Gliederung. Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB

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1 Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2013 Felisiak/Roßmanith/Koller Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße Augsburg Zimmer 1050 Tel Wiederholungsklausur vom Gliederung Wiederholung: Anspruchsaufbau Wer H Will was Zahlung 1.600, zumindest aber 600 von wem C Woraus Vertragliche Ansprüche; Anspruchsgrundlage hier: 433 II BGB Anspruch entstanden? Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB Anspruch erloschen? Rechtsvernichtende Einwendungen, z.b. 275 I, 326 I, 346 I, 313, 389 BGB Anspruch durchsetzbar? Rechtshemmende Einwendungen (Einreden), 275 II, III, 214, 320, 273 I, 242 BGB Vertragsähnliche Ansprüche: Cic, 179 BGB und GoA Dingliche Ansprüche Deliktsrechtliche Ansprüche Bereicherungsrechtliche Ansprüche: Erst Leistungskondiktionen, dann Nichtleistungskondiktionen 1

2 Teil I: A) Anspruch des H gegen C auf Zahlung gem. 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden 1. wirksamer Kaufvertrag zwischen C und H Vss.: Zwei korrespondierende Willenserklärungen a) Angebot des C, 145 BGB? aa) C hat nicht selbst gehandelt bb) mögl. aber Zurechnung der Willenserklärung des L an C? (+), wenn wirksame Stellvertretung des L mit Wirkung für C und gegen, 164 ff. BGB Wiederholung: Stellvertretung 1. Anwendbarkeit der 164 ff BGB: Bei WE und geschäftsähnlichen Handlungen NICHT bei Realakten 2. Zulässigkeit: NICHT bei höchstpersönlichen Geschäften 3. Eigene WE Indiz: Handlungsspielraum? 4. In fremden Namen oder Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip 5. Innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht a) Vertretungsmacht Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (=Vollmacht, 166 II) Bevollmächtigung durch einseitige empfangsbedürftige WE aa) Erteilung der Vollmacht, 167 I Alt 1 oder Alt. 2 bb) Erlöschen, 168 cc) Fortbestehen bzw. Rechtschein (1) (2) Anscheins-/Duldungsvollmacht wenn (-): Vertreter ohne Vertretungsmacht sog. falsus procurator, 177 ff BGB 2

3 Ergibt sich bei gesetzlicher VM aus dem Gesetz b) innerhalb dieser 6. Rechtsfolge: WE wirkt für und gegen den Vertretenen Bei rechtsgeschäftlicher VM ergibt sich der Umfang ausschließlich aus der Bevollmächtigung! aaa) Eigene Willenserklärung? Abgrenzung zum Boten über das äußere Auftreten: L hatte eigenen Entscheidungsspielraum bzgl. der Holzart eigene WE (+) P: Steht Minderjährigkeit entgegen? NEIN: 165 BGB, deshalb weder Einwilligung gem. 107 notwendig, noch teleologische Reduktion von 107 bbb) In fremden Namen (+) ccc) mit Vertretungsmacht? (1) Erteilung der Vertretungsmacht? Hier: rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, sog. Vollmacht ( 166 Abs. 2 BGB). Außenvollmacht nach 167 Abs Alt. BGB (2) Erlöschen der Vollmacht (-) (3) Handeln innerhalb der Vertretungsmacht? Hier: L bestellt zu viel Parkett und überschreitet die Preisvorgabe Aber: Diese Beschränkungen ergeben sich nur aus der Beauftragung des L durch den C und nicht aus der Vollmachtserteilung (!), also der Bevollmächtigung des C gegenüber H Problem: L bewegt sich zwar innerhalb der Grenze der Außenvollmacht, aber außerhalb der Beschränkung aus dem Innenverhältnis (Auftragsverhältnis 662 BGB) = Missbrauch der Vertretungsmacht 3

4 Grundsatz: Der Missbrauch der Vertretungsmacht geht grundsätzlich zu Lasten des Vertretenen. Überschreitung des rechtlichen Dürfens schadet nicht, da die Begrenzung aus der Außenvollmacht (rechtlichen Können) nicht hervorging: Aus Verkehrsschutzgründen Vertretungsmacht so weit, wie aus der Vollmacht nach außen ersichtlich ist. Ausnahmen: Evidenz des Missbrauchs aus Sicht des Vertragspartners ( 177 analog) oder Kollusion, d.h. kollusives Zusammenwirken ( 138) Hier: offensichtlich: (-), daher bleibt es beim Grundsatz Damit: Handeln innerhalb der Vertretungsmacht (+) Zusammenfassung: Abgrenzung falsus procurator Missbrauch der Vertretungsmacht Überschreitung des Außenverhältnisses = Überschreitung des rechtlichen Könnens RG schwebend unwirksam 177 ff BGB Überschreitung des Innenverhältnisses ohne das Außenverhältnis zu überschreiten = Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens RG wirksam: Der Vertretene trägt das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht, Arg.: Wer sich der Vorteile der Stellvertretung bedient, muss auch die Nachteile in Kauf nehmen Ausnahmen: Das heißt hier: Rechtliches Können = Kauf von dunklem Parkett, z.b. 160 m² für 600 Rechtliches Dürfen = 60 m² dunkles Parkett für 600 4

5 cc) Zwischenergebnis: Angebot des C (+) b) Annahme durch H, 147 BGB (+) 2. Ergebnis: Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen Nichtigkeit des Vertrages wegen Anfechtung, 142 Abs. 1 BGB? Prüfungsschema Anfechtung 1. Zulässigkeit der Anfechtung 2. Anfechtungserklärung des Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner, 143 I 3. Anfechtungsgrund, 119 ff. 4. Anfechtungsfrist, 121, Kein Ausschluss der Anfechtung gem Rechtsfolge 142 I: WE ist von Anfang an nichtig ( ex tunc ) und damit auch der Vertrag 1. Anfechtungserklärung, 143 Abs. 1, 2 BGB; (+), Auslegung der Erklärung des C, da die Anfechtung nicht ausdrücklich genannt wird, 133, 157 BGB: Laiengünstige Auslegung! 2. Anfechtungsgrund P: Auf welche Person ist bei einer Vertretung hinsichtlich des Irrtums abzustellen Gem. 166 Abs. 1 BGB muss auf den Vertreter abgestellt werden Hier: Versprechen des L bei Abgabe der Willenserklärung Erklärungsirrtum gem. 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB 5

6 3. Anfechtungsfrist Hier: 121 S. 1 BGB, unverzüglich (+) 4. Kausalität (+) 5. Einschränkung der Anfechtung gem. 242 Nach h.m. dann, wenn der Vertragspartner bereit ist, das RG mit dem vom Erklärenden tat sächlich Gewollten gelten zu lassen Hier: 60 m² waren gewollt. Wäre L dem Irrtum nicht unterlegen, wäre ein Vertrag über Parkett für 600 zustande gekommen. (Gem. 166 Abs. 1 BGB ist für den Irrtum auf den Stellvertreter abzustellen) 6. Zwischenergebnis: Anfechtung insoweit nicht möglich als H den Vertrag, so wie er ohne Irrtum zustande gekommen wäre, gelten lassen will, 242 BGB Hier (+) B) Endergebnis: Anspruch auf Zahlung in Höhe von 600 (+) 6

7 Teil II Anmerkung: Hier konnte auch zuerst ein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB geprüft werden, da der Sachverhalt auch davon spricht, dass H von R 100,- verlangt. Ein Kaufvertrag über 500,- ist jedoch so offensichtlich nicht zustande gekommen, da Angebot und Annahme nur bzgl. der 400,- korrespondieren, dass hierauf verzichtet wurde und er inzident in 812 BGB geprüft wird Überdies lässt der SV vermuten, dass eine Zahlung von 100,- sowieso nicht in Betracht kommt, weil R von vornherein kategorisch ablehnt und H deshalb nunmehr Herausgabe verlangt. A) A. Anspruch des H gegen R aus 985 BGB auf Herausgabe der Fliesen I. R als Besitzer? (+), 854 BGB II. H als Eigentümer? 1. ursprünglicher Eigentümer: H 2. Verlust durch Übereignung nach 929 S.1 BGB? a) Vorliegen einer dinglichen Einigung (=Vertrag)? aa) Angebot und Annahme zur dinglichen Einigung Hier: nicht ausdrücklich, sondern konkludent, 145, 147 BGB (+) bb) Anfechtung des Angebots H irrt sich NICHT bei der dinglichen Einigung sondern schon vorher, eine Anfechtung seines Angebots auf Übergang des Eigentums kommt also nicht in Betracht weil schlicht überhaupt kein Irrtum beim Angebot auf Eigentumsübergang vorliegt. Eine Ausnahme hiervon Fehleridentität (z.b. bei 123) liegt auch nicht vor. cc) Zwischenergebnis: Kein beachtlicher Irrtum beim Verfügungsgeschäft Damit: Einigung (+) 7

8 b) Übergabe (+) c) Berechtigung des H (+) 3. Zwischenergebnis: V hat sein Eigentum an K verloren III. Ergebnis: Anspruch (-) B) Anspruch des H gegen R nach 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB auf Herausgabe der Fliesen I. Etwas erlangt (+) Besitz und Eigentum an den Fliesen II. Durch Leistung des H (+) Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens III. Ohne Rechtsgrund? 1. Kaufvertrag über 400 Vss.: Zwei korrespondierende WE a) Angebot des H (+) Hier: über 400 Endpreis b) Annahme des R? P: Korrespondieren die WE? Lsg.: Normative Auslegung 133, 157 BGB? Hier: Objektiver Empfänger konnte nur davon ausgehen, dass ein Vertrag über 400 zustande kommen soll, da nur dieser Endpreis auch nach außen kundgetan wurde. c) Zwischenergebnis: Vertrag über 400 Endpreis zustande gekommen 8

9 2. Anfechtung des Kaufvertrags, 142 Abs.1 BGB a) Fristgerechte, also unverzügliche Anfechtungserklärung gegenüber Anfechtungsgegner R, 143 Abs.1, 2, 121 S. 1 BGB Hier: durch Auslegung zu ermitteln 133, 157 BGB, da Anfechtung nicht ausdrücklich genannt wurde, sich aber aus den Umständen ergibt. (+) b) Anfechtungsgrund P: H verrechnet sich im Vorfeld der Willensäußerung, also vor Abgabe. Somit 119 Abs. 1 BGB (-), da kein Irrtum bei Abgabe Irrtum im Beweggrund = Motivirrtum Dieser ist nur in den Fällen des 119 Abs. 2 BGB beachtlich, d.h. eine verkehrswesentliche Eigenschaft müsste vorliegen. Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaft Die, der Sache unmittelbar und dauerhaft anhaftenden wertbildenden Faktoren Hier: 119 Abs.2 (-), kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, da die Rechnung kein der Sache unmittelbar und dauerhaft anhaftender, wertbildender Faktor ist. hm: keine eigene Irrtumskategorie des 119 BGB je nach Fallgestaltung unterschiedlich zu behandeln (siehe unten) Hier: verdeckter Kalkulationsirrtum, da R keine Kenntnis von der Kalkulation des H hatte. Irrtum fällt in Risikobereich des H, denn der R hatte gar keine Möglichkeit den Irrtum zu erkennen Merke: Kalkulationsirrtum = wenn sich der Erklärende über einen Umstand (Menge, Größe, Gewicht, Einstandspreis), seiner Berechnung gemacht hat, irrt. den er zur Grundlage Irrtum geschieht nicht bei Abgabe der Willenserklärung, sondern bereits bei der Willensbildung, also im Vorfeld. Er ist daher grundsätzlich ein Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), weil die Willenserklä rung erst das Ergebnis der Kalkulation ist 9

10 c) Zwischenergebnis: Mangels Anfechtungsgrund Vertrag (+), daher Leistung ohne Rechtsgrund (-) IV. Ergebnis: Anspruch (-) Exkurs: Vorliegend wurde der verdeckte Kalkulationsirrtum bearbeitet, hier soll auch der offene bedacht werden Der verdeckte Kalkulationsirrtum ist aus o.g. Gründen kein Anfechtungsgrund. Anders ist dies jedoch dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum positiv erkannt hat (= offener Kalkulationsirrtum): Das Argument des Verkehrsschutzes fällt hier im Gegensatz zum verdeckten Kalkulationsirrtum nämlich weg, da der Gegner hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Rechnung haben kann, schließlich hat er positive Kenntnis des Kalkulationsirrtums. Eine Anfechtung nach 119 I analog oder eine nach 119 II analog scheiden aber trotzdem aus, da 121 BGB Unverzüglichkeit nach Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund verlangt. Wenn aber wiederum die Kenntnis des Anfechtungsgegners eine Voraussetzung für die Anfechtung sein soll, käme es aber darauf an, wann der Erklärende Kenntnis von der Kenntnis des Erklärungsempfängers erhielte was eine Rechtsunsicherheit in unzumutbarem Maße bedeutet und daher abzulehnen ist. Stattdessen kann es eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Empfänger ein Angebot annimmt, obwohl es geradezu aufdrängend offensichtlich war, dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum beruht. Sie führt dazu, dass der bereits entstandene rechtsmissbräuchliche Anspruch erlischt, wozu jedoch eine evidenter, unzumutbarer Verstoß gegen Treu und Glauben notwendig ist, d.h. der Kalkulationsirrtum dem Anspruchsgegner geradezu ins Auge gesprungen ist und ein Festhalten am Vertrag für den Irrenden unzumutbar wäre. 10

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