Rinder- Anbindehaltung in Niedersachsen
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- Andreas Brinkerhoff
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1 Rinder- Anbindehaltung in Niedersachsen TIERSCHUTZFÄLLE VOR GERICHT - Der Vortrag gibt ausschließlich die private Meinung des Verfassers wieder -
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6 Europäisches Recht EU-Nutztierhaltungsrichtlinie (Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) Richtlinie 2008/119/EG (Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern) ( tierschutzrechtliches Minimalprogramm, Art. 10 Abs. 2 EU-NTHRL Regelungen über die Betriebsprämie (CC)
7 Art. 4, Anhang Nr. 7, 9 EU-NTHRL Empfehlungen des st. Ausschusses (Empfehlungen des Ständigen Ausschusses zum Halten von Rindern, ; Art. 6 Werden Anbindevorrichtungen oder Seile benutzt, so dürfen diese den Tieren insbesondere beim Abliegen, Aufstehen, Trinken und Fressen keine Verletzungen oder Leiden verursachen. Berichte des Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare (SCAHAW) Gutachten Sachverständigengruppen
8 Nationales Recht/ Bund Art. 20a GG Tierschutzgesetz (TierSchG)
9 Nationales Recht/ Bund Tierschutzgesetz (TierSchG) 2a TierSchG (VO-Ermächtigung BMELV mit Bundesrat, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist ) Ausfüllen, konkretisieren, erhöhen BVerfGE 101, 1, 138: Während aber die Ernährung lediglich zur Verdeutlichung der wenig aussagekräftigen Begriffe in Nr. 1 dort noch einmal besonders herausgestellt wird, hat der Gesetzgeber in [ 2] Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen. Ein Sachbereich darf nicht lediglich deswegen im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden, weil die öffentlichen Diskussionen, die mit einer Regelung im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren verbunden wären, scheut.
10 Nationales Recht/ Bund Anbinde-Verbot für Kälber ( 2 Nr. 3 TierSchNutztV) 5 S.1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der 6 bis 10 gehalten werden: [ ] 3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten. Setzt um: Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, geändert mit Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997
11 Nationales Recht/ Bund Keine speziellen Vorschriften für Rinder und Milchkühe im Tierschutzgesetz (TierSchG) 2 TierSchG Ablehnung (BT-Drs. 17/11853 ( ))
12 Recht der Länder (Niedersachsen) Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, 2007, S. 45 Arbeitsgruppe Rinderhaltung des LAVES (Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und ML Mitwirkende: kommunale Veterinärbehörden Niedersachsens, Vorsitzender des Tierschutzbeirates des Landes Niedersachsen, Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover sowie Fachhochschule Osnabrück unter Federführung des Tierschutzdienstes, in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als der für Leitlinien für die ordnungsgemäße Tierhaltung zuständigen Fachbehörde
13 Leitlinien = Verwaltungsvorschriften Gesetz Rechtsverordnungen auf der Basis von 2a TierSchG (vgl. BVerfGE 101,1, 132 ff.) VVen Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe / Ermessenslenkung Grds. keine Außenwirkung
14 Da spezialgesetzliche Regelungen für diesen Bereich in Deutschland fehlen, kann nur auf internationale Vorgaben zurückgegriffen werden. Ziel ist es deshalb, die Europaratsempfehlungen zur Rinderhaltung von 1988 zu konkretisieren und die europaweiten Vorgaben auf die niedersächsischen Verhältnisse und Bedingungen zu übertragen. Dabei werden für Neubauten Mindestwerte festgelegt, während für Altbauten lediglich Richtwerte angegeben werden.
15 S. 45 Eine dauerhafte Anbindehaltung schränkt die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen (insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten) der Rinder erheblich ein. Daher ist ein solches Haltungssystem für Neubauten nicht mehr zulässig. Vorhandene Anbindehaltungen sollten nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Wo dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, kann die Anbindehaltung für Kühe und Jungtiere weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen sind und die im Folgenden aufgeführten Vorgaben erfüllt werden: Als Ausgleich für das Bewegungsdefizit muss entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang gewährt werden. In begründeten Einzelfällen können für auslaufende Rinderhaltungen in beengter Dorflage Ausnahmen zugelassen werden. Kontrolle und Detailregelungen
16 Landwirtschaftskammer 2 Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG) Die Landwirtschaftskammer hat die Pflichtaufgaben, praxisorientierte Leitlinien (Vollzugshilfen) für die landwirtschaftlichen Betriebe über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Landwirtschaft und nachhaltige Produktion zu erstellen Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Rinderhaltung - Beratungsempfehlungen zu den Leitlinien für die gute fachliche Praxis in der Rinderhaltung, 2010, Rn
17 Mindestanforderungen für die tiergerechte Anbindehaltung von Kühen Regelmäßiger Klauenschnitt Lockere Anbindevorrichtung, verstellbar Regelmäßige Kontrolle der Anbindevorrichtung Möglichst flexible Krippenbegrenzung Krippenniveau cm über Standplatzniveau Standplatzlänge mind. 165 cm Standplatzbreite mind. 110 cm Gummimatten mit Strohmehleinstreu als Liegefläche
18 Förderprogramme in Niedersachsen (ML) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm) RdErl. d. ML v / Entwurf, Stand Ziffer Neuinvestitionen in die Anbindehaltung;
19 Öko-Betriebe Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ab 2009 Kleinbetriebsregelung, Art. 39 VO (EG) Nr. 889/2008 (DVO) Übergangsregelung, Art. 95 Abs. 1 DVO
20 Kleinbetriebsregelung BaWü, Bayern und Österreich: maximal 35 Rinder-Großvieheinheiten (GVE) Auslagerung der Jungtiere? (vgl. Naturland Nachrichten 06/Dezember 2009)
21 Bayern
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23 Betriebsprämie (CC-Prüfungen) Verstöße gegen das Anbindeverbot werden seit Januar 2007 bei Cross-Compliance-Kontrollen (CC-Kontrollen) mit Kürzungen der Direktzahlungen an die Landwirte geahndet. 1 %-Prüfungen Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross- Compliance) (1) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 23
24 Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen Jetzt Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 (ehem. VO (EG) 1782/2003)
25 ANHANG II Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Artikeln 4 und 5 2 DirektZahlVerpflG Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu führen (Art. 26 ff., 47 f., 70 ff. DVO (EG) Nr. 1122/2009)
26 In einigen Fällen ergeben sich aus dem nationalen Fachrecht höhere Anforderungen. Die Einhaltung der CC-relevanten Regelungen bedeutet demnach nicht automatisch, dass die betreffende Tierhaltung den Anforderungen des nationalen Fachrechts genügt. Ahndungen nach dem deutschen Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig. Verstöße lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Cross-Compliance Verpflichtungen verstoßen wird.
27 Umfrage des Deutschen Tierschutzbundes von
Gutachten. über die Rechtmäßigkeit einer Anbindehaltung bei Rindern
Dr. Konstantin Leondarakis LL.M. Groner Landstr. 59 Rechtsanwalt/Master in Environmental Law 37081 Göttingen Tel.: 0551/99979-39 Fax: 0551/99979-38 www.kanzlei-leondarakis.de Gutachten über die Rechtmäßigkeit
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