Ein Exklusiv-Service für die Unternehmen der Mitgliedsverbände sowie die Direktmitglieder von MIRO. Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen

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1 MIRO-info Ein Exklusiv-Service für die Unternehmen der Mitgliedsverbände sowie die Direktmitglieder von MIRO 32/2012 Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen Informationen und Hinweise zur Umsetzung der EU Bauprodukteverordnung und der zweiten Generation europäischer Normen für Gesteinskörnungen sowie zur weiteren Kennzeichnung Version 2.0 MIRO-Geschäftsstelle März 2013

2 Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen Informationen und Hinweise zur Umsetzung der EU Bauprodukteverordnung und der zweiten Generation europäischer Normen für Gesteinskörnungen sowie zur weiteren Kennzeichnung Inhalt Vorbemerkung 1 Grundlagen 1.1 Bauprodukteverordnung und nachgeordnete Gesetze - Zeitplan 1.2 Änderungen und Neuerungen für die Praxis Begriffe Abgrenzung von Hersteller, Importeur und Händler 2 Kennzeichnungs- und Informationspflichten, produktbezogene Dokumente 2.1 CE-Zeichen, Leistungserklärung und WPK-Zertifikat 2.2 Angaben und Zeichen auf dem Lieferschein 2.3 Weitere Kennzeichnungen jenseits der Normen und freiwillige Zeichen 2.4 Verfügbarkeit und Aushändigung der Informationen, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrung 2.5 Handelsware, Zukauf, Auslieferung aus einem Lager oder von einem Zwischenhändler 2.6 Marktüberwachung und Rechtsfolgen 2.7 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung 3 Die zweite Normengeneration für Gesteinskörnungen - Änderungen 3.1 Struktur 3.2 Anforderungen 3.3 Konformitätsnachweis 3.4 Nationale Anwendungsdokumente und mitgeltende Normen 4 Empfehlungen und Beispiele für die Praxis 4.1 Sortenverzeichnis wird zur Übersicht der Erklärten Leistungen 4.2 Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 4.3 Kombination von Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung? 4.4 Lieferschein - Muster 4.5 Lieferscheine für Produkte nach mehreren Normen oder für mehrere Verwendungszwecke 5 Die Änderungen im Überblick 6 5-Punkteplan zur Vorbereitung auf BauPVO und neue Normen 7 Literatur und Internetrecherche Anhang I: Grundanforderungen an Bauwerke und Wesentliche Merkmale von Bauprodukten Anhang II: Vorgaben für das CE-Zeichen Anhang IV: Kontaktstellen der Länder zur Marktüberwachung 2

3 Vorbemerkung Seit Juni 2004 gelten für Gesteinskörnungen für den Hoch- und Tiefbau harmonisierte europäische Anforderungsnormen. Damit verbunden ist seitdem die CE-Kennzeichnungspflicht. Mit der Weiterentwicklung der Bauprodukterichtlinie zur Bauprodukteverordnung gelten ab dem 1. Juli 2013 veränderte Regeln zur Dokumentation der Übereinstimmung mit den Normen. Die vorliegende Broschüre ist auf Basis des aktuellen Informationstandes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet worden. Sie enthält wesentliche Informationen für die Umstellung der erforderlichen Dokumente und Angaben im Zuge der Umsetzung der neuen Bauprodukteverordnung im Zusammenhang mit den kurz vor Veröffentlichung stehenden harmonisierten Produktnormen der 2. Generation. Die erste Version dieser Broschüre wurde zu einem frühen Zeitpunkt der Diskussion und Meinungsbildung zur möglichst praxisnahen und gleichzeitig regelwerkskonformen Umsetzung der Verordnung herausgegeben. Die nun vorliegende Version 2.0 gibt den aktuellen Stand der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Es sei darauf hingewiesen, dass nach wie vor zu einigen Punkten keine abschließenden Vorgaben auch von offizieller Seite existieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die hier weiterentwickelten Beispiele für die Belange der Gesteinsindustrie nunmehr eine ausreichend sichere Basis für die Umsetzung in den Betrieben darstellen. Mit Blick auf die große Vielfalt an Gesteinskörnungsprodukten in der Praxis - mit und auch ohne Bezug zu harmonisierten Normen und CE-Zeichen - enthält die vorliegende Broschüre eine Übersicht und Beispiele zu den erforderlichen bzw. zulässigen Kennzeichnungen und Angaben auf den Lieferscheinen, mit besonderem Augenmerk auf CE-Kennzeichnungsgebote bzw. -verbote. Beispieldokumente und Grafiken sind durch andere Schriftarten kenntlich gemacht. Die erste Version der Broschüre wurde in der Ad-hoc-Gruppe Kennzeichnung und Musterlieferschein im MIRO Arbeitsausschuss Anwendungstechnik, Normung erarbeitet. Die weitere Entwicklung zu der vorliegenden Version 2.0 wurde durch viele intensive Diskussionen und Beiträge aus den Reihen der Mitglieder maßgeblich unterstützt. Hierfür bedanken wir uns bei allen Beteiligten. Köln und Duisburg im März 2013 Bundesverband Mineralische Rohstoffe e. V. (MIRO) 3

4 1 Grundlagen 1.1 Bauprodukteverordnung und nachgeordnete Gesetze, Normen - Zeitplan Seit 1988 ist die Bauprodukterichtlinie [1] in Kraft. Auf dieser Basis wurde die erste Generation europäischer Normen für Bauprodukte - also auch für Gesteinskörnungen - erarbeitet. Die europäischen Normen lösten im Juni 2004 diejenigen nationalen Normen ab, die den europäischen inhaltlich entgegenstanden. Die Umsetzung der Bauprodukterichtlinie (BPR) in das deutsche Recht erfolgte durch das Bauproduktegesetz [2] und die Musterbauordnung [3]. Damit wurde die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach harmonisierten europäischen Normen erstmals in Deutschland verbindlich festgelegt. Ausgenommen von der CE-Kennzeichnung (Verbot) sind Gesteinskörnungen und verwandte Produkte, für die es keine harmonisierte Norm gibt, oder solche, die nicht dem Bausektor zugeordnet sind (z. B. Filtermaterialien). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch mit der Ablösung der Bauprodukterichtlinie durch die Bauprodukteverordnung [4]. Zur Praxis nach Bauprodukterichtlinie siehe auch [6]. Die Bauprodukteverordnung (BauPVO) tritt am 1. Juli 2013 vollständig und verbindlich in Kraft. Eine Übergangsphase gibt es nicht. Obwohl die BauPVO - im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie - unmittelbar (1:1, ohne nationalen Handlungsspielraum) in allen EU-Mitgliedstaaten gelten wird, erfolgt die Umsetzung in Deutschland durch ein Anpassungsgesetz [5] zum bisherigen Bauproduktegesetz. Dieses regelt nur noch die Aufgaben, die den Mitgliedstaaten durch die BauPVO übertragen werden, u. a. die Benennung der Notifizierungsstelle (wie bisher das DIBt), der Produktinformationsstelle (BAM) und die Festlegung der Akkreditierungspflicht für notifizierte (Zertifizierungs-)Stellen. Mit der Umstellung der Dokumente des Herstellers auf die Anforderungen der BauPVO sollte unmittelbar begonnen werden, damit diese zum Stichtag 1. Juli 2013 vollständig vorliegen (siehe auch Abschnitt 6). Auf die Normung wirkt sich die BauPVO ebenfalls aus. Werden harmonisierte Normen oder Normüberarbeitungen vor dem Stichtag 1. Juli 2013 veröffentlicht, gelten noch die Grundsätze der Bauprodukterichtlinie, da die Arbeiten deutlich vor der Einführung der Verordnung begonnen wurden. Alle Normen, die nach dem Stichtag veröffentlicht werden, müssen vollständig den Vorgaben der Bauprodukteverordnung entsprechen. Das CEN/TC 154 Gesteinskörnungen strebt daher die Veröffentlichung der zweiten Normengeneration (vgl. 2) vor dem Stichtag (etwa April 2013) an. Die europäische Norm DIN EN Ungebundene Gemische, in Deutschland umgesetzt durch die TL SoB-StB/TL G SoB-StB, ist im Februar 2013 mandatiert worden. Dies ist der Auftrag an CEN, die Norm zu harmonisieren, d. h. mit einem Anhang ZA zu versehen, der die Vorgaben des Mandates in die Norm umsetzt. Die neue, dann harmonisierte Fassung unterliegt dann ebenfalls vollständig den Regeln der BauPVO (Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung, usw.). Mit der Veröffentlichung der harmonisierten Norm DIN EN ist etwa im Winter 2013/2014 zu rechnen. Der Zeitplan im Überblick: (März 2011) Ende 2012 / Anfang 2013 erstes Halbjahr 2013 Stichtag 1. Juli

5 1.2 Änderungen und Neuerungen für die Praxis Begriffe Die BauPVO führt neue Begriffe ein, mit denen in einigen Fällen bereits bekannte Sachverhalte aus der BPR beschrieben werden. Altbekannte Begriffe aus der BPR werden aber in manchen Fällen neu definiert, haben also eine veränderte Bedeutung. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die Neuerungen, die für Gesteinskörnungen relevant sind. Tabelle 1: Begriffsdefinitionen nach BPR und BauPVO im Vergleich Begriff nach BPR (alt) Begriff nach BauPVO (neu) Definition / Bedeutung nach BauPVO Bauprodukt Bauprodukt Produkt oder Bausatz Merkmal oder wesentliche Eigenschaft* (harmonisierte) technische Spezifikation Wesentliche Anforderung Bescheinigung der Konformität Systeme der Konformitätsbescheinigung Wesentliches Merkmal Harmonisierte technische Spezifikation Inverkehrbringen Bereitstellung auf dem Markt Spezifische Technische Dokumentation Grundanforderungen an Bauwerke Notifizierende Behörde Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Merkmale (= Eigenschaften), die sich auf die Grundanforderungen an ein Bauwerk beziehen Harmonisierte Normen und europäische Bewertungsdokumente (Zulassungen) Erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der EU Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Dokumentation, mit der belegt wird, dass Verfahren im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des geltenden Systems durch andere Verfahren ersetzt wurden, wobei Voraussetzung ist, dass die Ergebnisse, die mit diesen Verfahren erzielt werden, den Ergebnissen, die mit Prüfverfahren der entsprechenden harmonisierten Norm erzielt werden, gleichwertig sind (in der Praxis ein unwahrscheinlicher Fall). Siehe BauPVO, Artikel 3 Siehe BauPVO, Artikel 40. (In Deutschland nimmt das DIBt diese Funktion wahr.) Siehe BauPVO, Artikel 28. (entspricht dem Konformitätsnachweis) Siehe BauPVO, Anhang V. (Für Gesteinskörnungen System 2+ mit WPK und deren Zertifizierung - unverändert) Konformitätserklärung Leistungserklärung Siehe BauPVO, Artikel 4 bis 7. (vgl. auch 3.3 und 4.2 dieser Broschüre) Erstprüfung Werkseigene Produktionskontrolle Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Werkseigene Produktionskontrolle Siehe BauPVO, Anhang V. Siehe BauPVO, Anhang V. (für die Praxis unverändert) *) diese Begriffe werden derzeit im gleichen Sinne in der Richtlinie und in den Grundlagendokumenten sowie in den Normen (Anhang ZA) verwendet. Ein klares Pendant zum Wesentlichen Merkmal nach BauPVO gibt es nicht. 5

6 1.2.2 Abgrenzung von Hersteller, Importeur und Händler Die Wirtschaftsakteure werden in der BauPVO Artikel 2 Nr. definiert und die damit verbundenen Tätigkeiten klar abgegrenzt. Danach gibt es den eigentlichen Hersteller, den Importeur und den Händler eines Bauproduktes: Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen vermarktet. Die Pflichten der Hersteller sind in Artikel 11 der BauPVO festgelegt. Importeur ist ein Unternehmen, das in der EU ansässig ist und Bauprodukte aus einem Staat außerhalb der EU bezieht und auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringt. Die Pflichten der Importeure sind in Artikel 13 der BauPVO festgelegt. Händler sind weder Hersteller noch Importeur und stellen Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt bereit. Die Pflichten der Händler sind in Artikel 14 der BauPVO festgelegt. Siehe auch 4.3. Ein Unternehmen kann ggf. gleichzeitig als Hersteller, Importeur und Händler agieren. Die jeweiligen Pflichten nach Kapitel III der BauPVO müssen erfüllt werden. Die Inhalte dieser Broschüre behandeln im Wesentlichen die Pflichten der Hersteller von Gesteinskörnungen. 2 Kennzeichnungs- und Informationspflichten, produktbezogene Dokumente 2.1 CE-Zeichen, Leistungserklärung und Bescheinigung der Konformität Mit dem CE-Zeichen verbunden sind in der BauPVO, Artikel 9 folgende Angaben gefordert: CE-Symbol (mindestens 5 mm hoch) Kenn-Nr. der notifizierten Stelle (z. B. BÜV NW: Alle notifizierten Stellen sind unter [18] mit Kenn-Nr. gelistet.) Name und registrierte Anschrift des Herstellers Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung des Produktes erstmalig angebracht wurde (Wichtig: Ist bei neuen Produkten/Verwendungszwecken ( spätere Zertifzierung als für die übrigen Produkte eines Herstellers), neuen Normen oder Umfirmierung des Herstellers Angabe zu aktualisieren.) Nummer der Leistungserklärung (ist vom Hersteller selbst festzulegen, s. auch 4.2. Die Angabe der Nr. des WPK-Zertifikats entfällt.), z. B. fortlaufende Nr. 1/2013 (ggf. in Kombination mit Sorten- oder Artikel-Nr. o. ä.) Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation (Nummer und Ausgabe der hen, wie bisher) Festgelegter Verwendungszweck gemäß Norm (z. B. Herstellung von Beton) Eindeutige(r) Kenncode(s) des Produkttyps (z. B. EN /16 kombiniert mit weiteren Angaben oder einer Material-Nr., der Sorten- oder Artikel-Nr.) Die in der Leistungserklärung erklärte Leistung zu den wesentlichen Merkmalen nach Stufen oder Klassen (ggf. für alle hens, denen das Produkt entspricht, siehe 4.2.) 6

7 Die Leistungserklärung dokumentiert die Leistung der Gesteinskörnung bezogen auf deren Wesentliche Merkmale und die Übereinstimmung mit der entsprechenden harmonisierten Norm. Die Mitgliedstaaten legen (wie bisher) fest, welche wesentlichen Merkmale (gemäß Norm) zur Anwendung kommen und erklärt werden müssen. Es können also (wie bisher) je nach Mitgliedstaat, an den geliefert wird, inhaltlich verschiedene Leistungserklärungen für dasselbe Produkt gefordert sein. Beispiel: Der in Skandinavien geforderte Widerstand gegen Abrieb durch Spikereifen (AAV) ist in Deutschland nicht gefordert, da Spikereifen nicht zulässig sind. In der Leistungserklärung für Deutschland ist NR (= No Requirement = Keine Anforderung) auszuweisen. Die Leistungserklärung für eine Gesteinskörnung ist vom Hersteller auf Basis einer harmonisierten Norm zu erstellen und dem CE-gekennzeichneten Bauprodukt mit dem Inverkehrbringen beizufügen. Sie ist in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten zu verfassen und beizufügen, in denen das Bauprodukt bereitgestellt wird (siehe auch 2.4). Die BauPVO (inklusive Muster für die Leistungserklärung im Anhang III) steht unter folgendem Link in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung: 0&nbl=1&list=568627%3Acs%2C&hwords=&action=GO&visu=%23texte. 2.2 Angaben und Zeichen auf dem Lieferschein Die BauPVO legt die Regeln im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung fest. Ein wesentlicher Grundsatz ist, dass neben der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auch die Eindeutigkeit der Kennzeichnung eines Produktes sichergestellt werden muss. Diese Regelung ist nicht neu, sie gilt seit der Einführung der BPR und der ersten Generation harmonisierter Normen: Produkte, die für einen Verwendungszweck hergestellt werden, für den es Lieferbedingungen nach einer hen gibt, müssen entsprechend CE-gekennzeichnet werden. Typische Beispiele sind Gesteinskörnungen für Beton, für Mörtel, für Asphalt, für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische, sowie Wasserbausteine und Gleisschotter. Produkte, die nicht nach einer hen hergestellt werden, dürfen nicht CE-gekennzeichnet werden, das CE-Zeichen darf nicht anderweitig mit diesen Produkten in Verbindung gebracht werden. Missverständliche Kennzeichnungen sind auszuschließen. Typische Beispiele sind Füllsand oder Vorsiebmaterial. Bis zum Vorliegen der harmonisierten Fassung der DIN EN gilt dies auch weiter für ungebundene Gemische nach TL SoB-StB. In der Praxis war und ist es aufgrund des Einsatzes robuster Nadeldrucker weit verbreitet, das CE- Zeichen (und ggf. das Ü-Zeichen) fest in die Lieferscheinformulare einzudrucken und dieses bei Verwendung für nicht überwachte und zertifizierte Produkte manuell oder automatisch beim Ausdruck (in der EDV hinterlegt) durchzustreichen, oder umgekehrt mittels einer Codierung die jeweils geltenden fest eingedruckten Zeichen zu aktivieren. Das Durchstreichen von Hand gilt als fehleranfällig, insbesondere wenn die Vielfalt - auch gerade der nicht überwachten und zertifizierten Produkte - sehr groß wird. Empfehlenswert ist (mittelfristig) die Erstellung individueller sortenbezogener Lieferscheine je Produkt auf Blankopapier, da so eine absolute Eindeutigkeit der Angaben sicherer wird. 7

8 Bei Wiegenoten bzw. Lieferscheinen, die über Radlader-Systeme erzeugt werden und nur sehr begrenzten Platz zum Drucken aufweisen und daher in der Regel auf das Sortenverzeichnis und die CE- Kennzeichnung verwiesen haben, wird empfohlen, einen Bezug zur jeweiligen Leistungserklärung (Nummer) mit aufzunehmen. Siehe auch die Beispiele für Lieferscheine in Weitere Kennzeichnungen jenseits der harmonisierten Normen und freiwillige Zeichen Die CE-Kennzeichnung darf nicht mit anderen Zeichen oder Symbolen graphisch kombiniert oder verändert werden. Sie stellt die einzig zulässige Kennzeichnung im Hinblick auf die Konformität mit einer harmonisierten Norm dar [7], bzw. künftig mit der erklärten Leistung. Unter diesen Voraussetzungen dürfen freiwillige Zeichen für andere Verwendungszwecke als die nach der harmonisierten Norm, Verbandszeichen o. ä. auf dem Produkt bzw. den Begleitdokumenten wie dem Lieferschein angebracht werden. In Deutschland unterliegen Gesteinskörnungen für Beton der Überwachung und Zertifizierung gemäß Alkali-Richtlinie [8], da die harmonisierten Produktnormen bislang (und wohl auf Sicht) kein europaweit einheitliches Bewertungsverfahren dieser Eigenschaft festlegen. Die Überwachung und Zertifizierung führt zur verbindlichen Kennzeichnung mit dem entsprechenden Übereinstimmungszeichen (Ü- Zeichen) unter Angabe der Zertifizierungsstelle. Das Ü-Zeichen ist ebenfalls klar getrennt vom CE- Zeichen anzubringen. 2.4 Verfügbarkeit und Aushändigung der Informationen, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrung Die Leistungserklärung und die Angaben in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung für jedes Bauprodukt müssen in gedruckter oder elektronischer Form bereitgestellt werden und (mindestens) 10 Jahre lang verfügbar sein. Gleiches gilt für die zu Grunde liegende technische Dokumentation (ggf. technisches Merkblatt, WPK-Daten oder Sicherheitsdatenblatt). Die konkreten Bedingungen für die alleinige Bereitstellung der Leistungserklärung auf einer Internetseite (statt aktiver Aushändigung an den Kunden zumindest bei Erstlieferung ) werden derzeit von der Europäischen Kommission vorbereitet. Dass diese bereits zum 1. Juli 2013 anwendbar sein werden, ist jedoch unwahrscheinlich. Dennoch empfiehlt es sich, elektronische Fassungen (PDF- Dokumente) vorzubereiten, um den Schritt dann zeitnah vollziehen zu können. In Verkehr gebrachte Bauprodukte müssen eindeutig identifiziert und rückverfolgt werden können. Dies wird z. B. durch die Angabe einer Typen-, Chargen- oder Serien-Nr. sichergestellt. Ein Bezug zur entsprechenden Leistungserklärung (Angabe der Nummer) bzw. CE-Begleitinformation sollte hergestellt werden. Im Falle von Gesteinskörnungen wird diese Forderung durch den Lieferschein mit den darauf enthalten Angaben erfüllt. Der Hersteller muss kontaktiert werden können; seine Kontaktdaten müssen angegeben sein. 8

9 2.5 Handelsware, Zukauf, Auslieferung aus einem Lager oder von einem Zwischenhändler Die Auslieferung von Gesteinskörnungen durch Zwischenhändler darf die Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigen. Die korrekte CE-Kennzeichnung und die Verfügbarkeit der damit verbundenen Informationen (u. a. der Leistungserklärung) müssen sichergestellt sein. Händler müssen zudem dafür Sorge tragen, dass Lagerung und Transport der Gesteinskörnungen nicht zur Beeinträchtigung der Leistung zu den wesentlichen Merkmalen (= Eigenschaftskennwerte bzw. Kategorien nach Norm) führen. Siehe hierzu auch Artikel 14 der BauPVO (Pflichten der Händler) du Artikel 15 (Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Händler und Importeure gelten). In Deutschland ist darüber hinaus für Gesteinskörnungen für Beton in der Bauregelliste A Teil 1, Anlage 1.45 des DIBt [15] festgelegt, dass der Händler Hersteller im Sinne der Bauordnung ist und die Übereinstimmung des von ihm ausgelieferten Produktes mit der harmonisierten Norm DIN EN durch eine Übereinstimmungserklärung (ÜH) dokumentieren muss. Das Mischen von CE-gekennzeichneten Gesteinskörnungen (z. B. vermeintlich gleicher Produkte unterschiedlicher Herkunft oder aus unterschiedlichen Werken, mit unterschiedlichen erklärten Leistungen) ist ein Herstellungsprozess, der zu neuen Gesteinskörnungseigenschaften (Leistungen zu wesentlichen Merkmalen) führt, die einer neuen Leistungserklärung für das gemischte Produkt bedürfen. 2.6 Marktüberwachung und Rechtsfolgen Seit 2010 ist die so genannte Marktüberwachung in Deutschland aktiv. Sie ist in Umsetzung der entsprechenden EG-Verordnung aus 2008 [7] installiert worden. Ihre Aufgabe ist es, u. a. die Richtigkeit der CE-Kennzeichnung von Produkten aller betroffenen Wirtschaftsbereiche im Europäischen Markt zu prüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Durchsetzung des richtigen Umgangs mit dem CE-Zeichen und der korrekten Leistungserklärung zu ergreifen. Dies gilt nach Kapitel VIII der BauPVO auch für Bauprodukte und damit für Gesteinskörnungen im Zusammenhang mit den harmonisierten Normen. Im Anpassungsgesetz zur Bauprodukteverordnung [5] werden erstmals Straftatbestände und empfindliche Bußgelder und in Extremfällen bis zu 1 Haftstrafe für grobe und vorsätzliche Verstöße festgelegt. Die Bundesländer haben ihre Marktüberwachung in jeweils einem Ministerium bzw. in nachgeordneten Fachbehörden (z. B. oberste Bauaufsichtsbehörden) installiert. Das DIBt koordiniert die entsprechenden Aktivitäten bundesweit. Detailinformationen stehen auf [14] zur Verfügung. Die Liste der Marktüberwachungsstellen der Länder ist im Anhang IV wiedergegeben. 2.7 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung Ob und inwiefern eine Kennzeichnung von Gesteinskörnungen auch nach CLP-Verordnung (mit Blick auf Quarzfeinstaubgehalte) erforderlich ist, wird im MIRO-Info Nr. 20 [10] ausführlich beschrieben. Die überwiegende Zahl der genormten Produkte ist aufgrund der technischen Anforderungen an die Feinanteile nicht davon betroffen. Dennoch sind die Selbsteinstufung und deren Dokumentation wichtig. 9

10 3 Die zweite Normengeneration für Gesteinskörnungen - Änderungen 3.1 Struktur Die Einteilung der europäischen Normen für Gesteinskörnungen bleibt bestehen, die Normennummern werden beibehalten. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die Festlegungen zur Konformität nicht mehr in den einzelnen Produktnormen enthalten sind, sondern in einer gemeinsam für alle Produktnormen geltenden Norm DIN EN Bewertung der Konformität Erstprüfung und Werkseigene Produktionskontrolle [9] beschrieben werden, siehe auch 3.3. Ein neuer, allen Produktnormen gemeinsamer Anhang erfasst alle in mindestens einem Mitgliedstaat als Gesteinskörnung verwendeten Rohstoffe und bewertet die Anwendungserfahrungen sowie die Erfassung aller stofflich relevanten Eigenschaften durch die Norm selbst. Trotz weitgehend gleicher Gliederung sind die Normen der ersten Generation an einigen Stellen sehr unterschiedlich. Das bezieht sich u. a. auf die Darstellung von Anforderungskategorien sowie die Grenzdefinition von feiner und grober Gesteinskörnung. Diese Aspekte wurden in der zweiten Generation so weit wie möglich vereinheitlicht, mit dem Ziel einer künftigen Zusammenführung zu einer gemeinsamen Produktnorm, mit Ausnahme von Gleisschotter, Wasserbausteinen und leichten Gesteinskörnungen. 3.2 Anforderungen Neue Anforderungen gibt es nur sehr wenige, die sich in der Praxis auch nicht wesentlich auswirken werden. Im Zuge der unter 3.1 beschriebenen Vereinheitlichung wurde eine einheitliche Grenze von grober zu feiner Gesteinskörnung bei 4 mm festgelegt. Der Widerstand gegen Frost-Tau-Salz-Beanspruchung, geprüft mittels NaCl-Versuch nach DIN EN (Dosenfrost) wurde in die Normen aufgenommen. Die in Deutschland bereits angewendeten Grenzwerte von 8% bzw. 5% Abwitterung sowie 25% sind als Kategorien F EC (EC = engl. Extreme Conditions ) verankert. Gleichzeitig wurde der bislang als Referenz-Kriterium herangezogene Magnesiumsulfat-Wert nicht mehr als Kriterium für den Frost-Tausalz-Widerstand beschrieben. Die normativen Anhänge wurden in den Haupttext der Normen überführt und wo erforderlich entsprechende Kategorienbezeichnungen angelegt. Die Anforderungskategorien sind nun einheitlich in allen Normen angegeben, wobei durch graue Hinterlegung die für den Anwendungszweck nicht relevanten Kategorien (gemäß der ersten Normengeneration) festgelegt sind. Damit ist eine Anleitung zur Auswahl für die Normanwender gegeben. Die übrigen Eigenschaftskennwerte (künftig wesentliche Merkmale ) und entsprechenden Anforderungen sowie Prüfverfahren bleiben bestehen. 10

11 3.3 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Wie bereits ausgeführt, ändert sich das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach BauPVO für Gesteinskörnungen nicht, es gilt System 2+ wie bisher. Zu beachten ist jedoch, dass eine Typprüfung (analog zur bisherigen Erstprüfung) neuer Produkte (erstmals produziert in einem Werk, oder Produktionsbeginn in einem neuen Werk bzw. neuem Vorkommen) erforderlich ist, die die Basis für die laufenden Prüfungen im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle bildet. Ändert sich eine Eigenschaft dauerhaft, ergibt sich daraus der neue Produkttyp mit eigener Leistungserklärung. Die neue Normengeneration für Gesteinskörnungen legt die Anforderungen an die Erstprüfung (künftig Typprüfung) und das WPK-System gemeinsam für alle 4 Produktnormen für Gesteinskörnungen in der DIN EN fest. Diese neue Norm enthält auch die Mindestprüfhäufigkeiten der Produkte und Regeln für die Variation der Prüfhäufigkeiten, sowie Konformitätskriterien. Jede Produktnorm für Gesteinskörnungen kann also nur gemeinsam mit der Konformitätsnorm gelten bzw. voll erfüllt werden. Die Leistungserklärung (vgl. 2.1 und 4.2) bezieht sich nur auf die Produktnorm, da dort die Merkmale (Eigenschaften) festgelegt sind, die letztlich für den Abnehmer und Verwender entscheidend sind. Die Europäische Norm DIN EN für ungebundene Gemische wird nach entsprechender Erweiterung als harmonisierte Norm mit Pflicht zur CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung und Konformitätsnachweis nach System 2+ veröffentlicht werden (Siehe auch 1.1). 3.4 Nationale Anwendungsdokumente und mitgeltende Normen Nationale Anwendungsdokumente (Normen und Regelwerke) legen fest, welche Randbedingungen für die Anwendung eines harmonisierten Bauproduktes in Deutschland erfüllt sein müssen. Das gilt insbesondere für Eigenschaften, die in der jeweiligen DIN EN mit mehreren Anforderungskategorien belegt sind. Die Anwendungsregel legt dann die Auswahl der Kategorie fest, die mindestens erfüllt sein muss. Die zunächst als Vornormen veröffentlichten Anwendungsregelwerke des Hochbaus sind zwischenzeitlich weitgehend in die regulären Anwendungsnormen übernommen worden, das Straßenbauregelwerk hat mit den TL Gestein-StB [8] die Umsetzung und Kategorienauswahl direkt vollzogen. Dieses seit 2004 bestehende Prinzip der Anwendungsdokumente gilt weiter. Tabelle 2 gibt die wesentlichen Anwendungsdokumente (Normen und Regelwerke) zu harmonisierten europäischen Normen für Gesteinskörnungen wieder. 11

12 Tabelle 2: Nationale Anwendungsdokumente zu harmonisierten europäischen Normen (undatiert) Europäische Produktnorm DIN EN Gesteinskörnungen für Beton Gesteinskörnungen für Mörtel Gesteinskörnungen für hydraulisch gebundene und ungebundene Gemische Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen Mitgeltende Deutschen Normen (DIN) und Regelwerke* Anwendungsnorm im Hochbau DIN EN 206/DIN Beton DIN V Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften Anwendungsregelwerk im Straßenbau, Wasserbau, Gleisbau, etc. TL Gestein-StB in Verbindung mit TL Beton-StB -- TL Gestein-StB in Verbindung mit TL SoB-StB TL Pflaster-StB -- TL Gestein-StB in Verbindung mit TL Asphalt-StB Gleisschotter -- DB TL Wasserbausteine -- TL W Ungebundene Gemische** -- TL SoB-StB/TL G SoB-StB *) Eine weiterführende Übersicht zu Normen und Regelwerken steht auf zur Verfügung. **) Aktuell noch nicht harmonisiert, die Harmonisierung wird auf Basis des erweiterten Mandates M/124 vorbereitet

13 4 Empfehlungen und Beispiele für die Praxis 4.1 Sortenverzeichnis wird zur Übersicht der erklärten Leistungen Das bisherige Sortenverzeichnis kann die Funktion der erklärten Leistung nach BauPVO Ziffer 9 übernehmen. Alle hergestellten Gesteinskörnungen z. B. nach DIN EN können wie bisher auch mit ihren Eigenschaftskennwerten/Kategorien (= erklärte Leistungen ) dargestellt werden. Genauso können bei Bedarf je nach Produkt auch die Leistungen gemäß verschiedener Normen dargestellt werden. Die Angaben nach Anhang ZA im bisherigen Sortenverzeichnis (meist normbezogen) sind quasi eine Übersicht der erklärten Leistungen nach einer oder mehreren hen, zu jeder Sorte gibt es also eine erklärte Leistung. Diejenigen technischen Angaben im Sortenverzeichnis, die nicht auf Anhang ZA der hen basieren, aber wesentlich für den Verwendungszweck sind (z. B. petrographischer Typ, typische Sieblinie, Angabe zur AKR-Einstufung nach DAfStb Richtlinie) sollten graphisch getrennt dargestellt werden, insbesondere dann, wenn unter Ziffer 9 der Leistungserklärung auf das Sortenverzeichnis verwiesen wird. Achtung: Die alleinige Aushändigung des Sortenverzeichnisses als CE-Begleitinformation an den Kunden reicht formal nicht mehr aus. Die Leistungserklärung muss ebenfalls - zumindest bei Erstlieferung bzw. inhaltlicher Änderung aktiv an den Kunden übergeben (in Papierform oder elektronisch, z. B. per ) bzw. im Internet regelkornform zur Verfügung gestellt werden. Bei Lieferung/Abgabe müssen der Verwendungszweck und die zugehörige CE-Kennzeichnung aus dem Lieferschein eindeutig hervorgehen. Ein Verweis auf die Leistungserklärung ist empfehlenswert. 4.2 Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Die Leistungserklärung nach BauPVO löst die bisherige Konformitätserklärung nach BPR ab. Das im Anhang III der BauPVO enthaltene Muster ist verbindlich anzuwenden. Es handelt sich um eine Art Formular, dass der Hersteller für jedes Produkt nach einer hen auszufüllen/abzuarbeiten hat. Ob nicht zutreffende Passagen des Formulars - und auch die Fragen - weggelassen werden können, ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Es wird daher empfohlen, alle Passagen abzuarbeiten und auch die Fragen darzustellen. Bestandteil der Leistungserklärung ist die direkte Angabe der Eigenschaftskennwerte bzw. Kategorien, also der erklärten Leistung zu den wesentlichen Merkmalen (gemäß der jeweiligen harmonisierten Norm). Das bedeutet im Falle der vergleichsweise langen Liste der Eigenschaftskennwerte von Gesteinskörnungen, dass die Leistungserklärung je nach Format und Layout vermutlich zwei Seiten umfassen wird. Die vollständige CE-Kennzeichnung entspricht weitestgehend den bisherigen Vorgaben. Zu beachten ist hier im Wesentlichen, dass sich der Aufbau an der jeweils gültigen Norm ausrichtet. Mit der zweiten Generation der Gesteinskörnungsnormen kommt also u. a. der Frost-Tausalz-Widerstand (F EC )als Dauerhaftigkeitskriterium hinzu. Wenn man die Verordnung streng auslegt, müsste für jede Lieferkörnung nach jeder einzelnen Norm (für jeden entsprechenden Verwendungszweck) eine individuelle Leistungserklärung erstellt und auf aktuellem Stand gehalten werden (Beispiel 1). Ab einer bestimmten Produktvielfalt wird die äußerst 13

14 aufwändig. Es gibt jedoch eine Reihe von Ansätzen, die Zahl der erforderlichen Leistungserklärungen zu begrenzen. Es ist jedoch denkbar, dass Verwendungszwecke zusammengefasst werden und für eine Lieferkörnung, die mehrere Normen erfüllt, auch eine kombinierte Leistungserklärung zu erstellen (Beispiel 2). Die erklärte Leistung unter Ziffer 9 wird dann entsprechend detailliert, nach den zutreffenden Normen. Weiterhin ist es möglich, eine Produktgruppe zu definieren, für die eine Leistungserklärung gemeinsam abgegeben wird, z. B. die Produktgruppe Gesteinskörnungen für Beton, mit allen hergestellten feinen und groben Lieferkörnungen (Beispiel 3). Wichtig ist dabei, dass die erklärten Leistungen den einzelnen Mitgliedern (Lieferkörnungen) in der Produktgruppe eindeutig zuordenbar sind und auch der Bezug zur CE-Kennzeichnung (Lieferschein) eindeutig ist. Stellt man im Anschluss an diese Variante der erklärten Leistung(en) die übrigen erforderlichen technischen Angaben zur Produktgruppe (separate Tabelle) dar, so hat man das vertraute Sortenverzeichnis (z. B. Summe der Angaben auf Seite 20 bzw. 21) nach einer Norm mit allen Angaben transparent in das System der Leistungserklärung überführt. Die Verwendung von Firmenlayout und Logo etc. bei der Gestaltung der Leistungserklärung bleibt den Unternehmen vorbehalten, sofern die Vorgaben der BauPVO zur Leistungserklärung eingehalten werden. Die nachfolgenden Beispiele für Leistungserklärungen und Lieferscheine sind daher in ihrem Layout als neutral und nicht bindend zu betrachten. Kennwerte in den Beispielen sind an die Regelanforderungen der deutschen Anwendungsdokumente (DIN , Anhang U und TL-Gestein-StB) angelehnt. Dort, wo zusammenfassende Angaben möglich sind, wird dies beispielhaft in einer Variante ausgeführt. Die Beispiele für die erklärte Leistung sind auf Basis der aktuell verfügbaren Fassung der Normentwürfe zur zweiten Generation dargestellt. Änderungen im Zuge der Veröffentlichung der Normen sind unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen. 14

15 Beispiel 1 für die Leistungserklärung einer Lieferkörnung nach einer einzelnen Norm Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) für das Produkt Gesteinskörnung für Beton 8/16 Leistungserklärung Nr. 1/2013 Sorte xyz 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EN : 8/16 2. Typen, Chargen oder Serien Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: Sorte xyz 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Herstellung von Beton 4. Name, eingetragener Name oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Nicht zutreffend 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: System Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Die notifizierte Stelle (Baustoffüberwachungs und Zertifizierungsverband Nordrhein Westfalen (BÜV NW), 0778) hat die Erstinspektion des Werks und der Werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und Folgendes ausgestellt: Bescheinigung der Konformität der Werkseigenen Produktionskontrolle Nr CPR XXXX 8. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wird: Nicht zutreffend 9. Erklärte Leistung: Siehe vollständige Auflistung am Ende dieser Erklärung. Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische technische Dokumentation verwendet wurde, die das Produkt erfüllt: Nicht zutreffend 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller nach Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers: Martin Mustermann, Technischer Geschäftsführer (Name und Funktion) Musterstadt, (Ort und Datum) Martin Mustermann (Unterschrift) 15

16 Erklärte Leistung gemäß Ziffer 9: Wesentliche Merkmale Leistung Harmonisierte Technische Spezifikation Korngröße 8/16 Kornzusammensetzung GC 85/20 Rohdichte (angegebener Wert) 2,61 Mg/m 3 Reinheit Gehalt an Feinanteilen f 1,5 Qualität der Feinanteile MB NR, SE NR Muschelschalengehalt SC 10 Widerstand gegen Zertrümmerung LA NR Widerstand gegen Polieren PSV NR Widerstand gegen Abrieb AAV NR Widerstand gegen Verschleiß M DE NR Widerstand gegen Spike Reifen A N NR Zusammensetzung Chloride Säurelösliches Sulfat Gesamtschwefelgehalt Bestandteile, die das Erstarrungs und Erhärtungsverhalten Betons verändern Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknung < 0,04 M. % AS 0,8 < 1 M. % NPD NPD Wasseraufnahme WA 24 1 Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen NPD Freisetzung sonstiger gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert MS NR Frost Widerstand F 4 Frost Tausalzwiderstand F EC 8 DIN EN 12620:

17 Beispiel 2 für eine Leistungserklärung zu einem Produkt nach mehreren Normen Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) für das Produkt Gesteinskörnung 2/8 für Beton, Mörtel, Asphalt, ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische Leistungserklärung Nr. 2/2013 Sorte XYZ 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: 2/8 : EN (Sorte XYZ) 2. Typen, Chargen oder Serien Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: Sorte XYZ 3. Vom Hersteller vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Herstellung von Beton, Mörtel, Asphalt, ungebundenen und hydraulisch gebundenen Gemischen 4. Name, eingetragener Name oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Nicht zutreffend 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: System Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Die notifizierte Stelle (Baustoffüberwachungs und Zertifizierungsverband Nordrhein Westfalen (BÜV NW), 0778) hat die Erstinspektion des Werkes und der Werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und Folgendes ausgestellt: Bescheinigung der Konformität der Werkseigenen Produktionskontrolle Nr CPR XXXX 8. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wird: Nicht zutreffend 9. Erklärte Leistung: Siehe vollständige Auflistung am Ende dieser Erklärung. Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische technische Dokumentation verwendet wurde, die das Produkt erfüllt: Nicht zutreffend 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller nach Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers: Martin Mustermann, Technischer Geschäftsführer (Name und Funktion) Musterstadt, (Ort und Datum) Martin Mustermann (Unterschrift) 17

18 Erklärte Leistung gemäß Ziffer 9: Wesentliche Merkmale Leistung Harmonisierte Technische Spezifikation(en) DIN EN (Ausgaben 2013) Korngröße 2/ , 13139, 13043, Kornform FI 30 Kornzusammensetzung G C 90/10 Rohdichte (angegebener Wert) 2,61 Mg/m , 13139, 13043, Reinheit Gehalt an Feinanteilen Qualität der Feinanteile Muschelschalengehalt Gehalt an groben organischen Verunreinigungen f 1,5 MB NR, SE NR SC NR 12620, 13139, 13043, , 13139, 13043, , 13139, 13043, Widerstand gegen Zertrümmerung LA , 12620, Widerstand gegen Polieren PSV , Widerstand gegen Abrieb AAV NR 13043, 12620, Widerstand gegen Verschleiß M DE NR 13043, Widerstand gegen Spike Reifen A N NR Anteil gebrochener Körner C 90/ , 12620, Zusammensetzung Chloride Säurelösliches Sulfat Gesamtschwefelgehalt Bestandteile, die das Erstarrungs und Erhärtungsverhalten verändern < 0,04 M. % AS 0,8 < 1 M. % NPD 12620, 13139, 13043, , 13139, 13043, , 13139, 13043, , Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknung NPD 12620, 13043, Wasseraufnahme WA , 13139, 13043, Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen Freisetzung sonstiger gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert Frost Widerstand Frost Tausalzwiderstand NPD 12620, 13139,13043, MS NR F 4 F EC , 13139,13043,

19 Beispiel 3 für eine Leistungserklärung zu einer Produktgruppe (nach einer Norm) Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) für die Produktgruppe Gesteinskörnungen für Beton Leistungserklärung Nr. 3/2013 Sorten UVW 1 bis 4 1. Eindeutige Kenncodes der Produkttypen: EN : 0/2 (Sorte UVW 1), EN : 2/8 (Sorte UVW 2), EN : 8/16 (Sorte UVW 3), EN : 16/32 (Sorte UVW 4) 2. Typen, Chargen oder Serien Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: Sorten UVW 1 bis 4 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Herstellung von Beton 4. Name, eingetragener Name oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Nicht zutreffend 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: System Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Die notifizierte Stelle (Baustoffüberwachungs und Zertifizierungsverband Nordrhein Westfalen (BÜV NW), 0778) hat die Erstinspektion des Werks und der Werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und Folgendes ausgestellt: Bescheinigung der Konformität der Werkseigenen Produktionskontrolle Nr CPR XXXX 8. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wird: Nicht zutreffend 9. Erklärte Leistungen: Siehe vollständige Auflistung am Ende dieser Erklärung (Sortenverzeichnis) Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische technische Dokumentation verwendet wurde, die das Produkt erfüllt: Nicht zutreffend 10. Die Leistung der Produktgruppe gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller nach Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers: Martin Mustermann, Technischer Geschäftsführer (Name und Funktion) Musterstadt, (Ort und Datum) Martin Mustermann (Unterschrift) 19

20 Wesentliches Merkmal Erklärte Leistungen der Produktgruppe Gesteinskörnungen für Beton nach Ziffer 9 der Leistungserklärung 3/2013 gemäß BauPVO Erklärte Leistung je Sorte (Lieferkörnung) UVW 1 UVW 2 UVW 3 UVW 4 Kornform FI Korngröße (Korngruppe) 0/2 2/8 8/16 16/32 Kornzusammensetzung Kategorie G (typische Zusammensetzung s. u.) C 85/20 Rohdichte ,61 Mg/m 3... Reinheit Gehalt an Feinanteilen F 1,5 Qualität der Feinanteile MB NR, SE NR Muschelschalengehalt SC 10 Widerstand gegen Zertrümmerung LA NR... Widerstand gegen Polieren PSV NR... Widerstand gegen Oberflächenabrieb AAV NR... Widerstand gegen Verschleiß M DE NR... Widerstand gegen Spike Reifen A N NR Zusammensetzung < 0,04 M. % Chloride AS 0,8 Säurelösliches Sulfat <1 M. % Gesamtschwefel Bestandteile, die Erstarrungs und Erhärtungsverhalten des Betons verändern NPD Karbonatgehalt feiner Gesteinskörnungen <0,5 M. % CO 2... Nicht... relevant Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknen NPD Wasseraufnahme ,4 % WA Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen NPD Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen Freisetzung anderer gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert Frost Tau Wechselbeständigkeit Frost Tausalzwiderstand MS NR F 4 F EC 8 Harmonisierte technische Spezifikation DIN EN 12620:2013 Sorte Nr. (s. o.) Zusätzliche technische Angaben zu der Produktgruppe Gesteinskörnungen für Beton Angaben der typischen Kornzusammensetzungen feiner Gesteinskörnungen Korngruppe Werktypische Kornzusammensetzung Durchgang durch das Sieb (mm) in M. % Kategorie der Grenzabweichung nach Tabelle 5 0,063 0, UVW 1 0/2 0, G TC 10 Petrographischer Typ: Granit Alkali Empfindlichkeitsklasse nach Alkali Richtlinie des DAfStb: E I unbedenklich 20

21 Variante: zusammenfassende Darstellung identischer erklärter Leistungen Wesentliches Merkmal Erklärte Leistungen der Produktgruppe Gesteinskörnungen für Beton nach Ziffer 9 der Leistungserklärung 3/2013 gemäß BauPVO Erklärte Leistung je Sorte (Lieferkörnung) UVW 1 UVW 2 UVW 3 UVW 4 Kornform Nicht zutreffend FI 50 Korngröße (Korngruppe) 0/2 2/8 8/16 16/32 Kornzusammensetzung Kategorie (typische Zusammensetzung siehe zusätzliche G C 85/20 technische Angaben) Rohdichte... 2,61 Mg/m 3 Reinheit Gehalt an Feinanteilen Qualität der Feinanteile Muschelschalengehalt Widerstand gegen Zertrümmerung Widerstand gegen Polieren Widerstand gegen Oberflächenabrieb Widerstand gegen Verschleiß Widerstand gegen Spike Reifen Zusammensetzung Chloride Säurelösliches Sulfat Gesamtschwefel Bestandteile, die Erstarrungs und Erhärtungsverhalten des Betons verändern Nicht zutreffend... F 1,5 MB NR, SE NR SC 10 LA NR PSV NR AAV NR M DE NR A N NR < 0,04 M. % AS 0,8 <1 M. % Karbonatgehalt feiner Gesteinskörnungen <0,5 M. % CO 2 Nicht zutreffend Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknen Wasseraufnahme... 0,4 % WA 24 1 Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen Freisetzung anderer gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert Frost Tau Wechselbeständigkeit Frost Tausalzwiderstand Nicht zutreffend Zusammenfassende Darstellungen nur dort vornehmen, wo in der Praxis tatsächlich zutreffend! NPD NPD NPD MS NR F 4 F EC 8 Harmonisierte technische Spezifikation DIN EN 12620:2013 Sorte Nr. (s. o.) Zusätzliche technische Angaben zu der Produktgruppe Gesteinskörnungen für Beton Angaben der typischen Kornzusammensetzungen feiner Gesteinskörnungen Korngruppe Werktypische Kornzusammensetzung Durchgang durch das Sieb (mm) in M. % Kategorie der Grenzabweichung nach Tabelle 5 0,063 0, UVW 1 0/2 0, G TC 10 Petrographischer Typ: Granit Alkali Empfindlichkeitsklasse nach Alkali Richtlinie des DAfStb: E I unbedenklich 21

22 Beispiel für die neue CE-Kennzeichnung (Erläuterungen rechts): CE Symbol (mindestens 5 mm groß) 0778 Nummer der notifizierten Stelle Kies und Splitt AG Gewinnnngsstraße1, Musterdorf Name des Herstellers und eingetragene Anschrift 13 Letzte beide Ziffern des Jahres, in dem die CE Kennzeichnung erstmals angebracht wurde 1234 Nummer der Leistungserklärung (NEU) EN 12620:2013 Natürliche Gesteinskörnung für Beton EN /16 Sorte xyz Fundstelle der technischen Spezifikation (= Nummer und Ausgabejahr der Norm) Beschreibung des Produkttyps und Kenncode des Produkttyps (siehe 1./2. Der Leistungserklärung) Kornform FI 50 Korngröße 8/16 Kornzusammensetzung GC 85/20 Rohdichte (angegebener Wert) 2,61 Mg/m 3 Reinheit Gehalt an Feinanteilen f 1,5 Qualität der Feinanteile MB NR, SE NR Muschelschalengehalt SC 10 Widerstand gegen Zertrümmerung LA NR Widerstand gegen Polieren PSV NR Widerstand gegen Abrieb AAV NR Widerstand gegen Verschleiß M DE NR Widerstand gegen Spike Reifen A N NR Zusammensetzung Chloride < 0,04 M. % Säurelösliches Sulfat AS 0,8 Gesamtschwefelgehalt < 1 M. % Bestandteile, die das Erstarrungs und Erhärtungsverhalten des Betons verändern NPD Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknung NPD Wasseraufnahme WA 24 1 Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen NPD Freisetzung sonstiger gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert MS NR Frost Widerstand F 4 Frost Tausalzwiderstand F EC 8 Erklärte Leistung zu den festgelegten wesentlichen Merkmalen (identisch mit Ziffer 9 der Leistungserklärung) 22

23 4.3 Kombination von Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung? Durch die verbindliche Angabe der erklärten Leistung zu den wesentlichen Merkmalen in der Leistungserklärung ergibt sich formal betrachtet eine Doppelung zur CE-Begleitinformation, die ebenfalls die erklärte Leistung zu den wesentlichen Merkmalen beinhalten muss (wie bisher). Im folgenden Beispiel wird dieser missliche Mehraufwand aufzulösen bzw. zu minimieren versucht. Die Verordnung schließt nicht aus, dass die CE-Begleitinformation identisch ist mit der Ziffer 9 der Leistungserklärung, bzw. dass unter Ziffer 9 der Leistungserklärung das CE-Zeichen verwendet wird. Durch diesen Kunstgriff wird die Leistungserklärung identisch mit dem CE-Begleitdokument (und mit zusätzlichen technischen Angaben Sortenverzeichnis bisheriger Prägung). Beispiel: Erklärte Leistung der Ziffer 9 einer Leistungserklärung verknüpft mit CE-Kennzeichnung Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 3/2013 Wesentliches Merkmal Erklärte Leistungen der Produktgruppe Gesteinskörnungen für Beton nach Ziffer 9 der Leistungserklärung 3/2013 Erklärte Leistung je Sorte (Lieferkörnung) UVW 1 UVW 2 UVW 3 UVW 4 Kornform Nicht zutreffend FI 50 Korngröße (Korngruppe) 0/2 2/8 8/16 16/32 Kornzusammensetzung Kategorie (typische Zusammensetzung siehe zusätzliche technische G C 85/20 Angaben) Rohdichte... 2,61 Mg/m 3 Reinheit Gehalt an Feinanteilen Qualität der Feinanteile Muschelschalengehalt Widerstand gegen Zertrümmerung Widerstand gegen Polieren Widerstand gegen Oberflächenabrieb Widerstand gegen Verschleiß Widerstand gegen Spike Reifen Zusammensetzung Chloride Säurelösliches Sulfat Gesamtschwefel Bestandteile, die Erstarrungs und Erhärtungsverhalten des Betons verändern Nicht zutreffend... F 1,5 MB NR, SE NR SC 10 LA NR PSV NR AAV NR M DE NR A N NR < 0,04 M. % AS 0,8 <1 M. % Karbonatgehalt feiner Gesteinskörnungen <0,5 M. % CO 2 Nicht zutreffend Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknen Wasseraufnahme... 0,4 % WA 24 1 Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen Freisetzung anderer gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert Frost Tau Wechselbeständigkeit Frost Tausalzwiderstand Nicht zutreffend NPD NPD NPD MS NR F 4 F EC 8 Harmonisierte technische Spezifikation DIN EN 12620:

24 4.4 Lieferschein-Muster Der Lieferschein sollte möglichst nur die Informationen enthalten, die das Regelwerk für den jeweiligen Verwendungszweck vorsieht, diese aber vollständig. Insbesondere, wenn die Produktvielfalt groß ist und sowohl CE-kennzeichnungspflichtige als auch nicht kennzeichnungspflichtige Produkte vertrieben werden, ist ein fester Eindruck von Symbolen daher nicht in jedem Fall empfehlenswert. Ein Wechsel zu Mehrfachausdrucken auf Blankopapier aus einer Datenbank sollte (mittelfristig) vorgesehen werden. Die individuelle Gestaltung des Lieferscheines durch Firmenlogos, etc. ist nicht eingeschränkt. Die Zusammenhänge bzw. Trennungen von CE-Kennzeichnung und Zeichen und Angaben, wie sie in den nachfolgenden Beispielen gewählt wurden, sind jedoch zu beachten. Die in beschriebene Unterscheidung von Hersteller und Händler wird im zweiten Beispiel aufgegriffen. Vertreibt der Hersteller das in Werk 1 hergestellte Produkt in Werk 2 (hier als Lager bezeichnet), dann ist er gleichzeitig Händler und muss die originale Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung für das Produkt verwenden, etc. Auf Lieferscheinen für nicht überwachte und zertifizierte Produkte muss eindeutig erkennbar sein, dass diese kein CE- oder Ü-Zeichen tragen (siehe 3. Beispiel). Die graphische Anordnung in den Mustern ist beispielhaft. 24

25 Lieferschein-Muster: grobe Gesteinskörnung für Beton, direkt vom Herstellwerk geliefert Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt Tel., Fax, E Mail, Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw. Herstellwerk: Gewinnungsstraße 1, Musterstadt Kies und Splitt AG Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 1/2013 xyz EN 12620:2013 (Natürliche) Gesteinskörnung für Beton EN : 8/16 xyz Eigenschaften und Kennwerte siehe Leistungserklärung ( Kunde: Lieferanschrift: Fahrzeug: Datum: Uhrzeit: Menge(t): Lieferschein Nr.: 0001 Weitere Angaben: BÜV NW TL Gestein StB E I Unterschrift des Herstellers: Unterschrift des Empfängers: Lieferschein-Muster: grobe Gesteinskörnung für Beton, über ein Lager des Herstellers geliefert Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt Tel., Fax, E Mail, Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw. Herstellwerk: Gewinnungsstraße 1, Musterstadt Lager: Lagerweg 2, Musterdorf Kies und Splitt AG Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 1/2013 xyz EN 12620:2013 (Natürliche) Gesteinskörnung für Beton EN : 8/16 xyz Eigenschaften und Kennwerte siehe Leistungserklärung ( Kunde: Lieferanschrift: Fahrzeug: Datum: Uhrzeit: Menge(t): Lieferschein Nr.: 0002 Weitere Angaben: BÜV NW TL Gestein StB E I Unterschrift des Herstellers: Unterschrift des Empfängers: 25

26 Lieferschein-Muster: nicht überwachte und nicht zertifizierte Gesteinskörnung, die (u. a.) nicht CEgekennzeichnet werden darf: Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt Tel., Fax, E Mail, Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw. Herstellwerk: Gewinnungsstraße 1, Musterstadt Lieferschein Nr.: 0003 Kunde: Füllsand 0/1 Material Nr. xyz Lieferanschrift: Fahrzeug: Datum: Uhrzeit: Menge(t): Weitere Angaben: Unterschrift des Herstellers: Unterschrift des Empfängers: 4.5 Lieferscheine für Produkte nach mehreren Normen oder für mehrere Verwendungszwecke In der Praxis hat es sich bewährt, so weit wie möglich die Eignung von Gesteinskörnungen für sämtliche Verwendungszwecke gemeinsam zu dokumentieren, wenn die gleichzeitige Erfüllung der Anforderungen verschiedener Regelwerke durch ein Produkt bekannt ist. Lieferscheine sollten aber nur den oder die vom Kunden vorgesehenen Verwendungszwecke - soweit bekannt - ausweisen. Dies lässt sich bei Verwendung von Lieferscheinen ohne festen Vordruck von Zeichen gut bewerkstelligen. Beispiel: Eine feine Gesteinskörnung 0/2 kann sowohl für Beton (nach DIN EN 12620) als auch für Asphalt (nach DIN EN 13043) als auch für Mörtel (nach DIN EN 13139) geeignet sein, es sind jedoch zum Teil unterschiedliche Leistungen zu den wesentlichen Merkmalen zu erklären. Zusätzlich ist das gleiche Material als Beachvolleyball-Sand nach dem DVV-Regelwerk und als Fallschutzsand nach DIN EN 1177 geprüft und zertifiziert. Daraus ergeben sich fünf unterschiedliche Kennzeichnungen: drei CE-Kennzeichnungen und zwei privatrechtliche. In Kombination mit DIN EN kommt noch das Ü-Zeichen nach Alkali-Richtlinie hinzu. Den Verwender interessiert primär nur die Information für seinen speziellen Verwendungszweck. Was die Gesteinskörnung sonst noch kann, sollte in der Technischen Dokumentation (Sortenverzeichnis) des Herstellers dargelegt werden. Die Verwendung von Vordrucken mit fest vorgegebenen CE- und Ü-Zeichen wird ab einer bestimmten Produktvielfalt immer schwerer zu handhaben. Die nachfolgende Tabelle 3 erfasst die vielfältigen Verwendungszwecke von Gesteinskörnungen und die zu gehörigen Angaben und Kennzeichnungen, die auf dem Lieferschein erforderlich sind bzw. freiwillig angegeben werden können. 26

27 Tabelle 3: Übersicht der Verwendungszwecke und Kennzeichnungskombinationen Kennzeichnung: Angaben und Zeichen auf dem Lieferschein Normen und Regelwerke* CE Zeichen Notifizierte Stelle (Code) Verweis auf Leistungserklärung Jahr der CE Kennzeichnung BÜV KSS Zeichen BENOR KOMO LUX Verbände Empfehlung Ü Zeichen Alkali Richtlinie ÜH (Herstellererklärung) weitere freiwillige Zeichen Normbezug und Angaben nach Norm Verwendungszweck 1 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x x 2 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 3 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 4 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 5 DIN EN (x) (x) (x) (x) x x 6 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 7 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 8 Handelsware nach DIN EN (Zeilen 1 bis 7) x x x x x (x) x x x 9 Füllsand** x 10 Splitt "NÜ" ** x 11 DAfStb Alkali Richtlinie x x x 12 DBS Gleisschotter x x x x x x x 13 DBS Korngemische x 14 TL SoB StB x x x x 15 TL Gestein StB x x 16 TL Pflaster StB x x x x 17 TL BuBE StB x x 18 DIN 4924 (x) x x 19 DIN EN x x 20 DIN (x) x x 21 FLL Regelwerke x x x 22 Gabionenfüllungen (MIRO Merkblatt) x x x 23 Retentionsbodenfilter x x 24 DVV Beach1/Beach2 x x 25 DIN EN 1177 Fallschutzsand/ kies x x x 26 Spielsand (Ländererlasse) x x *) Normentitel siehe [11] bzw. [17]; **) Keine Überwachung und Zertifizierung; (x) sofern zutreffend 27

28 MIRO Info 32 Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen 2.0 März Die Änderungen im Überblick: Bis 30. Juni 2013 Ab 1. Juli 2013 (Firmen Logo) Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) für das Produkt Gesteinskörnung für Beton 8/16 Nr Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EN /16 Material Nr.xy 2. Typen, Chargen oder Serien Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: Typen Nr.: siehe Material Nr. 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Grobe Gesteinskörnung für Beton 4. Name, eingetragener Name oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Nicht relevant 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: System Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Die notifizierte Stelle (Baustoffüberwachungs und Zertifizierungsverband Nordrhein Westfalen (BÜV NW), 0778) hat die Erstinspektion des Werks und der Werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und Folgendes ausgestellt: Bescheinigung der Konformität der Werkseigenen Produktionskontrolle Nr CPR XXXX 8. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wird: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung Siehe vollständige Auflistung am Ende dieser Erklärung Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische technische Dokumentation verwendet wurde, die das Produkt erfüllt: Nicht zutreffend 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nr. 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller nach Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers: Martin Mustermann, Technischer Geschäftsführer (Name, Funktion) Musterstadt, Martin Mustermann (Ort, Datum) (Unterschrift) 28

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LEISTUNGSERKLÄRUNG NR. 410-G LEISTUNGSERKLÄRUNG NR. 410G2015.04 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps (Bezeichnung Sortennummer harmonisierte Norm(en)): 0/1 10001722 EN 12620, EN 9 0/2 10001723 EN 12620, EN 9, EN 043, EN 242 2/8

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