Sponsoring für Schulen was muss beachtet werden?
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- Hannah Blau
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1 Schulsponsoring Sponsoring für Schulen was muss beachtet werden? Impulsreferat im Rahmen der Werkstattgespräche der Veranstaltung zum EU-Schulobstprogramm am 05. Oktober 2010 im BMELV-Berlin Helmut Schorlemmer PGU Schulsponsoringberater NRW
2 Schulsponsoring - Definition: Was ist Schulsponsoring? - Konzeptionelle Bausteine für Schulen - Schulrecht - Steuerrecht - Fazit Worum es wirklich geht Helmut Schorlemmer PGU Schulsponsoringberater NRW 2
3 Definition Stiftungen Förderung von Schulen Mäzenatische Förderung/Spende Geldzuwendungen Sachzuwendungen Dienstleistungen ohne Gegenleistung und Werbewirkung = Spende Sponsoring Geldzuwendungen Sachzuwendungen Dienstleistungen mit Gegenleistung durch Imagewerbung ( Vertrag Vertrag ) Ein Mäzen/ein Spender handelt aus uneigennützigen i Motiven, ein Sponsor erwartet eine Gegenleistung. Sponsoring besteht aus dem Prinzip Förderung gegen Imagewerbung in der Öffentlichkeit. Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 3
4 Konzeptionelle Bausteine für Schulen Sponsoring ist kein Allheilmittel für finanzknappe Schulen, sondern ein Zusatz an finanziellen, sachlichen oder personellen Ressourcen, um Schulentwicklung wirksamer und reichhaltiger zu betreiben. Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 4
5 Konzeptionelle Bausteine für Schulen Bausteine des Schulsponsoring 1. Marketing: Die Schule ist Anbieter 2. Bestandsaufnahme: Ermittlung des spezifischen Bedarfs 3. Legitimation: Einbindung der Entscheidungsgremien 4. Strategie: Erstellung eines schlüssigen Konzepts 5. Management: Sicherung personeller Ressourcen 6. Budgetierung: Kooperation mit dem Schulträger 7. Akquisition: Kontakte mit Sponsoren Welchen Auftrag hat die Schule? Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 5
6 Rechtliche Aspekte Schulsponsoring Rechtsfragen Schulrecht Rechtsverhältnis Schule-Schulträger (Schule als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) Steuerrecht (Sponsoring-Erlass des BMF vom ) Wettbewerbsrecht (Chancengleichheit der Unternehmen; Transparenz bei Auswahlentscheidung) Dienstrecht (z. B. Vorschriften zur Korruptionsverhinderung/Vorteilsannahme) Datenschutz Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 6
7 Schulrecht Schulsponsoring Gegenleistungen der Schule Gemeinsame Pressearbeit (Sprechen mit einer Stimme) Präsenz in Printmedien Verwendung des Logos Präsenz in Schaukästen/Vitrinen der Schule Kommunikation in der Schülerzeitung Erwähnung bei Schulveranstaltungen Gemeinsame Auftritte bei Events Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 7
8 Steuerrecht Schulsponsoring Steuerrecht (Auszüge aus dem Erlass des BMF vom ) 1998) Die Seite des Gesponsorten Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege g auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 8
9 Fazit Worum es wirklich geht Sponsoring und Schulentwicklung Lehrerinnen und Lehrer sind Expertinnen und Experten für Unterricht und Erziehung. Ihr Auftrag ist die fachliche Qualifizierung der Schülerinnen und Schüler, deren Persönlichkeitsbildung und das Training von Sozialverhalten. Dazu suchen sie einen Partner, der diesen schulischen Auftrag unterstützt. Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 9
10 Fazit Worum es wirklich geht Good-Practice-Guidelines des National Consumer Council in Großbritanien: Wichtig für unsere Schulen und unsere Kinder ist es, schlechte Praktiken und reine Werbeaktivitäten zu verhindern, weil die Kinder daraus keinen oder nur wenig Bildungsnutzen haben. Stattdessen sollen hochwertige, bildungsrelevante Sponsoringaktivitäten in unseren Schulen gefördert werden. Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 10
11 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Helmut Schorlemmer Schulleiter des Pestalozzi-Gymnasiums Unna Schulsponsoringberater NRW Informationen zum Thema finden Sie unter: Helmut Schorlemmer, Schulsponsoringberater NRW 11
Schulsponsoring. Helmut Schorlemmer PGU Schulsponsoringberater NRW
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