Herzlich willkommen zum Work-Shop! Rufbereitschaft. Was ist rechtlich zu beachten? Wie können BR / PR das praktisch umsetzen?
|
|
- Meta Raske
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herzlich willkommen zum Work-Shop! Rufbereitschaft Was ist rechtlich zu beachten? Wie können BR / PR das praktisch umsetzen? Referent, WissensWerk Göttingen 1
2 Impulsreferat: Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft Arbeitszeitgesetz mit Bezug auf Ruf- und Bereitschaftsdienst Gesundheitsschutz Ruhezeit 2
3 Unterscheidung zwischen: Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft 3
4 Bereitschaftsdienst - Der Arbeitnehmer muss sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem bestimmten Ort aufhalten, um auf Anforderung die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. - Der Arbeitnehmer darf schlafen, muss aber sofort bereit sein, Arbeit aufzunehmen. - Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und keine Ruhezeit. - Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt (> 50 %). 4
5 Rufbereitschaft Der Beschäftigte kann, anders als beim Bereitschaftsdienst, den Aufenthaltsort selbst bestimmen. - Erreichbarkeit über Handy reicht. - Arbeitnehmer muss in adäquater Zeit die Arbeit aufnehmen können. - Die Anordnung der Rufbereitschaft muss billigem Ermessen entsprechen. 5
6 - Keine Beschränkung der Häufigkeit im Tarifvertrag - Kein Anspruch auf Rufbereitschaft - Arbeitnehmer muss seinen Aufenthaltsort anzeigen - Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit. - Die auf Abruf geleistete Arbeit zählt als Arbeitszeit. - Die Höchstgrenzen der Ruhezeit nach Arbeitszeitgesetz sind einzuhalten. 6
7 Nur wenn erfahrungsgemäß in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, soll Rufbereitschaft eingeführt werden. Die Tarifvertragsparteien haben nicht ausgeführt, was unter Ausnahmefall zu verstehen ist. Nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch ist unter Ausnahme eine Abweichung von der geltenden Regel zu verstehen. Das bedeutet, Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn Arbeit zwar gelegentlich anfallen kann, die Zeiten ohne Arbeitsanfall aber die Regel sind. Es kann nicht alleine auf eine bestimmte Prozentzahl von Arbeitsanfall abgestellt werden; auch die Häufigkeit der einzelnen Arbeitseinsätze ist von Bedeutung. BAG v Az.: 6 AZR 48/86 7
8 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Mit Bezug auf Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst Gesetzeszweck ( 1 ArbZG): - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten - Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern - Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen 8
9 Auswirkungen langer täglicher Arbeitszeiten Das Unfallrisiko bzw. das Risiko für Fehlhandlungen steigen nach der 9. Arbeitsstunde exponentiell an. Mit der Zahl der Arbeitsstunden in Vollarbeit wachsen die körperlichen und vor allem die psycho-vegetativen Auswirkungen auf die Beschäftigten Nach 24-Stunden-Bereitschaftsdienst oder 12-Stunden-Schichten Vollarbeit im Krankenhaus steigt die Wahrscheinlichkeit für einen Verkehrsunfall auf das Doppelte einer 8-Stunden-Vollarbeitsschicht. Für 12-Stunden-Nachtdienste erhöht sich das Unfallrisiko um das Vierfache. Die Ermüdung nimmt durch psychische und physische Belastungen oberhalb der Dauerleistungsgrenze über die Dauer der täglichen Arbeitszeit exponentiell zu. Das Risiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch lange Arbeitszeiten erhöht sich in Verbindung mit zusätzlichen Belastungsfaktoren wie hohe Arbeitsintensität oder emotionalen Belastungen in besonderem Maße. Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf 9
10 Dauerhaft verkürzte Schlafzeiten Chronischer partieller Schlafentzug auf 5 Stunden Schlaf pro Nacht führt zu zur Einschränkung der psychomotorischen Leistung. Altersspezifische Besonderheiten Mit zunehmendem Alter muss die Komprimierung der Arbeitszeit über den Tag, Woche, den Monat vermieden werden. Die Vorhersehbarkeit der Arbeit soll möglichst hoch sein. Schwere körperliche Arbeit führt mit wachsendem Alter schneller zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Erholungswert von Pausen ist für ältere Arbeitnehmer geringer als für jüngere. 10
11 Arbeitsschutz, BGM und BEM Sämtliche Sonderformen der Arbeit sind bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Gefährdungsanalyse ( 5 ArbSchG) mit einzubeziehen, da sie teilweise (erhebliche) physische, psychische und soziale Belastungen darstellen.* Auch bei der Implementierung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) müssen die Sonderformen der Arbeit, die Häufigkeit ihrer Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber und der Umgang mit ihnen unter gesundheitsgefährdenden Gesichtspunkten betrachtet und bewertet werden. *Siehe dazu auch zum Gefährdungsfaktor 14 psychische Belastungen: Kollmer/Klindt, ArbSchG, Kommentar, 2. Auflage, Seite 23 11
12 Arbeitszeitregelungen Grundregeln a) Arbeitszeit ( 3 ArbZG) Werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Arbeitszeit darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb v. 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (bei Nachtarbeitnehmern muss Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgen, 5 Abs. 2 ArbZG) b) Ruhezeiten ( 5 ArbZG) Ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit 12
13 Ausnahmeregelungen Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht, durch Regelungen in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die Anwendung der gesetzlichen Ausnahmeregelungen des 7 ArbZG, die Abweichungen von 5 Abs. 1 ArbZG. Der TV-V und der TVöD beinhalten keine eigenen Regelungen, des 7 ArbZG, oder die Abweichungen von 5 Abs. 1 ArbZG zur Ruhezeit bzw. deren Ausgestaltung. Auf Grundlage dieser normativen Öffnungsklausel können die Betriebsparteien abweichende Regelungen vom ArbZG vereinbaren. Besteht keine betriebliche Regelung, sind die 11 Stunden Ruhezeit einzuhalten ( 5 Abs. 1 ArbZG). 13
14 Die Möglichkeit zu Abweichungen ist in 7 Abs. 1 Ziff. 3 ArbZG sowie in 7 Abs. 2 Ziff. 1 benannt: Erste Möglichkeit 7 Abs. 1 Ziff. 3 ArbZG: In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, (...) 3. abweichend von 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, (...) 14
15 Zweite Möglichkeit 7 Abs. 2 Ziff. 1 ArbZG Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von 5 Abs. 1 die Ruhezeiten der Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, (...) 15
16 Außergewöhnliche Fälle ( 14 ArbZG) Abweichung insbesondere von Arbeitszeit- und Ruhezeitregeln ist in Notfällen möglich. Aber: Arbeitgeber muss (zumutbare) Vorkehrungen treffen, um Ausnahmeregelung zu vermeiden. Die Rufbereitschaft an sich ist kein Notfalldienst. Deshalb ist auch bei der Rufbereitschaft die 10-Stunden-Grenze einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall im Sinne des Gesetzes. Beim Stromausfall in einem Krankenhaus handelt es sich um einen Notfall, beim Stromausfall in einem Privathaushalt nicht. 16
17 Ruhezeit Nach jeder Arbeitsleistung beginnt die 11 stündige Ruhezeit neu. Dies gilt auch für eine Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft, es sei denn, es ist in einem Tarifvertag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs-/ oder Dienstvereinbarung etwas abweichendes vereinbart. 17
18 Die absolute Untergrenze für die Ruhezeit ist ungeklärt. Bei der Anwendung des 7 Abs. 2 Ziff. 1 ArbZG legt das Arbeitszeitgesetz keine Mindestruhezeit fest. Bei Ärzten reicht eine ununterbrochene Ruhezeit von unter 6 Stunden nicht. BAG v , 4 AZR 223/80 18
19 Vergütungsanspruch bei Beschäftigungsverbot Wird ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen und besteht infolgedessen für ihn ein Beschäftigungsverbot nach 5 ArbZG während der im voraus geplanten Arbeitszeit, hat er keinen Anspruch auf Gutschrift der ausgefallenen Zeiten auf seinem Arbeitskonto. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus (tariflichen) noch aus gesetzlichen Bestimmungen. BAG vom AZR 197/07 19
20 BAG Die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung schließt Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus. Ebenso hat der Arbeitgeber keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer. Wegen dieser Rechtsprechung sollte in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eine Gutschrift für die ausgefallenen Zeiten festgelegt werden, z.b. im Tausch gegen verkürzte Ruhezeiten. 20
21 Der Arbeitgeber hat den Ausfall der Schicht durch die konkrete Inanspruchnahme des Arbeitnehmers während der Ruhezeit zu vertreten. Nicht die Ruhezeit ist die autonome Ursache des Schichtausfalls, sondern die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Buschmann/ Ulber, Arbeitszeitgesetz 8. Auflage Das BAG sieht eine Vergütungspflicht nur dann, wenn es entsprechende einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen gibt. BAG , DB 76,
22 Anmerkungen für die Verkürzung der Ruhezeit: Der Verzicht auf die volle Ruhezeit von 11 Stunden kann von Arbeitnehmerseite der Arbeitgeberseite angeboten werden im Tausch, unter der Bedingung, dass Vergütungsausfälle in der Folgeschicht ausgeglichen werden. Eine Verkürzung der Ruhezeiten auf 9 max. 8 Stunden ist denkbar. Die Besonderheiten von Einsätzen und Einsatzzeiten sind zu berücksichtigen. Gewährleistung des Gesundheitsschutzes durch entsprechenden Zeitausgleich ist zwingend. 22
23 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 23
Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz
TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI520312 Zusammenfassung LI1096996 Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
MehrVerordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
MehrSchichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche
MehrArbeitszeitgesetz und Tarifverträge
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Informationen zum rechtlichen Rahmen der Arbeitszeitgestaltung
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen
MehrBremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017
Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017 Panel 2.3 Flexibilitätskompromiss oder Bedrohung der Arbeitszeitverordnung? Teil 1 Rechtlicher Teil: Kaarina Hauer, Abteilungsleiterin Rechtsberatung und Rechtspolitik
MehrNeuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz
Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz DGB Bildungswerk Hessen 17. März 2016 Brigitte Göbel TBS ggmbh brigitte.goebel@tbs-rlp.de 1 Veränderungen
MehrWelche Ruhezeiten muss mein Dienstgeber einhalten?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 03.11.2016 Welche Ruhezeiten
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrArbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle
MehrErläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b
Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere
MehrArbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.
Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen
MehrARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN
Astrid Hermann Referat Sozialer Arbeitsschutz 20.04.2017 PAUSENREGELUNG UND MAXIMALE ARBEITSZEIT GEMÄß ARBEITSZEITGESETZ ?????????????????????????????? Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Wie
MehrSynopse Anlagen 30 bis 33
Anlage 30 Anlage 31 Anlage 32 Anlage 33 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in (1)
MehrDer Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachtarbeitszuschlag Deutscher Bundestag WD /17
Nachtarbeitszuschlag 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Nachtarbeitszuschlag Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 16. Oktober 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des
MehrArbeitszeit sinnvoll gestalten. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeit sinnvoll gestalten Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle Diese
MehrTVöD. Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements. TVöD. I. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil Krankenhäuser H.
TVöD Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements 08.02.2006 H. Kern - 2006 1 TVöD II. Besonderer Teil Krankenhäuser 08.02.2006 H. Kern - 2006 2 1 6 TVöD I. Arbeitszeit Durchschnittsberechnung der regelmäßigen
MehrArbeitszeitschutz. Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten
Arbeitszeitschutz Der Arbeitszeitschutz hat das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten; EG-Regelungen, Arbeitsschutzgesetze, Arbeitszeitgesetz,
MehrArbeitszeitgesetz -Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft -
Arbeitszeitgesetz -Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft - Mitgliederversammlung des Land-und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e.v. 05. September 2016 Dr.
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrArbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Philipp Kranz
Arbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Referent: Philipp Kranz Rechtsanwalt 1. Grundlagen 1.1 Wieviele Stunden darf die tägliche Arbeitszeit (AZ) betragen?
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 2 Rufbereitschaft, Wochenendarbeit, mobiles Arbeiten Wie geraten wir bei den Kundenanforderungen nicht unter die
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme
MehrARBEITSZEIT UND RUHEZEIT
ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden
MehrLange Arbeitszeiten, Überstunden, Mehrarbeit Einflussmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen
Lange Arbeitszeiten, Überstunden, Mehrarbeit Einflussmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen Ingrid Heinlein Rechtsanwältin, Vors. Richterin a. LAG a.d. Anwaltsbüro Bell & Windirsch Worum
MehrArbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. April 2015 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrVoraussetzungen und Vergütung der Rufbereitschaft im Bereich der AVR Caritas
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 13.12.2016 Voraussetzungen
MehrSonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD
Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
MehrAVR. Arbeitszeit außerhalb der Anlagen 30 bis 33
AVR Arbeitszeit außerhalb der Anlagen 30 bis 33 Teil 2 Inhalt 1. Allgemeines... 154 2. Die nicht von den Anlagen 30 bis 33 erfassten Mitarbeiter... 155 3. Begriffe des Arbeitszeitrechts und ihre Anwendung
Mehr43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen
MehrArbeitszeit eine schwierige Materie
Tagesordnung Begrüßung TOP 1 Tätigkeitsbericht des Personalrats TOP 2 Ab Arbeitssicherheit i h TOP 3 TOP 4 TOP 5 TOP 6 Bezug der Neubauten Psychische Belastung am Arbeitsplatz Schutzregelungen des ArbZG
MehrWorkshop im Rahmen der Qualitätsoffensive Kita + QM der Evangelischen Kirche der Pfalz
Workshop im Rahmen der Qualitätsoffensive Kita + QM der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten 1. Grundsatz Der Arbeitgeber kann - Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
MehrNeuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5
MehrTARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern
Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)
Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrBetriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte
Digital, flexibel, entgrenzt Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte RKW-Tagung in Frankfurt, 16.03.2017 Brigitte Baki, DGB
MehrBereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. VdDD-Vortrag zur Informationsveranstaltung von IGHF und EREV. am in Frankfurt
Kurfürstendamm 40-41 10719 Berlin Tel. 030 / 88 47 17 00 Fax: 030 / 88 47 17 055 E-Mail: kontakt@v3d.de Internet: www.v3d.de Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit -Vortrag zur Informationsveranstaltung von
MehrWochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG
Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75
MehrReisezeit gleich Arbeitszeit? - Unterwegs permanent im Dienst?
Reisezeit gleich Arbeitszeit? - Unterwegs permanent im Dienst? ITB 2013 - Business Travel Strategietag 7. März 2013 Dr. Thomas Barthel Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Seite 2 Inhalt Arbeitszeitbegriffe
MehrSCHICHTARBEIT besser gestalten!
Vorstand SCHICHTARBEIT besser gestalten! Mein Leben, meine Zeit - Arbeit neu denken - Die Arbeitszeitkampagne der IG Metall - Gliederung 1. Schichtarbeit: Unser Thema! 2. Soziale und gesundheitliche Folgen
MehrNiedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den
Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 08 Hannover, den 01.11.2017 Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung mit/ohne Schicht- und Wechselschichtarbeit; hier: Durchführungshinweise In der Mitgliederversammlung
MehrRegelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 22.04.2005 Nr. 30/05 Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Im Rahmen der
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
MehrArbeitszeiten in Deutschland: Bestandsaufnahme Anke Siefer
Arbeitszeiten in Deutschland: Bestandsaufnahme Anke Siefer 23. Dresdner Arbeitsschutz-Kolloquium, BAuA Dresden 25.11.2014 Ist das Normalarbeitsverhältnis noch normal? Was erwartet jeder von uns und was
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand:
MehrMitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016
Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrEinigung zur Arbeitszeit erzielt
2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 19.05.2004 Nr..57/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD) Einigung zur Arbeitszeit erzielt Am 17. und 18.5.2004 traf
MehrExistenzgründer/-innen
Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter
MehrMERKBLATT ARBEITSZEIT ANWENDUNGSBEREICH. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern ARBEITSZEIT Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland höchstens arbeiten dürfen. Es hat den Zweck, die Sicherheit
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
MehrVerordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende DZ-V) (BGBl. Nr. 678/1988) Auf Grund des 23 Abs.
MehrMusterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrAbkürzungsverzeichnis 6. Teil 1: Arbeitszeitrecht 13. 1. Einleitung 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Teil 1: Arbeitszeitrecht 13 1. Einleitung 13 1.1 Regelungen zur Arbeitszeit 13 1.1.1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz 13 1.1.2 Gesetzliche Regelungen
MehrArbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI
TK Lexikon Steuern Sabbatjahr Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI6421836 HI6421828 Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung
MehrGeändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR
Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrArbeitszeit und Einigungsstelle
Arbeitszeit und Einigungsstelle Infoabend am 11. Mai 2017 1 Gliederung I. Einführung zur Arbeitszeit II. Einigungsstellenverfahren III. Was kann durchgesetzt werden? IV. Konsequenzen 2 I. Einführung Ergebnisse
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrGutachten. 1 Erfurter Kommentar/Wank 2 ArbZG, Rn. 16.
Gutachten Es soll beurteilt werden, welche Unterbrechungen bei Verrichtung der Arbeit als Teil der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten und daher vergütungspflichtig sind. Am Beispiel
MehrWie werden die Berufsschulzeit, Pausen und Wegezeiten angerechnet?
Wie werden die Berufsschulzeit, Pausen und Wegezeiten angerechnet? Bezahlte Freistellung für Schule, Prüfungen und andere Schulveranstaltungen. Keine Beschäftigung vor der Schule EIN Schultag mit 6 und
MehrFachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit
Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.
MehrDIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT
DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen
MehrUmsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 2 Rufbereitschaft, Wochenendarbeit, mobiles Arbeiten Wie geraten wir bei den Kundenanforderungen nicht unter die
MehrArbeitszeit und gewerkschaftlicher Arbeitsschutz Ein zentrales Handlungsfeld der IG Metall
Arbeitszeit und gewerkschaftlicher Arbeitsschutz Ein zentrales Handlungsfeld der IG Metall Arbeiten 4.0 und Kapitalismus Wuppertal 20.5.2017 Heinz Fritsche Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz
MehrVereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den
MehrHans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall
IG Metall Vorstand Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall Arbeitszeit und gewerkschaftlicher Arbeitsschutz Ein zentrales Handlungsfeld der IG Metall 3. Konferenz für Sicherheitsfachkräfte,
Mehrbeck-shop.de Ruhezeit
Ruhezeit Der Arbeitnehmer kann während der Ruhezeit Nebenpflichten (zb Wettbewerbsverbot, Aufenthaltsbeschränkungen, Meldepflichten, Unterlassungspflichten usw.) unterliegen (Meisel/Hiersemann, 2 Rn. 103).
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung
Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird zur Regelung der Arbeitszeit und zur Sicherung der Beschäftigung folgende Betriebsvereinbarung
MehrArbeitsschutz bei mobiler digitaler Arbeit Problemschwerpunkte und Gestaltungsvorschläge
Mein Leben, meine Zeit Arbeit neu denken Böblingen, 22.6.2016 Manfred Scherbaum, Ressort beim der IG Metall Arbeitsschutz bei mobiler digitaler Arbeit Problemschwerpunkte und Gestaltungsvorschläge stern
MehrInh altsver zeichn is
Inh altsver zeichn is Vorwort zur 2. Auflage.............................................. 5 Abkürzungsverzeichnis.............................................. 13 KAPITEL 1 Rechtliche Rahmenbedingungen
MehrGrundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di
MehrInwieweit kann der Dienstgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmen?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 12.03.2009 Arbeitszeit & Direktionsrecht
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1 B. Die Arbeitszeitsysteme im Einzelnen 93 Sachverzeichnis 223 Bibliografische Informationen
MehrTarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte
Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte an der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh (4. Änderungs-TV-Ä Klinikum Görlitz) vom 09.10.2013
MehrArbeitszeit in Krankenhäusern Auslegung der Tarifverträge durch die Bezirksregierung Düsseldorf
Entwurf/erstellt von: Ai 09.10.2009 Az.: 56.6-AZ-Ai Bearb.1: Frau Aich Raum: 1009 Tel.: 9437 Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: eva.aich@brd.nrw.de Fax: 9775 Haus: Viktoriastr. 52, MG Kopf: Standort MG Viktoriastraße
MehrLANXESS Energizing Chemistry
Betriebsverei nbaru ng Zwischen der Business Unit Functional Chemicals und dem Betriebsrat des Werkes Leverkusen der Deutschland GmbH wird auf der Grundlage der GBV Gleitende Arbeitszeit vom 22. Februar
MehrHandlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V
Handlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V ver.di TV-V Anwendertagung Frankfurt, 5. und 6. Juli 2016 Referent: Rüdiger Deppe, wissenswerk 1 Übersicht A) Tarifliche
MehrJahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?
Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder
MehrARBEITSZEIT, RUHEZEIT
FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:
MehrKommentierung ArbZG. Das ArbZG regelt folgende Tatbestände für das Fahrpersonal neben der Richtlinie 561/2006/EG. 2/Abs. 1.
Kommentierung ArbZG. Nach wie vor ist festzustellen das die überwiegende Zahl des Fahrpersonals große Schwierigkeiten hat im Arbeitsalltag mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umzugehen. Das ist nicht Verwunderlich
MehrInhaltsübersicht. Arbeitszeit - Ruhezeiten
Arbeitszeit - Ruhezeiten Inhaltsübersicht 1. Grundsatz 2. Sonderregeln 2.1 Fahrpersonal 2.2 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen 2.3 Jugendliche 2.4 Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen 2.5 Landwirtschaft
MehrArbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011
Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung
MehrMuss die TU genau wie die Supermärkte demnächst auch bis 24 Uhr geöffnet haben?
Muss die TU genau wie die Supermärkte demnächst auch bis 24 Uhr geöffnet haben? Wann arbeiten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen? Personalrat Personalversammlung 17. Juni 2016 Warum dieses Thema,
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
MehrArbeitszeit an Tankstellen
Arbeitszeit an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGE Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 regelt die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der erwachsenen Arbeitnehmer
MehrHamburger Fachtagung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Hamburger Fachtagung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Individualrechte statt Mitbestimmung? Betriebsvereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit auf dem Prüfstand Ingo Hamm Hamburg, 21.6.2006 Amerika du
MehrDienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem.
Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. 10 TV-L Präambel Durch die bevorstehende Eröffnung des Konzertsaales der
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz III B 2-1025/E/7/2014 Telefon: 9013-39 08 (913) - 39 08 Herrn Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
Mehr