ifs-kodex 1. Wir begegnen einander mit Wertschätzung und Respekt vor der Würde eines jeden Menschen

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1 1 ifs-kodex Präambel Der Verhaltenskodex versteht sich als eine Verschriftlichung bestehender Verhaltensregeln und Bestimmungen im Institut für Sozialdienste Vorarlberg. Er gilt gleichermaßen für alle ifs- MitarbeiterInnen auf allen Ebenen im Umgang miteinander sowie in der Interaktion mit KlientInnen und SystempartnerInnen. Der Kodex soll die Sicherheit und das Vertrauen bei der geleisteten Arbeit erhöhen und ein klares Signal für korrektes Verhalten darstellen. Der Kodex konkretisiert die im ifs-leitbild festgehaltenen Werte und versteht sich auch als Maßnahme im Sinne einer Präventionsarbeit. 1. Wir begegnen einander mit Wertschätzung und Respekt vor der Würde eines jeden Menschen Der respektvolle Umgang miteinander ist oberstes Gebot in der Sprache, der Organisation und der fachlichen Arbeit. Ein wertschätzender Umgang ist Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit. Treten Konflikte auf, sprechen wir diese offen an und versuchen gemeinsam Lösungen zu finden. 2. Alle haben ein Recht auf persönliche Integrität Niemand darf ein Abhängigkeitsverhältnis (aus Funktion oder Tätigkeit resultierend) für seine persönlichen Interessen missbrauchen. Abhängigkeitsverhältnisse wie Beratungs- und Therapiebeziehungen sind durch fehlende Symmetrien geprägt. Die Vermischung von beruflichen und privaten Beziehungen ist daher zu vermeiden. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung von MitarbeiterInnen, alle dem Beratungs- oder Therapieprozess fremden persönlichen, insb. sexuellen, wirtschaftlichen, emotionalen, sozialen, politischen und religiösen Verstrickungen mit den KlientInnen zu vermeiden. Die Verantwortung für die Vermeidung von Verstrickungen liegt aufgrund ihrer Professionalität allein bei den MitarbeiterInnen und kann nicht auf die KlientInnen übertragen werden.

2 2 Die Privat- und Intimsphäre von MitarbeiterInnen und KlientInnen muss respektiert werden. Dazu gehört auch, dass ein Körperkontakt nicht gegen den Willen des / der Betroffenen und ohne fachliche bzw. situationsbedingte Begründung erfolgen darf. Die Handlungsspielräume der KlientInnen werden aktiv erweitert und deren Eigenständigkeit gestärkt. Bevormundung, Bedrängung oder die Erzeugung einer fachlich nicht begründbaren Abhängigkeit muss vermieden werden. Die Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, ihre Arbeit und ihre Haltungen ständig zu reflektieren, um kritische Momente und sich anbahnende Verstrickungen rasch erkennen zu können (beispielsweise eine Überidentifizierung mit dem/der KlientIn bzw. dessen/deren Themen und Problemstellungen). Für den Fall, dass sich während einer beruflichen Beziehung seitens des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin eine nicht auflösbare emotionale Verstrickung (bspw. Verliebtheit, Ablehnung, Identifizierung) abzeichnet, besteht die Verpflichtung, den Eigenanteil zu reflektieren (insbesondere durch Supervision, Intervision, Selbsterfahrung) und zu klären, ob der fachliche Prozess noch verantwortlich weiter geführt werden kann; sollte dies nicht der Fall sein, ist die berufliche Beziehung umgehend zu beenden und dafür Sorge zu tragen, dass der Klient / die Klientin den Prozess woanders weiterführen kann und somit auch einen Ort der Reflexion über das aktuelle Geschehen erhält. Festgehalten wird, dass solange die Abhängigkeit des / der ehemaligen Klienten / Klientin besteht das Anbahnen und Eingehen einer nicht-beruflichen Beziehung, welcher Art auch immer, ein Verstoß gegen oben genannte Grundsätze darstellt. In manchen Fällen wird das besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis der Helfer-Beziehung in besonderem Ausmaß weiterwirken und kann nie beendet werden. Die Verantwortung für den Schutz dieser professionellen Beziehung bleibt auch nach Beratungs- bzw. Therapieende beim Helfer / bei der Helferin.

3 3 3. Jeder hat ein Recht auf Abgrenzung und Beratung Jede/r 1 hat das Recht, Grenzen zu setzen. Besonders betroffen sind jene, die mit Schutzbedürftigen arbeiten und Gefahr laufen, ungewollt in schwierige Situationen gebracht zu werden (zb durch Androhung von Gewalt durch KlientInnen). Ebenfalls besondere Sensibilität brauchen jene MitarbeiterInnen, deren Arbeit durch eine gesunde Balance zwischen Nähe und Distanz geprägt ist, wie bspw. in stationären Angeboten. Wenn jemand Verletzungen von persönlichen Grenzen beobachtet, weist er die betreffenden Personen darauf hin und unterstützt sie darin, ihre Rechte wahrzunehmen. Wir haben interne Ansprechpersonen ernannt, die bei Grenzverletzungen zu Rate gezogen werden können. Diese Ansprechpersonen sind - die jeweiligen LeiterInnen - Mitglieder der ifs Gewaltschutzkommission 4. Wir haben Grenzen, die niemals überschritten werden dürfen Absolut untragbar im Umgang miteinander ist die Ausübung psychischer Gewalt durch Beschimpfungen, Drohungen, Demütigungen, Mobbing und Ähnlichem. Selbiges gilt für körperliche oder sexuelle Übergriffe. Entsprechende Verhaltensweisen müssen zur Sprache gebracht werden. All diese Formen der Gewalt werden im ifs unter keinen Umständen toleriert. 5. Alle MitarbeiterInnen des ifs handeln als professionelle Fachkräfte Die MitarbeiterInnen sind Fachkräfte, deren Qualifikation sich auf fachspezifische Grundausbildung, Aus- und Weiterbildung sowie Teamarbeit stützt. Dementsprechend verfügen die MitarbeiterInnen über das erforderliche Fachwissen 1 KlientInnen und MitarbeiterInnen

4 4 bzw. sind bereit, sich dieses anzueignen, nehmen regelmäßig an Aus- und Weiterbildungen teil und reflektieren ihre Arbeit, ihre Haltung, ihre Herangehensweisen sowie Einstellungen (in Einzel- und Teamsupervisionen und Intervisionen). Die MitarbeiterInnen verfügen über die Fähigkeit sowie die Bereitschaft, im Team und auch mit internen und externen PartnerInnen gut zusammenzuarbeiten und bemühen sich um eine konstruktive Kultur. Konflikte werden offen und sachlich angesprochen und es werden Lösungsstrategien gemeinsam erarbeitet. Die MitarbeiterInnen zeigen in ihrer Tätigkeit ein hohes Maß an Engagement und bemühen sich darum, solche tragfähige Arbeitsbeziehungen zu ihren KlientInnen, welche Grundlage für Veränderungsprozesse bilden können, aufzubauen. Dem professionellen Ansatz entsprechend sind MitarbeiterInnen fähig, auftretende Befangenheiten wahrzunehmen und anzusprechen (etwa aufgrund der eigenen Haltung zu bestimmten Themen etc.). Aufgrund der bewussten Entscheidung, Konflikte offen anzusprechen, werden unterschiedliche Sichtweisen und Haltungen in einem internen Prozess geklärt und nicht in einer schädigenden Art und Weise in der Öffentlichkeit diskutiert. 6. Geltung und Einhaltung des Kodex Der Kodex soll einen respektvollen, wertschätzenden und verantwortungsvollen Umgang sowohl mit den KollegInnen als auch den KlientInnen sichern. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des ifs ist an den gemeinsamen Kodex gebunden und alle sind für dessen Einhaltung verantwortlich. Für die genannten sensiblen Bereiche besteht die Notwendigkeit, den ifs Kodex im jeweiligen Qualitätshandbuch unter Beachtung der Vorgaben des ifs Kodex noch differenzierter zu beschreiben. 7. Vorgehensweise bei entsprechenden Wahrnehmungen (Sensibilisiert selbstkritisch handlungsorientiert): Im Sinne der Transparenz werden Wahrnehmungen, die mit dem Verhaltenskodex nicht in Einklang zu bringen sind, in aller Regel offen im Rahmen eines Vier-Augen-Gespräches thematisiert.

5 5 Zur Selbstreflexion der eigenen Anteile empfiehlt es sich mitunter, den Sachverhalt und die (weitere) Vorgehensweise mit einer vertrauten Person des Fachbereichs und / oder mit einem / einer SupervisorIn zu besprechen. In Ausnahmefällen ist ein Gespräch im Vorfeld nicht zielführend (Vorwürfe der physischen oder sexuellen Gewalt, ein Vier-Augen-Gespräch ist nicht zielführend), sodass die Leitung zwingend einzubinden ist, die für die weiteren Maßnahmen verantwortlich ist. Bestehen Zweifel daran, ob ein Verhalten mit dem ifs Kodex in Einklang zu bringen ist, ist dies von jedem / jeder zunächst zu klären. Die ifs Gewaltschutzkommission kann zur Auslegung des ifs Kodex beratend und vertraulich in Anspruch genommen werden. Diese Vorgaben sind für alle im ifs Tätigen gleichermaßen verbindlich.

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