Personalien GesuchstellerIn Ehe- oder Lebenspartner
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- Cathrin Huber
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1 Gesellschaft Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe Personalien GesuchstellerIn Ehe- oder Lebenspartner Name / Vorname Strasse PLZ / Ort Telefon privat (P) Telefon mobil (N) Telefon Geschäft (G) Zivilstand Geburtsdatum AHV-Nummer Herkunft GesuchstellerIn Ehe- oder Lebenspartner Nationalität Heimatort Schweizer) Einreise CH (Ausländer) Zuzug Kanton ZH (Ort und Datum) Zuzug Gemeinde Obere Dorfstrasse Küsnacht T
2 Wohnsituation Im Haushalt lebende Kinder Name / Vorname / Geburtsdatum Schule / Beruf / Tätigkeit Mitbewohner (nicht in UE) Anzahl Zimmer: Mietkosten inkl. NK Fr. Wohnstatus Geleistetes Depot Unterkunft während der letzten zwei Jahre Mieter Eigentümer begleitetes Wohnen Untermiete (Mietkosten ganzes Mietobjekt Fr. ) Wohngemeinschaft gratis Unterkunft Pension / Hotel stationäre Einrichtung (Klinik, Heim, ohne feste Unterkunft / obdachlos weiss nicht Wie viel? von wem Wohnsitz: Aufenthalt: 2
3 Versicherungen Krankenversicherer Name: Betrag pro Monat Weitere Versicherungen KVG: VVG: IPV: Haftpflicht/Hausrat Kranken-/Unfalltaggeldvers. Lebensversicherung Autoversicherung Andere Versicherungen Fr. Fr. Fr. IV-Eingliederungsm. (Antrag stellende Person) in Abklärung 1. Besteht Krankheit, Unfall, Invalidität? 2. Bestehen Suchtkrankheiten (Drogen, Alkohol, usw.)? 3. Bestehen psychische Störungen, Geisteskrankheit, Geistesschwäche? 4. Name des Hausarztes, Therapeuten usw. 3
4 Arbeit und Ausbildung Ausbildung (höchste abgeschlossene Ausbildung) GesuchstellerIn Schulbesuch weniger als 7 Jahre obligatorische Schule ( Jahre) Anlehre Berufslehre /Vollzeit Berufsschule höhere Fach- oder Berufsschule Maturität, Diplommittelschule Uni / Hochschule / Fachhochschule Ehe- oder Lebenspartner (plus Jugendliche über 14 Jahre) Schulbesuch weniger als 7 Jahre obligatorische Schule ( Jahre) Anlehre Berufslehre /Vollzeit Berufsschule höhere Fach- oder Berufsschule Maturitäts-/ Diplommittelschule Uni / Hochschule / Fachhochschule Erlernter Beruf Erwerbssituation Adresse Arbeitgeber (letzter Arbeitgeber) Anstellung von / bis selbständig angestellt in eigener Firma regelmässig angestellt zeitlich befristeter Vertrag Arbeit auf Abruf Gelegenheitsarbeit mitarbeitendes Familienmitglied in der Lehre Arbeitsintegrationsprogramm Ausgesteuert in Programm auf Stellensuche (RAV) auf Stellensuche (ohne RAV) in Ausbildung (ohne Lehrlinge) Haushalt, familiäre Gründe Rentner (AHV, IV, SUVA, usw.) vorübergehend arbeitsunfähig Dauerinvalidität selbständig angestellt in eigener Firma regelmässig angestellt zeitlich befristeter Vertrag Arbeit auf Abruf Gelegenheitsarbeit mitarbeitendes Familienmitglied in der Lehre Arbeitsintegrationsprogramm Ausgesteuert in Programm auf Stellensuche (RAV) auf Stellensuche (ohne RAV) in Ausbildung (ohne Lehrlinge) Haushalt, familiäre Gründe Rentner (AHV, IV, SUVA, usw.) vorübergehend arbeitsunfähig Dauerinvalidität Anstellung als Pensum (Stellenprozent) Grund für Teilzeitstelle Letzte Beschäftigung 4
5 ALV bezugsberechtigt Ausgesteuert seit: Anzahl der Arbeitslosigkeit in den letzten 3 Jahren beantragt in Abklärung beantragt in Abklärung Finanzielle Verhältnisse / Einkommen GesuchstellerIn notwendige Beilage Ehe- oder Lebenspartner notwendige Beilage Barschaft Fr. Fr. Erwerbseinkommen ja nein Fr. /Mt. ja nein Fr. /Mt. Sozialversicherungsleistungen - Arbeitslosenversicherung - AHV / Altersrente - SUVA-Rente - IV-Rente - EL / Zusatzleistungen - Hilflosenentschädigung - Witwen- / Waisen- / Kinderrente - BVG / Pensionskassenrente - Andere Renten Taggelder - Krankenversicherung Taggeld - Invalidenversicherung Taggeld - Unfallversicherung Taggeld - Andere Taggelder (Militär usw.) 5
6 Unterhaltsbeiträge - Frauenalimente - Kinderalimente - Alimentenbevorschussung Weitere Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen (z.b. Partner, Kinder, usw.) Weitere Einkommen Betrag / Name / Vorname (Haben weitere Mitglieder der Unterstützungseinheit Einkünfte?) ja nein Einkommen aus Vermögen Kinderzulagen Kinderrente Stipendien EL zu AHV / IV Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen Betrag / Name / Vorname Pensionskasse / Sperrkonto Wohneigentum im In- und Ausland Lebensversicherung Motorfahrzeug Wertschriften Andere Konten, Geschäftsinhaber oder -teilhaber ja nein Wertsachen (Schmuck, Gold usw.) 6
7 Anteile aus Erbschaften Ausgaben, Schulden aller im Haushalt lebenden Personen Betrag / Name / Vorname Schulden Einkommenspfändung Unterhaltsbeitrag an Ehepartner / Kind ja nein Post- / Bankverbindung für Auszahlungen des Gesuchstellers Das angegebene Konto muss während dem Bezug von Leistungen eröffnet bleiben! Finanzinstitut Kontoinhaber / - inhaberin Bank Post Kto.-Nr. Kto.-Nr. Name / Adresse der Bank 7
8 Problembeschreibung durch den Antragsteller (materiell/finanziell, Arbeit, Gesundheit, Beziehungen, Wohnen etc.) Was wurde gegen diese Situation schon unternommen? Erwartungen an die Sozialkommission Küsnacht Angaben für Verwandtenunterstützung Name / Vorname Eltern/Kinder GesuchstellerIn Eltern/Kinder Ehe- oder Lebenspartner Geburtsdatum Wohnadresse Der/die Gesuchsteller/in hat heute ein Gesuch um ordentliche Unterstützungsleistungen gemäss Sozialhilfegesetz gestellt. 8
9 _ Der/die Gesuchsteller/in ist auf die Pflicht aufmerksam gemacht worden, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen/ihren Verhältnissen sofort zu melden. Der Sozialdienst ist berechtigt - bei Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug - die gemachten Angaben bei den betreffenden Amtsstellen, Arbeitgebern, Banken oder Versicherungen zu überprüfen und im Rahmen von 27 SHV auch Auskünfte bei Dritten einzuholen. SHG 26 Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer a. diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat oder b. diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss. SHG 27 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a. der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b. der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint, c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach 20 erfüllt sind. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat. Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr. SHG 28 Stirbt der Hilfeempfänger, entsteht ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen. 9
10 SHG 29 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug. SHG 30 Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach 20 eingegangen worden ist. Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung. Bei mangelnder Kooperation und ungenügenden Integrationsbemühungen, wird die Sozialhilfe herabgesetzt oder eingestellt. Von nachstehenden Strafbestimmungen wird Kenntnis genommen: StGB Art. 146 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. Massnahmen (Auflagen und Weisungen): Der/die Gesuchstellerin ist auf 24 f des Sozialhilfegesetzes aufmerksam gemacht worden: SHG 24 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn a. der Hilfesuchende 1. gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, 2. keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt, 3. die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, 4. eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, 5. Leistungen zweckwidrig verwendet, 6. die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert, 7. ein ihm zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht, 10
11 b. er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist. Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichtigen. SHG 24a Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn a. der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, b. hm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und c. ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist. Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichtigen. Es werden folgende Massnahmen getroffen: 1. Einbezug folgender Beratungsstelle (Beratung und Betreuung): 2. Ärztliche Untersuchung (ev. Abgabe von Methadon, Antabus usw.): 3. Therapie (ambulant oder stationär) in der Institution: 4. Beschäftigungsprogramm: 5. Einkommensverwaltung durch: 6. Auszahlungsmodus: 7. Abgabe von Gutscheinen anstelle von Bargeld: 8. Einreichung folgender Unterlagen an die Sozialbehörde bis: Küsnacht, den Unterschrift Gesuchsteller/in Küsnacht, den Unterschrift Abteilung Gesellschaft 11
12 Gesellschaft Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe 1. Warum dieses Merkblatt? Dieses Merkblatt orientiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Küsnacht. Der Antrag für wirtschaftliche Sozialhilfe und die verlangten Unterlagen gemäss Unterlagenliste bilden die Grundlage für einen Entscheid über finanzielle Unterstützung. Der Antrag muss unterschrieben vorliegen, bevor eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde Küsnacht erfolgen kann. Wenn Sie einen Antrag für wirtschaftliche Sozialhilfe stellen, müssen Sie sich persönlich ausweisen. 2. Welche Rechte habe ich? Wenn Sie einen unterschriebenen Antrag für wirtschaftliche Sozialhilfe bei Ihrer Gemeinde ein-reichen, muss dieser von der Gemeinde beantwortet werden. Gegen einen schriftlichen Ablehnungsentscheid können Sie innert 30 Tagen Einsprache bei der zuständigen Einspracheinstanz erheben (siehe Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsentscheid). Als unterstützende Person haben Sie - gestützt auf das Datenschutzgesetz - das Recht, Einsicht in die über Sie gespeicherten Daten zu nehmen. Die Angaben der unterstützten Person sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Mitarbeitende der Gemeinde Küsnacht dürfen nur jene Daten bearbeiten, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz (SHG) und dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG) auf Bundesebene notwendig sind. 3. Welche Pflichten habe ich? 3.1 Auskunfts- und Meldepflicht Die Fragen zu Ihrer Person und zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen müssen Sie vollständig und wahrheitsgetreu beantworten. Gestützt auf 18 SHG und 28 SHV müssen Sie Ihrer Sozialarbeiterin/Ihrem Sozialarbeiter alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Wohnverhältnisse (Wohnungswechsel, Aus- oder Einzug weiterer Personen) sofort und unaufgefordert bekannt geben. Auch der Bezug von Renten oder Taggeldern irgendwelcher Art, von Versicherungsleistungen oder finanziellen Unterstützungen von dritter Seite ist umgehend zu melden. Diese Meldepflicht bezieht sich auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Obere Dorfstrasse Küsnacht T
13 Ehepartners/der Ehepartnerin, der registrierten Partnerin/des registrierten Partners sowie der minderjährigen Kinder, sofern sie im gleichen Haushalt leben. Hinweis: Die Gemeinde Küsnacht ist verpflichtet, Ihrer Anspruchsberechtigung und allfällige Ansprüche, die Sie Dritten gegenüber haben, regelmässig zu überprüfen. Zu diesem Zweck holen Sie zu Beginn und während Ihrer Unterstützung bei der SVA Zürich routinemässig Ihren individuellen AHV-Kontoauszug ein. Ferien oder Auslandsaufenthalte sind Ihrer Sozialarbeiterin/Ihrem Sozialarbeiter im Voraus mit-zuteilen und genehmigen zu lassen. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Ferien. 3.2 Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit Wer Sozialhilfe erhält, muss alles in seiner Kraft Stehende tun, um seine persönliche und finanzielle Situation zu verbessern. Von der unterstützen Person wird ein aktiver Beitrag zur raschen beruflichen und sozialen Integration erwartet. In diesem Zusammenhang können Sie zur Teilnahme an zumutbaren Integrationsmassnahmen verpflichtet werden. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen sowie Nachzahlungen von Versicherungsleistungen an die Gemeinde Küsnacht abzutreten. 3.3 Befolgen von Auflagen und Weisungen Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit Unterstützungsbeiträgen sind gemäss 21 SHG und 23 SHV zu befolgen. Die Auflagen können z.b. die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbsarbeit oder die aktive Teilnahme an einer Integrationsmassnahme beinhalten. Werden solche Anordnungen missachtet, können nach erfolgloser Verwarnung die Leistungen im Umfange der situationsbedingten Leistungen und bis zu 15% des Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gekürzt und bei fehlendem Nachweis der Notlage allenfalls sogar eingestellt werden ( 24 SHV). 3.4 Rückerstattungspflicht Gestützt auf 27 SHG sind unterstütze Personen verpflichtet, die für sich und den Ehepartner/die Ehepartnerin sowie für die minderjährigen Kindern rechtmässig erhaltenen Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn die unterstützten Personen rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten oder falls sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen. Dies gilt auch bei registrierten Partnerschaften. Wer rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen (wie Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Renten der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung oder der Pensionskassen, Leistungen des Amtes für Zusatzleistungen etc.) oder von Dritten zugesprochen erhält, hat die Sozialhilfeleistungen entsprechender Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe zurückzuerstatten ( 27 Abs. 1 lit. a SHG). Rückerstattungspflichtig sind unterstützte Personen, die aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in günstige Verhältnisse gelangen ( 27 Abs. 1 lit. b SHG). Soweit die günstigen Verhältnisse auf eigenem Erwerbseikommen beruhen, sind Unterstützungsleistungen nur zurückzuerstatten, wenn die günstigen Verhältnisse derart sind, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig erscheint. 2
14 Ferner ist die unterstützte Person gemäss 27 Abs. 1 lit. c SHG verpflichtet, die Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn vorhandene, zurzeit nicht realisierbare Vermögenswerte (z.b. Haus- oder Stockwerkeigentum, das selber bewohnt wird, und sonstige Vermögenswerte) durch Verkauf nachträglich liquid werden. Gestützt auf 28 SHG kann die Rückerstattung von ausgerichteten Unterstützungsleistungen im Fall des Todes der unterstützten Person auch gegenüber deren Nachlass geltend gemacht werden. 3.5 Verwandtenunterstützungspflicht Die Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder/Eltern/Enkel/Grosseltern) sind grundsätzlich zur Hilfeleistung verpflichtet (Art. 328/329 ZGB). Werden öffentliche Unterstützungsleistungen bezogen, prüft der Sozialdienst eine allfällige Beitragspflicht dieser Verwandten, entsprechend deren finanziellen Möglichkeiten. 3.6 Unrechtmässiger Leistungsbezug und Strafbestimmungen Wer Unterstützungsleistungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder für andere als von der Behörde festgelegten Zwecke verwendet und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss, hat gemäss 26 SHG die Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten. Die Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben wird zudem als Betrug gemäss Art. 146 StGB strafrechtlich verfolgt. Der Sozialdienst ist berechtigt - bei Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug - die gemachten Angaben bei den betreffenden Amtsstellen, Arbeitgebern, Banken oder Versicherungen zu überprüfen und im Rahmen von 27 SHV auch Auskünfte bei Dritten einzuholen. Gemäss 48a SHG wird mit Busse bestraft, wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. 4. Hinweis auf Meldepflicht ans Migrationsamt Die Gemeinde Küsnacht ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Ausländerinne und Ausländer zu melden. von der Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen und sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten. Ab einer gewissen Höhe kann der Sozialhilfebezug dazu führen, dass das Migrationsamt einen Widerruf der Aufenthaltsoder der Niederlassungsbewilligung prüft. _ Mit Ihrer Unterschrift bescheinigen Sie, dass 1. Sie auf die hier aufgeführten gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen worden, 2. Sie den Inhalt verstanden haben und 3. dass Sie das Merkblatt Rechte und Pflichten erhalten haben. Küsnacht, den, Unterschrift Gesuchsteller/in 3
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