Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

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1 Krankengeld - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.f. vom , BAnz AT B4, zuletzt geändert , BAnz AT B5, in Kraft getreten am Kurzinfo Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gem. 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen. Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das sverhältnis des Arbeitsunfähigen volle zwölf Kalendermonate bestanden hat. Information Inhaltsübersicht 1. Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen Monats-Zeitraum 3. März-Klausel 4. Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel 5. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer 6. Einmalzahlungen im Rahmen einer in der Gleitzone 7. Krankengeldberechnung bei Mehrfachbeschäftigten 1. Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gem. 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist ausschließlich der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen. Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das sverhältnis volle zwölf Kalendermonate bestanden hat. Das kumulierte Regelentgelt ergibt sich aus dem Regelentgelt des laufenden Arbeitsentgelts zuzüglich des Brutto-Hinzurechnungsbetrags der beitragspflichtigen Einmalzahlung. Formel zur Berechnung des kumulierten Regelentgelts: Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Eimalzahlung = Regelentgelt kumuliert Das kumulierte Regelentgelt ist auf den kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt), die für den Bemessungszeitraum des laufenden Krankengeldes gilt, zu begrenzen aok-business.de - PRO Online,

2 Beispiel 1: Bruttoarbeitsentgelt beitragspflichtige Einmalzahlungen Regelentgelt (2.400,00 30) Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 360) kumuliertes Regelentgelt 2.400, ,00 80,00 12,50 92,50 Das wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt. Das kalendertägliche wird anschließend um einen kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist gemäß 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen anzusetzen. Für die Ermittlung des Netto-Hinzurechnungsbetrages ist das Höchstregelentgelt unerheblich. Das bedeutet, dass für die Berechnung auch dann das volle Regelentgelt herangezogen wird, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die "individuelle Brutto-/Netto-Lohnrelation" verfälscht mit der Folge, dass der Netto-Hinzurechnungsbetrag zum zu hoch wäre. Das Krankengeld beträgt 70 % des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts ( 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V ). Es darf allerdings 90 % des kumulierten kalendertäglichen s nicht übersteigen ( 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V ). Außerdem darf das Krankengeld gem. 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht höher sein als das laufende kalendertägliche vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also das laufende ohne Berücksichtigung des Netto-Hinzurechnungsbetrages. Formel zur Berechnung des kumulierten s: kalendertägliches laufend + Hinzurechnungsbetrag Eimalzahlung = kalendertägliches kumuliert Beispiel 2: Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) Beitragspflichtige Einmalzahlungen Regelentgelt (2.250,00 30) Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 360) (1.650,00 30) 2.250, , ,00 75,00 12,50 87,50 55,00 Netto-Hinzurechnungsbetrag ((55 75 ) 12,50 ) 9,17 Kumuliertes 64,17 70 % des kumulierten Regelentgelts 61,25 90 % des kumulierten s 57, % des s 55,00 Krankengeld 55, Monats-Zeitraum aok-business.de - PRO Online,

3 Der für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen maßgebende Zeitraum umfasst die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist. Beispiel 1: Beginn der Arbeitsunfähigkeit letzter abgerechneter Kalendermonat 12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen Beispiel 2: April Beginn der Arbeitsunfähigkeit letzter abgerechneter Kalendermonat 12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen des Vorjahres bis März des Vorjahres bis Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Gesetzesbegründung nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z.b. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder Familienversicherung des Arbeitsunfähigen immer von einem 12-Monats-Zeitraum auszugehen. 3. März-Klausel Gemäß 23a Abs. 4 SGB IV ist in der Zeit vom bis zum eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsberechnung dem Vorjahr zuzuordnen. Die Übertragung dieser "März-Klausel" auf die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung könnte allerdings dazu führen, dass das Krankengeld rückwirkend neu ermittelt werden müsste. In 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V wird bezüglich der Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung explizit auf die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. Daher scheidet eine rückwirkende Korrektur aufgrund der Anwendung der "März-Klausel" aus. Einmalzahlungen sind bei der Krankengeldberechnung nach dem "Zuflussprinzip" zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt aus allen (teilweise) zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen, die im 12-Monats-Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wurden, ermittelt wird. Beispiel: Beginn der Arbeitsunfähigkeit letzter abgerechneter Kalendermonat Krankengeld ab Dezember des Vorjahres Einmalzahlungen mit Anwendung der des Vorjahres/ des "März-Klausel" laufenden Jahres Für die Krankengeldberechnung wird nur die Einmalzahlung aus dem März des Vorjahres berücksichtigt. Die Einmalzahlung aus dem März des laufenden Jahres kann allenfalls bei einer Folge-Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. 4. Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel aok-business.de - PRO Online,

4 Für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung stellt 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht ausschließlich auf das aktuelle s- oder Versicherungsverhältnis ab. Daher sind Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel innerhalb des 12-Monats-Zeitraums unerheblich. Daraus folgt, dass ggf. mehrere Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen zu bescheinigen haben. Aus der Gesamtsumme wird dann der Brutto-Hinzurechnungsbetrag ermittelt. Das erhöhte Krankengeld ist von der für den aktuellen Krankengeldfall zuständigen Krankenkasse zu zahlen. Das gilt auch, wenn die Krankenversicherungsbeiträge aus den zu berücksichtigenden Einmalzahlungen ausnahmslos an eine andere Krankenkasse entrichtet wurden. Die ehemaligen Arbeitgeber erhalten eine besondere Entgeltbescheinigung (siehe Anlage), da eine Meldung im Rahmen des Datenaustauschs für Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV bisher nicht vorgesehen ist. 5. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Die Krankengeldberechnung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erfolgt ebenfalls nach den Vorgaben des 47 SGB V. Danach ist für die Berechnung des Krankengeldes gem. 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur berücksichtigungsfähig, soweit es der Beitragsberechnung nach 23a SGB IV zugrunde gelegen hat, wobei 23a SGB IV auch zur Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder entsprechend gilt ( 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V ). Übersteigt das laufende Arbeitsentgelt eines freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmers bereits die Beitragsbemessungsgrenze, ist davon auszugehen, dass die neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt geleisteten Einmalzahlungen nicht beitragspflichtig sind. Die Einmalzahlungen sind daher bei der Krankengeldberechnung nicht zu berücksichtigen. Sofern ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer mit seinem laufenden Arbeitsentgelt (allein) nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und die geleistete/n Einmalzahlung/en der Beitragspflicht - teilweise oder vollständig - unterliegt/en, ist der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung/en bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen. 6. Einmalzahlungen im Rahmen einer in der Gleitzone Werden Einmalzahlungen im Rahmen einer innerhalb der Gleitzone ( 20 Abs. 2 SGB IV ) gezahlt, ist die tatsächliche (nicht die beitragspflichtige) Bruttoeinmalzahlung bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen ( 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V ). 7. Krankengeldberechnung bei Mehrfachbeschäftigten Bei Mehrfachbeschäftigen ist das Krankengeld aus dem aus jeder erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gesondert entsprechend den Ausführungen in den vorangegangenen Abschnitten zu berechnen. Übersteigen die Regelentgelte aus den einzelnen sverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, so ist festzustellen, in welcher Relation das Regelentgelt aus den einzelnen sverhältnissen zum Gesamtregelentgelt steht. Formel zur Berechnung der Kürzung der Regelentgelte wegen Überschreitens des Höchstregelentgelts: Höchstregelentgelt Teilregelentgelt Gesamtregelentgelt Beispiel 1: Regelentgelt A Regelentgelt B Gesamtregelentgelt = Teilregelentgelt gekürzt 85,00 65,00 150, aok-business.de - PRO Online,

5 Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung (2017) Die Regelentgelte betragen: 145,00 Regelentgelt A(145,00 85,00 150,00 =) 82,17 Regelentgelt B(145,00 65,00 150,00 =) 62,83 Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung (2017) Beispiel 2: 145,00 Beginn der Arbeitsunfähigkeit Letzer abgerechneter Kalendermonat 12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlung A Bruttoarbeitsentgelt Beitragspflichtige Einmalzahlung B Bruttoarbeitsentgelt Beitragspflichtige Einmalzahlung Berechnung der Teilregelentgelte: Februar des Vorjahres bis , , , , , ,00 A Regelentgelt(1.950,00 30) Brutto-Hinzurechnungsbetrag (1.950,00 360) B Regelentgelt(2.100,00 30) Brutto-Hinzurechnungsbetrag (2.100,00 360) Kumulierte Regelentgelte gesamt (kum. Regelentgelt A + kum. Regelentgelt B (70, ,83 )) Höchstregelentgelt (2017) Regelentgelt A(145,00 70,42 146,25 ) Regelentgelt B(145,00 75,83 146,25 ) Regelentgelt gesamt Berechnung : 65,00 5,42 70,42 70,00 5,83 75,83 146,25 145,00 69,82 75,18 145,00 A B (1.200,00 30) 40,00 Netto-Hinzurechnungsbetrag (40,00 65,00 5,42 ) 3,34 Kumuliertes 43,34 (1.350,00 30) 45,00 Netto-Hinzurechnungsbetrag (45,00 70,00 5,83 ) Kumuliertes 3, aok-business.de - PRO Online,

6 Berechnung Krankengeld: 48,75 A 70 % des Regelentgelts (69,82 ) 48,87 90 % des kumulierten s (43,34 ) 39,01 Krankengeld A 39,01 B 70 % des Regelentgelts (75,18 ) 52,63 Krankengeld gesamt 90 % des kumulierten s (48,75 ) 43,88 Krankengeld B 43,88 KG A + KG B(39, ,88 ) 82,89 85, % des laufenden s aus A + B Die Höchstgrenze von 100 % des laufenden s wird nicht erreicht. Die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten sverhältnis werden für die Berechnung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags den Arbeitsentgelten aus aktuell bestehenden sverhältnis(sen) anteilig hinzugerechnet. Beispiel 3: Beginn der Arbeitsunfähigkeit Letzer abgerechneter Kalendermonat 12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlung A endet am des Vorjahres Beitragspflichtige Einmalzahlung A im Dezember des Vorjahres Februar des Vorjahres bis ,00 B Bruttoarbeitsentgelt 1.950,00 keine Eimalzahlung 1.200,00 0,00 C Bruttoarbeitsentgelt 2.100,00 Aufteilung der Einmalzahlung aus A keine Einmalzahlung 1.350,00 0,00 Anteil B (6.000, , ,00 ) 2.888,89 Anteil C (6.000, , ,00 ) 3.111, aok-business.de - PRO Online,

7 Berechnung Regelentgelt: B Regelentgelt(1.950,00 30) 65,00 Hinzurechnungsbetrag (2.888,89 360) 8,02 73,02 C Regelentgelt(2.100,00 30) 70,00 Hinzurechnungsbetrag (3.111,11 360) Kumulierte Regelentgelte gesamt Höchstregelentgelt (2017) Regelentgelt B(145,00 73,02 151,66 ) Regelentgelt C(145,00 78,64 151,66 ) Regelentgelt gesamt Berechnung : B C 8,64 78,64 151,66 145,00 69,81 75,19 145,00 (1.200,00 30) 40,00 Netto-Hinzurechnungsbetrag (40,00 65,00 8,02 ) 4,94 Kumuliertes 44,94 (1.350,00 30) 45,00 Netto-Hinzurechnungsbetrag (45,00 70,00 8,64 ) Berechnung Krankengeld: 5,55 B 70 % des Regelentgelts (69,81 ) 48,87 90 % des kumulierten s (44,94 ) 40,45 Krankengeld B 40,45 C 70 % des Regelentgelts (75,19 ) 52,63 Krankengeld gesamt 90 % des kumulierten s (50,55 ) 45,50 Krankengeld C 45,50 KG B + KG C (40, ,50 ) 100 % des laufenden s aus B und C (40, ,00 ) 85,95 85,00 Krankengeld 85,00 Das Krankengeld ist auf 100 % des laufenden s zu küzen aok-business.de - PRO Online,

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