Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V. zwischen der

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1 Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V zwischen der IKK classic Tannenstr. 4 b, Dresden vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Gerd Ludwig ( IKK ) und Deutscher Hausärzteverband Landesverband Baden-Württemberg e.v. Kölner Straße 18, Stuttgart vertreten durch den Vorstand Dr. med. Berthold Dietsche ( Hausärzteverband ) und dem

2 MEDI Baden-Württemberg e.v. Industriestr. 2, Stuttgart vertreten durch den Vorstand Dr. med. Werner Baumgärtner ( MEDI ) sowie der Edmund-Rumpler-Str. 2, Köln vertreten durch die Vorstände Eberhard Mehl, Joachim Schütz und Dr. Jochen Rose ( HÄVG ) und MEDIVERBUND AG Industriestr. 2, Stuttgart vertreten durch den Geschäftsführer Werner Conrad ( MEDIVERBUND ) als Dienstleistungsgesellschaften für den Hausärzteverband und MEDI e.v. 2

3 1 Abrechnung im Auftrag der IKK classic Die IKK classic, der Hausärzteverband Baden-Württemberg, Medi e.v., die HÄVG und der MEDIVERBUND vereinbaren den Vertrag zur Durchführung der Hausarztzentrierten Versorgung vom aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben so zu ändern, dass die Abrechnung der Leistungen des HAUSARZTES durch die HÄVG Rechenzentrum AG (HÄVG RZ AG) als Abrechnungsdienstleister im Auftrag der IKK gemäß der Vereinbarung über die Datenverarbeitung und -nutzung zum Zweck der Abrechnung (neue Anlage 8 des HzV-Vertrages) erfolgt. Hierzu bevollmächtigt die IKK die HÄVG RZ AG als Auftragnehmerin auch zur Entgegennahme der seitens des HAUSARZTES für die Abrechnung erforderlichen Daten i. S. d. 295 Abs. 1 SGB V. Der HzV-Vertrag wird sinngemäß wie folgt geändert: 1. Änderung des 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des HzV-Vertrages: Der Hausärzteverband und MEDI organisieren die Teilnahme des jeweiligen HAUSARZTES an der HzV und nehmen für ihn die Abrechnung der HzV-Vergütung und der Praxisgebühr, soweit eine solche zu erheben ist, nach den 10 bis 14 sowie der Anlage 3 gegenüber der IKK vor. Sie sind insoweit Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger ( 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit den 421 ff. BGB). Der Hausärzteverband und MEDI sind daher nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages im Zusammenhang mit dem Vertragsbeitritt des HAUSARZTES ( 4), seiner Durchführung einschließlich der Abrechnung ( 6 Abs. 3 und 4, 7, 8, 9 Abs. 3 bis 4, 10 bis 14, 16 Abs. 7, 17, 20 und 21) und der Beendigung des HzV- Vertrages ( 5 und 17 des HzV-Vertrages) zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen von Hausärzten bzw. dem HAUSARZT und zur Vornahme sowie als Adressat von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen mit Wirkung für sämtliche HzV-Partner bevollmächtigt und vorgesehen. Der Hausärzteverband und MEDI organisieren die Teilnahme des jeweiligen HAUSARZTES an der HzV. Die Abrechnung des Hausarztes nach den 10 bis 13 sowie der Anlage 3 dieses HzV-Vertrages erfolgt direkt gegenüber der IKK, die sich hierfür eines Abrechnungsdienstleisters bedient. Der Hausärzteverband und MEDI sind daher nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages im Zusammenhang mit dem Vertragsbeitritt des HAUSARZTES ( 4), seiner Durchführung außer der Abrechnung ( 6 Abs. 3 und 4, 7, 8, 9 Abs. 3 bis 4, 10 bis 14, 16 Abs. 7, 17, 20 und 21) und der Beendigung des HzV-Vertrages ( 5 und 17 des HzV-Vertrages) zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen von Hausärzten bzw. dem HAUSARZT und zur Vornahme sowie als Adressat von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen mit Wirkung für sämtliche HzV-Partner bevollmächtigt und vorgesehen. 3

4 2. Änderung des 2 Abs. 5 Satz 1 des HzV-Vertrages: einschließlich wird durch mit Ausnahme der ersetzt 3. Änderung des 2 Abs. 6 des HzV-Vertrages: Gestrichen werden die Worte und der Abrechnung, so dass es nunmehr heißt: Näheres zur Ausgestaltung der tatsächlichen Abläufe bei der Durchführung der HzV regeln Anlage 3 und Anlage 4 (Prozessbeschreibung) 4. Änderung des 3 Abs. 5 lit. e) des HzV-Vertrages: Eingefügt wird: gegenüber der IKK, so dass es nunmehr heißt: Nutzung einer Vertragssoftware gemäß Anlage 1 in der stets aktuellen Version bei Verordnungen, Überweisungen und bei der HzV-Abrechnung gegenüber der IKK gemäß den 10 bis 13 in Verbindung mit Anlage 3, sofern die Vertragssoftware diese Funktionalitäten bereitstellt 5. Änderung in 7 Abs. 1 des HzV-Vertrages: Es wird der Buchstabe h mit seinem Inhalt ersatzlos gestrichen. 6. Änderung des 9 des HzV-Vertrages: Vor dem 1. Absatz wird ein neuer Abs. 1 eingefügt: Die IKK ist zur Durchführung der in den dieses HzV-Vertrages geregelten Abrechnung verpflichtet. Sie bedient sich zur Erfüllung dieser Pflicht eines Abrechnungsdienstleisters. Die nachfolgenden Absatznummerierungen ändern sich entsprechend. 7. Änderung des 9 Abs. 3 des HzV-Vertrages: Die Formulierung dem in der Anlage 3 benannten Rechenzentrum ( Rechenzentrum ) wird der Dienstleistungsgesellschaft 4

5 8. Änderung des 10 Abs. 8 des HzV-Vertrages: dem Hausärzteverband und Medi wird durch der IKK ersetzt. 9. Änderung des 11 Abs. 1 des HzV-Vertrages: Die Abrechnung des HAUSARZTES über die HzV-Vergütung gegenüber der IKK erfolgt gemäß den Vorgaben der Anlage 3 durch die Dienstleistungsgesellschaft als Abrechnungsdienstleister. Der Hausärzteverband und MEDI sind der IKK gegenüber zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung der HzV-Vergütung an die teilnehmenden HAUSÄRZTE verpflichtet. Weiter sind der Hausärzteverband und MEDI verpflichtet, der IKK auf begründetes, schriftliches Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung abzulegen. Die Abrechnung des HAUSARZTES über die HzV-Vergütung erfolgt direkt gegenüber der IKK, die sich hierfür eines Abrechnungsdienstleisters bedient. Die Einzelheiten zum Auftragsverhältnis regelt Anlage 8. Der Hausärzteverband und MEDI sind der IKK gegenüber zur ordnungsgemäßen Auszahlung der HzV-Vergütung an die teilnehmenden HAUSÄRZTE verpflichtet. Weiter sind der Hausärzteverband und MEDI verpflichtet, der IKK auf begründetes, schriftliches Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auszahlung abzulegen. 10. Änderung in 11 Abs. 2 des HzV-Vertrages: Der Hausärzteverband und MEDI sind berechtigt und verpflichtet, die HzV-Vergütung von der IKK entgegenzunehmen und zu Abrechnungszwecken getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten; sie bedienen sich insoweit der Dienstleistungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfe und Zahlstelle. Die Dienstleistungsgesellschaft ist berechtigt, sich zum Zwecke der Abrechnung des Rechenzentrums zu bedienen. Der Hausärzteverband und MEDI sind berechtigt und verpflichtet, die HzV-Vergütung für die Hausärzte von der IKK entgegenzunehmen und zu Auszahlungszwecken getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten; sie bedienen sich insoweit der Dienstleistungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfe und Zahlstelle. 11. Änderung des 11 Abs. 3 des HzV-Vertrages: Die Dienstleistungsgesellschaft ist berechtigt und gegenüber dem Hausärzteverband und MEDI verpflichtet, die von der IKK erhaltene Zahlung an den HAUSARZT zum Zwecke der Abrechnung der HzV-Vergütung nach 10 Abs. 1 gemäß den Vorgaben der Anlage 3 weiterzuleiten; 14 dieses HzV-Vertrages bleibt unberührt. 5

6 Die Dienstleistungsgesellschaft ist berechtigt und gegenüber dem Hausärzteverband und MEDI verpflichtet, die von der IKK erhaltene Zahlung an den HAUSARZT gemäß den Vorgaben der Anlage 3 weiterzuleiten; 14 dieses HzV-Vertrages bleibt unberührt. 12. Änderung in 12 Abs. 3, Satz 2 des HzV-Vertrages: nach dem Wort Dienstleistungsgesellschaft werden folgende Worte neu eingefügt: als Zahlstelle 13. Änderung in 13 Abs. 2 des HzV-Vertrages: Hausärzteverband und Medi wird von der IKK beauftragte Abrechnungsdienstleister 14. Änderung in 13 Abs. 4 des HzV-Vertrages: Gestrichen werden die Worte der Hausärzteverband und Medi, so dass es nunmehr heißt: Die IKK hat gegenüber dem HAUSARZT Anspruch auf Auskunft, ob und in welchem Umfang die Praxisgebühr bei HzV-Versicherten eingezogen wurde und warum sie gegebenenfalls nicht eingezogen wurde. 15. Änderung in 14 Abs. 1 des HzV-Vertrages: Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Durchführung der Abrechnung nach den 10 bis 13 eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung HAUSARZT ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HzV-Vergütung ( Verwaltungskostenpauschale ) an den Hausärzteverband und Medi als Gesamtgläubiger zu zahlen. Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation der HzV eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung HAUSARZT ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HzV-Vergütung ( Verwaltungskostenpauschale ) an den Hausärzteverband und Medi als Gesamtgläubiger zu zahlen. 6

7 16. Änderung in 14 Abs. 3 des HzV-Vertrages: Es wird der Absatz 3 mit seinem Inhalt ersatzlos gestrichen. 17. Änderung in 20 Abs. 2 des HzV-Vertrages: Die IKK, der Hausärzteverband, MEDI, die HÄVG und MEDIVERBUND schließen zur Durchführung dieses HzV-Vertrages im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen den in der Anlage 8 geregelten gesonderten Datenschutzvertrag, in dem die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, detailliert geregelt werden. Diese Anforderungen sind in einem Datenschutzkonzept weiterentwickelt. Die IKK verpflichtet sich zur Durchführung im Rahmen der in den dieses HzV- Vertrages geregelten Abrechnung die gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beachten und umzusetzen. Ergänzend zu den Regelungen von Absatz 1 schließt die IKK mit dem von ihr eingesetzten Abrechnungsdienstleister einen gesonderten Vertrag über die Datenverarbeitung und -nutzung zum Zweck der Abrechnung (Anlage 8), in dem die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, detailliert geregelt werden. 18. Änderung des Anlagenverzeichnisses: Die frühere Anlage 8 Datenschutzregelungen wird die neue Anlage 8 Vertrag über die Datenverarbeitung und -nutzung zum Zwecke der Abrechnung (vgl. Anlage 1). 19. Änderungen in der Anlage 1 zum HzV-Vertrag Dort wird wie folgt geändert: a) In 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte: Rechenzentrum der Dienstleistungsgesellschaft (vgl. Anlage 3) die Worte: Abrechnungsdienstleister der IKK 7

8 b) In 2 Abs. 1, vierter Spiegelstrich wird anstelle von Bedruckung der Teilnahmeerklärung Versicherte bzw. des Versicherteneinschreibe-Belegs nach Vorgaben des Rechenzentrums folgende Regelung eingefügt: Bedruckung der Teilnahmeerklärung Versicherte bzw. des Versicherteneinschreibe-Belegs nach Vorgaben der Dienstleistungsgesellschaft; c) In 2 Abs. 1, fünfter Spiegelstrich wird anstelle von Online-Übermittlung der Einschreibedaten (Teilnahmeerklärung Versicherte) nach Vorgaben des Rechenzentrums folgende Regelung eingefügt: Online-Übermittlung der Einschreibedaten (Teilnahmeerklärung Versicherte) nach Vorgaben der Dienstleistungsgesellschaft; d) In 3 Abs. 1, dritter Spiegelstrich wird anstelle von Arztbezogene Erzeugung von Abrechnungs- und Diagnosedaten (einschließlich LANR und BSNR). Verschlüsselung und Übermittlung der Daten an das Rechenzentrum gemäß Anlage 3 gemäß den Vorgaben des Rechenzentrums der Dienstleistungsgesellschaft. Die Vorgaben nach Satz 1 werden auf einer von dem Rechenzentrum der Dienstleistungsgesellschaft (vgl. Anlage 3) betriebenen Internetseite in einem passwortgeschützten Bereich, zu dem die Betriebskrankenkasse und Softwarehersteller nach Registrierung Zugang haben, veröffentlicht; folgende Regelung eingefügt: Arztbezogene Erzeugung von Abrechnungs- und Diagnosedaten (einschließlich LANR und BSNR). Verschlüsselung und Übermittlung der Daten an den von der IKK beauftragten Abrechnungsdienstleister gemäß Anlage 3. Die Vorgaben nach Satz 1 werden auf einer von dem Abrechnungsdienstleister der IKK (vgl. Anlage 3) betriebenen Internetseite in einem passwortgeschützten Bereich, zu dem die IKK und Softwarehersteller nach Registrierung Zugang haben, veröffentlicht; e) 3 Abs. 4 anstelle von 8

9 Der gekapselte Kern wird an der Zulassung von Vertragssoftware interessierten Softwareherstellern von der Dienstleistungsgesellschaft auf Grundlage einer Lizenzvereinbarung überlassen. Der gekapselte Kern wird in die in der Vertragssoftware definierten Schnittstellen eingebunden. Die Dienstleistungsgesellschaft kann mit der Entwicklung des gekapselten Kerns Dritte beauftragen. Die Bereitstellung des gekapselten Kerns bzw. der Abschluss der Lizenzvereinbarung mit Softwareherstellern, die den gekapselten Kern implementieren wollen, erfolgen diskriminierungsfrei. folgende Regelung eingefügt: Der gekapselte Kern wird an der Zulassung von Vertragssoftware interessierte Softwarehersteller von der Dienstleistungsgesellschaft auf Grundlage einer Lizenzvereinbarung überlassen. Der gekapselte Kern wird in die in der Vertragssoftware definierten Schnittstellen eingebunden. Die Dienstleistungsgesellschaft kann mit der Entwicklung des gekapselten Kerns Dritte beauftragen. Die Bereitstellung des gekapselten Kerns bzw. der Abschluss der Lizenzvereinbarung mit Softwareherstellern, die den gekapselten Kern implementieren wollen, erfolgen diskriminierungsfrei. Sofern im Rahmen der Überlassung bzw. Beauftragung ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann, gilt 80 Abs. 7 SGB X mit der Maßgabe, dass eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat und die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen für die Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der Wartung und Fernwartung umzusetzen sind. f) In 4 Absatz 3 wird anstelle von, gilt die Umsetzung der Vorgaben der Vertragssoftware in dem Anforderungskatalog als zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Dienstleistungsgesellschaft freigegeben. folgende Regelung eingefügt:, gilt die Umsetzung der Vorgaben der Vertragssoftware in dem Anforderungskatalog als zur Veröffentlichung auf einer von der Dienstleistungsgesellschaft bestimmten Internetseite freigegeben. 18. Änderungen in der Anlage 3 zum HzV-Vertrag Dort wird wie folgt geändert: a) Änderung in 1: Anstelle des Hinweises in der Klammer in der tabellarischen Beschreibung zum Versichertenteilnahmejahr (Aufnahme in das HzV-Versichertenverzeichnis und Übermittlung an die HÄVG). (Aufnahme in das HzV-Versichertenverzeichnis und Übermittlung an den Abrechnungsdienstleister der IKK). b) In 4 Absatz 1 wird anstelle der Begriffe 9

10 der Dienstleistungsgesellschaft die Bezeichnung verwendet dem von ihr beauftragten Abrechnungsdienstleister c) In 4 Absatz 4 wird anstelle des Begriffs der HÄVG die Bezeichnung verwendet des Abrechnungsdienstleisters d) In 5 Absatz 1 lit. b) wird die Formulierung die Dienstleistungsgesellschaft den von der IKK beauftragten Abrechnungsdienstleister e) In 5 Abs. 1 lit. c) wird ein neuer Satz 2 eingefügt: Der Abrechnungsdienstleister der IKK teilt der Dienstleistungsgesellschaft mit, in welcher Höhe der HAUSARZT Zuzahlungsbeträge einbehalten hat. f) 5 Abs. 1 lit. c) Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Dienstleistungsgesellschaft ist berechtigt, einbehaltene Zuzahlungsbeträge von dem Auszahlungsbetrag des HzV-Vergütungsanspruches des HAUSARZTES einzubehalten. g) In 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte: die Dienstleistungsgesellschaft den Abrechnungsdienstleister h) In 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte: der Dienstleistungsgesellschaft dem beauftragten Abrechnungsdienstleister i) Änderung des Untertitels zu 6: die Dienstleistungsgesellschaft 10

11 wird den Abrechnungsdienstleister der IKK anstelle von j) 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Dienstleistungsgesellschaft ist gegenüber dem Hausärzteverband und MEDI zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von der Dienstleistungsgesellschaft hierzu eingesetzte Rechenzentrum ist derzeit: HÄVG Rechenzentrum AG Von der Wettern-Str Köln Service-Hotline: Fax: Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt die Dienstleistungsgesellschaft dem HAUSARZT und der Krankenkasse spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit. Die IKK ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Der von der IKK hierzu eingesetzte Abrechnungsdienstleister ist derzeit: HÄVG Rechenzentrum AG Edmund-Rumpler-Str Köln Service-Hotline: Fax: Den Abrechnungsdienstleister betreffende Änderungen teilt die IKK der Dienstleistungsgesellschaft und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit. k) In 6 Abs. 3 Satz 1 wird der Dienstleistungsgesellschaft dem Abrechnungsdienstleister l) In 6 Abs. 3 Satz 2 wird im Rechenzentrum 11

12 beim Abrechnungsdienstleister m) In 6 Abs. 3 Satz 3 wird die Dienstleistungsgesellschaft der Abrechnungsdienstleister n) In 6 Abs. 4 werden Die Dienstleistungsgesellschaft und dem Hausärzteverband und MEDI Der Abrechnungsdienstleister sowie der IKK o) In 6 Abs. 5 werden jeweils die Bezeichnungen: die Dienstleistungsgesellschaft der Abrechnungsdienstleister p) Am Ende des 6 Absatz 5 werden ein neuer Satz 4 und 5 angefügt: Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rüge, übermittelt der Abrechnungsdienstleister der Dienstleistungsgesellschaft den sich aus der Abrechnung ergebenden HzV- Vergütungsanspruch der HAUSÄRZTE ( HzV-Auszahlungsdatei ). Die Dienstleistungsgesellschaft stellt der IKK den HzV-Vergütungsanspruch in Rechnung ( Rechnung ). q) Änderung in 6 Abs. 6: Im Satz 1 wird nach Anlage 3 das Wort und gestrichen. Der neue Satz beginnt mit den Worten Der Abrechnungsdienstleister. Die Worte: nach Erhalt der Zahlung von der IKK in diesem Satz 2 werden gestrichen. r) Änderung in 6 Abs. 7: Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis der Dienstleistungsgesellschaft unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzuteilen. wird folgende Regelung getroffen 12

13 Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und dem Abrechnungsdienstleister etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzuteilen. s) Änderung in 6 Abs. 9 Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der IKK hinausgehender Ansprüche des HAUSARZTES wird sich die HÄVG im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Die HÄVG ist zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstandung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist. wird folgende Regelung eingefügt Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der IKK hinausgehender Ansprüche des HAUSARZTES wird sich der Abrechnungsdienstleister im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Der Abrechnungsdienstleister ist zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern der Abrechnungsdienstleister dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstandung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist. t) 6 Absatz 10 wird ersatzlos gestrichen. u) Änderungen in 7 Abs. 1 Die Worte: Die Dienstleistungsgesellschaft für den Hausärzteverband, MEDI und IKK werden gestrichen und stattdessen die Worte: Der Abrechnungsdienstleister eingefügt. v) Änderungen in 7 Abs. 3 Die Formulierung: von der Dienstleistungsgesellschaft wird 13

14 vom Abrechnungsdienstleister 19. Änderungen in der Anlage 4 zum HzV-Vertrag a) In Abs. 3 und 4 Die Formulierung: das von der Dienstleistungsgesellschaft eingesetzte Rechenzentrum werden die Dienstleistungsgesellschaft b) In Abs. 1 und 2 Die Formulierung: das von der Dienstleistungsgesellschaft eingesetzte Rechenzentrum werden das eingesetzte Rechenzentrum c) In Abs. 1 und 2 sowie 2.2. Abs. 2 Die Formulierungen: das von der HÄVG eingesetzte Rechenzentrum werden die Dienstleistungsgesellschaft 20. Änderungen in der Anlage 9 zum HzV-Vertrag a) In 1 Abs. 8 wird anstelle von: Die IKK kann, sofern dazu Veranlassung besteht, den Hausärzteverband und MEDI zu einer gezielten Abrechnungsprüfung hinsichtlich einzelner Abrechnungsprüfkriterien gemäß Anlage 3 auffordern. Der Hausärzteverband und MEDI führen diese Abrechnungsprüfung über die Dienstleistungsgesellschaft durch. Die IKK kann nach Mitteilung an den Hausärzteverband und MEDI e.v., sofern dazu Veranlassung besteht, den von ihr beauftragten Abrechnungsdienstleister zu einer gezielten Abrechnungsprüfung hinsichtlich einzelner Abrechnungsprüfkriterien gemäß Anlage 3 auffordern. 14

15 b) 1 Abs. 10 wird ersatzlos gestrichen. Die nachfolgenden Absatznummerierungen ändern sich entsprechend. 2 Laufzeit der Änderungsvereinbarung (1) Diese Änderungsvereinbarung tritt zum in Kraft und gilt bis zum (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere a) eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Datenschutzbestimmungen, die nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner beseitigt wird; b) eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung, die dazu führt, dass dieser Vertrag nicht mehr in der zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Fassung durchgeführt werden kann und dieses Hindernis nicht durch eine Vertragsanpassung nach 13 Abs. 1 der Vereinbarung über die Datenverarbeitung und -nutzung zum Zweck der Abrechnung (Anlage) beseitigt werden kann. (3) Die Kündigung muss schriftlich gegenüber allen Parteien dieser Änderungsvereinbarung erfolgen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 31. August 2011 eine Anschlussregelung zur Abrechnung der HzV-Leistungen der teilnehmenden Hausärzte ab Q4/2011 zu vereinbaren. Anlagen 15

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