Satzung e. V. Vereins-Nr. 5239
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- Renate Bösch
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1 Satzung des S S V Sport Schützen Verein Dortmund 1990 e. V. Vereins-Nr Der Verein führt den Namen Sport-Schützen-Verein Dortmund 1990 e. V. und hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister der AG Dortmund eingetragen. 2 Sinn und Zweck des Vereins ist a) das sportliche Schießen für Erwachsene und Jugendliche zu pflegen und zu betreiben, b) das Ausrichten von Meisterschaften im sportlichen Schießen und c) das Gefühl der Zusammengehörigkeit und der Kameradschaft innerhalb des Schützen- und Sportwesens zu erhalten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
2 Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Der Verein umfasst a) Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren c) Passive Mitglieder. Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Alle Mitglieder haben gleichfalls die sich aus der Satzung und dem Zweck des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 5 Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt (dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen) 3. durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte b) wegen unehrenhafter Handlungen c) wenn Beiträge und andere Zahlungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht bezahlt werden, und auch nach ergangener Mahnung (Datum der Zustellung) binnen 14 Tagen nicht beglichen sind kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Insbesondere gilt dies im Wiederholungsfalle. d) wegen vereinschädigenden Verhaltens a1) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Vereinsordnung a2) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
3 vor der Entscheidung zum Ausschluss ist ein Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich gegenüber der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Austrittserklärungen müssen schriftliche an den Vorstand gerichtet werden. Sie müssen vier Wochen vor Jahresende im Besitz des Vorstandes sein. Die Beiträge müssen bis zum Zeitpunkt des Austrittes also bis zum Jahresende voll entrichtet sein. 6 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, die volljährigen Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. 7 Das Geschäftjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 8 Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 1. und 2. Kassierer, dem Jugendleiter und dem 1. und 2. Sportleiter. Der Vorstand isd 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. Kassierer und der Sportleiter. Zur Vertretung des Vereins genügt die übereinstimmende Erklärung von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils einer der 1. oder 2. Vorsitzende zu sein hat. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch durch einfache Mehrheit bestimmen, dass zum Vorstand eine Anzahl von Beisitzern tritt. 9 Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
4 mindestens 3 Wochen vorher einzuladen sind. Die jährliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum eines jeden Jahres einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers 2. Entlastung des gesamten Vorstandes 3. Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. 4. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und es wird ein neuer Kassenprüfer hinzugewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach 3 Jahren möglich. 5. Jede Änderung der Satzung. 6. Entscheidung über die eingereichten Anträge. 7. Auflösung des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 10 Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat in Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen bei telefonsicherer Bekanntgabe. Der Vorstand und der
5 erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 11 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 12 Die zu gründende Jugendabteilung verwaltet sich selbst. Die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung ist der Jugendtag. Auf diesem Jugendtag, der alljährlich stattzufinden hat, wird der Jugendleiter für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die finanziellen Mittel, die der Jugendabteilung laut Vorstandsbeschluß jährlich zugestanden werden, sind vom Jugendleiter in eigener Verantwortung selbst zu verwalten. Der Jugendleiter erstellt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. 13 Der Sportleiter verwaltet die ihm laut Vorstandsbeschluss zugestandenen finanziellen Mittel ebenfalls in eigener Verantwortung, ohne jeweils vorherige Rücksprache mit dem Vorstand halten zu müssen. Der Sportleiter erstellt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. 14 Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 2.500,00 _ für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 2.500,00 _ bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. 15 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
6 bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Westfälischen Schützenbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der weiteren Sportförderung zu verwenden hat. Kein Mitglied hat Sonderrechte an dem Vermögen des Vereins. Dortmund, den
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Satzung des 1.FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v. 1 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 01.05.1973 in Mainz-Hechtsheim gegründete Fußballverein führt den Namen 1. FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v.. 2.
MehrVerein der Freunde und Förderer Des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.v. Wilhelmstraße 77, Oberhausen
Verein der Freunde und Förderer Des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.v. Wilhelmstraße 77, 46145 Oberhausen 1 Name und Sitz Der Verein führt des Namen Verein der Freunde und Förderer des Freiherr-vom- Stein-Gymnasiums
MehrVereinssatzung: Förderkreis Fußballclub Bad Krozingen e.v.
Vereinssatzung: Förderkreis Fußballclub Bad Krozingen e.v. 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Fußballclub Bad Krozingen e.v.. Der Zusatz e.v. wird
MehrSatzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)
Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Verein der Förderer und Freunde
MehrSATZUNG der Reha- Sport- Gemeinschaft Roxel e.v.
SATZUNG der Reha- Sport- Gemeinschaft Roxel e.v. l Name, Sitz Der Verein führt den Namen Reha-Sport-Gemeinschaft Roxel mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein wurde im Jahre
MehrDer Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
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Satzung des Vereins Gnadenkirche Tidofeld. Dokumentationsstätte zur Integration der Flüchtlinge und Vertriebenen in Niedersachsen und Nordwestdeutschland e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen
MehrSatzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
MehrSatzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.
Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. 1 Der Verein der Freunde der Zwieseltalschule mit Sitz in Schwabach/Wolkersdorf, Am Wasserschloss 65, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
MehrDer Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist 79114 Freiburg im Breisgau.
MehrSATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf.
SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ensdorf. (3)
MehrSatzung des Fördervereins Fußball SV Bommern 05 e.v.
Satzung des Fördervereins Fußball SV Bommern 05 e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Fußball SV Bommern 05 e.v. Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister
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S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schulwald Tetenhusen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Tetenhusen. Das Geschäftsjahr
MehrSatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.)
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.) 2. Er hat seinen Sitz in Kasing und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt
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S t a n d : J u l i 2 0 1 6 S e i t e 1 SATZUNG DES BLWG FACHVERBAND FÜR MENSCHEN MIT HÖR- UND SPRACHBEHINDERUNG E. V. I. Name, Stellung, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit 1) Der Verein führt den Namen
MehrS a t z u n g. des Vereins der Freunde und Förderer des Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte Osnabrück e. V.
S a t z u n g des Vereins der Freunde und Förderer des Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte Osnabrück e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Verein der Freunde und Förderer des Landesbildungszentrums
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Vereinssatzung In der Fassung vom 2. März 2012 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. 1.2. Er hat seinen Sitz in 78003 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk
MehrDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder OWL-e.V. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein im sinn des BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts
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SATZUNG des Vereines der Förderer und Freunde der 55. Mittelschule Dresden-Plauen e.v. in der Fassung der letzten Änderung vom 18.11.2002, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden, VR 2661
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Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Büchereiverein Borken-Burlo". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
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Satzung Des FC Bayern-Fanclubs Roter Turm Wasserburg am Inn e.v. in der Fassung vom 14. November 2014. 1 Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen FC Bayern-Fanclub Roter Turm
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1 Satzung des Ringerverein Lübtheen e. V. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen Ringerverein Lübtheen. Er ist Mitglied des Ringer-Verbandes im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern und
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