Asbesthaltige Stäube auf Kabelbühnen
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- Ingelore Frank
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1 Uwe Schubert, Dipl.-Ing.Chem. Behördl. & ö.b.u.v. Sachverständiger Leiter des BZR Institutes Bonn Bonn, Siebenmorgenweg 2-4 Tel.0228 / Fax: 0228/ www. bzr-institut.de
2 Asbestsanierung in der Vergangenheit - Kabelbühnen innerhalb der ehemaligen Schwarzbereiche sind gereinigt. - Kabelbühnen außerhalb der ehemaligen Sanierungsbereiche zeigen Asbestbelastung
3 Kumulative Ablagerung von Asbest und KMF durch lange Liegedauer. Notwendige Tätigkeiten Kabelziehen und Kabelverlegen
4 Besonderheiten schwer zugänglich räumliche Enge Abzweigungen übereinander liegende Kabel Folgen Aufwändige Maßnahmen Hohe Kosten Lange Wartezeiten
5 Voraussetzung für Maßnahmen! Kenntnis über den Anteil / Gehalt an Asbest im abgelagerten Staub. Notwendige Untersuchung Bestimmung nach BIA Verfahren 7487 Verfahren zur analytischen Bestimmung geringer Massengehalte von Asbestfasern in Pulvern, Pudern und Stäuben mit REM/EDX ( Dr. Mattenklott )
6 Konsequenzen Vorliegend dargestellte Zustände bedeuten, dass beim Kabel ziehen oder beim Kabel verlegen Stäube entstehen die asbesthaltig sind und demzufolge der GefStoffV Anhang III Nr.2 Partikelförmige Gefahrstoffe unterliegen.
7 Kabelbühne Auffangwanne 1 Arbeitsverfahren zur Reinigung Bei Asbestgehalten bis 0,05 M% ist das skizzierte Duschverfahren als eine Tätigkeit mit geringer Exposition entsprechend Anlage 7 der TRGS 519 erarbeitet worden. Abluft Auffang- /Absetz- 2 3 behälter Abwasser 9 stufiger Filter Sauger Katg. H 9-stufiger Wasserfilter Dauer der Arbeiten : etwa 30 Min./ ca.15 lfdm für waagerechte Kabelbühnen Häufigkeit pro Jahr : Einmal gereinigte Bühnen brauchen nicht erneut gereinigt werden.
8 Besonderheiten 1. Die Auffangschale hat die 1,5-fache Breite der Kabelbühne. 2. Die Seitenbleche der Auffangschale gehen über die Höhe der Kabelbühne hinaus ( Variabel ) 3. Es besteht ein gerichteter Luftstrom durch die Ablauföffnung der Auffangschale. 4. Es wird mit einer Teleskopdusche gearbeitet.
9 Sich ergebende Frage Wenn sich durch Messungen und Untersuchungen ergeben hat, dass eine festgelegte Tätigkeit an asbesthaltigen Stäuben (Massengehalt < 0,05 M%) einer geringen Exposition im Sinne der TRGS 519 Anlage 7 entspricht, darf dann zugleich auch davon ausgegangen werden, dass es ich um eine geringe Gefährdung im Sinne der GefStoffV ( 8) handelt? Gefährdungsabschätzung GefStoffV 7 (9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund 1.der Arbeitsbedingungen 2.einer nur geringen verwendeten Stoffmenge 3. Einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition Insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach 8 Absatz 1 bis 8 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine Maßnahmen nach den 9 17 getroffen werden.
10 Sichtweise des LASI ( Quelle : Internet )
11 Sichtweise des LASI ( Quelle : Internet )
12 Mein Standpunkt: Die nach 8 (1) bis (8) in der GefStoffV beschriebenen Erfordernisse, i.b. zu (2) 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, 4. Begrenzung der Dauer der Exposition, 5. Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes 6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Meng 7. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
13 sind mit den Erfordernissen einer Tätigkeit mit geringer Exposition so wie diese u.a. auch im Rahmen der BGI 664 abgearbeitet sind, kompatibel. Nach übereinstimmender Auffassung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vertrete ich den Standpunkt, dass Tätigkeiten mit geringer Exposition im Sinne der TRGS 519 Anlage 7 resp. den in BGI 664 beschriebenen Arbeitsverfahren, mit dem Begriff einer geringen Gefährdung ( GefStoffV ) kompatibel sind.
14 Die Sichtweise des EG Ausschusses, in der Richtlinie 2003/18/EG. Der hier genannte Wert der Asbestfaserkonzentration in der Luft entspricht Fasern/m3 als Expositionsgrenzwert für Niedrigrisikoarbeiten.( Tätigkeiten mit geringer Gefährdung?) Die Auswertung der Luftprobe erfolgt hier Lichtmikroskopisch. Der vorletzte Absatz erscheint mir von wichtiger Bedeutung.
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