Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

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1 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2012

2 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu EUR Abwicklung soll am 31. März stattfinden. V will Vertrag nicht abwickeln, weil D besseres Angebot (2.200 EUR) gemacht hat. K schnappt sich Schlüssel, um in Urlaub zu fahren. V will Wagen zurück. K beansprucht Übereignung und KFZ-Brief. Rechtslage? Folie 2

3 Übungsfall 1: Frage 1 I A. Anspruch des K gegen V aus Kaufvertrag ( 433 Abs. 1 BGB) I. Entstehen des Anspruchs: (+) Vertragsschluss Vertragsinhalt: - Übereignung des Golfs, - Papiere folgen über 952 BGB analog (insoweit Herausgabe) II. Untergang des Anspruchs I, 119 II BGB (-) Eigenschaft sind nur wertbildende Faktoren, nicht der Wert , 324 BGB Pflichtverletzung des K mangels 229 BGB Keine Unzumutbarkeit isv 324 BGB Eigenes Verschulden des V Kein Schaden des V III. Ergebnis: Anspruch besteht. Folie 3

4 Übungsfall 1: Frage 1 II B. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Golfs I. 985 BGB (-) Recht zum Besitz des K aus 986 BGB II. 280 I, 241 II BGB (-) Kein Schaden, jedenfalls dolo agit -Einwand III. 823 I BGB (-) Kein Schaden, jedenfalls dolo agit -Einwand IV. 812 I 1 Fall 2 BGB (-) dolo agit Einwand V. 861 BGB 1. Voraussetzungen des Anspruchs (+) Verbotene Eigenmacht, 858 BGB 2. Ausschluss des Anspruchs - Grds. keine Einwendungen, 863 BGB - Erlöschen nur bei rechtskräftigem Urteil, 864 II BGB VI. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Golfs aus 861 BGB Folie 4

5 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 2 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu EUR Abwicklung soll am 31. März stattfinden. V will Vertrag nicht abwickeln, weil D besseres Angebot (2.200 EUR) gemacht hat. K mietet für längst geplanten Wochenendurlaub Ersatzauto für 100 EUR (inkl. 30 EUR Betriebskosten) V veräußert verkauften Golf (Wert: EUR) für EUR an D. K bittet um Erstattung der Mietwagenkosten sowie um den Mehrerlös in Höhe von 700 EUR Mit Recht? Folie 5

6 Übungsfall 1: Frage 2 A. 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (Mietwagen) I. Voraussetzungen (+) II. Schadensumfang Vermögenseinbuße: 100 EUR Anrechnung von Vorteilen: 30 EUR III. Ergebnis: Anspruch über 70 EUR besteht B. 285 Abs. 1 BGB I. Freiwerden nach 275 BGB II. Ersatz oder Ersatzanspruch III. Umfang: Anspruch über 700 EUR C. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Schaden besteht nur in Höhe von 500 EUR D. Gesetzliche Ansprüche auf Erlösauskehr (-) V veräußert eigenen PKW Folie 6

7 Schadensarten des 280 BGB Schaden neben der Leistung: Schadensposten, die auch bei einer Leistungserbringung zum spätest möglichen Zeitpunkt nicht mehr entfielen. Sonstiger Schaden neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Verzögerungsschaden, 280 Abs. 2 BGB: Schaden, der allein dadurch entsteht, dass der Schuldner seine Pflicht zur Leistung bei Fälligkeit nicht erfüllt. Schaden statt der Leistung, 280 Abs. 3 BGB: Schadenspositionen, die entfielen, wenn die Leistung vom Schuldner zum spätest möglichen Zeitpunkt noch erbracht würde Folie 7

8 Sachverhalt: Exkurs 1 I bestellt einen Pizzaofen bei V V liefert Offen am Bei Inbetriebnahme am zeigt sich Defekt des gelieferten Ofens, den V schuldhaft verursacht hat. I teilt V Defekt mit V behebt am späten Abend des den Defekt I verlangt Ersatz seines entgangenen Tagesgewinns vom und Folie 8

9 Exkurs 1: Nutzungsausfallschaden I. Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 280 II, 286 BGB 1. Kaufvertrag (+) 2. Mangel (+) 3. Verzugsvoraussetzungen gem. 286 BGB? II. Ersatz des Nutzungsausfallschadens gem. 437 Nr. 3, 280 I BGB 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel (+) 3. Vertretenmüssen (+) 4. Schaden Nutzungsausfallschaden ersatzfähig? Folie 9

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