Einwohnergemeinde Linden

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1 Einwohnergemeinde Linden REGLEMENT ÜBER DIE ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN 2000 mit Änderungen bis 30. Mai 2002

2 - 1 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen... 2 Versammlung... 2 Einberufung... 2 Traktanden... 2 Erheblicherklären von Anträgen an der Gemeindeversammlung... 2 Allgemeines... 3 Fehler... 3 Eröffnung... 3 Öffentlichkeit... 3 Medien... 3 Eintreten... 3 Beratung... 3 Schluss der Beratung Abstimmungsverfahren... 4 Abstimmungen... 4 Abstimmungsverfahren... 4 Bereinigungsverfahren... 5 Form... 5 Stichentscheid Wahlen... 5 Wahlverfahren... 5 ungültiger Wahlgang... 6 ungültige Wahlzettel... 6 ungültige Namen... 6 Ermittlung... 6 zweiter Wahlgang... 7 Minderheitenschutz... 7 Los PROtokolle... 7 Protokoll... 7 Genehmigung Schlussbestimmungen... 8 Inkrafttreten... 8 Genehmigung durch die Gemeindeversammlung... 8 Reglementsrevisionen... 9 Stichwortverzeichnis... 10

3 - 2 - Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem Reglement gelten, soweit aus den Bestimmungen selber nicht etwas anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts. 1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen Versammlung Art. 1 1 Der Gemeinderat lädt die Stimmberechtigten zur Versammlung ein - im ersten Halbjahr, um die Rechnung zu beschliessen; - im zweiten Halbjahr, um den Voranschlag der Laufenden Rechnung, die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern und den Satz fakultativer Gemeindesteuern, soweit nicht in einem speziellen Reglement ein anderes Organ für deren Bemessung als zuständig erklärt wird, zu beschliessen; 1 - innert 60 Tagen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten dies schriftlich verlangt. 2 Der Gemeinderat kann zu weiteren Versammlungen einladen. Einberufung Art. 2 Der Gemeinderat gibt Ort, Zeit und Traktanden für die Versammlung wenigstens 30 Tage vorher auf die gesetzlich vorgeschriebene Art im Amtsanzeiger bekannt. Traktanden Art. 3 1 Die Versammlung darf nur traktandierte Geschäfte endgültig beschliessen. 2 Sie beschliesst, ob nicht traktandierte Geschäfte für eine nächste Versammlung traktandiert werden sollen. Erheblicherklären von Anträgen an der Gemeindeversammlung Art. 4 1 Unter dem Traktandum Verschiedenes kann eine stimmberechtigte Person verlangen, dass der Gemeinderat für die nächste Versammlung ein Geschäft, das in die Zuständigkeit der Versammlung fällt, traktandiert. 2 Die Präsidentin oder der Präsident unterbreitet diesen Antrag den Stimmberechtigten. 1 Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom

4 - 3 - Allgemeines Art. 5 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Versammlung. 2 Die Versammlung entscheidet nicht geregelte Verfahrensfragen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet Rechtsfragen. Fehler Art. 6 1 Stellt eine stimmberechtigte Person Fehler fest, hat sie die Präsidentin oder den Präsidenten sofort auf diese hinzuweisen. 2 Unterlässt sie einen Hinweis, verliert sie das Beschwerderecht. Eröffnung Art. 7 Die Präsidentin oder der Präsident a) eröffnet die Versammlung b) fragt, ob alle Anwesenden stimmberechtigt sind c) sorgt dafür, dass nicht Stimmberechtigte gesondert sitzen d) veranlasst die Wahl der Stimmenzählerinnen oder der Stimmenzähler e) lässt die Anzahl der Stimmberechtigten feststellen und f) gibt Gelegenheit, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern. Öffentlichkeit / Medien Art. 8 1 Die Versammlung ist öffentlich. 2 Die Medien dürfen über die Versammlung berichten. 3 Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Versammlung. 4 Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen oder Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden. Eintreten Art. 9 Die Versammlung tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes Geschäft ein. Beratung Art Die Stimmberechtigten dürfen sich zum Geschäft äussern und Anträge stellen. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt ihnen das Wort. Die Präsidentin oder der Präsident klärt nach unklaren Äusserungen ab, ob die Stimmberechtigten einen Antrag stellen.

5 - 4-2 Die Stimmberechtigten haben sich sachlich und möglichst kurz zum Verhandlungsgegenstand zu äussern. Missachten sie diese Vorschrift, so hat ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende nach fruchtloser Mahnung das Wort zu entziehen. 3 Eine Stimmberechtigte/ein Stimmberechtigter soll in der Regel in der nämlichen Angelegenheit nur zweimal das Wort erhalten. Den Berichterstatterinnen/den Berichterstattern der vorberatenden Behörden ist das Wort unbeschränkt zu erteilen. 4 Bei ernstlichen Störungen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende die Verhandlungen auf bestimmte Zeit unterbrechen und, wenn auch nach der Wiederaufnahme der Beratung eine reibungslose Abwicklung der Geschäfte nicht möglich ist, die Versammlung aufheben. Schluss der Beratung Art Die Stimmberechtigten können beantragen, die Beratung zu schliessen. 2 Die Präsidentin/der Präsident lässt über einen solchen Antrag sofort abstimmen. 3 Nimmt die Versammlung den Antrag an, haben einzig noch a) die Stimmberechtigten, die sich vor dem Antrag gemeldet haben b) die Sprecherinnen/die Sprecher der vorberatenden Behörden und c) wenn es um Initiativen geht, die Initiantinnen/die Initianten das Wort. 2. Abstimmungsverfahren Abstimmungen Art. 12 Die Präsidentin oder der Präsident a) schliesst die Beratung, wenn sich niemand mehr äussern will b) erläutert das Abstimmungsverfahren und c) gibt den Stimmberechtigten Gelegenheit, das Abstimmungsverfahren anders festzulegen. Art. 13 Abstimmungsverfahren 1 Das Abstimmungsverfahren ist so festzulegen, dass der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident a) unterbricht die Versammlung, um das Abstimmungsverfahren vorzubereiten b) erklärt Anträge für ungültig, die rechtswidrig sind oder vom Traktandum nicht erfasst werden c) lässt über einen allfälligen Rückweisungsantrag abstimmen d) fasst diejenigen Anträge zu Gruppen zusammen, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen e) lässt für jede Gruppe den Sieger ermitteln und

6 - 5 - f) stellt die bereinigte Vorlage vor und fragt: "Wollt ihr diese Vorlage annehmen?" Bereinigungsverfahren Art Die Präsidentin oder der Präsident fragt bei zwei Anträgen, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen: "Wer ist für Antrag A?" - "Wer ist für Antrag B?". Der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen, ist Gruppensieger. 2 Liegen drei oder mehr Anträge, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen, vor, lässt die Präsidentin oder der Präsident auf folgende Art abstimmen: Sie oder er stellt gemäss Abs. 1 solange zwei Anträge einander gegenüber, bis der Gruppensieger feststeht (Cupsystem). 3 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber schreibt die Anträge der Reihe nach auf. Die Präsidentin oder der Präsident stellt zuerst den letzten Antrag dem zweitletzten gegenüber, den Sieger dem drittletzten usw. Form Art Die Versammlung stimmt offen ab. 2 Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Stichentscheid Art. 16 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er gibt zudem bei Stimmengleichheit bei Sachgeschäften den Stichentscheid. 3. Wahlen Art. 17 Wahlverfahren a) Wählbar ist, wer spätestens 40 Tage vor der Wahlversammlung mit 10 Unterschriften stimmberechtigter Personen angemeldet ist. Die Kandidatin oder der Kandidat muss auf dem Wahlvorschlag ihre oder seine Kandidatur unterschriftlich bestätigen. Im Amt stehende Personen stellen sich für eine Wiederwahl zur Verfügung, wenn sie nicht gemäss Art. 9 Gemeindeverfassung demissioniert haben oder infolge Amtszeitbeschränkung ausscheiden. Für diese Personen entfällt das Vorschlagsverfahren; sie gelten als zur Wahl vorgeschlagen für eine neue Amtsdauer. 2 2 Änderung GV vom 30. Mai 2002

7 - 6 - b) Sofern innert 40 Tage vor der Wahlversammlung weniger gültige Wahlvorschläge zustande kommen, als Sitze zu besetzen sind, ist der Gemeinderat beauftragt, mindestens so viele weitere Kandidatinnen/Kandidaten zu suchen, dass alle Sitze besetzt werden können. Der Rat schlägt diese Personen direkt an der Wahlversammlung vor. Weitere Wahlvorschläge sind an der Versammlung möglich. Für alle an der Gemeindeversammlung vorgeschlagenen Personen ist der Amtszwang gemäss Art. 7 Gemeindeverfassung anwendbar. 3 c) Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Vorschläge gut sichtbar darstellen. d) Liegen nicht mehr Vorschläge vor, als Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Vorgeschlagenen als gewählt. e) Liegen mehr Vorschläge vor, wählt die Versammlung geheim. f) Die Stimmenzählerinnen oder die Stimmenzähler verteilen die Zettel. Sie melden die Anzahl der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber. g) Die Stimmberechtigten dürfen - so viele Namen auf den Zettel schreiben, als Stellen zu besetzen sind; - nur wählen, wer vorgeschlagen ist. h) Die Stimmerzählerinnen oder die Stimmenzähler sammeln die Zettel wieder ein. i) Die Stimmenzählerinnen oder die Stimmenzähler sowie die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber - prüfen, ob sie nicht mehr Zettel haben, als verteilt worden sind (Art. 18), - scheiden ungültige Zettel von den gültigen (Art. 19) und - ermitteln das Ergebnis (Art. 20 und 21). ungültiger Wahlgang Art. 18 Die Präsidentin oder der Präsident lässt den Wahlgang wiederholen, wenn die Zahl der eingesammelten Zettel die der ausgeteilten übersteigt. ungültige Wahlzettel Art. 19 Ein Zettel ist ungültig, wenn er keine Namen von Vorgeschlagenen oder ehrverletzende Angaben enthält. ungültige Namen Art Ein Name ist ungültig, wenn er a) nicht eindeutig einem Vorschlag zugeordnet werden kann b) mehr als ein Mal auf einem Zettel steht oder c) überzählig ist, weil der Zettel mehr Namen enthält, als Sitze zu vergeben sind. 2 Das Wahlbüro streicht zuerst die letzten Namen, bei mehreren Namen nur die Wiederholung. Ermittlung Art Die Zahl der gültigen Zettel wird halbiert. Die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 3 Änderung GV vom 30. Mai 2002

8 - 7-2 Wer das absolute Mehr erreicht, ist gewählt. Erreichen zu viele Vorgeschlagene das absolute Mehr, sind diejenigen gewählt, die am meisten Stimmen haben. zweiter Wahlgang Art Haben im ersten Wahlgang zu wenig Personen das absolute Mehr erreicht, ordnet die Präsidentin oder der Präsident einen zweiten Wahlgang an. 2 Im zweiten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Vorgeschlagene, als noch Sitze zu besetzen sind. Massgebend ist die Stimmenzahl des ersten Wahlgangs. 3 Gewählt sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Minderheitenschutz Art. 23 Die kantonalen Bestimmungen über den Minderheitenschutz bleiben vorbehalten. Los Art. 24 Die Präsidentin oder der Präsident zieht bei Stimmengleichheit das Los. 4. Protokolle Protokoll Art. 25 Das Protokoll enthält: a) Ort und Datum der Versammlung b) Name der Vorsitzenden und der Protokollführerin oder des Protokollführers c) Zahl der anwesenden Stimmberechtigten d) Reihenfolge der Traktanden e) Anträge f) angewandte Abstimmungs- und Wahlverfahren g) Beschlüsse und Wahlergebnisse h) Einwände gegen das Verfahren i) Zusammenfassung des Sachverhalts j) Unterschrift der Vorsitzenden und der Protokollführerin oder des Protokollführers. Genehmigung Art Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber legt das Protokoll spätestens sieben Arbeitstage nach der Versammlung während 20 Tagen öffentlich auf. 2 Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Gemeinderat gemacht werden.

9 - 8-3 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll. 4 Das Protokoll ist öffentlich. 5. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art Dieses Reglement tritt auf in Kraft. 2 Es hebt die entsprechenden Bestimmungen vom auf. Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Von der Versammlung der Einwohnergemeinde genehmigt am Die Gemeindepräsidentin: Die Gemeindeschreiberin: sig. R. Linder sig. Scheidegger Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement 30 Tage vor der Einwohnergemeindeversammlung bei der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Die Auflagefrist ist im Anzeiger von Konolfingen Nr. 16 und 17 vom 20. und , sowie im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 31 vom bekanntgegeben worden. Linden, Die Gemeindeschreiberin sig. Scheidegger Genehmigung durch den Kanton Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 14. Juni 2000 sig. Lutz

10 - 9 - Reglementsrevision vom Auflagezeugnis Die alte und die neue Fassung der Reglementsbestimmungen wurden gemäss den Bestimmungen von Art. 54 Gemeindegesetz vom während 30 Tagen vor der Versammlung öffentlich aufgelegt. Beginn, Ort und Zeit der öffentlichen Auflage wurden im Amtsanzeiger vom publiziert. Linden, Die Gemeindeschreiberin: sig. A. Fritz Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung genehmigte am 28. November 2001 die vorstehende Änderung des Reglementes über die Abstimmungen und Wahlen (neuer Text eingefügt und mit Fussnote gekennzeichnet) per Innert der 30-tägigen Frist gingen beim Regierungsstatthalteramt von Konolfingen keine Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ein. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist damit rechtskräftig. Linden, EINWOHNERGEMEINDEVERSAMMLUNG LINDEN Die Präsidentin: Die Sekretärin: sig. R. Linder sig. A. Fritz Reglementsrevision vom Auflagezeugnis Die alte und die neue Fassung der Reglementsbestimmungen wurden gemäss den Bestimmungen von Art. 54 Gemeindegesetz vom während 30 Tagen vor der Versammlung öffentlich aufgelegt. Beginn, Ort und Zeit der öffentlichen Auflage wurden im Amtsanzeiger vom publiziert. Linden, Die Gemeindeschreiberin: sig. A. Fritz Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung genehmigte am die vorstehende Änderung des Reglementes über die Abstimmungen und Wahlen (neuer Text eingefügt und mit Fussnote gekennzeichnet) per Innert der 30-tägigen Frist gingen beim Regierungsstatthalteramt von Konolfingen keine Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ein. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist damit rechtskräftig. Linden, 30. Juni 2002 EINWOHNERGEMEINDEVERSAMMLUNG LINDEN Die Präsidentin: Die Sekretärin: sig. R. Linder sig. A. Fritz 4 nicht genehmigungspflichtig, Publikation nicht genehmigungspflichtig, Publikation

11 Stichwortverzeichnis A absolutes Mehr... 7 Abstimmung, Form... 5 Abstimmung, geheime... 5 Abstimmung, offene... 5 Abstimmungsverfahren... 4 Antrag auf Rückweisung... 4 Antrag auf Schluss der Beratung... 4 Anträge der Stimmberechtigten... 3 Anträge, ungültige... 4 Antragsgruppen... 4 Anzahl der Stimmberechtigten... 3 Aufhebung früherer Vorschriften... 8 B Beratung... 3 Bereinigung Vorlage... 4 Bereinigungsverfahren... 5 Bildaufzeichnungen... 3 C Cupsystem... 5 E Einberufung Versammlung... 2 Einsprache gegen Protokoll... 8 Eintreten... 3 Erheblicherklären von Anträgen... 2 Ermittlung Wahlresultat... 7 Eröffnung... 3 F Fehler an der Versammlung... 3 G geheime Abstimmung... 5 geheime Wahl... 6 Gemeindesteuern... 2 Genehmigungsvermerke... 8 Gruppensieger... 5 I Initiativen... 4 Inkrafttreten... 8 L Losentscheid bei Wahlen... 7 M Medien... 3 Minderheitenschutz... 7 N nicht Stimmberechtigte... 3 nicht traktandierte Geschäfte... 2 O offene Abstimmung... 5 Öffentlichkeit der Versammlung... 3 Öffentlichkeit Protokoll... 8 P Protokollgenehmigung... 8 Protokollinhalt... 7 R Rechnung... 2 Rechtsfragen... 3 Reihenfolge Abstimmung... 5 Reihenfolge der Traktanden... 3 relatives Mehr... 7 Rückweisungsantrag... 4 Rügepflicht Fehler... 3 S Schluss der Beratung... 4 Schlussabstimmung... 5 Schlussbestimmungen... 8 Steuern... 2 Stichentscheid... 5 stille Wahl... 6 Stimmberechtigung... 3 Stimmengleichheit Sachgeschäfte... 5 Stimmenzähler... 3 Störungen... 4 T Tonaufnahmen... 3 Traktanden... 2 Traktandum Verschiedenes... 2

12 - 1 - U ungültige Namen... 6 ungültige Wahlzettel... 6 ungültiger Wahlgang... 6 Unterbrechung der Versammlung... 4 V Verfahrensbestimmungen... 2 Verfahrensfragen... 3 Versammlung... 2 Versammlungsleitung... 3 Voranschlag... 2 vorberatende Behörden... 4 W Wahl, geheime... 6 Wahl, stille... 6 Wählbarkeit... 5 Wahlbüro... 6 Wahlergebnis... 6 Wahlverfahren... 5 Wahlvorschlag, Form... 5 Wahlvorschriften... 6 Wortentzug... 4 Wortmeldung... 3 Wortmeldungen, Anzahl... 4 Z zweiter Wahlgang... 7

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