Europäisches Zivilprozessund Kollisionsrecht EuZPR / EuIPR Kommentar

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1 Europäisches Zivilprozessund Kollisionsrecht EuZPR / EuIPR Kommentar Bearbeitung 2011 Rom I-VO Rom II-VO Herausgegeben von Thomas Rauscher Kommentiert von Johannes Cziupka Robert Freitag Martin Fricke Bettina Heiderhoff Jan von Hein Dominique Jakob Peter Picht Karsten Thorn Hannes Unberath

2 Kommentatoren/in Bearbeitung 2011 Rom I-VO Rom II-VO Robert Freitag Martin Fricke Bettina Heiderhoff Jan von Hein Karsten Thorn Johannes Cziupka Dominique Jakob Peter Picht Hannes Unberath Zitierweise Rauscher / von Hein, EuZPR/EuIPR (2011) Einl Rom I-VO Rn 1 Rauscher / Heiderhoff, EuZPR/EuIPR (2011) Art 6 Rom I-VO Rn 1 Rauscher / Unberath/Cziupka, EuZPR/EuIPR (2011) Art 1 Rom II-VO Rn 1 Abkürzungsempfehlungen Brüssel I-VO EG-InsVO LugÜbk 2007 Rom I-VO EG-VollstrTitelVO Rom II-VO EG-MahnVO Brüssel IIa-VO EG-BagatellVO EG-UntVO EG-ZustVO 2007 EG-ErbVO-E EG-BewVO HUntStProt 2007 ISSN ISBN (print) ISBN (ebook) Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National biblio grafie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar by sellier. european law publishers GmbH, München. Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Ver wer tung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zu stimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Ver viel fäl ti gun gen, Über setzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Herstellung: Karina Hack, München. Satz: fidus Pub likations-service, Nördlingen. Druck und Bindung: Friedrich Pustet KG, Regensburg. Gedruckt auf säure freiem, alterungsbeständigem Papier. Printed in Germany.

3 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 6 Rom I-VO, 52, 53 Art 7 Rom I-VO Deutschland durch Konstruktionen wie den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte oder durch 1357 BGB Personen mit in die Informations- und Widerrufstatbestände einbezogen werden? Hier muss für eine großzügige Handhabe plädiert und die sich aus dem Aufenthaltsstaat ergebende Reichweite der Verbraucherschutzrechte umfassend beachtet werden. Die Handhabung des Günstigkeitsprinzips stellt sich in der Entscheidungspraxis meist als einfacher dar, als es in der Theorie erscheint. Denn wenn sich das Begehren des Verbrauchers aus seinem Aufenthaltsstaatsrecht bereits ergibt, braucht nicht erst überlegt zu werden, ob es sich ebenso aus dem gewählten Recht ergeben hätte und ob deshalb das Urteil in theoretisch korrekter Weise auf dieses fremde, gewählte Recht gestützt werden müsste. 97 Ein Rosinenpicken wie es teilweise diskutiert wird, kommt ebenfalls von vornherein gar nicht in Frage: Nur wenn der Verbraucher das Recht, welches er begehrt, aus einer der in Betracht kommenden Rechtsordnungen (vollständig) ableiten kann, hilft ihm der Günstigkeitsvergleich V. Verfahren Innerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel I-VO besteht nunmehr für Verbraucherverträge, bei denen keine Rechtswahl erfolgt ist, ein grundsätzlicher Gleichlauf zwischen der Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht. Denn Art 6 wurde ganz weitgehend an Art 15 Brüssel I-VO angepasst. Das war, wie oben gezeigt, eines der Ziele der Verordnung. Der Gleichlauf ist sehr zu begrüßen, da die Gerichte sich mit der Anwendung ausländischen Rechts allgemein eher schwer tun. Wie vom Verordnungsgeber angestrebt, werden auch Kosten eingespart, weil kein besonderer Aufwand zur Ermittlung ausländischen Rechts betrieben werden muss. 53 Der Gleichlauf ist aber bei weitem nicht für jeden Fall erreicht worden. Denn Art 15 Brüssel I-VO sieht nicht die in Art 6 Abs 4 enthaltenen Ausnahmen vor. Kein Gleichlauf kann schließlich erreicht werden, soweit Verbraucherverbände nach dem UKlG gegen bestimmte Klauseln vorgehen wollen. Dann greift nämlich Art 6 ein, während Art 15 Brüssel I-VO seinem klaren Wortlaut nach nicht passt. 99 Artikel 7 Versicherungsverträge (1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge. 96 Zur Frage, inwiefern Richterrecht dazu gehört BGH WM 2005, 423; Mörsdorf-Schulte JR 2006, Mankowski EuZ 2009, 2, Auch AnwKommBGB/Leible Art 29 EGBGB Rn Zu Letzterem Rauscher/Staudinger Art 15 Brüssel I-VO Rn 2. Martin Fricke 333

4 Art 7 Rom I-VO A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse (2) Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 1 decken, unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewählten Recht. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. (3) Für Versicherungsverträge, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen die Parteien nur die folgenden Rechte im Einklang mit Artikel 3 wählen: a) das Recht eines jeden Mitgliedstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist; b) das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) bei Lebensversicherungen das Recht des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt; d) für Versicherungsverträge, bei denen sich die gedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jenes Mitgliedstaats; e) wenn der Versicherungsnehmer eines Vertrags im Sinne dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten belegen sind, das Recht eines betroffenen Mitgliedstaats oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers. Räumen in den Fällen nach den Buchstaben a, b oder e die betreffenden Mitgliedstaaten eine größere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen. Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß diesem Absatz getroffen haben, unterliegt der Vertrag dem Recht des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist. (4) Die folgenden zusätzlichen Regelungen gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt: a) Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von dem die Versicherungspflicht auferlegenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang. b) Ein Mitgliedstaat kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorschreiben, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt. 1 ABl L 228 vom , S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 323 vom , S. 1). 334 Oktober 2010

5 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO (5) Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur einen Mitgliedstaat bezieht. (6) Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Artikel 2 Buchstabe d der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs 2, und bei Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/83/EG. Schrifttum 1. Vor Inkrafttreten der Rom I-VO Armbrüster, Geltung ausländischen zwingenden Rechts für deutschem Recht unterliegende Versicherungsverträge, VersR 2006, 1 Basedow/Drasch, Das neue internationale Versicherungsvertragsrecht, NJW 1991, 785 Dörner, in: Honsell (Hrsg), Berliner Kommentar VVG (1999) 2255 Fricke, Die Neuregelung des IPR der Versicherungsverträge im EGVVG durch das Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, IPRax 1990, 361 ders, Das IPR der Versicherungsverträge außerhalb des Anwendungsbereichs des EGVVG, VersR 1994, 773 Gruber, Internationales Versicherungsvertragsrecht (1999) ders, International zwingende Eingriffsnormen im VVG, NVersZ 2001, 442 Hahn, Die europäischen Kollisionsnormen für Versicherungsverträge (1992) Lorenz, Zum neuen internationalen Vertragsrecht aus versicherungsvertraglicher Sicht, in: FS Gerhard Kegel (1987) 303 Looschelders, in: Langheid/Wandt (Hrsg), VVG Bd 1 (2010) 548 Mankowski, Internationales Rückversicherungsvertragsrecht, VersR 2002, 1177 Martiny, in: Rebmann/Säcker/Rixecker (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB 4 Band 10 (2006) 2286 Prölss/Armbrüster, in: Prölss/Martin (Hrsg), VVG 27 (2004) 1033 Roth, Internationales Versicherungsvertragsrecht, in: Beckmann/Matusche-Beckmann (Hrsg), Versicherungsrechts-Handbuch 2 (2009) 4 Rudisch, Das Europäische Kollisionsrecht für Versicherungsverträge, Versicherungsrundschau 2001, 213 Schäfer, in: Looschelders/Pohlmann (Hrsg), VVG, (2010) 1632 Wandt, Internationales Privatrecht der Versicherungsverträge, in: Reichert-Facilides/Schnyder (Hrsg), Versicherungsrecht in Europa Kernperspektiven am Ende des 20. Jahrhunderts (2000) 85 Winter, Internationale Online-Versicherung als Korrespondenzversicherung, VersR 2001, Reform des Versicherungs-IPR Basedow/Scherpe, Das internationale Versicherungsvertragsrecht und Rom-I, in: FS Andreas Heldrich (2005) 513 Fricke, Kollisionsrecht im Umbruch Perspektiven für die Versicherungswirtschaft, VersR 2005, ABl L 172 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 149 vom , S. 14). Martin Fricke 335

6 Art 7 Rom I-VO A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse ders, Das Versicherungs-IPR im Entwurf der Rom- I-Verordnung ein kurzer Überblick über die Änderungen, VersR 2006, 745 Heiss, Das Kollisionsrecht der Versicherungsverträge nach Rom I und II, VersR 2006, 185 ders, Reform des internationalen Versicherungsvertragsrechts, ZVersWiss 2007, 503 Hübner, Das Kollisionsrecht nach Rom I ein Sonderweg für Versicherungsverträge, EuZW 2006, 449 Roth, Internationales Versicherungsvertragsrecht in der Europäischen Union Ein Vorschlag zu seiner Neuordnung, in: FS Egon Lorenz (2004) 631 Staudinger, Internationales Versicherungsvertragsrecht (k)ein Thema für Rom I, in: Ferrari/Leible (Hrsg), Ein neues Internationales Vertragsrecht für Europa (2007), 225 Stehl, Die Überwindung der Inkohärenz des Internationalen Privatrechts der Bank- und Versicherungsverträge, Tübingen (2008) Wieser, Auf dem Weg zur Europapolizze Das Versicherungskollisionsrecht im Vorschlag zu einer Rom-I-Verordnung, ZfV 2006, Versicherungs-IPR der Rom I-VO Armbrüster/Dallwig, Die Rechtsfolgen übermäßiger Deckungsbegrenzungen in der Pflichtversicherung, VersR 2009, 150 Clausnitzer/Woopen, Internationale Vertragsgestaltung Die neue EG-Verordnung für grenzüberschreitende Verträge (Rom I-VO) (Abschnitt III. 7. Versicherungsverträge), BB 2008, 1798 Ehling, in: Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg), BGB Kommentar 4 (2009) Art 7 Rom I-VO Fricke, Das Internationale Privatrecht der Versicherungsverträge nach Inkrafttreten der Rom- I-Verordnung, VersR 2008, 443 Heiss, Versicherungsverträge in Rom I : Neuerliches Versagen des europäischen Gesetzgebers, in: FS Jan Kropholler (2008) 459 Leible/Lehmann, Die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Abschnitt III.3.c) Versicherungsverträge), RIW 2008, 528 (538) Looschelders, in: Langheid/Wandt (Hrsg), VVG Bd 1, (2010) 556 Looschelders/Smarowos, Das Internationale Versicherungsvertragsrecht nach Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung, VersR 2010, 1 Martiny, Neues deutsches internationales Vertragsrecht (V. Internationales Versicherungsrecht), RIW 2009, 737 ders, in: Säcker/Rixecker (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB 5 Bd 10 (2010) Art 7 Rom I-VO Perner, Das Internationale Versicherungsvertragsrecht nach Rom I, IPRax 2009, 218 Prölss/Armbrüster, in: Prölss/Martiny (Hrsg), VVG 28 (2010) 1173 Schäfer, in: Looschelders/Pohlmann (Hrsg), VVG (2010) 1690 Thorn, in: Palandt 69 (2010) Art 7 Rom I-VO Thume, Fehler im Anpassungsgesetz zur Rom-I-Verordnung, VersR 2009, I. Normgeschichte... 1 II. Struktur der Norm Gang der Kommentierung... 2 III. Das Versicherungs-IPR der Rom I-VO (Art 7) 1. Rückversicherungsverträge (Art 7 Abs 1 S 2)... 5 a) Subjektive Anknüpfung b) objektive Anknüpfung Versicherungsverträge über ein Großrisiko (Art 7 Abs 2) a) Subjektive Anknüpfung b) objektive Anknüpfung Versicherungsverträge über Massenrisiken (Art 7 Abs 3) a) Anwendungsbereich von Art 7 Abs 3 (Regelungslücke?) b) Subjektive Anknüpfung c) Objektive Anknüpfung Oktober 2010

7 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO 1 4. Pflichtversicherungsverträge (Art 7 Abs 4) Exkurs: Versicherungsverträge über Massenrisiken mit Risikobelegenheit außerhalb der Europäischen Union.. 27 a) Verbraucherversicherungsverträge mit Risikobelegenheit außerhalb der Europäischen Union aa) Verträge nach Art 6 Abs 1 lit a und lit b aaa) Objektive Anknüpfung bbb) subjektive Anknüpfung bb) Verträge nach Art 6 Abs aaa) subjektive Anknüpfung bbb) objektive Anknüpfung b) Nicht-Verbraucherversicherungsverträge mit Risikobelegenheit außerhalb der Europäischen Union.. 41 c) Gemischte Verbraucher-/Nicht- Verbraucherversicherungsverträge mit Risikobelegenheit außerhalb der Europäischen Union Mehrfachbelegenheit von Risiken (Art 7 Abs 5) Definition der Risikobelegenheit (Art 7 Abs 6) a) Schadenversicherung aa) Immobiliarversicherung bb) Fahrzeugversicherung cc) Ferien- und Reiseversicherungen dd) Auffangregel: gewöhnlicher Aufenthalt/Sitz b) Lebensversicherung IV. Rechtspolitik/Reformbedarf I. Normgeschichte Das IPR der Versicherungsverträge fand sich vor seiner Neuregelung in der Rom I-VO auf mehrere Rechtsquellen verteilt, 3 die vergleichbare Sachverhalte ohne sachliche Notwendigkeit unterschiedlich behandelten. Aus diesem Grund musste bei der Fallbearbeitung an Hand ungeschriebener Regeln zunächst stets ermittelt werden, welches Normenregime überhaupt anwendbar war (Meta-Kollisionsrecht 4 ). Dieser Zustand war dogmatisch unbefriedigend und für den nicht-spezialisierten Rechtsanwender verwir- 1 3 In den Grundzügen galt Folgendes: Schaden-Versicherungsverträge mit Risikobelegenheit innerhalb der EU wurden von den Artt 7 f der 2. Schadenversicherungsrichtlinie, Lebensversicherungsverträge von Art 32 der Lebensversicherungsrichtlinie bzw deren jeweiliger nationaler Umsetzung erfasst (in Deutschland Artt 7 ff EGVVG), während Rückversicherungsverträge sowie Versicherungsverträge mit Risikobelegenheit außerhalb der EU vom Europäischen Schuldvertragsrechtsübereinkommen (EVÜ) bzw dessen nationaler Umsetzung (in Deutschland Artt 27 ff EGBGB) erfasst wurden. Zur bisherigen Rechtslage ausführlich beispielsweise: Roth in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2 (2009) 4; Stehl, Die Überwindung der Inkohärenz des Internationalen Privatrechts der Bank- und Versicherungsverträge (2008) 31 ff; Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 27 (2004) 1035 ff; MünchKommBGB 4 /Martiny (2006) Band 10 S 2286 ff; Mankowski VersR 2002, 1177; Wandt in: Reichert-Facilides/Schnyder (Hrsg), Versicherungsrecht in Europa Kernperspektiven am Ende des 20. Jahrhunderts (2000), 85; Gruber, Internationales Versicherungsvertragsrecht (1999); Dörner in: Honsell, Berliner Kommentar zum VVG (1999) 2255 ff; Fricke VersR 1994, 773; ders IPRax 1990, 361; Basedow/Drasch NJW 1991, Der Begriff geht zurück auf Basedow/Drasch NJW 1991, 785 (787) und bezeichnet (idr ungeschriebene) Regelungen, die festlegen, welches von mehreren potentiell in Betracht kommenden Kollisionsnormensystemen Anwendung findet (Kollisionsnormen-Kollisionsregeln). Martin Fricke 337

8 Art 7 Rom I-VO 1 A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse rend, weil kaum durchschaubar, 5 die resultierende unterschiedliche Behandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte auch nicht zu rechtfertigen. Mit der Schaffung der Rom I-VO hätte das IPR der Versicherungsverträge in einer einzigen Rechtsquelle zusammengefasst, inhaltlich vereinfacht sowie alle im Wesentlichen gleichen Sachverhalte den gleichen Anknüpfungsregeln unterworfen werden sollen. 6 Dies ist indes nur teilweise gelungen, 7 stellt aber insofern schon einen großen Fortschritt dar, als zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens Versicherungsverträge, soweit sie dem EU-Richtlinienrecht unterfallen, überhaupt ganz von der Anwendung der Rom I-VO ausgenommen werden sollten, 8 womit der unbefriedigende alte Zustand im Wesentlichen perpetuiert worden wäre. Der EU-Gesetzgeber sieht offenbar die neuen Regeln des Versicherungskollisionsrechts selbst als noch nicht hinreichend ausgereift an, da er sie einem expliziten Revisionsvorbehalt unterstellt hat (Art 27 Abs 1 lit a), was er ansonsten lediglich noch bei den im Gesetzgebungsverfahren besonders umstrittenen Regeln zu den Verbraucherverträgen getan hat (Art 27 Abs 1 lit b). Es bleibt darüber hinaus dabei, dass auf Altverträge auch künftig das bisherige IPR Anwendung findet (Art 28), so dass sich der Rechtsanwender bei der Langfristigkeit von Versicherungsverträgen noch für geraume Zeit vor die Notwendigkeit gestellt sehen wird, auch die unbefriedigenden bisherigen Regeln zu beherrschen. 9 In gewisser Weise verschlimmert 5 Vgl zur Kritik des bisher geltenden Rechts beispielsweise: Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 538 ( Hölle des Kollisionsrechts ); Mankowski IHR 2008, 133, 144; Staudinger in: Ferrari/Leible (Hrsg), Ein neues Internationales Vertragsrecht für Europa (2007) 227 ff; Heiss JBl 2006, 750, 756; ders ZVersWiss 2007, 503, 526 ff; Hübner EuZW 2006, 449; Fricke VersR 2005, 726, 730 ff; ders VersR 2006, 745 ff; Basedow/ Scherpe FS Heldrich (2005) 513 ff; Roth FS Lorenz (2004) 631 ff; ders in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2 (2009) 4 Rn 21 ff; Wandt, Versicherungsrecht 4 (2009) Rn 161; Martiny GPR 2008, 48, Vgl die allgemeine Aussage in ErwGr 40: Die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsakte sowie Unterschiede zwischen diesen Normen sollten vermieden werden, die jedoch sogleich wieder relativiert wird. 7 Im Einzelnen Fricke VersR 2008, 443, 445 ff; Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 539; Heiss FS Kropholler (2008) 459, 462; Perner IPRax 2009, 218, 218 ff, II. 1; Beckmann/Matusche-Beckmann/Roth, Versicherungsrechts-Handbuch 2 (2009) 4 Rn 25; Looschelders/Smarowos VersR 2010, 1, 2. Kritisch auch Magnus IPRax 2010, 27, Art 22 (a) ivm Anhang I Str 3 und 4 Rom I-VO-E (Europäische Kommission, , KOM (2005) 650. Kritik dazu von Fricke VersR 2006, 745, 746. Vgl auch die vom Autor als nationalem Experten des Berichterstatters entworfene Stellungnahme der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch des EWSA zum Entwurf der Rom I-VO (Dokument INT/307 CESE 709/2006 fin 2005/0261 (COD)(DE) bb vom ), S 11 (unter 3.5.1). 9 Vgl Thorn/Wagner IPRax 2009, 1, 21; Mankowski NJW 2009, Heft 51 XIV, XV. Dazu ist auf die oben angegebene Literatur zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Rom I-VO zurückzugreifen. Die Situation wird dadurch verkompliziert, dass der deutsche Gesetzgeber die alte Regelung in den Art 7 ff EGVVG pauschal aufgehoben hat (Art 2 Abs 4 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008, BGBl 2009 I 1574), obwohl anzunehmen ist, dass er sie eigentlich für Verträge, die vor In-Kraft-Treten der Rom I-VO geschlossen wurden, hätte erhalten wollen (Einzelheiten mit Auswertung der Entstehungsgeschichte siehe Thume VersR 2009, 1343). Auch wenn man sich unter Verweis auf den klaren Wortlaut der Norm nicht entschließt, den gesetz- 338 Oktober 2010

9 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO 2, 3 dieser Umstand die Lage noch: es ist eine weitere metakollisionsrechtliche Weichenstellung vorzunehmen (diesmal in zeitlicher Hinsicht) und ein weiteres Normregime zu beherrschen. Eine Vereinfachung wird hingegen künftig auf Grund von Art 178 der sog Solvency II- Richtlinie 10 eintreten, da dort bestimmt ist, dass auch diejenigen Mitgliedstaaten der EU, für die die Rom I-VO nicht gilt (weil sie an den Maßnahmen nach Artt 61 lit c EGV ivm Art 65 lit b EGV auf Grund eines nach Art 69 EGV eingelegten Vorbehalts nicht teilnehmen), das Kollisionsrecht der Versicherungsverträge dennoch in Anwendung der VO zu regeln haben. Diese Verpflichtung gilt indes nur soweit, wie diese Verträge Art 7 der VO unterfallen. Dies sind nicht alle Versicherungsverträge (s u Rn 5 und 15). Im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und bestimmte Massenrisiken bleibt diesen Staaten daher theoretisch immer noch die Möglichkeit einer abweichenden nationalen Regelung, auch wenn die Ausschöpfung dieser Möglichkeit keinen Sinn macht. II. Struktur der Norm Gang der Kommentierung Der Aufbau des Art 7 folgt, cum grano salis, einem Schema sich vom Beginn zum Ende hin verengender Möglichkeiten einer Rechtswahl der Vertragsparteien und platziert einzelne Unterfälle des Versicherungsvertrages dementsprechend in der Reihenfolge eines Ausschlussschemas, beginnend mit Rückversicherungsverträgen (größte Wahlfreiheit Art 7 Abs 1) über Großrisikoverträge (Art 7 Abs 2), Massenrisiken (Art 7 Abs 3), hin zu den Pflichtversicherungsverträgen, bei denen tendenziell die geringste Wahlfreiheit besteht (bzw bestehen kann Art 7 Abs 4). Abs 5 behandelt den Spezialfall von Mehrfachrisikobelegenheit, und Abs 6 dient der Definition des zentralen Anknüpfungselements der Risikobelegenheit. Art 7 behandelt das IPR der Versicherungsverträge zwar umfassender als seine Vorgängerregelungen in den Versicherungsrichtlinien und im EVÜ, 11 allerdings keineswegs abschließend. Es bestehen folgende Ausnahmen: Verträge aus dem Bereich der Sozialversicherung sowie sonstige überwiegend öffentlich-rechtlich geprägte Versicherungsverhältnisse fallen von vornherein nicht unter die Rom I-VO (Art 1 Abs 1 S 2). Auf sie findet Art 7 deshalb keine Anwendung. Von der Geltung der Verordnung hat der Europäische Gesetzgeber darüber hinaus ausdrücklich das Kollisionsrecht im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge aus- 2 3 geberischen Willen insoweit einfach durch Auslegung zu korrigieren, was der Verfasser anraten würde (ebenso Rauscher/Pabst NJW 2009, 3614, 3619), dürfte man dennoch zur Anwendung der alten Regeln kommen. Sie lassen sich dann im Rahmen der nicht aufgehobenen Vorschriften des EGBGB (sie gelten für Altfälle fort) als Auslegung (engster Bezug) heranziehen. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber noch eine Korrektur vornimmt. 10 Richtlinie2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahmen und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl EU 2009 L 335/1. Die Umsetzung muss bis zum stattfinden (Art 309 Abs 1). 11 Dazu siehe Fn 3. Martin Fricke 339

10 Art 7 Rom I-VO 3 A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse genommen, soweit die Verträge mit einem Versicherer abgeschlossen wurden, der nicht in der EU niedergelassen ist (Art 1 Abs 2 lit j) ivm Art 2 Lebensversicherungsrichtlinie 12 ). Diese erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens auf Wunsch Schwedens eingefügte Ausnahme perpetuiert teilweise 13 den kollisionsrechtlichen Gehalt des Art 3 Abs 3 der Lebensversicherungsrichtlinie. Die Ausnahme gilt auch dann, wenn Altersvorsorgeverträge auf rein privatrechtlich einzuordnenden Versicherungsverträgen beruhen. Auf sie findet die Verordnung und damit auch Art 7 von vornherein keine Anwendung. Insoweit besteht eine Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers. 14 Offenbar wollte man diese Verträge wegen der Nähe zum jeweils anwendbaren Sozialversicherungsrecht von den Regelungen der Verordnung ausnehmen. 15 Da Nicht-EU-Versicherer innerhalb der Gemeinschaft allerdings regelmäßig nur über eine dort zugelassene Niederlassung Geschäft betreiben dürfen (Art 51 ff Lebensversicherungsrichtlinie), bleibt diese Ausnahme praktisch wenig relevant. Sie betrifft vor allem die Versicherung von Risiken außerhalb der EU durch Nicht-EU-Versicherer. Findet sich im Einzelfall für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ein Gerichtsstand innerhalb der Gemeinschaft, kann die Frage relevant werden. 16 Der deutsche Gesetzgeber wird die Entwicklung von Kollisionsregeln in diesem Bereich wohl der Rechtsprechung überlassen. Für Rückversicherungsverträge verweist Art 7 Abs 1 S 2 auf die allgemeinen Anknüpfungsregeln (Art 3 lit f), regelt die Anknüpfung dieser Verträge also inhaltlich nicht selbst. Immerhin unterliegen Rückversicherungsverträge aber überhaupt der Rom I-VO. Des Sachzusammenhangs wegen wird das Kollisionsrecht der Rückversicherungsverträge an dieser Stelle der Kommentierung (und nicht bei den allgemeinen Regeln) behandelt. Für Verbraucherversicherungsverträge über ein außerhalb der EU belegenes Risiko ist (falls man keine entsprechende Anwendung von Art 7 Abs 3 erwägt) Art 6 als Kollisionsnorm heranzuziehen. Des Sachzusammenhangs wegen werden diese Verträge hier (in einem Exkurs) behandelt. Andererseits können, soweit der Anwendungsbereich des Art. 7 reicht, auch bei Verbraucherversicherungsverträgen 12 Ab ist der Verweis zu lesen als auf Art 2 Abs 3 Solvabilität II-Richtlinie bezogen (dort Art 310). 13 Bisher waren Altersvorsorgeverträge auf Grund Art 3 Abs 3 Lebensversicherungsrichtlinie völlig aus dem Regime des Richtlinienkollisionsrechts ausgeschlossen. Nunmehr muss man bei wörtlicher Anwendung annehmen, dass sie der Nachfolgeregelung (Rom-I) unterfallen, sofern sie mit EU-Versicherern abgeschlossen wurden. 14 Dieser hatte jedoch in Deutschland bei Abschluß des Manuskripts noch nicht davon Gebrauch gemacht. Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr 593/2008, BGBl 2009 I 1574 berührt das Thema nicht. Insoweit ist zunächst richterliche Rechtsfortbildung gefragt. Siehe auch Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn Konkret ist man dabei einem schwedischen Wunsch gefolgt, der darauf basiert, dass man die dortige Rechtslage (Geltung nationaler Tarifverträge für entsprechende Versicherungsverträge) nicht in Frage stellen wollte. Näher BT-Drs 16/12104, 10 und Martiny RIW 2009, 737, Vgl Perner IPRax 2009, 218, 219; Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn Oktober 2010

11 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO 3 nicht ergänzend die Regelungen des Art. 6 herangezogen werden. Art 7 ist insoweit lex specialis. 17 Für Nichtverbraucherversicherungsverträge über ein außerhalb der EU belegenes Risiko, die keine Rückversicherungs- und keine Großrisikoverträge sind, sind die Artt 3 ff als Kollisionsnormen heranzuziehen. Des Sachzusammenhangs wegen werden auch diese Verträge hier (und nicht bei den allgemeinen Regeln) in einem Exkurs behandelt. Soweit ein Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) besteht, ist es nicht möglich, alle Sachverhalte, die mit dem Versicherungsvertrag im Zusammenhang stehen, nach der Rom I-VO anzuknüpfen. Auch wenn in Deutschland jedenfalls Versicherungsvertrag und Mitgliedschaft im Verein meist als untrennbare Einheit angesehen werden, 18 ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art 1 Abs 2 lit f Fragen des Gesellschafts- und Vereinsrechts ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt. In den Anwendungsbereich des Art 7 können daher nur solche Fragen fallen, die bei einem Versicherungsvertrag im Nichtmitgliedergeschäft des VVaG bzw. mit einem Versicherer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in vergleichbarer Form auftreten würden, weil sie das vertragliche Austauschverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer betreffen, 19 also keine vereinsmitgliedschaftsspezifische Komponente aufweisen. Fragen hingegen, die in dem Bereich der Mitgliedschaftsrechte der Versicherten im Versicherungsverein oder dessen Struktur angesiedelt sind, können nicht nach den Regeln der Rom I-VO angeknüpft werden, 19a selbst wenn sie ihre Rechtsgrundlage letztlich in dem Versicherungsvertrag des Mitgliedes haben, der jedenfalls nach tradierter deutscher Auffassung 20 gerade auch die Mitgliedschaft vermittelt. Unmaßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist es allerdings, ob sich eine Regelung in der Satzung des Vereins befindet oder nicht. Nach deutschem Recht können sich bestimmte Regelungen versicherungsvertragsrechtlichen Charakters in der Satzung des VVaG befinden ( 10 Abs 2 VAG), wenn dies auch zumindest bei größeren VVaG zunehmend unüblich ist. 21 Entscheidend für die Qualifikation ist der Inhalt Vgl den allerdings nicht konsequent durchgehaltenen ErwGr 32: sollte Artikel 6 nicht im Zusammenhang mit diesen besonderen Verträgen gelten. Ferner: Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn Vgl. etwa Petersen, Versicherungsunternehmensrecht (2003) Rn 47; Benkel, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2002) 116 ff; Hoppmann, Vorstandskontrolle im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2000) 106 f. Differenzierend: Weigel in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz 12 (2005) 15 VAG Rn 7 ae; Kaulbach in: Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG 4 (2007) 15 VAG Rn Vgl zur Abgrenzung von mitgliedschaftlicher und nichtmitgliedschaftlicher Sphäre (in anderem Zusammenhang) BGH VersR 2008, 337, 338 (unter [12]); BGHZ 136, 394 ff (zitiert nach Juris, dort Rn 26), jeweils mwn. 19a Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn Petersen, Versicherungsunternehmensrecht (2003) Rn 47; Benkel, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2002) 116 ff; Hoppmann, Vorstandskontrolle im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2000) 103 f, 106 f. 21 Vgl Benkel, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2002) Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Reiff, AGB-Recht 5 (2009) 310 Klauseln Rn V 81. Martin Fricke 341

12 Art 7 Rom I-VO 4 A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse Keine Anwendung findet das nach Art 7 bestimmte anwendbare Recht (bzw. Versicherungsvertragsstatut) auf das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, von diesem verschiedenen Versichertem und/oder Begünstigtem. Dafür ist allein das Statut maßgeblich, dem die zwischen diesen Personen bestehenden Schuldverhältnisse unterliegen. 23 Das Verhältnis zwischen Versichertem/Begünstigten und Versicherer hingegen unterliegt sehr wohl dem Versicherungsvertragsstatut, soweit es (wenn auch möglicherweise über gesetzliche Regeln vermittelt) auf dem Versicherungsvertrag beruht. 4 Das Versicherungs-IPR der Verordnung ist, von den aufgeführten Ausnahmen abgesehen, in Art 7 zusammengefasst, der die Thematik im Übrigen umfassend und abschließend regelt (Art 7 Abs 1 S 1, Abs 3 ivm Art 23, Art 6 Abs 1). Dh, die generellen und anderen speziellen Anknüpfungsregeln der Verordnung kommen bei Versicherungsverträgen regelmäßig nicht zur Anwendung, es sei denn, Art 7 lässt das ausdrücklich oder inzident zu. 24 Das spezielle Kollisionsrecht der alten EU-Versicherungsrichtlinien 25 findet (auf Versicherungsverträge, die ab dem abgeschlossen wurden) keine Anwendung mehr (Art 23). 27 Die darauf beruhenden (vormaligen) Artt 7 ff EGVVG können auch nicht hilfsweise herangezogen werden. 28 Zu beachten ist allerdings, dass einige Rechtsfragen im typischen Umfeld des Versicherungsvertrages nicht der Anknüpfung nach der Rom I-VO unterliegen: Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss (cic), 29 etwa wegen falscher oder ungenügender Beratung, werden vom Brüsseler Gesetzgeber deliktisch behandelt und unterliegen nicht der Anknüpfung nach der Rom I-VO (Art 1 Abs 2 lit i), sondern nach Art 12 der Rom II- VO. 29a Der im Verhältnis Schädiger Versicherer oft vorkommende gesetzliche For- 23 Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn Ob dies weise ist, denn Versicherungsverträge sind Schuldverträge wie andere auch und könnten, von geringen Besonderheiten abgesehen, demselben allgemeinen Anknüpfungssystem unterworfen werden wie diese, soll an dieser Stelle nicht problematisiert werden. Dazu ausführlich Fricke VersR 2005, 726, 730 ff; ders VersR 2006, 745, 747 ff. 25 Art 7 ff Zweite Schadenversicherungsrichtlinie, Art 32 Lebensversicherungsrichtlinie. Schon vor der Aufhebung beider Richtlinien durch die Solvabilität II-Richtlinie (siehe dort Art 310) wird dies auch durch einen entsprechenden Verweis im Versicherungsrichtlinienrecht klar (Art 178 Richtlinie2009/ 138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahmen und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl EU 2009 L 335/1. Diese Vorschrift gilt bereits jetzt: Art. 311). 26 Berichtigung des Art 28 Rom I-VO, ABl EU 2009 L 309/ Vgl Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 531; Pfeiffer EuZW 2008, 622, 627; Heiss FS Kropholler (2008) 459, 460; Martiny RIW 737, Sie werden aufgehoben (Art 2 Abs 4 Nr 2 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr 593/2008, BGBl I 1574). Eine Klarstellung enthält zudem künftig Art 3 Nr 1 EGBGB (ebendort). 29 In Deutschland ist diese Rechtsfigur bei der Schuldrechtsreform in 311 Abs 2 Nr 1 ivm 280 BGB (für den Versicherungsvertrieb ivm 60 bzw 61 VVG) aufgegangen. Der Begriff darf aber auf keinen Fall mit demjenigen des deutschen Rechts gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr im Sinne des europäischen Rechts autonom auszulegen. 342 Oktober 2010

13 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO 5 derungsübergang 30 ist ebenfalls in der Rom II-VO geregelt (Art 19). Diese bestimmt allerdings, dass die Frage, ob und in welchem Umfang die Legalzession stattfindet, dem Recht unterworfen ist, das das Verhältnis Versicherer Versicherungsnehmer regelt, also dem Statut des Versicherungsvertrages. 31 Schließlich stellt Art 18 Rom II-VO für die Voraussetzungen, unter denen ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann, alternativ auf das Statut ab, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, das also nach der Rom I-VO zu bestimmen ist, oder aber auf das Deliktsstatut, das sich nach der Rom II-VO bestimmt. 32 Von besonderer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das (Haager) Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (HStVÜbk 1971) eine eigenständige Regelung zur Direktklage des Geschädigten enthält (Art 9 HStVÜbk 1971). Diese geht, soweit das Abkommen anwendbar ist, den Regelungen der Rom II-VO vor, und zwar auch in rein innergemeinschaftlichen Fällen (Art 28 Abs 1 Rom II-VO). 33 III. Das Versicherungs-IPR der Rom I-VO 1. Rückversicherungsverträge (Art 7 Abs 1 S 2) Kraft ausdrücklicher Normierung gilt Art 7 nicht für Rückversicherungsverträge (Art 7 Abs 1 S 2). Eine spezielle Kollisionsnorm für Rückversicherungsverträge ist in der Verordnung allerdings nicht vorhanden. Da Rückversicherungsverträge aber ande- 5 29a Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom-II ), ABl EU 2007 L 199/ Im deutschen Recht 86 VVG. Der Begriff darf aber auf keinen Fall mit demjenigen des deutschen Rechts gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr im Sinne des europäischen Rechts autonom auszulegen. Siehe auch Art 10:101 der Principles of European Insurance Contract Law (PEICL). 31 Vgl Heiss FS Kropholler (2008) 459, Vgl Heiss FS Kropholler (2008) 459, 461; von Hein ZEuP 2009, 6, Vgl Siehr FS Kropholler (2008) 211, 225; Staudinger FS Kropholler (2008) 691, 698; von Hein ZEuP 2009, 6, 32. Soweit Nichtmitgliedstaaten mit Mitgliedstaaten bi- oder multilaterale Abkommen, wie das HStVÜbk 1971, geschlossen haben, fehlt es der Union an der notwendigen Regelungskompetenz, mit der sie die völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Außenstehenden außer Kraft setzen und durch andere Regelungsinhalte ersetzen könnte (vgl von Hein ZEuP 2009, 6, 32). Das dürfte selbst für die Fälle gelten, wo der Sachverhalt zwar vollständig innerhalb der Union spielt, aber in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt, da die Vertragsstaaten untereinander die Verpflichtung eingegangen sind, bestimmte Sachverhalte nach den Abkommensregeln zu behandeln. Art 28 Abs 1 Rom II-VO ist Ausdruck dieses Umstandes (vgl auch ErwGr 36) und erklärt sich gerade daraus, dass die Union hierauf Rücksicht nimmt. Aus diesem Grunde findet sich ein entsprechender Passus auch in anderen kollisionsrechtlichen Rechtsakten der Union (zb Art 25 Abs 1 Rom I-VO dort sehr prägnant erläutert in ErwGr 41: Um die internationalen Verpflichtungen zu wahren, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, darf [Hervorhebung durch den Verfasser] sich die Verordnung nicht auf internationale Übereinkommen auswirken, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören. ) Martin Fricke 343

14 Art 7 Rom I-VO 6 A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse rerseits auch nicht aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausfallen, 34 müssen zur Anknüpfung von Rückversicherungsverträgen die allgemeinen Regeln der Artt 3 und 4 der Verordnung herangezogen werden. 35 a) Subjektive Anknüpfung 6 Für Rückversicherungsverträge gilt die Grundregel der Verordnung zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, nämlich die der Geltung des von den Vertragsparteien durch Rechtswahlvereinbarung frei gewählten Rechts (Art 3 Abs 1). Die Rechtswahlvereinbarung kann sowohl ausdrücklich erfolgen als sich auch konkludent aus dem Vertrag oder den Umständen des Falles ergeben, sofern das nur eindeutig der Fall ist (Art 3 Abs 1). Im Hinblick auf Indizien für eine konkludente Rechtswahl können eine ganze Reihe von Umständen in Betracht gezogen werden: Bezugnahmen auf die rückgedeckten Erstversicherungsverträge werden in der Regel lediglich der Risikobeschreibung dienen, nicht aber eine inzidente Rechtswahl für den Rückversicherungsvertrag enthalten, 36 doch ist dies letztlich Auslegungsfrage im Einzelfall. Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen können in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung Indizwirkung für einen Parteiwillen zur Vereinbarung des Rechts am Gerichtsort haben, insbesondere, wenn weitere Indizien hinzukommen wie die Übereinstimmung von Forum und Platzierungsort der Rückversicherung oder die Verwendung von Standardformularen eines bestimmten Marktes. 37 Die Wahl eines bestimmten Schiedsgerichts besitzt allerdings Indizwirkung wohl nur, wenn kraft Satzung, Verfahrensordnung oder bekannter tatsächlicher Übung des Schiedsgerichts absehbar ist, dass es üblicherweise das Recht an seinem Sitz anwendet. 38 Die Zeichnung des Rückversicherungsvertrages an einem bestimmten internationalen Marktort (beispielsweise London) dürfte idr eine entsprechende Indizwirkung nicht entfalten, denn das Entscheidende für die Wahl solcher Orte dürften regelmäßig die dort gegebenen Kontaktmöglichkeiten, nicht der Umstand, dass alle Marktteilnehmer sich nach den materiellen Rechtsregeln des Ortes richten wollen, sein. 39 Der verwendeten Sprache des Vertragswerks dürfte gerade bei Rückversicherungsverträgen auf Grund der Internationalität des Geschäfts kaum eine Indizwirkung zukommen, speziell, wenn es sich um eine Weltsprache wie Englisch handelt, der sich zahlreiche Sprecher allein zur Überwindung der Sprachbarriere bedienen. Bei Verwendung von Lokalsprachen mag die Wertung anders ausfallen. Im Einzelfall kann eine Auslegung des Vertragswortlautes oder die Gesamtschau der Umstände aber auch anderes ergeben. Einvernehmlich kann die 34 Siehe oben Rn 3. Ergibt sich letztlich auch schon aus dem Umstand, dass sie in Art 7 Abs 1 S 2 überhaupt erwähnt werden. 35 Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 539; Mankowski IHR 2008, 133, 144; MünchKommBGB 5 /Martiny (2010) Art 7 Rn 17; ders RIW 2009, 737, 749; Heiss FS Kropholler (2008) 459, 478; Looschelders/ Pohlmann/Schäfer, VVG (2010) Anh II Art 7-15 EGVVG Rn 24; Palandt 69 /Thorn (2010) Art 7 Rn 2; PWW/Ehling Art 7 Rn 18; Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn 115 f; Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn Mankowski VersR 2002, 1177, Mankowski VersR 2002, 1177, Mankowski VersR 2002, 1177, Mankowski VersR 2002, 1177, Oktober 2010

15 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO 7 Rechtswahlvereinbarung jederzeit geändert werden (Art 3 Abs 2). Wichtig ist hier, im Auge zu behalten, dass alle Verweisungen der Verordnung grundsätzlich Sachrechtsverweisungen und keine Kollisionsrechtsverweisungen sind (Art 20). Auch ohne besondere Festlegung im Verweisungsvertrag sind damit Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen. b) objektive Anknüpfung In Anbetracht des Umstandes, dass es erfahrungsgemäß in internationalen Rückversicherungsverträgen heute 40 regelmäßig nicht an einer expliziten Rechtswahlvereinbarung fehlen dürfte, hat die Frage der objektiven Anknüpfung in diesem Bereich möglicherweise keine größere praktische Relevanz. Immerhin mag die Frage, welches Recht denn ohne Vereinbarung gilt, als Ausgangspunkt für Verhandlungen eine Rolle spielen. Sollte sie sich stellen, ist Art 4 der Verordnung sedes materiae. Dessen Anwendung führt indes nicht zu eindeutigen Ergebnissen: 41 Qualifiziert man den Rückversicherungsvertrag als Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art 4 Abs 1 lit b, wofür manches spricht, 42 da Rückversicherungsverträge typischerweise eine (Finanz-)Dienstleistung zum Gegenstand haben, gelangt man zur Anwendung des Rechts, das am Sitz der Hauptverwaltung 43 des Rückversicherers gilt. 44 Das steht allerdings im Gegensatz zu der bisher (jedenfalls im deutschen IPR) überwiegend angenommenen Maßgeblichkeit des Statuts am Sitz des Erstversicherers. 45 Für dessen Anwendung spricht (zumindest in vielen Konstellationen) der Gesichtspunkt des kollisionsrechtlichen Schutzes der schwächeren Vertragspartei und, sollte der Versicherer die Bestände bei mehreren Rückversicherern in verschiedenen Staaten abgedeckt haben, die Vermeidung einer Statutenspaltung. 46 Qualifiziert man Rückversicherungsverträge nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art 4 Abs 1 lit b und weicht statt dessen auf Art 4 Abs 2 aus, lässt sich das tradierte Ergebnis genauso wenig ohne weiteres begründen: Da zumindest bisher beim Versicherungsvertrag oft angenommen wurde, dass der Versicherer die vertragscharakteristische Leistung erbringe, 47 müsste man 7 40 Das war früher anders. Nach Aussage von Praktikern besaß noch bis in die Neunziger Jahre hinein nahezu jeder zweite Rückversicherungsvertrag keine Rechtswahlklausel. 41 Heiss FS Kropholler (2008) 459, 479; Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn So Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 539; Looschelders/Pohlmann/Schäfer, VVG (2010) Anh II Art 7-15 EGVVG Rn 25; Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn Art 19 Abs Magnus IPRax 2010, 27, 39; Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn Reichert-Facilides VersR 1993, 1177, 1181; MünchKommBGB 4 /Martiny (2006) Art 37 EGBGB Rn 195; Beckmann/Matusche-Beckmann/Roth, Versicherungsrechts-Handbuch (2004) 113, 139 (Rn 66); Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz 27 (2004) vor Art 7 EGVVG Rn 15 jeweils mwn; aa (Betriebsstatut des Rückversicherers): Honsell/Dörner, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz (1999) Anhang zu Art 7-15 EGVVG Rn 21; Gruber, Internationales Versicherungsvertragsrecht (1999) 263; Mankowski VersR 2002, 1177, 1187; Looschelders FS Lorenz (2004) 441, Looschelders/Smarowos VersR 2010, 1, Näher Fricke VersR 1994, 773, 777 mit Nachweisen zu dieser Meinung dort speziell in Fn 39. Martin Fricke 345

16 Art 7 Rom I-VO 7 A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse konsequenterweise annehmen, dass im Verhältnis Erst- und Rückversicherer der Rückversicherer die charakteristische Leistung erbringt. 48 Man gelangt auch auf diesem Wege wieder zur Maßgeblichkeit des Statuts am Sitz des Rückversicherers. Erst wenn man unter Zugrundelegung der Geldleistungstheorie 49 behauptet, beim Versicherungsvertrag lasse sich keine charakteristische Leistung bestimmen, 50 macht Art 4 Abs 4 den Weg frei zur Berufung eines anderen Statuts. Zu diesem Ergebnis könnte man auf direkterem Wege auch über Art 4 Abs 3 gelangen. In beiden Fällen wäre festzustellen, zu welchem Staat der Rückversicherungsvertrag die engere (Abs 3) bzw engste (Abs 4) Verbindung aufweist. 51 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Risikobelegenheit als verbindendem Element beim Versicherungsvertrag 52 empfiehlt es sich im Sinne der Systemkohärenz mit der Regelung der Erstversicherungsverträge (Art 7 Abs 3 S 3), auch beim Rückversicherungsvertrag auf die Risikobelegenheit als Anknüpfungselement abzustellen. Zwar enthält die Verordnung für Rückversicherungsverträge keinen Verweis auf Richtlinienrecht zur Bestimmung der Risikobelegenheit, und die alte Rückversicherungsrichtlinie 53 selbst enthielt keine Definition, doch kann man hier den Gedanken des Art 13 Nr 13 lit d sublit ii) der Solvabilität II-Richtlinie 54 fruchtbar machen und die Risikobelegenheit an dem Ort als gegeben ansehen, an dem sich die Niederlassung des Erstversicherers befindet, auf dessen Bestand sich der Rückversicherungsvertrag bezieht. Damit wäre praktischerweise auch gewährleistet, dass der Rückversicherungsvertrag dem Recht unterliegt, dem (wahrscheinlich) die in Rückdeckung genommenen Verträge, zumindest in der großen Masse, bei der es sich auch heute noch um reine Inlandsfälle handeln dürfte, unterliegen, so dass es insoweit bei der praktischen Handhabung zu keinen Reibungen und Widersprüchen kommt und die Sachverhalte einheitlich beurteilt werden können. 55 Es sei daher vorgeschlagen, 48 Magnus IPRax 2010, 27, Vor der Reform des VVG wurden zur Festlegung der Versichererpflichten vor allem die Gefahrtragungs- und die Geldleistungstheorie vertreten. Näher dazu etwa: Bruck/Möller/Baumann, VVG 9 (2008) 1 VVG Rn 27 ff. Das neue VVG hat sich auf keine der überkommenen Theorien festgelegt: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht (2008) Einführung Rn 22 ff; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Brömmelmeyer, Versicherungsvertragsgesetz (2009) 1VVG Rn 1; ebenso wohl Bruck/Möller/Baumann, VVG 9 (2008) 1 VVG Rn 33, der beide Theorien kombinieren will. 50 So etwa Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn 32; Armbrüster ZVersWiss 1995, 146; Fricke VersR 1994, 773, Vgl auch die Erwägungen von Looschelders/Pohlmann/Schäfer, VVG (2010) Anh II Art 7-15 EGVVG Rn 25, der jedoch eine generelle Korrektur über diese Lösung nicht mittragen will. 52 Vgl grundsätzlich Fricke VersR 2005, 726, 734 ff. 53 Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinie 98/78/EG, ABl EU 2005 L 323/1. 54 Richtlinie2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahmen und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl EU 2009 L 335/1. 55 Vgl Looschelders/Smarowos VersR 2010, 1, 9 f. Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) Int- VersR Rn 147 ist natürlich einzuräumen, dass der Gleichlauf von Rückversicherungsstatut und an- 346 Oktober 2010

17 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO 8 Rückversicherungsverträge an das Recht des Ortes anzuknüpfen, an dem der Erstversicherer seinen Sitz hat Versicherungsverträge über ein Großrisiko (Art 7 Abs 2) Für die Definition des Großrisikos rekurriert Art 7 Abs 2 auf die Definition in Art 5 lit d der Ersten Schadenversicherungsrichtlinie. 57 Nach deren Aufhebung zum gilt der Verweis als auf Art 13 Nr 27 Solvabilität II-Richtlinie 58 zu lesen (Art 310 S 2 ivm mit Anhang VII). Dh, es handelt sich um Verträge, die entweder vom übernommenen Risiko her definiert sind, bei dem man davon ausgeht, dass die Versicherungsnehmer bestimmter Sparten 59 grundsätzlich auf Grund ihrer Erfahrung und Geschäftsgewandtheit keines besonderen Schutzes bedürfen, da sie typischerweise hinreichend in der Lage sind, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und durchzusetzen, 60 oder bei denen man dies auf Grund des Umfangs (Umsatz, Nettoerlöse, Mitarbeiterzahl) 61 der versicherten Risiken unterstellt. Da die größenbezogenen Kriterien, im Gegensatz zu den spartenbezogenen, dynamische sind, es aber nicht wünschenswert sein kann, für Zwecke des Kollisionsrechts die Beurteilung des Vertrages von zufälligen Schwankungen (etwa der Umsätze oder der Mitarbeiterzahl) abhängig zu machen, kann es bei der Einstufung als Großrisiko unter Verwendung der größenbezogenen 8 wendbarem Recht der Erstversicherungsverträge nicht zwingend stattfindet. Er ist lediglich faktisch zu erwarten. 56 Wohl im Ergebnis auch: MünchKommBGB 5 /Martiny (2010) Rn 18; Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn 32. Anders Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 539; Perner IPRax 2009, 218, 220; nachdenklich Looschelders/Smarowos VersR , 9, die eine Überprüfung de lege ferenda anregen. 57 Art 5 lit d der Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (73/239/EWG), ABl EU 1973 L 228/3 in der Fassung von Art 5 der Zweiten Schadenversicherungsrichtlinie. 58 Richtlinie2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahmen und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl EU 2009 L 335/1. 59 Es sind dies die Sparten: (1) Schienenfahrzeugkasko-, Luftfahrtkasko-, See-, Binnensee- und Flußschiffahrtkasko-, Transportgüter-, Luftfahrzeughaftpflicht-, See-, Binnensee- und Flußschiffahrthaftpflichtversicherung (Art 5 lit d sublit i 1. Schadenversicherungsrichtlinie); (2) Kredit- und Kautionsversicherung, wenn der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und die Versicherung damit im Zusammenhang steht (Art 5 lit d sublit ii 1. Schadenversicherungsrichtlinie). 60 Vgl ErwGr 5 der Zweiten Schadenversicherungsrichtlinie sowie argumentum e contrario ErwGr 32 der Rom I-VO, ferner PWW/Ehling Art 7 Rn 4; Looschelders/Smarowos VersR 2010, 1, Dies ist bei Versicherungen aus den Sparten Feuer- und Elementarschäden, sonstige Sachschäden, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste der Fall, sobald der Versicherungsnehmer kumulativ zwei von drei Kriterien erfüllt (Art 5 lit d 1. Schadenversicherungsrichtlinie in der Fassung von Art 5 2. Schadenversicherungsrichtlinie): Bilanzsumme 6,2 Mio. J, Nettoumsatz 12,8 Mio. J, durchschnittlich 250 Beschäftigte im Wirtschaftsjahr. Martin Fricke 347

18 Art 7 Rom I-VO 9, 10 A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse Kriterien nicht auf irgendeinen Zeitpunkt ankommen, zu dem man den Vertrag betrachtet (etwa beim Gerichtsverfahren den Tag der letzten mündlichen Verhandlung), sondern allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 62 Dieser Zeitpunkt bietet sich auch vom Sinn und Zweck der Norm her als einzig sinnvoller an, denn wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt die Reife erlangt hatte, mit der er besonderen kollisionsrechtlichen Schutzes (durch Beschränkung der Rechtswahlfreiheit) nicht mehr bedurfte, entfällt diese Reife nicht nachträglich, weil er die Kriterien später auf Grund einer mehr oder weniger unvorhersehbaren oder zufälligen wirtschaftlichen Entwicklung, gelegentlich auch einer bewussten Entscheidung, wieder unterschreitet. Genauso wenig wächst sie ihm rückwirkend zu, wenn er die Schwellenwerte zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des Vertrages überschreiten sollte. Betrachtet man das größenbezogene Großrisiken-Kriterium dementsprechend als statisch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogen, hat das auch den Vorteil, dass man systematisch in Übereinstimmung mit dem ohnehin statischen Kriterium bleibt, das sich an der Zuordnung des Vertrages zu bestimmten Sparten festmacht. Unbedeutend ist im Übrigen, ob das Risiko innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union belegen ist. Art 7 Abs 2 findet darauf immer Anwendung Großrisikenversicherung gibt es im Übrigen gemäß der mit Hilfe einer Verweisung auf die 2. Schadenversicherungsrichtlinie arbeitenden Definition in Art 7 Abs 2 nur in der Schadenversicherung, nicht hingegen in der Lebensversicherung. 64 Von der Sache her wäre Großrisikenversicherung auch in der Lebensversicherung durchaus vorstellbar und vom Schutzzweckgedanken her zu rechtfertigen, zb bei bestimmten Gruppenversicherungsverträgen. Lebensversicherung fällt also auf Grund einer zwar zweifelhaften, aber hinzunehmenden gesetzgeberischen Entscheidung von vornherein nie unter Art 7 Abs Die Übernahme des unter aufsichtsrechtlichen Prämissen entwickelten Großrisikenkriteriums als Abgrenzungsmerkmal für die Gruppe von Versicherungsverträgen, bei denen die Parteien einen besonderen Freiraum bei der Rechtswahl genießen, führt in Randbereichen dazu, dass mit Art 7 Abs 2 ein Zuviel (zu wenig Rechtswahlfreiheit) 65 oder ein Zuwenig (zu viel Rechtswahlfreiheit) 66 an kollisionsrechtlichem Schutz des Versiche- 62 Ebenso MünchKommBGB 5 /Martiny (2010) Art 7 Rn 19; Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 539; Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn 61; MünchKommBGB 5 /Martiny (2010) Art 7 Rn Vgl Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn Einige Sparten können auf Grund der Einordnung in der 2. Schadenversicherungsrichtlinie gesetzestechnisch gesehen niemals Großrisiko sein, selbst wenn die entsprechenden Schwellenwerte überschritten werden: Rechtschutzversicherung, Unfallversicherung. Ein nachvollziehbarer Grund dafür ist nicht ersichtlich. 66 Die spartenbezogene Einordnung als Großrisiko gilt auch in den Fällen, wo ein typischer Verbraucher ein entsprechendes Risiko abdecken will: Die Versicherung etwa eines Sportbootes ist Transportversicherung und gilt damit als Großrisiko(!), obwohl der Versicherungsnehmer eben nicht über die typische Geschäftserfahrung und Durchsetzungsstärke verfügen dürfte, die Grund für die liberale Be- 348 Oktober 2010

19 Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Art 7 Rom I-VO 11 rungsnehmers erreicht wird. In Anbetracht des klaren Normwortlauts dürfte eine korrigierende Auslegung allerdings kaum möglich sein. Hier ist die Rechtspolitik im Rahmen der anstehenden Überprüfung der Verordnung (Art 27 Abs 1 lit a) gefragt. a) Subjektive Anknüpfung Für Versicherungsverträge über ein Großrisiko gilt kraft des expliziten Verweises in Art 7 Abs 2 die Grundregel der Verordnung zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, nämlich die freie Rechtswahl der Vertragsparteien (Art 7 Abs 2 ivm Art 3). Sie kann sowohl ausdrücklich erfolgen als sich auch konkludent aus dem Vertrag oder den Umständen des Falles ergeben, sofern das nur eindeutig der Fall ist (Art 3 Abs 1). Einvernehmlich kann sie jederzeit geändert werden (Art 3 Abs 2). Die Verwendung von (ggf geringfügig modifizierten) Muster-AVB oder typischen Vertragsbausteinen eines bestimmten Marktes, die erkennbar auf das dort geltende Vertragsrecht zugeschnitten sind, dürfte in Ermangelung einer expliziten Rechtswahlklausel ein deutliches Indiz für den Willen der Parteien sein, das entsprechende materielle Recht zu vereinbaren, da AVB regelmäßig in Ermangelung eines pan-europäischen Zivilrechts 67 speziell auf das ihnen zu Grunde liegende nationale Zivilrecht zugeschnitten sind, häufig sogar in einem anderen Umfeld gar nicht funktionieren oder sinnwidrige Ergebnisse liefern. Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen können ebenfalls Indizwirkung für einen Parteiwillen zur Vereinbarung des Rechts am Gerichtsort haben, 68 insbesondere, wenn weitere Indizien hinzukommen. Die Wahl eines bestimmten Schiedsgerichts dürfte Indizwirkung nur dann besitzen, wenn kraft Satzung, Verfahrensordnung oder bekannter tatsächlicher Übung absehbar ist, dass es üblicherweise das Recht an seinem Sitz anwendet. Die Zeichnung des Versicherungsvertrags an einem bestimmten internationalen Marktort (etwa London) dürfte idr eine entsprechende Indizwirkung nicht entfalten, denn die dort gegebenen Kontaktmöglichkeiten dürften das Entscheidende für die Wahl des Ortes sein, nicht der Umstand, dass alle Marktteilnehmer sich nach den materiellen Rechtsregeln des Ortes richten wollen. 69 Der verwendeten Vertragssprache dürfte bei Großrisikoversicherungsverträgen nur geringe Indizwirkung zukommen. Sie wird noch am höchsten sein, wo es sich um eine selten verwendete Lokalsprache mit kleinem Sprecherkreis handelt. Äußerst gering ist sie indes, wenn es sich um eine Weltsprache wie Englisch handelt. Im Einzelfall kann eine Auslegung des 11 handlung dieser Sparten bei der Frage der Rechtswahl sind. Ein Rückgriff auf Art 6 kommt aber in diesen Fällen auf Grund der eindeutigen Regelungen in der Verordnung (Art 6 Abs 1) nicht in Betracht. Vgl auch Perner IPRax 2009, 218, Das kann sich mit dem Fortschreiten der Arbeiten am Common Frame of Reference (CFR) und den Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) ändern, besitzt aber angesichts des Arbeitsstandes bei Drucklegung noch keine praktische Relevanz. Näher zur denkbaren Vereinbarung der PEICL als Vertragsgrundlage unter Geltung der Rom I-VO: Basedow in: Fuchs, ERA Forum Special Issue 2008 (European Contract Law) (2008) S 111, 115 f; Fricke VersR 2008, 443, 452 f; Armbrüster ZEuP 2008, 775, 778 f. Zum parallel gelagerten Problem der Vereinbarung des Common Frame of Reference (CFR) als anwendbarem Recht vgl Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 533; Pfeiffer EuZW 2008, 622, 624; Heiss VR 2008, 20, 26 ff. 68 Vgl Beckmann/Matusche-Beckmann/Roth, Versicherungsrechts-Handbuch 2 (2009) 4 Rn 30, Mankowski VersR 2002, 1177, Martin Fricke 349

20 Art 7 Rom I-VO 12, 13 A.IV.1 Rom I-Verordnung IPR vertragliche Schuldverhältnisse Vertragswortlautes oder die Gesamtschau der Umstände aber auch anderes ergeben. Einvernehmlich kann die Rechtswahlvereinbarung jederzeit geändert werden (Art 3 Abs 2). Wichtig ist hier, im Auge zu behalten, dass alle Verweisungen der Verordnung grundsätzlich Sachrechtsverweisungen und keine Kollisionsrechtsverweisungen sind (Art 20). Auch ohne besondere Festlegung im Verweisungsvertrag sind damit Rückund Weiterverweisung ausgeschlossen. b) Objektive Anknüpfung 12 Rechtswahlklauseln sind in Verträgen über die Versicherung von Großrisiken die Regel. Der objektiven Anknüpfung kommt daneben in der Praxis kaum Bedeutung zu. In Ermangelung einer Rechtswahl gilt auf Grund ausdrücklicher gesetzgeberischer Anordnung für Großrisiken das Recht, das am gewöhnlichen Aufenthaltsort (dh am Ort der Hauptverwaltung 69a Art 19 Abs 1) des Versicherers gilt (Art 7 Abs 2 S 2). Wird der Vertrag mit einer (Zweig-) Niederlassung des Versicherers geschlossen oder von dort aus verwaltet, betreut und durchgeführt, 70 ist grundsätzlich das Recht, das am Ort dieser Niederlassung gilt, maßgeblich (Art 7 Abs 2 S 2 ivm Art 19 Abs 2). Allerdings kann bei einer offensichtlich engeren Verbindung des Vertrages zu einem anderen Staat dieses Recht überspielt werden. In Anbetracht der Grundentscheidung des Normgebers für das Betriebsstatut des Versicherers mag man diese nun gutheißen oder nicht genügt dafür aber regelmäßig nicht allein ein abweichender gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder eine abweichende Risikobelegenheit, 71 denn diese werden bei grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen typischerweise vorliegen und sind damit vom Normgeber, wenn es sich um Einzelmomente handelt, als irrelevant angesehen worden. Deuten freilich beide Elemente kombiniert auf einund dasselbe andere Recht hin, ist es bereits erwägenswert, hier einen Fall einer offensichtlich engeren Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung anzunehmen und das Recht dieses Staates zur Anwendung zu bringen. 72 Das hätte auch den Vorteil eines dann meist gegebenen Gleichlaufs von anwendbarem Recht und internationaler Zuständigkeit (Art 9 Abs 1 lit b, Art 12 Abs 1 Brüssel I-VO). 13 Auf Grund der liberalen Regelung der Großrisiken (in der Schadenversicherung) durch die Rom I-VO dürfte das Thema der Bündelung von Risiken, die in verschiedenen Staaten belegen sind, darunter auch Gruppenversicherungsverträge, 73 kein Problem 69a Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG 28 (2010) nach Art 15 EGVVG Rn Die Verordnung spricht von der Verantwortung dieser Stelle für die Vertragserfüllung. 71 Vgl PWW/Ehling Rn 5; Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn Zustimmend: MünchKommBGB 5 /Martiny (2010) Rn 22. Kritisch insoweit Looschelders/Smarowos VersR 2010, 1, 4; Langheid/Wandt/Looschelders, VVG Bd 1 (2010) IntVersR Rn Dazu ausführlich Heiss FS Kropholler (2008) 459, 476 f, der sich de lege ferrenda offenbar bei Gruppenversicherungsverträgen eine Statutenspaltung wünscht, um die Versicherten zu schützen. Er führt dabei Art 9 Abs 1 lit b Brüssel I-VO ins Feld, der dem Versicherten einen eigenen Klägergerichtsstand zur Verfügung stellt, übersieht aber, dass diese Regelung schon bei der internationalen Zuständigkeit im Hinblick auf Gruppenverträge problematisch ist (näher Beckmann/Matusche-Beckmann/Fricke, Versicherungsrechts-Handbuch 2 (2009) 3 Rn 32). Klagen aus einem solchen Vertrag werden regelmäßig seltene Einzelereignisse sein, mit denen man in der Praxis noch fertig werden kann. Die An- 350 Oktober 2010

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