Antrag auf Verkehrsaufsichtliche Erlaubnis eingegangen am: (Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen in München)

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1 Antrag auf Verkehrsaufsichtliche Erlaubnis eingegangen am: (Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen in München) 1. Antragsteller/in (=Erlaubnisnehmer/in) Firma mit Unternehmens-Rechtsform (GmbH, AG usw.) Handelsregister-Nr., Sitz des Registergerichts, bzw. bei Privatpersonen oder Einzelfirmen ggf. abweichende Privatanschrift und Geburtsdatum des Firmeninhabers/ der Firmeninhaberin: Straße Haus-Nr. PLZ Ort Telefon Auftraggeber (bzw. Bauherr/in) Fax 2. Ort der Nutzung Straße(n) bzw. Platz: Haus-Nr.: 3. Beschreibung Ihrer (Bau-)Maßnahme: (bei Bedarf Beiblatt benutzen) 4. Art der Nutzung (Was wird auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgestellt, errichtet, gelagert?) Schutt-Container (Anzahl: ) Büro-/Aufenthalts-Container (Anzahl: ) Bauwagen Bauzaun Material Baukran Autokran Hebebühne Schrägaufzug Stromleitungs-Überspannung (mit Masten auf öffentl. Grund) Wasserleitungs-Überspannung (mit Masten auf öffentl. Grund) (Beton-)Silo Bau-WC (nur mit zugehöriger BE-Fläche) Baumaschinen (welche?) Aufgrabung von öffentlichem Grund Gerüst (siehe Punkt 11) Sonstiges: 5. Beantragter Zeitraum: vom bis zum (tatsächliche Arbeitsdauer: ) U-Bahn: Linien U3, U6 Bus: Linie 132 Öffnungszeiten: Internet: Haltestelle Poccistraße Haltestelle Senserstraße Mo,Mi, Fr Uhr Bus: Linie 62 Di und Uhr Haltestelle Poccistraße Do Uhr VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 1 von 8

2 Verantwortlichkeit für Verkehrssicherung an Arbeitsstellen Vor- und Zuname Privatanschrift Geburtsdatum Hiermit erkläre ich, dass ich für die o.g. Arbeitsstelle, beantragt ab von der Firma, die Funktion des Verantwortlichen gemäß der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitstellen an Straßen (RSA 95) mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernehme. Ich bin verantwortlich für die Verkehrssicherung und habe jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort. Zudem verfüge ich über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des o.g. Antragstellers. Unter dieser Mobilrufnummer bin ich auch außerhalb der Arbeitszeiten erreichbar: Sofern ich für einen bestimmten Zeitraum verhindert bin, benenne ich dem Kreisverwaltungsreferat rechtzeitig vorher schriftlich einen Stellvertreter mit allen o.g. Angaben. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift der verantwortlichen Person VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 2 von 8

3 - 3 - Vor Einreichen des Antrags ist die betroffene Örtlichkeit vom Antragsteller vor Ort zu prüfen! Zur Verdeutlichung ist ZWINGEND ein vermaßter Plan in 4-facher Ausfertigung beizufügen. Im Plan ist zu kennzeichnen, in welchem Umfang der jeweilige Straßenteil in Anspruch genommen werden soll. 7. Umfang der Nutzung: Sollten von der Baumaßnahme mehrere Straßen betroffen sein, so sind diese gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt mit einem entsprechenden Plan aufzuführen. In welchem Umfang wird der jeweilige Straßenteil in Anspruch genommen? Länge Breite Restbreite Gehbahn: m m m Radweg: m m m Baumgraben / Grünstreifen: m m m Parkbucht / Seitenstreifen: m m m Fahrbahn: m m m Fußgängerzone: m m m 8. Bereits im Vorfeld für notwendig erachtete Änderungen: In folgenden Fällen ist dem Antrag eine vollständig ausgefüllte Kostenübernahmeerklärung beizulegen: Eine Änderung der Markierung wird voraussichtlich notwendig sein. Eine Änderung der Festbeschilderung wird voraussichtlich notwendig sein. Ein Parkscheinautomat / Fahrradständer muss voraussichtlich entfernt oder versetzt werden. Die Vollsperrung einer Fahrbahn wird voraussichtlich notwendig sein. In diesem Fall ist dem Antrag eine vollständig ausgefüllte Verpflichtungserklärung beizulegen. 9. Folgende Einrichtungen sind von der Maßnahme (in)direkt beeinträchtigt (ankreuzen / ggf. unterstreichen): Ja Nein Freischankfläche oder Warenauslage (Bei einer Beenträchtigung ist eine vollständig ausgefüllte Verzichtserklärung des Sondernutzungserlaubnisinhabers dem Antrag beizulegen.) Behindertenparkplatz Taxistandplatz Zebrastreifen / Fußgängerüberweg Parkscheinautomat oder Fahrradständer VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 3 von 8

4 - 4 - Ja Nein Bus- / Trambahnhaltestelle bzw. sonstige ÖPNV-Einrichtungen Kollision mit einer anderen (benachbarten, zeitgleichen) Baumaßnahme es besteht bereits ein Haltverbot (mobil / fest installiert) Feuerwehranfahrtszone Signalisierter Kreuzungsbereich (Lichtzeichenanlage) bzw. Fußgängerschutzanlage sonstiges (z.b. Straßenbeleuchtung, Litfaßsäule, Schaltkästen, etc.) 10. Wie erfolgt die Absicherung der Arbeitsstelle und die Verkehrsführung? Als Anlage für die Kennzeichnung, Verkehrsführung und Verkehrsregelung liegen gemäß 45 Abs. 6 StVO dem Antrag bei: Verkehrszeichenplan Regelplan Nr. Regelplan Nr. wie folgt abgeändert: separater Umleitungsplan (bei Vollsperrung der Fahrbahn) separater Markierungsplan (erforderlich bei jeder Markierungsänderung) 11. Details zu Gerüsten: Gerüst mit Tunnel (lichte Durchgangsbreite: m) Gerüst ohne Tunnel Welche Restgeh- bzw. ggf. Radwegbreite wird während des Gerüstauf- und -abbaus unter Beachtung einschlägiger Gerüstbau-, Unfallverhütungsvorschriften, usw. gewährleistet? Wo werden die Gerüst-Lkw in diesen Zeiträumen abgestellt (z. B. auf der Gehbahn, dem Radweg oder der Parkbucht, dem Seitenstreifen oder der Fahrbahn)? Wie erfolgt die Führung der Fußgänger- und ggf. Radfahrer während des Auf- und Abbaus? VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 4 von 8

5 Benötigen Sie Haltverbote? nein ja Zweck des Haltverbots: Freihaltung des Arbeitsbereiches/ der Baustelleneinrichtungsfläche Anlieferzone zum Zweck des Be- und Entladens Gewährleistung des Fahrverkehrs Lage: Die genaue Lage und Ausdehnung der Haltverbote ist unter Benennung bzw. Einzeichnung von Festpunkten, z. B. einer Grundstücksgrenze, Grundstückszufahrt, eines Hauseinganges, Lichtmasten-Nummerierung oder auch Straßeneinmündung im Plan zu verdeutlichen. Ist eine Parkbucht vorhanden? Ist ein markierter Seitenstreifen vorhanden? Zeitraum (am / oder von bis): ja nein ja nein Uhrzeit (von bis): oder werktags, Montag - Freitag (= ohne Sa + So) werktags (= Montag - einschließlich Samstag) Mir/uns ist bekannt, dass Beschaffung, Aufstellung, Unterhalt und Wiederentfernen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Leitbaken, Absperrschranken etc.) mir/uns selbst obliegen und nicht dem Kreisverwaltungsreferat. Ebenso ist mir/uns bekannt, dass ein unvollständig ausgefüllter Antrag vom Kreisverwaltungsreferat nicht bearbeitet werden kann. Dem Antrag sind eine vermaßte Skizze bzw. ein Verkehrszeichenplan und ggf. ein Markierungsplan beizufügen (je 4-fach). Hiermit versichere/n ich/wir, die Hinweise auf den Seiten 6-8 zur Kenntnis genommen zu haben, und bestätige/n die Richtigkeit der gemachten Angaben. Die verkehrsrechtliche Erlaubnis soll per Post zugestellt werden. Die verkehrsrechtl. Erlaubnis wird abgeholt von: Ggf. Firmenstempel:, den Ort Datum Unterschrift Antragsteller VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 5 von 8

6 - 6 - Ihren Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnungen können Sie entweder per Fax, per Post oder während der Öffnungszeiten im Kreisverwaltungsreferat, Unterabteilung III/13, Verkehrsanordnungen, Servicebüro Baustellen, Umzüge, Implerstraße 9 einreichen. Bearbeitungszeiten: Für die Bearbeitung der eingereichten Anträge benötigt das Kreisverwaltungsreferat 3-4 Wochen (Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung bis zum gewünschten Ausführungstermin). Die Bearbeitungszeit verkürzt sich bei einfachen Maßnahmen auf 10 Arbeitstage (ohne Eingriff in die Fahrbahn, wenn der Fußgänger- und Radverkehr auf der verbleibenden Restbreite des Gehund Radwegs verkehrssicher geführt werden kann). Die Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn Sie bereits eine Genehmigung haben und Sie nachträglich nur den Zeitraum verlängern oder verschieben müssen. Eine sofortige Mitnahme der Genehmigung ist nicht möglich. Die Vollständigkeit des Antrages einschließlich eines Verkehrszeichenplanes in mindestens vierfacher Ausfertigung wird bei persönlicher Abgabe im Servicebüro geprüft. Unvollständige Anträge werden nicht angenommen. Dies gilt auch für Anträge, die per Fax, per oder per Post eingereicht werden; diese gehen bei Unvollständigkeit an den Absender zurück. Die Bearbeitungszeit erhöht sich um 10 Arbeitstage bei Aufgrabungen und Arbeitsstellen mit einer Dauer von über 3 Monaten (auch ohne Aufgrabung), da in diesen Fällen das städtische Baureferat angehört werden muss. Gebühren: Informationen zu Gebühren finden Sie im Internet unter > Verkehrsanordnungen > Baustellen im Straßenraum Ihre Straßenverkehrsbehörde Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsmanagement Verkehrsanordnungen (KVR-III/13) Postanschrift: Dienstgebäude: Öffnungszeiten: Postfach, München Implerstraße 9, München Mo, Mi, Fr Uhr Di und Uhr Do Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U-Bahn: Linien U3, U6, Haltestelle Poccistraße Bus: Linie 132, Haltestelle Senserstraße Bus: Linie 62, Haltestelle Poccistraße Fax: KVR-III/131-Bezirk Mitte: (089) KVR-III/132-Bezirk Nord: (089) KVR-III/133-Bezirk Süd: (089) Internet: verkehrsanordnungen.kvr@muenchen.de Bei Beantragung einer verkehrsaufsichtlichen Erlaubnis diese und die folgenden Seiten (6, 7 und 8) nicht beilegen. Diese Seiten sind für Ihre Unterlagen bestimmt. VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 6 von 8

7 - 7 - Hinweise: 1. Beschilderung von Haltverbotszonen: Zwischen dem Tag der Aufstellung und dem Tag des Inkrafttretens müssen mindestens 3 volle Kalendertage liegen. Die Haltverbotsschilder und ggf. Zusatzschilder sind unter Einhaltung eines Schrammbordes von mindestens 30 cm zum Fahrbahnrand aufzustellen. Sofern ein Radweg neben der Fahrbahn verläuft, sind die Haltverbote auf der Gehbahn zu errichten. Alle Haltverbotsschilder müssen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) entsprechen, in einem einwandfreien Zustand, stets gut erkennbar und ordnungsgemäß befestigt sein. Im Rahmen der genannten Vorschriften müssen die amtlichen Normen auch bei den Zusatzschildern beachtet werden (rechteckig, schwarzer Rand auf weißem Grund mit schwarzer Aufschrift). Bei Verwendung beweglicher Standrohre ist deren Standfestigkeit auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (u. a. Windböen, Sturm) sicherzustellen. Die Begrenzung der Haltverbotszone ist auf den Schildern mit jeweils einem linksweisenden bzw. einem rechtsweisenden weißen Pfeil darzustellen (Anfang und Ende). Bei Haltverbotszonen von mehr als 30 m Länge sind Wiederholungsschilder mit Doppelpfeil aufzustellen (Faustregel: alle 20 m ein zusätzliches Schild). Behindertenparkplätze, Bus- und Straßenbahnhaltestellen, Taxistandplätze, Feuerwehranfahrtszonen sowie Feuerwehrzufahrten sind ständig freizuhalten. 2. Voraussetzungen für das Abschleppen von Fahrzeugen: Um die rechtliche Absicherung für ein Abschleppen von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen zu gewährleisten, ist zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haltverbotsbeschilderung z. B. in einer Vornotierungsliste (Muster kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden) zu notieren: Welche Fahrzeuge (Kennzeichen, Fahrzeugmarke, Fahrzeugfarbe und Ventilstand - etwa des gehwegseitigen Vorderrades) in der vorgesehenen Haltverbotszone abgestellt sind. Wichtig: Befinden sich dort zum Zeitpunkt der Schilderaufstellung keine Fahrzeuge, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Wann und von wem (Name der feststellenden Person) die Haltverbotsschilder aufgestellt werden. Diese Kennzeichenvornotierung kann bereits bei der Aufstellung der Haltverbote durchgeführt werden, hat aber spätestens am vierten Tag vor deren Inkrafttreten zu erfolgen. Kann die oben unter Ziffer 1 genannte Frist für die Aufstellung der Haltverbotsbeschilderung nicht eingehalten werden oder werden die oben genannten Nebenbestimmungen und Hinweise nicht beachtet, kann die Polizei Fahrzeuge, die an der betreffenden Stelle bereits vor Einrichtung einer Haltverbotszone legal abgestellt sind, nur dann abschleppen, wenn der Erlaubnisnehmer dieser Anordnung die Übernahme aller anfallenden Kosten schriftlich gegenüber der Polizei erklärt. VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 7 von 8

8 Keine Beschilderung ohne Genehmigung: Das Kreisverwaltungsreferat weist darauf hin, dass Arbeitsstellen und vorübergehende Haltverbotszonen auf öffentlichem Verkehrsgrund erst dann errichtet werden dürfen, nachdem von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (in München: Kreisverwaltungsreferat, HA III/13 Verkehrsanordnungen) die hierfür zwingend erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Liegt diese Genehmigung bei Einrichtung der Arbeitsstelle und beim Aufstellen der Haltverbotsschilder nicht vor, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. 4. Haftung: Alle Schäden, Unfälle und Schadensersatzansprüche Dritter, die sich bei Inanspruchnahme der verkehrsaufsichtlichen Erlaubnis ergeben können, gehen zu Lasten des Erlaubnisnehmers. 5. Kein Ersatzanspruch: Der Erlaubnisnehmer kann bei tatsächlicher oder rechtlicher Änderung der Straßenverhältnisse sowie bei Nichtinanspruchnahme bzw. Widerruf der verkehrsaufsichtlichen Erlaubnis keinen Ersatzanspruch geltend machen. 6. Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen vor bzw. nach der Baumaßnahme: Der Bauherr und die von ihm beauftragte Baufirma haben der Landeshauptstadt München, Baureferat, Hauptabteilung Tiefbau, Schäden an den öffentlichen Verkehrsflächen, die bei Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsgrundes verursacht werden, unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden haften der Bauherr und die von ihm beauftragte Baufirma gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Landeshauptstadt München ist berechtigt, die Schäden auf Kosten des Bauherrn oder der von ihm beauftragten Baufirma zu beseitigen. Deshalb sollten Sie im eigenen Interesse auch Schäden, die Sie bereits vor Beginn Ihrer Baumaßnahme bemerken, bei den für die Schadensaufnahme zuständigen Dienststellen des Baureferates anzeigen bzw. mitteilen: Unterhaltsbezirk: Straße: Telefon: Fax: T 22 West Planegger Str. 111 (089) (089) T 22 Nord Detmoldstr. 10 (089) (089) T 22 Mitte Gmunder Str. 32 (089) od (089) T 22 Ost Neumarkter Str. 93 (089) (089) T 22 - Süd Geretsrieder Str. 9 (089) (089) Den zuständigen Straßenunterhaltsbezirk können Sie auch Ihrer verkehrsaufsichtlichen Erlaubnis entnehmen. VE-Antrag (KVR-III/13) Seite 8 von 8

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