Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp.
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- Henriette Gerber
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1 5 5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp. Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Art. 8 Abs. BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen Gesamtschweizerische Beispiele Art. 96 Ziff. 5 BV Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet. Vertragsparteien Art. 8 Abs. und BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen Rechtsgeschäftliche Beispiel Mittelbar rechtsetzende Verträge zwischen den Kantonen, Beispiel
2 59 60 Unmittelbar rechtsetzende Verträge zwischen den Kantonen, Beispiel Interkantonale Konferenzen, Beispiele Konferenz der Kantonsregierungen ( Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren ( Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ( 6 6 Interkantonale Institutionen, Beispiele Rechtsetzung durch Interkantonale Institutionen Interkantonales Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB): Vollzug der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse: Vollzug der Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Art. 8 Abs. BV Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. 6 6 Art. 8a BV Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten: [ ] Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses. Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren. Art. Abs. FilaG* Die Bundesversammlung kann in Form eines dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses für allgemein verbindlich erklären: a. auf Antrag von mindestens Kantonen: die interkantonale Rahmenvereinbarung; b. auf Antrag von mindestens 8 Kantonen: einen interkantonalen Vertrag in den Bereichen nach Artikel 8a Absatz der Bundesverfassung. * Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom. Oktober 00 (FiLaG), SR 6.
3 65 66 Art. 5 Abs. bis FilaG Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag oder an einem definitiv ausgehandelten Vertragsentwurf beteiligt sind, einen oder mehrere Kantone zur Beteiligung verpflichten. Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört. Die Kantone, die zur Beteiligung verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner. Art. 5 Abs. bis 6 FilaG Die Beteiligung kann für höchstens 5 Jahre angeordnet werden. 5 Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses die Beteiligungspflicht aufheben, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn mindestens die Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag beteiligt sind, die Aufhebung verlangt. 6 Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Beteiligungspflicht stellen NZZ, : Medienmitteilung SPK-S, : Weitere Einflussmöglichkeiten des Bundes Art. 8 Abs. bis BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen. Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen Schranken für interkantonale Verträge, Grenzbereinigungen und Gebietsveränderungen Art. 5 BV Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen. Kantonale Verfahren zum Abschluss kantonaler Verträge Beispiele 5 Abs. lit. e KV-BS Den Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet: e) Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt, 5 Abs. lit. c KV-BS Wenn 000 Stimmberechtigte es innert Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Erlasse und Beschlüsse des Grossen Rates den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet: c) Staatsverträge, soweit sie nicht obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen,
4 7 7 Kantonale Verfahren zum Abschluss kantonaler Verträge Beispiele 6 Abs. lit. c KV-AG Auf Begehren von '000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet: c) die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Verträge, Kantonale Verfahren zum Abschluss kantonaler Verträge, Mindestanforderungen bei Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an interkantonale Organe Art. 8 Abs. BV Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt 7 7 Einsprachemöglichkeit des Bundes Publikation Art. 86 Abs. BV Er [der Bund] kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben. Art. 7 Abs. BV Sie [die Bundesversammlung] genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt. Art. PublG In der AS werden veröffentlicht: a. Verträge zwischen Bund und Kantonen, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen; b. andere Verträge zwischen Bund und Kantonen, sofern der Bundesrat dies beschliesst Gerichtliche Durchsetzung, Mittel der Kantone Gerichtliche Durchsetzung, Mittel von Privaten Art. Abs. BV Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Interkantonale Verträge werden wie kantonale Erlasse behandelt. Konsequenz: Durchsetzung durch das Bundesgericht möglich. Art. 89 Abs. BV Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: [ ] c. von interkantonalem Recht; Art. 0 Abs. BGG Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz: [ ] b. zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Art. 8ff. BGG. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. BGG
5 77 78 Gerichtliche Durchsetzung, Mittel von Privaten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 5. November 007 Kantonsverfassungen Art. 5 BV Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen Kantonsverfassungen, Beispiel KV Basel-Landschaft 5 Abs. KV-BL Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden. Kantonsverfassungen, Beispiel KV Basel-Landschaft (Fortsetzung) Art. 90 BV Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes. Satz unter dem Vorbehalt von Art. quinquies der BV und der darauf beruhenden BG gewährleistet (BBI 986 II 68). [heute: Art. 90 BV] 8 8 Kantonsverfassungen, Beispiel KV Genf Art. Abs. KV-GE Wählbar [in den Rechnungshof] sind die Wahlberechtigten weltlichen Standes, die im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte stehen und das 7. Altersjahr vollendet haben. Die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen werden im Gesetz festgelegt. Kantonsverfassungen, Beispiel KV Genf (Fortsetzung) Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf, BBl : Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die religiöse Überzeugung eines Geistlichen die Tätigkeit als Mitglied des Rechnungshofs negativ beeinflussen könnte. Eine solche Überzeugung kann diese Tätigkeit nicht in höherem Ausmass beeinflussen als etwa die politische Überzeugung eines Gewerkschafters oder das Wirtschaftsverständnis des Direktors eines multinationalen Unternehmens. Sollte es im Übrigen beabsichtigt sein, eine religiöse «Elite» von einem staatlichen Organ fernzuhalten, so wird damit auf die soziale Stellung des Kandidaten abgestellt und damit auf ein anderes der nach Artikel 8 Absatz BV verpönten Kriterien. 5
6 8 8 Bundesgarantien, Schutz der verfassungsmässigen Ordnung Art. 5 BV Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone. Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann. Bundesgarantien, Bestandes und Gebietsgarantie Art. 5 BV Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen. 6
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