einer Betreuung erhalten haben. Die Aufnahme in die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist freiwillig und erfolgt auf Antrag. Dem Antrag ist die Zusage eines Betreuers und ein Nachweis beizufügen, dass die Zulassungsvoraussetzungen (gegebenenfalls mit Auflagen) erfüllt sind. Die Anmeldung erfolgt durch den Doktoranden. (2) Die Mitgliedschaft in der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL endet a. mit der Erbringung der letzten promotionsrelevanten Leistung gemäß der jeweiligen Promotionsordnung; b. bei Doktoranden, deren Mitgliedschaft in einem Graduiertenzentrum endet; c. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL; d. durch Ausschluss bei nachgewiesenem Fehlverhalten; e. in den übrigen Fällen nach vier Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. (3) Den Absolventen wird die Aufnahme in das UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL-Alumni-Netzwerk angeboten. (4) Weiterhin sind die Mitglieder des Vorstands Mitglieder der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. 5

10 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder sind berechtigt, die Ressourcen und Angebote der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL zu nutzen. Sie können am Förderprogramm teilnehmen und die von der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL zur Verfügung gestellten Mittel verwenden. (2) Mitglieder sind angehalten, an den Zielen und Aufgaben der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL mitzuarbeiten und die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL aktiv zu unterstützen. (3) Im Sinne einer Strukturierung der Promotion wird empfohlen, dass Doktoranden der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUAte School mit ihren Betreuern eine Betreuungsvereinbarung abschließen. Die University OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL stellt hierfür Musterbeispiele zur Verfügung, die der Vorstand unter Berücksichtigung der Fächerkulturen entwickelt. 7 Vorstand (1) Der Vorstand der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL besteht aus: a. dem Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL und seinem Stellvertreter, b. je einem Vertreter jedes Graduiertenzentrums und jeder Fakultät (Dekan oder anderer Vertreter der Fakultät), c. dem Vizepräsidenten der Universität Bayreuth für Forschung und Wissenschaftlichen Nachwuchs der Universität Bayreuth, d. dem Sprecher der Doktoranden und drei Stellvertretern sowie e. einer der Frauenbeauftragten der Universität Bayreuth. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 a. bis c. und e. beträgt 3 Jahre, der Mitglieder nach d. ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. 6

11 (3) Der Vorstand entscheidet über die strategische Ausrichtung der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL, überprüft die Umsetzung der Ziele und initiiert die Weiterentwicklung der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Darüber hinaus übernimmt er folgende Aufgaben: a. Entwicklung des Förderprogramms der University of Bayreuth Graduate School, b. in Abstimmung mit Hochschulleitung und Senat Entwicklung eines Qualifizierungsrahmens für Doktoranden an der Universität Bayreuth und die Erstellung von Musterbeispielen für Betreuungsvereinbarungen, c. Entwicklung und Umsetzung eines Konzepts für Außendarstellung und Marketing für die Promotion an der Universität Bayreuth, d. Stellungnahme an die Hochschulleitung über Gründung, Ordnungsänderung und Beendigung von Graduiertenzentren und Promotionsprogrammen der Universität Bayreuth, e. Stellungnahme an die Hochschulleitung zu neuen oder geänderten Promotionsordnungen, f. Aufstellung eines Haushaltsplans für die University of Bayreuth Graduate School, g. Erstellen eines zweijährlichen Berichts an Hochschulleitung und Senat zur Arbeit und Entwicklung der University of Bayreuth Graduate School, h. Vorschläge zur künftigen Verbesserung des Statuts der University of Bayreuth Graduate School, i. Der Vorstand befasst sich zudem mit der künftigen Weiterentwicklung der von der Hochschulleitung am 12. Juli 2011 beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis bei der Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden, insbesondere im Promotionsverfahren (4) Der Vorstand kann intern Verantwortliche für die o.g. Zuständigkeiten aus seinen Reihen bestimmen. Der Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL trägt weiterhin die Gesamtverantwortung. (5) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL bzw. von dessen Stellvertreter geleitet. (6) Die Organe der University of Bayreuth Graduate School sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. 7

12 8 Direktor der University of Bayreuth Graduate School (1) Der Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist entweder der Vizepräsident der Universität Bayreuth für Forschung und Wissenschaftlichen Nachwuchs oder ein Hochschullehrer aus dem Kreis der aktiven Professoren. Er leitet die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL und ist Vorsitzender des Vorstands. Er ist der Hochschulleitung in allen Angelegenheiten der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL berichtspflichtig. Gegenüber dem Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL sind die Leiter der Graduiertenzentren und die Dekane im Hinblick auf Doktoranden und Promotionen auskunftspflichtig. (2) Der Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL und sein Stellvertreter müssen hauptamtliche, unbefristete Professoren der Universität Bayreuth sein. Sie werden von der Hochschulleitung für jeweils 3 Jahre ernannt. Die Leiter der Graduiertenzentren und die Dekane besitzen ein Vorschlagsrecht. Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist beratendes Mitglied des Senats. (4) Zu den Aufgaben des Direktors der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL gehören: a. Vertretung der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL nach innen und außen unter Beachtung der Gesamtinteressen der Hochschule, b. Verantwortung gegenüber der Hochschulleitung für die sachgerechte Mittelverteilung sowie für die Einhaltung des Gesamtbudgets, c. Personalangelegenheiten für aus Mitteln der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL finanzierte Mitarbeiter, d. zeitnahe Bewilligung von Anträgen auf Förderung aus dem Feuerwehrfonds nach den vom Vorstand der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL entwickelten Kriterien. Über seine Entscheidungen berichtet er dem Vorstand, e. zeitnahe Bewilligung von Anträgen auf Förderung aus dem Fonds zur Förderung von Wissenschaftlerinnen und Familien. Über seine Entscheidungen berichtet er dem Vorstand der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL und der Universitätsfrauenbeauftragten, f. Einberufung von Vorstandssitzungen, g. übergeordnete Erfassung der Doktoranden an der Universität Bayreuth. 8

13 (5) Der Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL erhält für seine Leistungen eine Funktionszulage, die der Präsident festlegt, sowie eine Reduktion des Lehrdeputats um 2 SWS. (6) Wenn der Vorstand nicht rechtzeitig einberufen werden und entscheiden kann, entscheidet der Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL in vorstandsrelevanten Angelegenheiten in Eilkompetenz. Auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung ist davon zu berichten. (7) Der Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL kann Mitgliedern des Vorstands und anderen hauptberuflich an der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL Tätigen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben sowie Weisungsrechte übertragen. Die Gesamtverantwortung bleibt beim Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. (8) Die Abberufung des Direktors der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist möglich, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Die Entscheidung trifft die Hochschulleitung. 9 Doktorandenvollversammlung im Rahmen der University of Bayreuth Graduate School (1) Der Doktorandenvollversammlung der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL gehören alle Doktoranden der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL an. Die Doktorandenvollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. (2) Die Doktorandenvollversammlung der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und drei Stellvertreter; dabei sollen nach Möglichkeit die unterschiedlichen Fächer- und Promotionskulturen der Universität Bayreuth repräsentiert sein. Der Sprecher der Doktoranden und seine Stellvertreter sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Darüber hinaus ist der Sprecher der Doktorandenvollversammlung beratendes Mitglied des Senats der Universität Bayreuth. 9

14 10 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle der University of Bayreuth Graduate School wird vom Geschäftsführer der University of Bayreuth Graduate School geleitet. (2) Die Geschäftsstelle ist zuständig für: a. die Unterstützung des Direktors und des Vorstands bei der Umsetzung der Ziele und Aufgaben der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL, b. die organisatorische Abwicklung der Aufgaben der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL, 10

15 11 Förderprogramm (1) Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL fördert die Integration der Doktoranden der Universität Bayreuth in nationale und internationale Wissenschaftsnetzwerke. Im Sinne einer verstärkten internationalen Sichtbarkeit und Vernetzung empfiehlt und bezuschusst die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL: a. Präsentation (Vortrag oder Poster) der eigenen wissenschaftlichen Ergebnisse auf Tagungen mit internationalen Teilnehmern, b. einen oder mehrere Aufenthalte an einer Forschungsinstitution oder bei einem forschenden Industrieunternehmen, bevorzugt im Ausland, c. gemeinsame Forschungsarbeit an der Universität Bayreuth mit nationalen und internationalen Wissenschaftlern, die auf Vorschlag von Doktoranden eingeladen werden. (2) Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL organisiert überfachliche Angebote für die Doktoranden. Dazu gehören: a. ein Auftaktseminar, das unter anderem überfachliche Gesichtspunkte für das wissenschaftliche Arbeiten an der Universität Bayreuth bietet, über Finanzierungsquellen informiert, Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt und persönliche Netzwerke über die Fachgrenzen hinweg fördert, b. bei Bedarf und auf Antrag einer Gruppe von Doktoranden überfachliche Seminare, beispielsweise aus folgenden Themenbereichen: - Persönlichkeit und Selbstmanagement - Kulturelle Kompetenz, - spezielle Angebote für Doktorandinnen und Genderkompetenz- Seminare - Unternehmerisches Handeln, - Veranstaltungen im Rahmen der Querschnittskomponente Wissenschaftsintegration, -reflexion und -kommunikation Die Teilnahme am Auftaktseminar ist für jeden Doktoranden der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL verpflichtend. 11

16 12 Finanzielle Leistungen der Universität Bayreuth (1) Die Universität Bayreuth stellt entsprechend ihren Möglichkeiten aus zentralen Mitteln eine finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Dazu schlägt der Vorstand der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL jährlich einen Haushaltsplan vor, der alle für die Budgetzuweisung relevanten Angaben und Daten enthält. Die Hochschulleitung beschließt den Haushaltsplan im Rahmen der jährlichen Gesamtfinanzplanung. Die Mittelallokation erfolgt an die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Die Mittel umfassen eine für jedes Mitglied (Doktoranden) vorgesehene Individuelle Unterstützung und einen Gemeinschaftsanteil. (2) Individuelle finanzielle Unterstützung der Doktoranden: Die Kosten für das Auftaktseminar gemäß 11.2a werden von der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL übernommen. Dies umfasst die Kosten für Reise und Übernachtung, Verpflegung sowie die Seminarkosten. Jeder Doktorand der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL, der die Umsetzung der Empfehlungen nach 6.3 nachweist, erhält außerdem 1. ein Budget. Dieses kann eingesetzt werden für: a. Präsentation (Vortrag oder Poster) der eigenen wissenschaftlichen Ergebnisse auf Tagungen mit mehrheitlich internationalen Teilnehmern, b. einen oder mehrere Aufenthalte an einer Forschungsinstitution oder bei einem forschenden Industrieunternehmen im Ausland, c. gemeinsame Forschungsarbeit an der Universität Bayreuth mit internationalen Gästen, die auf Vorschlag von Doktoranden eingeladen werden; 2. ein Publikationszuschlag auf das Budget als Anerkennung für die erste Publikation als Hauptautor in einer führenden Fachzeitschrift mit Begutachtungssystem. Die Inanspruchnahme der individuellen Unterstützung ist nur während der Mitgliedschaft in der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL möglich. 12

17 (3) Aus dem Gemeinschaftsanteil werden finanziert oder bezuschusst: a. Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL lobt jährlich Promotionspreise aus. Die Auswahl wird vom Vorstand der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL getroffen. Vorgeschlagen werden können Doktoranden der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL mit herausragender Promotion, die zudem die Umsetzung der Empfehlungen nach 6.3 nachgewiesen hatten. Vorschlagsberechtigt sind die Erstbetreuer der Promotion. Die Dotierung der Preise wird von der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL aus Mitteln Dritter eingeworben; b. der Feuerwehrfonds für eine in der Regel bis zu dreimonatige Anschuboder Zwischenfinanzierung von Doktoranden der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Anträge auf Förderung können von Doktoranden jederzeit beim Direktor der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL gestellt werden; c. der Fonds zur Förderung von Wissenschaftlerinnen und Familien, d. Veranstaltungen für die Graduiertenqualifikation, die auf Antrag einer Gruppe von Doktoranden der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL angeboten werden; Personalkosten und laufende Mittel der Geschäftsstelle zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele der UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. 13 Evaluation Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL wird alle fünf Jahre auf ihre Effektivität und Effizienz durch die Präsidialkommission für Forschung und Wissenschaftlichen Nachwuchs evaluiert. 14. Änderungen, Inkrafttreten (1) Ergänzungen oder Änderungen dieses Statuts bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Senat der Universität Bayreuth und werden den Leitungen der Fakultäten und Graduiertenzentren zur Kenntnis gebracht. (2) Dieses Statut tritt am Tag nach seiner hochschulinternen Bekanntmachung in Kraft. 13

18 Bayreuth, 12. Juni 2012 Für die UNIVERSITÄT BAYREUTH: Rüdiger Bormann Präsident 14

UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Statut

UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL. Statut UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL Statut Stand: 20. Oktober 2015 Präambel Die UNIVERSITY OF BAYREUTH GRADUATE SCHOOL ist eine Institution für Promovierende der Universität Bayreuth. Die UNIVERSITY

Mehr

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Seite 529 Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen

Mehr

Graduate School of Engineering

Graduate School of Engineering Graduate School of Engineering Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Präambel Die Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verfolgt

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010 Lehrevaluationssatzung an der Universität Bayreuth Vom 25. Februar 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT) TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung

Mehr

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in

Mehr

Verwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs)

Verwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs) Nr. 10/2007 Seite 1 Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs) 1 Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Mitglieder 4 Organe der sfs 5 Vorstand 6 Forschungsrat

Mehr

Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.

Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09. Fachbereich Wirtschaft Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09. Mai 2012 Inhaltsübersicht Seite Präambel... 3 1 Zweck

Mehr

Vereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit Vereinssatzung NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Finanzierung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim

Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 (28.08.2013) - Seite 3 - Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Der Senat der Universität

Mehr

3 Gemeinnützigkeit. 4 Mitgliedschaft

3 Gemeinnützigkeit. 4 Mitgliedschaft Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Christian-Peter-Beuth-Gesellschaft der Freunde und Förderer der Beuth Hochschule für Technik Berlin e.v." 2. Sitz des Vereins ist Berlin. 2 Zweck

Mehr

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-

Mehr

Studienordnung. für den Promotionsstudiengang Life Sciences Ph.D. der Graduate School of Life Sciences (GSLS)

Studienordnung. für den Promotionsstudiengang Life Sciences Ph.D. der Graduate School of Life Sciences (GSLS) 1 Studienordnung für den Promotionsstudiengang Life Sciences Ph.D. der Graduate School of Life Sciences (GSLS) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Vom 23. Dezember 2010 Aufgrund von Art. 13

Mehr

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW)

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW) S A T Z U N G Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW) Mit der am 14.12.2007 beschlossenen Änderung. S A T Z U

Mehr

Statut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg

Statut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

Statuten Verein für aktive Humanität

Statuten Verein für aktive Humanität Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

Leseabschrift. Ordnung (Satzung) des Zentrums für Software and Systems Engineering. vom 17. November 2009 (NBl. MWV Schl.-H., S.

Leseabschrift. Ordnung (Satzung) des Zentrums für Software and Systems Engineering. vom 17. November 2009 (NBl. MWV Schl.-H., S. Leseabschrift Ordnung (Satzung) des Zentrums für Software and Systems Engineering vom 17. November 2009 (NBl. MWV Schl.-H., S. 47) 1 Ziel und Zweck des Zentrums Das Zentrum für Software and Systems Engineering

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung

Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung Antrag auf Förderung durch den Initiativfonds Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung beliebiger Projekte beim Graduiertenzentrum beantragen, soweit sie den

Mehr

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

Grundordnung der Fachhochschule Mainz Grundordnung der Fachhochschule Mainz Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167 ff.) BS

Mehr

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) 1. Grundlagen

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung Fachbereich Sozialversicherung Fachschaftsrat Sozialversicherung an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Gemäß 56 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV.

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz

SATZUNG. 1 Name und Sitz SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter

Mehr

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule Johann Wolfgang von Goethe Heidenau 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom 14.5.

Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom 14.5. Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom 14.5.2002 Aufgrund von Art. 32 Abs. 3 S.1 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Online-Befragung der Promovierenden zur Betreuungssituation an der Universität Potsdam

Online-Befragung der Promovierenden zur Betreuungssituation an der Universität Potsdam Fakultätsübergreifender Kurzbericht Online-Befragung der Promovierenden zur Betreuungssituation an der Universität Potsdam 30.03.2012 Befragung der Potsdam Graduate School in Zusammenarbeit mit dem PEP-Team

Mehr

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie)

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie) Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie) Version 0.1 Stand: 12. November 2013 1 Inhaltsverzeichnis 1 Die Fachschaft..................................... 2 2 Aufgaben........................................

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 9.2.2015 Laufende Nummer: 1/2015 Fakultätsordnung der Fakultät Life Sciences Herausgegeben von der Präsidentin Marie-Curie-Straße 1, 47533 Kleve Fakultätsordnung der Fakultät

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken.

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken. Evaluationsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei (EvaO-DHPol) Aufgrund 3 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 2 DHPolG hat der Gründungssenat der Deutschen Hochschule der Polizei

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt).

(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für

Mehr

Richtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)

Richtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG) Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 18.10.2012/Nr. 35 Seite 1815 Präsidium: Nach Stellungnahme des Senats vom 05.09.2012 hat das Präsidium am 25.09.2012 die erste Änderung

Mehr

Promotionsvereinbarung

Promotionsvereinbarung Promotionsvereinbarung Präambel Gemäß 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der aktuellen Promotionsordnung der TU Berlin soll eine Promotionsvereinbarung entsprechend der jeweils gültigen Regelungen der Technischen

Mehr

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. 1 (1) Der Verein führt den Namen CM - Missio Raisdorf (2) Der Verein hat seinen Sitz in Raisdorf. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk,

Mehr

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung.  Peiner Betreuungsverein e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Ordnung des Centrum für Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand CENTIM

Ordnung des Centrum für Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand CENTIM Präsidium/CENTIM Ordnung des Centrum für Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand CENTIM Aufgrund des 29 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 31. Oktober 2006

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

Vom 27. Oktober 2004. Präambel

Vom 27. Oktober 2004. Präambel Satzungen der Hochschule Furtwangen Technik, Informatik, Wirtschaft, Medien für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang International Business Management Vom 27. Oktober 2004 Aufgrund

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN beschlossen in der 12. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs

Mehr

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v. Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach

Mehr

Verfahrensrichtlinien zum Promotionsstudium Elektrotechnik

Verfahrensrichtlinien zum Promotionsstudium Elektrotechnik Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Promotionsausschuss Verfahrensrichtlinien zum Promotionsstudium Elektrotechnik Ziele: a. Stärkung der Promotion: Universitäten unterscheiden sich von den

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten Einführung Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten 05.02.2003 Mit In-Kraft-Treten des neuen Hochschulgesetzes (HG) vom 14.03.2000 ist die staatliche Anerkennung

Mehr

IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut

IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut Satzung 1 Name, Sitz, Zweck (1) Der Name des Vereins lautet IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt

Mehr

Am Gängelband des Professors

Am Gängelband des Professors Am Gängelband des Professors Prof. Dr. Heini Murer Direktor Graduate Campus Universität Zürich 10.11.2014 Seite 1 Inhalt Entwicklung des Doktorats Rahmenbedingungen und Eckpunkte des Doktorats Beispiel

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

Statuten der Alumni Nuolen

Statuten der Alumni Nuolen Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.

Mehr

GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH

GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH STATUTEN Fassung vom 31. Mai 2007 1 Die "Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zürich", gegründet 1829, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen

Mehr

Satzung der Japanischen Schule Köln

Satzung der Japanischen Schule Köln Satzung der Japanischen Schule Köln Stand: Aug. 2004 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Japanische Schule Köln e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr beginnt am

Mehr

Betreuungsvereinbarung im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Technischen Universität München Faculty Graduate Center TUM School of Management

Betreuungsvereinbarung im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Technischen Universität München Faculty Graduate Center TUM School of Management Betreuungsvereinbarung im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Technischen Universität München Faculty Graduate Center TUM School of Management Promotionsführende Einrichtung: TUM School of Management

Mehr

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen Satzung des Förderverein für die Fachschaft Informatik/Wirtschaftsinformatik der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg e.v. Teil I Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz und Eintragung (1) Der Verein

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

Dresdner Geschichtsverein e.v.

Dresdner Geschichtsverein e.v. Dresdner Geschichtsverein e.v. S A T Z U N G Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr "Dresdner Geschichtsverein e.v." Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister einzutragen.

Mehr

Online-Befragung internationaler Doktorand_innen an der Universität zu Köln - Zusammenfassung der Ergebnisse -

Online-Befragung internationaler Doktorand_innen an der Universität zu Köln - Zusammenfassung der Ergebnisse - Online-Befragung internationaler Doktorand_innen an der - Zusammenfassung der Ergebnisse - Folie: 1 Online-Befragung: Allgemein Ziel Evaluation und Weiterentwicklung des existierenden Beratungs-,Betreuungs-

Mehr

Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz

Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz 1 Ziele der QGIS Anwendergruppe 1.1 Die QGIS Anwendergruppe Schweiz ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 79 ZGB). 1.2 Die Ziele

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner

Mehr

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO. Verordnung

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Überfachliches Qualifizierungsprogramm für die Graduierten-Akademie der Universität Stuttgart

Überfachliches Qualifizierungsprogramm für die Graduierten-Akademie der Universität Stuttgart Überfachliches Qualifizierungsprogramm für die Graduierten-Akademie der Universität Stuttgart Graduierten-Akademie der Universität Stuttgart (GRADUS) Die Graduierten-Akademie der Universität Stuttgart

Mehr

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig 13/65 Universität Leipzig Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig Vom 26. Februar 2013 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Satzung der Initiative Region Koblenz-Mittelrhein e. V.

Satzung der Initiative Region Koblenz-Mittelrhein e. V. Satzung der Initiative Region Koblenz-Mittelrhein e. V. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Initiative Region Koblenz-Mittelrhein e. V.. (2) Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen. (3)

Mehr

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de

Mehr